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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.03.1956, Az.: VI ZR 323/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.03.1956
Aktenzeichen
VI ZR 323/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13067
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 22.05.1954
Landgerichts in Lüneburg - 24.04.1953

Fundstellen

  • DB 1956, 500 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1956, 310-314

Prozessführer

des Gastwirts Bernhard H. in W. bei C.,

Prozessgegner

den Bergwerksdirektor August W. in H., B.strasse ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Soll von mehreren Schadensersatzansprüchen insgesamt ein Teilbetrag eingeklagt werden, so ist dieses Prozeßverfahren unzulässig, wenn nicht klargestellt wird, wie sich der Klagebetrag auf die verschiedenen Ansprüche aufteilt.

  2. 2.

    Zur Verkehrssicherungspflicht bei einer ländlichen Gastwirtschaft

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Hauß und Erbel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 22. Mai 1954 und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Lüneburg vom 24. April 1953 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Aus Anlaß eines Tanzvergnügens weilte der Kaufmann Günther W. am 3. Februar 1951 in der vom Beklagten geführten Gastwirtschaft zur L. in W.. Er hatte dem Beklagten für die Veranstaltung Tabakwaren geliefert. Nachdem er mit ihm abgerechnet hatte, wollte er gegen 4 Uhr morgens die Gastwirtschaft verlassen, um mit seinem im Hof abgestellten Personenkraftwagen nach Hause zu fahren. Auf dem Wege vom Klubzimmer durch den Saal zum Hof kam er hinter der Durchgangstür zwischen Klubzimmer und Saal zu Fall. Er erlitt einen Beinbruch, der ein längeres Krankenlager zur Folge hatte.

2

Für den Unfall hat er den Beklagten verantwortlich gemacht. Er hat vorgebracht, er sei gefallen, weil sich über einer schadhaften Stelle des Bodenbelags ein aufgenagelter Blechstreifen befunden habe, der durch Bestandteile der auf der Tanzfläche ausgestreuten Wachsflocken und durch eine vergossene Flüssigkeit glatt gewesen sei. In dem Rechtsstreit 12 C 992/51 des Amtsgerichts Celle = 1 S 146/52 des Landgerichts Lüneburg hat er gegen den Beklagten auf Zahlung eines Schadensteilbetrages von 500 DM geklagt und ein vom Landgericht bestätigtes Urteil erstritten, durch das der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Der Beklagte hat darauf den Betrag an ihn gezahlt.

3

In dem gegenwärtigen Rechtsstreit hat der Kläger, der Vater des verunglückten Günther W., auf Grund Forderungsabtretung einen weiteren Teilbetrag von 10.000 DM eingeklagt.

4

Der Beklagte hat die Berechtigung des Klagebegehrens nach Grund und Höhe bestritten und eingewendet, der Verunglückte habe sich den Unfall selbst zuzuschreiben.

5

Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

6

Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

7

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

8

I.

Der Kläger hat geltend gemacht, Schadensfolgen seien in verschiedener Hinsicht entstanden:

9

Sein Sohn habe sich mehreren Operationen unterziehen müssen; er habe fast 4 Monate im Krankenhaus und 14 Monate zu Hause im Gipsverband gelegen, sei aber auch dann noch nicht wieder geheilt gewesen. Bis zur Erhebung der Klage seien ihm Kosten der Heilbehandlung bereits in Höhe von 2.891,84 DM erwachsen.

10

Sein Sohn sei Inhaber einer Tabakgroßhendlung gewesen, die er, nachdem das Geschäft infolge seiner Einberufung zum Kriegsdienst zum Erliegen gekommen sei, nach der Währungsreform wieder aufgebaut habe. Nach dem Unfall habe er zunächst versucht, das Geschäft durch einen Reisenden aufrechtzuerhalten; bei seinem langen Krankenlager sei ihm aber nichts anderes übriggeblieben, als das Geschäft zu liquidieren Während ausser einem Kraftwagen über 51.000 DM investiert gewesen seien, habe sich der Erlös auf rund 10.000 DM belaufen. Der Betrag habe zur Deckung von Arzt- und Krankenhauskosten sowie für den Lebensunterhalt des Verunglückten und seiner Ehefrau verwendet werden müssen.

