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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.05.1955, Az.: VI ZR 37/54

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.05.1955
Aktenzeichen
VI ZR 37/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12655
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 07.01.1954

Fundstellen

  • BGHZ 17, 199 - 209
  • DB 1955, 967 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1955, 1225-1227 (Volltext mit amtl. LS) "höhere Gewalt"

Prozessführer

der Stadtgemeinde K., vertreten durch den Rat der Stadt,

Prozessgegner

1. den Schlosser Karl R.

2. dessen Ehefrau Käthe R. in R., O.,

Amtlicher Leitsatz

Nachlässigkeit des mit dem Armenrechtsgesuch beauftragten Rechtsanwalts schliesst grundsätzlich höhere Gewalt im Sinne des §203 Abs. 2 BGB aus (Abweichung von dem Grundsatz in RGZ 158, 357 [361]).

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 7. Januar 1954 aufgehoben, soweit die Leistungsansprüche zu I 1 b und zu I 2 a und b dem Grunde nach im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes für gerechtfertigt erklärt worden sind.

Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die klagenden Eheleute verlangen Ersatz des innen aus einem Kraftfahrzeugunfall entstandenen Schadens.

2

Die Klägerin war in der Bäckerei ihres Schwagers T. als Verkäuferin beschäftigt. T. unternahm am 11. August 1949 mit der Klägerin für seinen Betrieb eine Fahrt mit seinem Opel-P-4-Lieferwagen. Auf der Bundesstrasse 9 in der Ortschaft Dormagen fuhr vor ihm ein Lastzug. Unmittelbar vor einer weiteren Linkskurve setzte Tabbert an, den Lastzug zu überholen. Während des Überholens kam ihm in der Kurve der auf einer Dienstfahrt befindliche Personenkraftwagen Mercedes 170 V der Beklagten entgegen. Dieser Wagen stiess mit dem linken vorderen Kotflügel an den linken hinteren Kotflügel des Opelwagens. Der Opelwagen wurde gegen den Motorwagen des Lastzuges geschleudert. Hierdurch stürzte die Klägerin auf die Strasse, sie wurde erheblich verletzt.

3

Die Klägerin verfolgte ihre Schadenersatzansprüche zunächst gegen T.. Sein Unfall wurde im Juni 1951 von der Berufsgenossenschaft als Betriebsunfall anerkannt. Die Klägerin erhielt von der Betriebsgenossenschaft eine Rente. Unter dem 29. Juni 1951 forderten die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges die Beklagten auf, den nicht von der Sozialversicherung gedeckten bereits entstandenen Schaden zu ersetzen und die Ersatzpflicht für künftige Schäden anzuerkennen. Unter Hinweis auf die drohende Verjährung baten sie um Stellungnahme bis zum 10. Juli 1951. Dieses Schreiben ging am 30. Juni 1951 bei der beklagten Stadt und am 2. Juli 1951 bei ihrem Rechtsamt ein. Das Rechtsamt lehnte unter dem 5. Juli 1951 eine Schadenersatzleistung ab. Der Prozessbevollmächtigte des ersten Rechtszuges beantragte unter dem 12. Juli 1951 das Armenrecht für die Schadensersatzklage; das Armenrechtsgesuch ging am 16. Juli 1951 - also nach Beginn der Gerichtsferien - beim Landgericht ein. Es enthielt weder einen Hinweis auf die bevorstehende Verjährung noch den Antrag, die Sache zur Feriensache zu erklären. Durch Beschluss vom 12. September 1951 versagte das Landgericht das Armenrecht mangels hinreichender Erfolgsaussicht. Am 21. September 1951 ging die Beschwerde der Kläger gegen diesen Beschluss beim Landgericht ein. Das Oberlandesgericht bewilligte den Klägern das Armenrecht durch Beschluss vom 30. November 1951, zugestellt am 5. Dezember 1951. Das Landgericht ordnete durch Beschluss vom 22. Dezember 1951, abgegangen am 2. Januar 1952, den Klägern ihren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten als Armenanwalt bei. Bereits unter dem 14. Dezember 1951 hatte der Prozessbevollmächtigte der Kläger erneut Vergleichsverhandlungen mit der Beklagten angebahnt. Die Einlassung der Beklagten ist nicht bekannt. Nach dem Vortrag der Kläger brach die Beklagte die Vergleichsverhandlungen am 30. Januar 1952 ab. Am 4. Februar 1952 ging beim Landgericht die Klage ein; sie wurde der Beklagten am 8. Februar 1952 zugestellt.

