Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1953, Az.: III ZR 66/52
Rechtshängigkeit; Hilfsantrag; Auflösende Bedingung; Erfolglosigkeit des Hauptantrags; Sachentscheidung; Hilfsanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.1953
- Aktenzeichen
- III ZR 66/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10013
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 11, 192 - 198
- DVBl 1954, 752 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1954, 757-758 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Die Rechtshängigkeit wird durch den Hilfsantrag unter der auflösenden Bedingung Begründet, daß nur für den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptantrags eine Sachentscheidung begehrt wird.
2. Die Rechtshängigkeit des Hilfsanspruches wird durch den Hilfsantrag in der Form auflösend bedingt begründet, daß nur für den Fall der Erfolglosigkeit oder des Erfolges des Hauptantrages eine Sachentscheidung begehrt wird.