11

Nach Aufzehrung des Betrages habe sein Sohn sein größeres Behelfsheim für 5.200 DM verkaufen müssen, um den Lebensunterhalt weiter bestreiten zu können. Auch dies bedeute einen erheblichen Verlust, da der Erwerb eines Ersatzgrundstücks ungleich höhere Aufwendungen erfordern werde.

12

Sein Sohn habe in seiner Großhandlung für das erste Halbjahr 1951 mit einem monatlichen Gewinn von 600 DM, für das zweite Halbjahr 1951 mit einem solchen von monatlich 800 DM und danach mit monatlich 1.000 DM rechnen können. Dieser Gewinn sei ihm infolge des Unfalls entgangen und werde ihm mit monatlich 1.000 DM einstweilen weiterhin entgehen.

13

Auf welche dieser Schäden sich der eingeklagte Teilbetrag von 10.000 DM beziehen und wie sich die Klagesumme ziffernmässig auf die verteilen soll, hat der Kläger nicht angegeben. Das wäre aber notwendig gewesen, da es sich bei dem hier geltend gemachten Verlangen nicht um einen aus unselbständigen Rechnungsposten zusammengesetzten einheitlichen Anspruch, sondern um verschiedene Ansprüche handelt, die, wenn sie auch auf denselben Tatbestand als Klagegrundlage zurückgehen, unabhängig voneinander selbständig dastehen.

14

Nach feststehender Rechtsprechung ist dem für die Klage nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wesentlichen Erfordernis der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs nicht genügt, wenn von einer Mehrheit prozessual selbständiger Ansprüche ein Teilbetrag ohne derartige Aufteilung eingeklagt wird. Es hätte der Klarstellung bedurft, welche Teilbeträge der verschiedenen selbständigen Ansprüche in der Klagesumme stecken oder in welcher Reihenfolge die einzelnen genau bezifferten Ansprüche als Haupt- und Hilfsansprüche geltend gemacht werden. Bei einem Urteil, das vor einer solchen Klarstellung das Klageverlangen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, bleibt zweifelhaft, wie weit die Bindung des Gerichts für das Nachverfahren über die Höhe der Ansprüche geht. Zahlt der Beklagte den eingeklagten Teilbetrag, ohne es angesichts des Grundurteils zu einem Nachverfahren über die Höhe der Ansprüche kommen zu lassen, so ist, wenn nicht noch bei der Zahlung eine entsprechende Bestimmung getroffen wird, in gleicher Weise unklar, bei welchem der verschiedenen Ansprüche eine Erfüllung eingetreten ist. Das bisherige Verfahren leidet unter einem Mangel, der an die Grundlagen des Verfahrens überhaupt rührt und das Verfahrens als Ganzes wegen Fehlens einer echten Prozeßvoraussetzung unzulässig macht. Auch ohne daß der Mangel von der Revision gerügt worden ist, muß er von Amts wegen berücksichtigt werden (vgl. hierzu BGH LM Nr. 7 zu § 253 ZPO = MDR 1953, 164 [BGH 15.12.1952 - III ZR 102/52]; BGHZ 11, 1925 Kreft in DRiZ 1954, 186).

15

Der Mangel könnte - und zwar auch im Revisionsverfahren noch (BGHZ 11, 192 [195]) - dadurch geheilt werden, daß die unterlassene Klarstellung nachgeholt wird. Das ist nicht geschehen, der Prozeßbevollmächtigte des Klägers sah sich hierzu in der Revisionsverhandlung nicht in der Lage. Das angefochtene Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben. Bei der Unzulässigkeit des ganzen Verfahrens rechtfertigt sich aber nach § 539 ZPO auch die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils. Zwar könnte bei einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht der Kläger die Klarstellung mit heilender Wirkung auch in dem erneuten Verfahren vor dem Berufungsgericht vornehmen. Er hat aber weder Anspruch darauf, daß ihm diese Möglichkeit dort gewährt wird, noch erscheint es zweckmässig, die Parteien zur Fortsetzung des Rechtsstreits vor dem Berufungsgericht zu nötigen, statt durch Aufhebung auch des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht dem Kläger die Klarstellung seines Klagebegehrens hier vorzubehalten, wo es nach dieser Klarstellung ohnehin zur Austragung des Streites über die Höhe des zu ersetzenden Schadens kommen wird. Daß die Vordergerichte den Beklagten dem Grunde nach für verpflichtet gehalten haben, dem Kläger den entstandenen Unfallschaden zu ersetzen, läßt sich nämlich rechtlich nicht beanstanden.