4

Die Kläger haben die geltend gemachten Ansprüche aus §839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GrundG, eventuell aus §831 BGB, letztlich aus §7 KrfzG hergeleitet. Sie haben dem Fahrer der Beklagten vorgeworfen, er sei in der unübersichtlichen Kurve zu schnell und nicht weit genug rechts gefahren und er habe im Augenblick der Gefahr zu plötzlich gebremst, so dass der von ihm geführte Wagen ins Schleudern geraten sei. Sie beantragt,

5

die Beklagte zu verurteilen,

  1. 1.

    an die Klägerin zu 2)

    1. a)

      ein vom Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld von mindestens 3.500 DM,

    2. b)

      1.676,86 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 5. Juli 1951 und ab 1. Juli 1951 vierteljährlich im voraus 217,50 DM nebst 8 % Zinsen seit Fälligkeit,

  2. 2.

    an den Kläger zu 1)

    1. a)

      2.434,08 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 5. Juli 1951,

    2. b)

      eine vom Gericht festzusetzende Rente für den Ausfall der Verdienste seiner Ehefrau bzw. für eine Haushaltshilfe, mindestens 1.859 DM, nebst 8 % Zinsen seit 5. Juli 1951 und ab 1. Juli 1951 vierteljährlich 246 DM nebst 8 % Zinsen seit Fälligkeit

6

zu zahlen.

7

Beide Kläger haben noch beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.

8

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klagabweisungsantrags vorgebracht, ihren Fahrer treffe kein Verschulden an dem Unfall, vielmehr stelle sich das Verhalten Tabberts für ihn als unabwendbares Ereignis dar. Gegenüber etwaigen Ansprüchen aus dem Kraftfahrzeuggesetz hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.

9

Das Landgericht hat durch Zwischenurteil vom 12. Juli 1952 die Leistungsansprüche der Kläger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, "dem Kläger" auch allen weiteren Schaden zu ersetzen. Es hat die Beklagte gemäss §839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GrundG für schadensersatzpflichtig erachtet, die Ansprüche aus dem Kraftfahrzeuggesetz jedoch für verjährt gehalten.

10

Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht durch Teilurteil vom 7. Januar 1954 das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert, den Schmerzensgeldanspruch abgewiesen und die übrigen Leistungsansprüche im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat dahinstehen lassen, ob als Anspruchsgrundlage §831 BGB oder §839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GrundG in Betracht komme; denn - so hat es ausgeführt - die Beklagte habe sich gemäss §831 Abs. 2 BGB entlastet und die Kläger hätten nicht nachgewiesen, dass der Fahrer der Beklagten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser acht gelassen habe. Da nicht nachgewiesen sei, dass der Fahrer der Beklagten jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet habe, hafte die Beklagte aber aus §7 KrfzG. Die Einrede der Verjährung hat das Berufungsgericht nicht durchgreifen lassen. Es hat unterstellt, dass die Verjährung am Unfalltage begonnen habe, aber ausgeführt, die Kläger hätten die äusserste von ihnen zu erwartende Sorgfalt beobachtet, weil sie "die Bearbeitung ihrer Ansprüche" 6 Wochen vor Ablauf der Frist einem Rechtsanwalt übergeben hätten Die Verzögerung der Entscheidung über das Armenrechtsgesuch stelle für sie eine höhere Gewalt dar. Dass der Anwalt erst am 4. Februar 1952 die Klage eingereicht habe, gehe nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 158, 361) nicht zu ihren Lasten.

11

Die Revision, die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Klagabweisung erstrebt, rügt Verletzung des §203 Abs. 2 BGB sowie - nur im Hinblick auf die Verjährung - der §§286, 139 ZPO. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

12

Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

13

Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass die Voraussetzungen des §7 KrfzG für die Haftung der Beklagten vorliegen. Insoweit ist auch kein Rechtsirrtum ersichtlich.

14

Rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Einrede der Verjährung. Wenn es in dem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Kläger eine höhere Gewalt sieht, die die Hemmung der Verjährung herbeiführt, so vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen.

15

Der Gesetzgeber hat den Begriff der höheren Gewalt nicht näher umschrieben. Die Motive zum Entwurf des ersten Buches des Bürgerlichen Gesetzbuchs (S. 317; Mugdan S. 527) sagen: "Der Ausdruck höhere Gewalt wird, obwohl er an sich ein verschiedenes Verständnis gestattet, nicht zu beanstanden sein .... Wissenschaft und Praxis verbinden mit dem Ausdruck einen bestimmten, der Verdeutlichung durch Gesetz sich entziehenden Sinn". Die Protokolle (S. 437; Mugdan S. 784) berichten über die Beratung, die Bezeichnung "durch ein nicht von ihm verschuldetes nicht voraussehbares Ereignis" statt der Worte "durch höhere Gewalt" erscheine nicht angemessen; die höhere Gewalt sei ein dem Entwurf und verschiedenen neueren Reichsgesetzen geläufiger Begriff.

