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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1953, Az.: III ZR 66/52

Rechtshängigkeit; Hilfsantrag; Auflösende Bedingung; Erfolglosigkeit des Hauptantrags; Sachentscheidung; Hilfsanspruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.12.1953
Aktenzeichen
III ZR 66/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 10013
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 11, 192 - 198
  • DVBl 1954, 752 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1954, 757-758 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Die Rechtshängigkeit wird durch den Hilfsantrag unter der auflösenden Bedingung Begründet, daß nur für den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptantrags eine Sachentscheidung begehrt wird.

2. Die Rechtshängigkeit des Hilfsanspruches wird durch den Hilfsantrag in der Form auflösend bedingt begründet, daß nur für den Fall der Erfolglosigkeit oder des Erfolges des Hauptantrages eine Sachentscheidung begehrt wird.