16

II.

1.

Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, führt der Weg vom Klubzimmer zum Saal von der Türschwelle aus über einen 20 cm breiten schrägen Bretterbelag auf ein Podium, das sich an der Saalseite entlangzieht und dessen Holz schadhaft und zum Teil morsch ist. An mehreren Stellen sind über den schadhaften Bretterbelag Bleche angenagelt. So befindet sich ein Blechstreifen von etwa 37 cm Länge und 11 cm Breite auch parallel zur Türschwelle 28 cm von der Abschrägung entfernt. Das ringsherum am Boden befestigte Blech ist verbeult und in der Mitte vertieft. Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Sohn des Klägers auf dem Blech ausgerutscht und zu Fall gekommen ist. Von der Türschwelle aus gesehen, hat sich vor dem Blech ein feuchter Fleck befunden. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Glätte, hervorgerufen durch ein vergossenes Getränk und durch den Durchgangsverkehr zur geglätteten Tanzfläche und zurück, bei der Entstehung des Unfalls mitgewirkt hat; hinzu komme die Unübersichtlichkeit des Durchgangs mit dem abgeschrägten Brett.

17

Bei dieser Sachlage ist das Berufungsgericht der Ansicht, die Unfallstelle sei eine verkehrswidrige Gefahrenquelle gewesen, gegen die der Beklagte hätte Abhilfe schaffen müssen, indem er z.B. den Blechstreifen durch eine Holzbohle ersetzte bzw. den Verpächter der Gastwirtschaft dazu veranlaßte. Als Gastwirt habe er die Gefahr erkennen können und müssen, so daß es ihm als Verschulden anzurechnen sei, dieser Verkehrssicherungspflicht nicht genügt zu haben. Ebenso wie das Landgericht und in dem Vorprozeß zuvor schon das Amtsgericht und die Berufungskammer des Landgerichts hat das Oberlandesgericht daher die Schadensersabzpflicht des Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB bejaht.

18

Diese Würdigung wird von der Revision vergeblich bekämpft.

19

a)

Die Revision wendet sich dagegen, daß der Durchgang zum Saal als Gefahrenquelle angesprochen werden könne. Die Gestaltung der Schwelle mit der Abschrägung habe nach dem Vorbringen des Beklagten auf einer Verfügung der Baubehörde beruht; man könne nicht annehmen, daß diese etwas angeordnet habe, was besonders gefährlich sei. Die Revision rügt eine Verletzung des § 286 ZPO.

20

Die Ausführungen des Berufungsurteils stellen es indessen nicht darauf ab, daß die Abschrägung verkehrswidrig gewesen sei, sondern der über die schadhafte Stelle des Bodenbelags genagelte Blechstreifen unweit der Abschrägung. In der Abschrägung hat es nur einen Umstand erblickt, der geeignet war, den Blechstreifen für einen Passanten gerade an jener Stelle hinter dem Durchgang mit seiner Abschrägung besonders gefährlich werden zu lassen. Für das Berufungsgericht bestand daher kein Anlaß, sich damit auseinanderzusetzen, daß die Abschrägung von der Baubehörde angeordnet worden war.

21

b)

Die Revision tritt weiter freilich auch der Annahme entgegen, daß der Blechstreifen selbst eine Gefahrenquelle gebildet habe. Im Gegenteil habe durch ihn, so führt sie aus, ein Unfall verhindert werden sollen, wie er sich durch das nicht mehr einwandfreie Holz hätte ereignen können. Der Blechstreifen sei nach dem Vorbringen des Beklagten seit langem vorhanden gewesen und von der Baubehörde bei wiederholten Besichtigungen des Saales nicht beanstandet worden; nach dem Schreiben des Gemeindedirektors von Wathlingen vom 9. Januar 1952 in den vom Berufungsgericht beigezogenen Akten des Staatshochbauamts Celle habe der Saal damals den baupolizeilichen Vorschriften völlig genügt. Was Sachverständige als ordnungsmässig beurteilt hätten, könne dem Beklagten nicht als Verschulden angerechnet werden. - Auch hiermit kann die Revision nicht durchdringen.