16

Der Begriff der höheren Gewalt ist seit langem von der Rechtsprechung entwickelt worden. Das Reichsgericht hat schon in Bd. 21 (S. 15 ff) ausgeführt: " ... vorausgesetzt wird, dass das äussere Ereignis, durch welches der Schaden verursacht wurde, und welches selbst durch Naturkräfte oder durch Menschenhand herbeigeführt worden sein kann, mit einer gewissen Unwiderstehlichkeit aufgetreten sein muss, derart, dass die anzuwendende Menschenkraft zur Abwendung des Ereignisses oder seiner Folgen nicht ausreichte ... Höhere Gewalt liegt ... dann vor, wenn es der Person, deren Haftpflicht behauptet wird, bei den gegebenen Verhältnissen trotz Anwendung der äussersten Sorgfalt und Vorsicht nicht möglich war, das schädigende Ereignis oder dessen Folgen abzuwenden .... Diese Auffassung führt aber keineswegs dazu, dass höhere Gewalt immer dann vorliege, wenn bezüglich des in Frage stehenden Schadens ein Verschulden des Haftpflichtigen nicht nachgewiesen werden kann, dass derselbe sonach auch für gewöhnlichen Zufall nicht haften würde .... Soweit es sich um den Betrieb von Eisenbahnen handelt, ... dürfen ... nicht solche Unfälle einer höheren Gewalt zugeschrieben werden, welche lediglich in der gefährdenden Natur des Unternehmens selbst oder in einer von dem Eisenbahnunternehmer selbst geschaffenen gefährlichen Lage ihren Grund haben." Diese Auffassung bringt das Reichsgericht in Bd. 95, 65 auf die Formel: "Danach ist als höhere Gewalt ein Ereignis anzusehen, das von ausserhalb des Betriebs oder seiner Einrichtungen wirkt, unvorhersehbar, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln nicht abzuwenden, auch nicht wegen seiner Häufigkeit von dem Betriebsunternehmer mit in den Kauf zu nehmen ist." Diese anlässlich von Haftungsunfällen nach dem Reichshaftpflichtgesetz entwickelte Begriffsbestimmung bedarf in den Fällen des §203 BGB, der abweichenden Sachlage entsprechend, einer gewissen Umformung, in RG 87, 55 befasst das Reichsgericht sich mit der höheren Gewalt, die zur Hemmung der Verjährung führt, so dass die Abstellung auf den Betrieb und die Betriebsgefahr entfällt: "Als höhere Gewalt ist freilich nicht jeder Zufall anzusprechen, vielmehr muss es sich um ein von aussen her einwirkendes Ereignis handeln, das durch die äusserste, nach der Sachlage von dem Betroffenen vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnte." In RGZ Bd. 95 heisst es weiter: "Das Erfordernis, dass das Ereignis von ausserhalb des Betriebes wirke, bedeutet nicht, dass es räumlich von aussen in den Betrieb greift, sondern nur, dass es ausser Zusammenhang mit dem Betriebe stehe, seinen Grund nicht in dem Betrieb oder seinen Einrichtungen selbst habe." Bei dieser Auslegung des Begriffes des von aussen einwirkenden Ereignisses wäre es möglich gewesen, den Begriff als Zeichen für die höhere Gewalt auch in den Fällen des §203 BGB zu verwenden. Das Reichsgericht ist allerdings einen anderen Weg gegangen, der aber zu demselben Ergebnis führen kann. Schon in Bd. 48, S. 411 haben die Vereinigten Zivilsenate in einem Fall des §233 ZPO nicht verlangt, dass der unabwendbare Zufall von aussen her kommen müsse. Sie verstehen unter unabwendbarem Zufall "nicht nur rein äusserliche" sondern auch solche Vorkommnisse, die auf menschlicher Tätigkeit beruhen oder mitberuhen, wofür aber jede "Verantwortlichkeit des davon Betroffenen vernünftigerweise abzulehnen ist", und sie haben in einem Fall Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt, in dem der mit der Zustellung beauftragte Gerichtsvollzieher versehentlich die Terminsbestimmung auf der zugestellten Berufungsschrift nicht beglaubigt hatte. In JW 38, 176 hat das Reichsgericht ausdrücklich davon abgesehen, ein von aussen her einwirkendes Ereignis zu verlangen: Wenn es sich - wie bei §233 ZPO und §203 BGB - um die Vornahme einer Rechtshandlung innerhalb einer bestimmten Frist handele, verliere die Beschränkung auf von aussen einwirkende Ereignisse ihren Sinn (ebenso RGZ 158, 361). Mit dieser Begründung hat das Reichsgericht die geistige Erkrankung als höhere Gewalt anerkannt. Die §203 BGB und §233 ZPO betreffenden Entscheidungen können zur Darstellung des Begriffs der höheren Gewalt in der Rechtsprechung des Reichsgerichts nebeneinander verwendet werden, denn nach der Auffassung des Reichsgerichts decken sich der Begriff der höheren Gewalt in §203 BGB und der des unabwendbaren Zufalls in §233 ZPO (RG RGZ 21, 15; VZS RGZ 48, 410; RG JW 1938, 176; RGZ 158, 360).

17

Wenn also hier die höhere Gewalt nicht ein von aussen kommendes Ereignis voraussetzt, bestehen keine Bedenken, im Rahmen des §203 Abs. 2 BGB die Fälle zu berücksichtigen, in denen der Kläger durch seine Armut verhindert gewesen ist, die Verjährung durch Klageerhebung zu unterbrechen (RGZ 139, 272; 163, 14; BGH vom 28. April 1953 - I ZR 47/52 = Betrieb 1953, 593 = DRsp 113, 69 h). Allerdings gilt nicht das in der Armut liegende Hindernis schlechthin als höhere Gewalt. Der Kläger muss vielmehr selbst alles in seinen Kräften Liegende tun, um dieses Hindernis durch Erwirkung des Armenrechts zu beseitigen. Er muss das Armenrecht rechtzeitig nachsuchen. Es muss sich auch um ein sachgemäss begründetes Armenrechtsgesuch handeln, und die Partei muss alle ihr zur Erlangung des Armenrechts zu Gebote stehenden Mittel erschöpfen, insbesondere grundsätzlich von einem Rechtsmittel Gebrauch machen. Der Kläger darf sich also nicht bei einer das Armenrecht versagenden Entscheidung beruhigen und erst nach längerer Zeit das Verfahren wieder aufgreifen (RGZ 163, 19; 168, 224), es sei denn, dass aus besonderen, nicht von ihm zu vertretenden Gründen die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (RG RGZ 139, 276; 163, 16; DR 1940, 1186). Wenn der Kläger also auch im allgemeinen von einem Rechtsmittel Gebrauch machen muss, so braucht er doch nicht das Armenrecht so rechtzeitig zu beantragen, dass auch über eine Beschwerde vor Vollendung der Verjährung entschieden werden kam (RG WarnR 1932 Nr. 130). Vielmehr bedeutet es für ihn höhere Gewalt, wenn die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch in einer von ihm nicht vertretbaren Weise verzögert wird (RGZ 87, 55) oder wenn das Armenrecht zu Unrecht versagt wird (RGZ 139, 273, 151, 138). Die Hemmung tritt in dem Augenblick ein, in dem der Kläger bei sachgemässer Behandlung eine richtige Entscheidung über sein Armenrechtsgesuch erwarten konnte, und sie dauert grundsätzlich fort, bis diese Entscheidung vorliegt (RGZ 151, 138).

18

Der Kläger muss aber, wenn er den Vorwurf vermeiden will, er habe nicht alles Erforderliche zur Beseitigung des in seiner Armut liegenden Hindernisses getan, wesentlich früher das Armenrecht beantragen, als es vom Rechtsmittelkläger verlangt wird, der das Armenrecht für das Rechtsmittel nachsucht. Das liegt schon deshalb nahe, weil die Verjährungsfristen länger sind als die einmonatige Frist zur Einlegung der Berufung oder Revision. Innerhalb dieses Monats muss auch der Unvermögende eine gewisse Zeit zur Überlegung haben, ob er ein Rechtsmittel einlegen (und das Armenrecht dafür nachsuchen) will. Da viele der bisher eingeräumten Fristen auf der Fiktion beruhen, dass sie zur Entscheidung über das Armenrecht ausreichten, hat der Bundesgerichtshof es als ausreichend angesehen, wenn das Armenrechtsgesuch überhaupt vor Ablauf der Berufungsfrist eingereicht werde (BGHZ 16, 1). Anders ist es bei der Verjährung. Vom Kläger kann bei diesen Fristen verlangt werden, so zeitig das Armenrecht nachzusuchen, dass wirklich vor Vollendung der Verjährung darüber entschieden werden kann. Die Rechtsprechung über die innezuhaltenden Fristen ergibt folgendes: Einmal hat das Reichsgericht (WarnR 1932 Nr. 130) eine Frist von 2 Wochen als ausreichend angesehen; doch lässt die Entscheidung nicht klar erkennen, ob das Armenrechtsgesuch schwierige Rechtsfragen aufwarf oder ob praktisch nur die Armut zu prüfen war; jedenfalls ist das Armenrecht zunächst mangels Armut versagt und nach Aufhebung dieses Beschlusses bewilligt worden. Ferner hat das Reichsgericht (WarnR 1936 Nr. 40) es als rechtzeitig angesehen, dass zur Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes einen Monat vor Ablauf der Anfechtungsfrist die Bestellung eines Pflegers zur Anfechtung beantragt wurde, wobei der Antrag den Hinweis auf den Ablauf der Frist enthielt. Das Reichsgericht ist bei dieser Entscheidung davon ausgegangen, dass das Landgericht gegebenenfalls gemäss §118 a ZPO von der Anhörung des Gegners hätte absehen müssen. Das Kammergericht (OLG 22, 171) hat in einem die Anfechtung der Ehe betreffenden Fall für ausreichend erachtet, dass das Armenrecht einen Monat vor Ablauf der Frist beantragt wurde. Nach RG JW 1937, 2188 darf der Kläger damit rechnen, dass über ein fast 2 Monate vor Vollendung der Verjährung eingereichtes Armenrechtsgesuch rechtzeitig entschieden wird. In RGZ 168, 225 wird eine Frist von 10 Tagen - vorbehaltlich tatrichterlicher Würdigung - als vermutlich zu kurz angesehen, während 2 1/2 Monate als ausreichend angesprochen werden. In RGZ 87, 54 ist der etwa 3 Monate vor Ablauf der Verjährungsfrist gestellte Armenrechtsantrag als rechtzeitig angesehen worden. Die angeführten Fälle ergeben, dass tatsächlich innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit die Erledigung des Armenrechtsgesuchs möglich und zu erwarten gewesen wäre.