22

Daß durch die Aufnagelung des Blechstreifens eine Gefahr hat behoben werden sollen, die aus der Schadhaftigkeit des Holzbodens entsprang, besagt nichts über die andere Gefahr, die durch den Blechstreifen neu hervorgerufen worden ist. Über diese Gefahr hat sich das Berufungsgericht durch Einnahme des Augenscheins ein eigenes Bild verschafft. Bei der Beurteilung war es nicht daran gebunden, welche Auffassung die Baubehörde hatte. Auch der Beklagte durfte sich nicht damit beruhigen, daß die Baubehörde den Blechstreifen nicht beanstandet hatte. Wer Räume einem Verkehr eröffnet, ist verpflichtet, sie in einen solchen Zustand zu versetzen, daß kein Teilnehmer an dem Verkehr gefährdet ist und zu Schaden kommen kann. Er muß selbst die nötigen Überlegungen anstellen und Anstalten treffen, um etwa auftretende Gefahren zu erkennen und möglichst auszuschließen, und darf sich nicht darauf verlassen, daß alles in Ordnung sei, solange die Behörde nicht eingreift. Insbesondere kann auch das Schreiben des Gemeindedirektors von W. vom 9. Januar 1952 den Beklagten nicht entlasten. Bei diesem Schreiben handelt es sich um einen der Berichte, die der Gemeindedirektor dem Oberkreisdirektor in Celle auf dessen wiederholte Antragen darüber erstattet hat, ob der Beklagte die ihm aufgegebenen Um- und Ausbauten des Saales vorgenommen habe. Ersichtlich hatten die Vorkehrungen, die vom Beklagten verlangt worden waren, die Sicherung der Besucher des Saales gegen Feuersgefahr zum Gegenstand. Das Schreiben bestätigt, daß der Beklagte inzwischen auch die erforderlichen Arbeiten zum feuerhemmenden Ausbau des Durchgangs von der Bühne ausgeführt habe und der Saal "damit" völlig den baupolizeilichen Vorschriften genüge. Daß der Gemeindedirektor das Vorhandensein des Blechstreifens auf seine Vereinbarkeit mit baupolizeilichen Vorschriften geprüft und diese bejaht habe, läßt sich seinem Bericht nicht entnehmen, erst recht nicht, daß er ihn unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Verkehrssicherheit betrachtet und dem Beklagten gegenüber zum Ausdruck gebracht habe, der Blechstreifen entspreche den Erfordernissen zur verkehrssicheren Gestaltung der von ihm bewirtschafteten Räume. Ob eine derartige Meinungsäusserung des Gemeindedirektors für die Beurteilung der Schuldfrage hätte von Bedeutung sein können, brauchte das Berufungsgericht infolgedessen nicht zu untersuchen.

23

c)