19

Im vorliegenden Fall lief die Verjährungsfrist, wenn man von der Unterstellung des Oberlandesgerichts ausgeht, dass sie am Unfalltage begonnen habe, am 11. August 1951 ab. Der Versuch der Kläger, die Sache aussergerichtlich zu bereinigen, führte nicht zur Hemmung der Verjährung; denn damit war die Voraussetzung des §14 Abs. 2 KrfzG nicht erfüllt; es schwebten keine Verhandlungen, vielmehr handelte es sich um eine einseitige Anfrage, die umgehend abgelehnt wurde. Für die Bearbeitung des Armenrechtsgesuchs standen also nur 26 Tage zur Verfügung. Die Kläger konnten nach dem der Entscheidung zugrundezulegenden Vortrag nicht damit rechnen, dass am Gericht des ersten Rechtszuges das Armenrechtsgesuch in dieser Zeit abschliessend behandelt werde. Die Sache hat auch, jedenfalls bis zum Ende der Verjährungsfrist, eine Bearbeitung erfahren, mit der gerechnet werden musste. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass im Armenrechtsgesuch weder ein Antrag enthalten ist, die Sache auch in den Gerichtsferien zu bearbeiten, noch auf die drohende Verjährung hingewiesen worden ist. Wenn schon die Kläger darauf vertrauten, dass die Sache in den Gerichtsferien bearbeitet werde, dann durften sie keinesfalls den Hinweis auf die drohende Verjährung unterlassen, wenn sie alle von ihnen zu erfordernde Sorgfalt walten lassen wollten (RG 163, 19; OLG Celle HRR 1935, 654; BGH vom 28. April 1953 - I ZR 47/52). Es kann dahinstehen, ob der Richter allgemein verpflichtet ist, bei einem Armenrechtsgesuch von sich aus auf eine bevorstehende Verjährung zu achten. Jedenfalls braucht er ein während der Gerichtsferien ohne besonderen Antrag eingegangenes und daher nicht zur Feriensache erklärtes Armenrechtsgesuch nicht auf eine bevorstehende Verjährung zu überprüfen. Mit Recht hat im übrigen das Oberlandesgericht Celle (a.a.O.) ausgeführt, dass auch in Fällen, in denen dem Richter diese Pflicht obliegt, der Kläger nicht davon befreit ist, auch seinerseits alles Erforderliche zu tun, um die Klage vor Eintritt der Verjährung zu ermöglichen.

20

Nun haben, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, die Kläger alle diese Verzögerungen nicht verschuldet. Sie haben das ihrerseits Erforderliche getan, indem sie bald nach der Ablehnung ihrer Ersatzansprüche seitens der Haftpflichtversicherung Tabberts, nämlich am 29. Juni 1951, also 1 1/2 Monate vor Vollendung der Verjährung, ihren Prozessbevollmächtigten - einen Rechtsanwalt - mit der weiteren Verfolgung ihrer Ansprüche betrauten. Sie konnten damit rechnen, dass bis zum 11. August 1951 die Klageerhebung möglich sein werde. Sie haben aber im vorliegenden Fall im Rahmen des §203 BGB für das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten einzustehen.

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Das war früher ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts. Ob die Begründung zutrifft, die das Reichsgericht seinerzeit gegeben hat, mag zweifelhaft sein. Daraus, dass der Begriff der höheren Gewalt in §203 BGB sich mit dem des unabwendbaren Zufalls in §233 ZPO decke, leitete es die entsprechende Anwendung des §232 Abs. 2 ZPO ab, wonach der Partei eine von ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldete Verzögerung anzurechnen ist (JW 1932, 1350; vgl. auch JW 1910, 1000; HRR 1931, 7138; WarnR 1936, Nr. 40). Dieser Schluss mag nicht zwingend sein; der Gesetzgeber könnte die Verantwortlichkeit für das Verschulden von Vertretern, die prozessuale Fristen versäumen, anders geregelt haben als die Verantwortlichkeit für Vertreter, die die Verjährungsfrist verstreichen lassen. Aber im Ergebnis ist die Folgerung richtig. Ursprünglich hat das Reichsgericht nicht schlechthin höhere Gewalt und unabwendbaren Zufall gleichgestellt. In RGZ 21, 15 ff vergleicht es die höhere Gewalt mit dem unabwendbaren äusseren Zufall des §25 des preussischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838, und es weist auf die Naturereignisse und anderen unabwendbaren Zufälle hin, die Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind. Wenn es weiterhin von der Gleichbedeutung von höherer Gewalt im Sinne des §203 BGB und unabwendbarem Zufall im Sinne des §233 ZPO spricht, dann mag einer der Gründe dafür gewesen sein, das - wie oben erörtert - in diesen Fällen nur bedingt verwendbare Merkmal für die höhere Gewalt, nämlich das von aussen kommende Ereignis auszuschalten (JW 1938, 176; RGZ 158, 361). Hervorzuheben ist aber, dass §233 ZPO nicht schlechthin vom unabwendbaren Zufall spricht, sondern von Naturereignissen und anderen unabwendbaren Zufällen. Damit ist der Charakter des unabwendbaren Zufalls gekennzeichnet. Hiernach erscheint die Vorschrift des §232 Abs. 2 ZPO nicht als eine Ausnahmeregelung für das Gebiet des Prozessrechts, sondern lediglich als eine Folge und Klarstellung dessen, was unter unabwendbarem Zufall zu verstehen ist. Folgerichtig war es, wenn das Reichsgericht auch in Strafsachen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verschuldens des Verteidigers versagte, obwohl die Strafprozessordnung, deren §44 mit dem §233 ZPO übereinstimmt, keine dem §232 Abs. 2 ZPO entsprechende Vorschrift kennt (vgl. RGSt 70, 188). Wenn das Reichsgericht (a.a.O.) von dieser Rechtsprechung abgegangen ist, dann deshalb, weil es ihm unangemessen erschien, den Beklagten wegen des Verschuldens seines Verteidigers im Kampf um Freiheit und Ehre scheitern zu lassen. Zwar mag es im Einzelfall, wenn ein Rückgriffsanspruch versagt, den Kläger hart treffen, wegen des Verschuldens seines Anwalts erheblichen Vermögensschaden zu erleiden. Grundsätzlich ist aber ein Strafverfahren anders zu bewerten als ein Streit um die Rechtsverhältnisse des bürgerlichen Rechts, und daraus rechtfertigt sich trotz gleichen Wortlauts der Bestimmung im Strafrecht eine andere Auffassung vom Begriff des unabwendbaren Zufalls im Zivilrecht. Für das Gebiet des Zivilrechts ist folgendes festzuhalten: Will man die höhere Gewalt dem unabwendbaren Zufall im Sinne des §233 ZPO gleichsetzen, dann ist das nur möglich, wenn man den unabwendbaren Zufall in seiner gesamten Ausgestaltung erfasst, die das Gesetz ihm gegeben hat, in seiner Kennzeichnung durch den Vergleich mit Naturereignissen und in seiner Erläuterung dahin, dass Verschulden des Prozessbevollmächtigten die Unabwendbarkeit des Zufalls ausschliesst.

22

Nun hat das Reichsgericht in der auch vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung RGZ 158, 360 f erklärt, dass im Rahmen des §203 Abs. 2 BGB die Partei nicht für das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten einzustehen habe. Es handelte sich um einen so aussergewöhnlich gelagerten Fall, dass es der Abweichung von der ständigen Rechtsprechung nicht bedurft hätte, um zu einer richtigen Entscheidung zu gelangen: dem Kläger war ein vom Vorsitzenden der Kammer ausgewählter Rechtsanwalt im Armenrecht beigeordnet worden, der in ganz ungewöhnlichem Masse seine anwaltlichen Pflichten versäumte und später auch im Ehrengerichtsverfahren aus der Anwaltschaft ausgeschlossen wurde. Dieser Rechtsanwalt war, wie ausdrücklich ausgeführt worden ist, nach seiner ganzen Persönlichkeit und seinen Lebensverhältnissen in keiner Weise geeignet, die Aufgaben eines Rechtsanwalts zu erfüllen.

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Der Senat vermag dem Grundsatz dieser Entscheidung, dass ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten stets höhere Gewalt sei, nicht zu folgen. Zuzustimmen ist allerdings der Begründung des Reichsgerichts (a.a.O.), dass eine Partei für das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten im Rahmen des §203 BGB nicht nach §278 BGB einstehen muss. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf die Erfüllung von Verbindlichkeiten. Darum handelt es sich hier nicht. Die Kläger haben ein Versäumnis begangen, das ihnen insofern zum Nachteil gereicht, als sie ihren Schadensersatzanspruch nicht mehr geltend machen können. Aber eine Verbindlichkeit gegenüber der Beklagten haben sie nicht verletzt.

24

Die Folge, dass die Partei im Rahmen des §203 BGB grundsätzlich für das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten einzustehen hat, ist aus den der Verjährung zugrunde liegenden Gedanken und aus dem Begriff der höheren Gewalt abzuleiten. Grund und Zweck der Anspruchsverjährung ist nach den Motiven (S 291; Mugdan S. 512), "der Behelligung mit veralteten Ansprüchen ein Ziel zu setzen. Der Verkehr erträgt es nicht, dass lange verschwiegene, in der Vergangenheit vielleicht weit zurückliegende Tatsachen zur Quelle von Anforderungen in einem Zeitpunkte gemacht werden, in welchem der in Anspruch genommene Gegner infolge der verdunkelnden Macht der Zeit entweder nicht mehr oder doch nur schwer noch in der Lage ist, die ihm zur Seite stehenden entlastenden Umstände mit Erfolg zu verwerten. Anforderungen dieser Art sind der Regel nach innerlich unbegründet oder bereits erledigt. Der Schwerpunkt der Verjährung liegt nicht darin, dass dem Berechtigten sein gutes Recht entzogen, sondern darin, dass dem Verpflichteten ein Schutzmittel gegeben wird, gegen voraussichtlich unberechtigte Ansprüche ohne ein Eingehen auf die Sache sich zu verteidigen." Zu betonen ist, dass es sich um Erwägungen allgemeiner Art handelt, die die Rechtseinrichtung der Verjährung rechtfertigen. Sie sind keine Grundlage für die Entscheidung des einzelnen Falles. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass in der Regel die Verjährung innerlich gerechtfertigt ist. Im Interesse der Rechtssicherheit tritt sie aber auch dann ein, wenn dieser Gedanke im Einzelfall nicht zutrifft. Die Motive fahren fort: "Geschieht im einzelnen Falle der materiellen Gerechtigkeit Eintrag, geht der Berechtigte seines wohlbegründeten Anspruches durch die Verjährung verlustig, so ist dies ein Opfer, das der Betroffene dem Gemeinwohle bringen muss." Der Berechtigte hat also das Risiko des Zeitablaufs zu tragen. Das Risiko soll ihm nur ausnahmsweise abgenommen werden. "Soll die wohltätige Wirkung der Verjährung nicht für zahlreiche Fälle versagen, so muss in der Berücksichtigung tatsächlicher Hindernisse der Geltendmachung tunlichst Mass gehalten werden" (Motive S. 316; Mugdan S. 526). Der einzige Grund für die Hemmung ist eben die höhere Gewalt mit dem ausdrücklich erwähnten Unterfall des Stillstandes der Rechtspflege. Der Gesetzgeber hat es offenbar als unangemessen angesehen, dem Berechtigten das Risiko der höheren Gewalt aufzubürden.