Schuldhaft handelte der Beklagte, wenn er die verkehrserforderliche Sorgfalt ausser acht ließ (§ 276 BGB), wenn er also die Anforderungen verletzte, die bei Anwendung der Umsicht und Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gastwirts an die verkehrssichere Gestaltung eines Saales wie hier zu stellen waren. Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Insbesondere hat es sehr wohl in Betracht gezogen, daß es sich um eine ländliche Gastwirtschaft gehandelt hat und daß die Ansprüche an die Verkehrssicherheit der Räume einer derartigen Wirtschaft nicht weiter ausgedehnt werden dürfen, als es den Bedürfnissen des Verkehrs entspricht, der in ihr stattzufinden pflegt. Wenn das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht und im Vorprozeß das Amtsgericht auf Grund eigener Anschauung zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Blechstreifen eine Gefahrenquelle gebildet habe, die der Beklagte als Gastwirt habe erkennen können und erkennen müssen, und daß es ihm als fahrlässige Säumnis zur Last falle, keine Abhilfe geschaffen zu haben, so läßt dies einen Rechtsfehler nicht erkennen. Frei von Rechtsirrtum ist es auch, wenn das Berufungsgericht weiter erwogen hat, bei einem Durchgang in einer Gastwirtschaft müsse immer damit gerechnet werden, daß etwas vergossen werde, so daß sich der Beklagte nicht damit verteidigen könne, daß erst kurz vor dem Unfall das Getränk verschüttet und die auf dem Blechstreifen beruhende Gefahr besonders erhöht worden sei. Es ist eine allgemeine Erfahrungstatsache und bedurfte entgegen der Ansicht der Revision keiner besonderen Begründung, daß bei Veranstaltungen in einer Gastwirtschaft von Gästen oder Kellnern hier oder dort einmal eine Flüssigkeit verschüttet wird. Der Beklagte selbst hatte (in den Schriftsätzen vom 4. Dezember 1952 S 2 und vom 22. April 1953 Bl. 2) hierauf hingewiesen. Daß die an seine Sorgfaltspflicht zu stellenden Anforderungen vom Berufungsgericht überspannt worden wären, kann der Revision nicht zugegeben werden.

24

2.

Was den vom Beklagten erhobenen Einwand mitwirkenden Verschuldens des Sohnes des Klägers betrifft, so hat das Berufungsgericht hierzu ausgeführt, dem Sohn des Klägers könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn er als Mann mit einem Körpergewicht von 220 Pfund morgens früh nach dem Genuß von etwa 10 Glas Bier und 5 Schnäpsen seit 6 oder 7 Uhr abends den Durchgang benutzt habe. Nach glaubwürdiger Zeugenaussage habe von Trunkenheit bei ihm keine Rede sein können; der Beklagte selbst habe ihn als einigermaßen nüchtern bezeichnet. Ohnehin müsse davon ausgegangen werden, daß in einer Gastwirtschaft junge und alte, sportliche und körperbehinderte, schlanke und korpulente, nüchterne und nicht nüchterne Leute verkehrten.

25

Diese Würdigung ist rechtsirrtumsfrei und wird von der Revision auch nicht angegriffen.

26

Dagegen bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht berücksichtigt und unter dem Gesichtspunkt eigenen Verschuldens gewürdigt, daß der Sohn des Klägers, wie er zugestanden habe, die Gastwirtschaft seit langem gekannt und also auch gewußt habe, daß der Saal mit Blechen benagelt sei. Die Rüge ist unbegründet. Im Anschluß an die oben wiedergegebenen Ausführungen hat das Berufungsgericht hervorgehoben, auch sonstige Umstände, die ein Mitverschulden des Sohnes des Klägers erkennen ließen, seien nicht hervorgetreten. Als sonstiger Umstand kam nur in Betracht, was die Revision den eigenen Angaben des Sohnes des Klägers entnehmen zu können glaubt. Dieser ist als Zeuge vor dem Berufungsgericht selbst vernommen worden. Er hat dort bekundet, daß er schon oft in dem Lokal gewesen sei. Seine Aussage ist im Berufungsurteil selbst niedergelegt worden. Es liegt daher nicht nur kein Anhalt für die Annahme vor, daß das Berufungsgericht diese Aussage übersehen habe, vielmehr kann es sich nach dem Zusammenhang des Urteils nur auf sie beziehen, wenn das Berufungsgericht das Vorliegen sonstiger Umstände, die die Annahme einer Mitschuld des Sohnes des Klägers an seinem Unfall zu begründen vermöchten, verneint hat. In dieser Würdigung liegt kein Rechtsfehler. Denn wenn auch der Sohn des Klägers seiner eigenen Angabe gemäß schon oft in dem Lokal des Beklagten gewesen ist, hat das Berufungsgericht doch keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ergäbe, daß er den Blechstreifen hinter dem Durchgang vom Klubzimmer zum Saal als Gefahrenquelle erkannt hat oder hätte erkennen müssen und daß er es deshalb hätte vermeiden müssen, jene Stelle zu betreten.

27

Dem Landgericht bleibt vorbehalten, bei seiner erneuten Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu befinden.

Meiß Dr. Kleinewefers Hanebeck Dr. Hauß Erbel