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Der Gedanke einer angemessenen Verteilung des Risikos liegt auch den Vorschriften zugrunde, aus denen sich eine Haftung für Dritte ergibt. Je nach Sachlage ist es gerechtfertigt, diese Verteilung von Fall zu Fall anders vorzunehmen. Daraus erklärt sich die verschiedene Regelung etwa in §31, §278, §831 und §839 BGB und in den Gesetzen über die Gefährdungshaftung. Dieser Gedanke spielt auch eine Rolle bei der vom Gesetz vorgeschriebenen entsprechenden Anwendung des §278 BGB auf die Fälle des §254 BGB, und schliesslich hat er dazu geführt, trotz der Ablehnung der Anwendung des §278 BGB auf die Obliegenheiten im Versicherungsrecht den Versicherungsnehmer jedenfalls für seine Repräsentanten eintreten zu lassen, also für diejenigen, die in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten sind (RGZ 135, 371; BGHZ 11, 123 f).

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Ähnliche Erwägungen führen dazu, auch im Falle des §203 BGB dem Berechtigten das zuzurechnen, was in seinem Bereich liegt. So hat das Reichsgericht es abgelehnt, höhere Gewalt in einem Falle anzunehmen, in dem der ausländische Kläger das Armenrecht nicht erlangen konnte, weil kein Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen war (RGZ 126, 61), ohne eine andere Begründung zu geben, als dass die entgegengesetzte Auffassung unannehmbar sei, da sie dahin führen müsse, dass Ansprüche von Ausländern, die arm seien und deren Staat eine Vereinbarung mit dem Deutschen Reich über die gegenseitige Bewilligung des Armenrechts nicht getroffen habe, überhaupt nicht verjähren würden; das würde eine unerträgliche Unsicherheit der Rechtslage deutscher Schuldner bewirken. Dass der Ausländer besondere Schwierigkeiten hat, sein Recht im Inland zu verfolgen, liegt in seinem Bereich; dieses Risiko kann er nicht auf den deutschen Schuldner abwälzen. Dasselbe lässt sich vielleicht von dem unvermögenden inländischen Berechtigten sagen; die Auffassung, es sei ein Fall der höheren Gewalt, wenn der Kläger, der wegen seiner Armut nicht Klage erheben könne, dieses Hindernis infolge unrichtiger Behandlung seines Armenrechtsgesuches erst zu spät zu beseitigen vermöge, beruht - wie die Einrichtung des Armenrechts überhaupt - auf sozialen Erwägungen, auf der Notwendigkeit gleichen Rechtsschutzes für arm und reich (Begründung des Entwurfs der Zivilprozessordnung S. 123, Hahn, Materialien, 2. Aufl. S. 206). Aber diese Erwägung darf nicht dazu führen, die Auswirkungen der Armut nur auf den Gegner abzuwälzen mit der Wirkung, dass dieser unter Umständen auf unübersehbare Zeit den Ansprüchen des Klägers ausgesetzt ist, ohne dass er des Schutzes der Verjährung teilhaftig wird. Es ist immerhin zu berücksichtigen, dass er die Aufbewahrung von Beweismitteln kaum davon abhängig machen kann, ob der Kläger arm ist, und Beweismittel, die seiner Entlastung dienen können, z.B. beim Beweis des ersten Anscheins oder bei der Gefährdungshaftung vorwiegend Zeugenbeweis, oft durch Zeitablauf an Wert verlieren. So wie der Kläger alles tun muss, um das Hindernis zu beseitigen, das infolge seiner Armut der Klageerhebung entgegensteht, so muss er auch die Fehler, die in seinem Bereich in dieser Richtung geschehen, vertreten. Ihm ist es eher zuzumuten, sich notfalls im Regresswege an seine Hilfspersonen zu halten, als dem Gegner auf für ihn unabsehbare Zeit mit der Erhebung von Ansprüchen rechnen zu müssen. Nun war der Beklagte im vorliegenden Fall schon einige Zeit vor Vollendung der Verjährung bekannt, dass sie mit einer Klage zu rechnen habe. Darauf kommt es jedoch nicht an. Alle Fristen bringen einen scharfen Einschnitt mit sich, der im Einzelfall zu Härten führen mag, die im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens hingenommen werden müssen. Der Gesetzgeber lässt die Verjährung nicht durch blosse Ankündigung des Anspruchs oder durch den Antrag auf Bewilligung des Armenrechts unterbrechen, sondern ausschliesslich durch Klageerhebung oder gleichwertige prozessuale Massnahmen (§209 BGB). Die einzige Milderung der Formenstrenge, zu der er sich herbeigelassen hat, liegt darin, dass er schon die Einreichung der Klage zur Unterbrechung der Verjährung genügen lässt, wenn sie demnächst erhoben wird (§261 b Abs. 3, §496 Abs. 3 ZPO).

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Der Senat vermag nicht abschliessend zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat infolge seines rechtsirrigen Standpunktes nicht näher untersucht, wann die Verjährung begonnen hat. Es hat nur unterstellt, dass sie mit dem Unfall begonnen habe, ohne dem Vorbringen der Kläger nachzugehen, dass die klagende Ehefrau durch die Unfallfolgen zunächst gehindert gewesen sei, von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis zu erlangen. Diese Frage muss vom Berufungsgericht geklärt werden (vgl. hierzu VI ZR 40/54 Urteil vom 9. Februar 1955 - VRS 1955, 338). Wenn die neue Verhandlung zum Ergebnis führt, dass die Verjährung später begonnen hat, dann waren die Ansprüche aus dem Kraftfahrzeuggesetz möglicherweise in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt, zu dem die Kläger mit der Entscheidung über ihr Armenrechtsgesuch rechnen durften. Bei einer solchen Sachlage könnte es Bedeutung gewinnen, dass - jedenfalls nach dem Vortrag der Kläger, zu dem die Beklagte bisher nicht ausdrücklich Stellung genommen hat - während der behaupteten erneuten Vergleichsverhandlungen im Dezember 1951 und Januar 1952 gemäss §14 Abs. 2 KrfzG eine erneute Hemmung eingetreten sein kann.

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Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht auch Anlass nehmen müssen, eine der Haftung lediglich aus dem Kraftfahrzeuggesetz entsprechende Klarstellung der Anträge herbeizuführen. Zunächst ist eine Klärung erforderlich, inwieweit die Kläger einen Kapitalbetrag und inwieweit sie eine Rente verlangen (vgl. Geigel 7. Aufl. S. 91 ff [StVG §12]; RGZ 156, 392). Ferner wird zu erörtern sein, ob der klagende Ehemann seine Klage aufrechterhält. Ihm stehen nach dem Kraftfahrzeuggesetz keine Schadenersatzansprüche zu. Soweit Zahlung an ihn verlangt ist, glaubt das Berufungsgericht, dieses Begehren damit rechtfertigen zu können, dass es der Ehefrau freistehe, Zahlung an den Ehemann zu verlangen. Wenn das auch richtig ist, so gibt der Akteninhalt doch bisher keinen Anlass zu der Annahme, dass die Ansprüche zu 2 des Klageantrages von der Ehefrau geltend gemacht seien. Vielmehr spricht alles dafür, dass nur an Ansprüche des Ehemannes gedacht ist, die ihm im ursprünglich angenommenen Fall der Haftung aus unerlaubter Handlung auch hätten zustehen können. Die Klage des Ehemannes lässt sich auch nicht aus seinem Verwaltungs- und Nutzniessungsrecht rechtfertigen. Dem steht wiederum zunächst entgegen, dass er nicht Ansprüche der Ehefrau geltend gemacht hat, sondern eigene Ansprüche, Ausserdem ist sein Verwaltungs- und Nutzniessungsrecht und damit seine Prozessführungsbefugnis mit dem Inkrafttreten des Art. 3 GrundG untergegangen (BGH MDR 1954, 95; vgl. auch BGHZ 1, 65). Schliesslich erscheint die Erwägung des Berufungsgerichts nicht rechtsirrtumsfrei, dass die bisher vom klagenden Ehemann geltend gemachten Ansprüche möglicherweise insofern als eigene Ansprüche der Ehefrau gerechtfertigt seien, als ihr Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann gemindert sei. Die klagende Ehefrau hat nach §11 KrfzG lediglich Anspruch auf Ersatz des Vermögensnachteils, der durch Verminderung ihrer Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, nicht aber auf Ersatz des anderweiten Schadens, der ihr durch die Beeinträchtigung der Vermögenslage ihres Ehemannes entstanden ist. Eine andere Frage ist es, inwieweit die Notwendigkeit einer Hausgehilfin sich angesichts der Änderung des Güterstandes durch Art. 3 GrundG als eine Vermehrung ihrer eigenen Bedürfnisse darstellt, die nach §11 KrfzG ebenfalls einen Ersatzanspruch auslöst.

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Die Entscheidung über die Kosten war dem Berufungsgericht zu überlassen.

Dr. Kleinewefers Bundesrichter Dr. Gelhaar und Bundesrichter Dr. Meyer sind er krankt und daher verhindert zu unterschreiben. Dr. Kleinewefers Hanebeck Dr. Hauß