Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1985, Az.: I ZR 124/83
„Mischpultverstärker“
Spediteur; Luftfrachtgut; Feste Kosten; Fernmündlich; Auftrag; Versicherung; Schaden; Grob fahrlässig
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.10.1985
- Aktenzeichen
- I ZR 124/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13081
- Entscheidungsname
- Mischpultverstärker
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 413 Abs. 1 HGB
- § 35 ADSp
- § 41 ADSp
- § 9 AGBG
Fundstellen
- BGHZ 96, 136 - 140
- MDR 1986, 381-382 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 1434-1436 (Volltext mit amtl. LS) "Mischpultverstärker"
- NJW-RR 1986, 662 (amtl. Leitsatz) "Mischpultverstärker"
- VersR 1986, 285-287 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Spediteur, der Luftfrachtgut im Rahmen einer internationalen Beförderung gem. § 51 LuftVG, Art. 1 WA vereinbarungsgemäß zu festen Kosten versendet, hat die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers nach dem WA. Als solcher unterliegt er den zwingenden und auch durch Vereinbarung der ADSp nicht abdingbaren Vorschriften der §§ 18 ff., 23 WA.
2. Zur Frage der Rechtswirksamkeit eines dem Spediteur entgegen § 35 a ADSp nicht schriftlich, sondern nur fernmündlich erteilten Auftrags zur Versicherung des Guts.
3. Die Berufung des Spediteurs auf den Haftungsausschluß nach § 41 a ADSp ist, soweit der Speditionsversicherer den Schaden ersetzt, auch dann nicht unzulässig, wenn der Schaden durch den Spediteur oder einen (leitenden oder nichtleitenden) Angestellten grob fahrlässig verursacht wird.
Tatbestand:
Die Klägerin, ein Tonstudio, beauftragte die beklagte Luftfrachtspediteurin am 7. September 1981 fernmündlich mit der Besorgung der Versendung einer Computer-Anlage (Mischpultverstärker) von ihrer Niederlassung in München zu einem Empfänger in England. Zugleich wies sie sie an, das Gut bei einem Transportversicherer zu einem Versicherungswert von 100 000 DM gegen Transportschäden zu versichern.
Auftragsgemäß holte die Beklagte das Gut von der Klägerin ab, verpackte es und ließ es per Luftfracht von München nach London und weiter auf dem Landweg zum Empfänger befördern. Diesem wurde es in beschädigtem Zustand ausgehändigt.
Für die Besorgung der Versendung stellte die Beklagte der Klägerin am 7. September 1981 709,10 DM in Rechnung. Dieser von der Klägerin bezahlte Betrag setzte sich aus fixen Kosten für die Luftfracht, Rollgeldern und anderen Unkosten zusammen, darunter 40 DM für eine Speditionsversicherung und 300 DM für die von der Klägerin gewünschte Transportversicherung. Tatsächlich hatte aber die Beklagte keine Transportversicherung abgeschlossen.
Die Klägerin, die für den von ihr auf 5 664,15 DM bezifferten Schaden am Gut weder von der Beklagten noch von dem Speditionsversicherer Ersatz erlangt hat, hat die Beklagte auf Zahlung dieses Betrages verklagt. Sie hat geltend gemacht, die Beklagte habe das Gut mangelhaft verpackt und es unterlassen, eine Transportversicherung abzuschließen, die den Schaden ohne Rücksicht auf Schadensursache oder Verschulden ersetzt hätte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung im Betragsverfahren an das Landgericht zurückverwiesen. Die zugelassene Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Zwischen den Parteien sei ein Speditionsvertrag, kein Frachtvertrag, zustande gekommen. Aus diesem Vertrag hafte die Beklagte der Klägerin auf Schadensersatz, weil sie es weisungswidrig unterlassen habe, eine Transportversicherung abzuschließen. Der Auftrag zum Abschluß einer solchen Versicherung sei zwar nur fernmündlich, aber gleichwohl wirksam erteilt worden. Auf § 35 Buchst. a ADSp, der für einen Auftrag wie hier Schriftform vorschreibe, berufe sich die Beklagte vergebens. Zwar fänden die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen Anwendung, da sich die Klägerin ihnen stillschweigend unterworfen habe. Auch sei mangels Selbsteintritts der Beklagten (§ 412 HGB) nicht davon auszugehen, daß sie als Luftfrachtführer nach den zwingenden Vorschriften des Warschauer Abkommens hafte und sich aus diesem Grunde nicht auf die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen berufen könne. Jedoch sei auch eine nur mündlich erteilte Weisung zum Abschluß einer Transportversicherung wirksam, wenn sie - wie hier - vom Auftraggeber unmißverständlich ausgesprochen und vom Spediteur vorbehaltlos angenommen werde. Auf Haftungsausschlüsse könne sich die Beklagte nicht berufen.
Danach hafte sie bis zur Höhe der entgangenen Versicherungsleistung auf Schadensersatz. Daß das Transportgut auf dem Wege von der Klägerin zum Empfänger in England beschädigt worden sei, habe die Beklagte nicht bestritten.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Die vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen tragen das Urteil nicht.
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß zwischen den Parteien ein Speditionsvertrag, kein Frachtvertrag, zustandegekommen sei. Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß die bei der Erteilung des Speditionsauftrags ausgesprochene Weisung zum Abschluß einer Transportversicherung wirksam erteilt, von der Beklagten aber schuldhaft nicht ausgeführt worden sei. Auch diese Beurteilung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
a) Ohne Erfolg wendet die Revision dagegen ein, daß die Beklagte gemäß § 35 Buchst. a Satz 1 ADSp zum Abschluß einer Transportversicherung nicht verpflichtet gewesen sei, weil die Klägerin die Weisung dazu nur fernmündlich und nicht schriftlich erteilt habe. Dem kann nicht beigetreten werden.
aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Vertragsbeziehungen der Parteien von der Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen ausgegangen. Nach ständiger Rechtsprechung finden im Verkehr zwischen einem Spediteur mit Sitz in der Bundesrepublik und einem deutschen Kaufmann die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen auch ohne Abrede als eine fertig bereitliegende Rechtsordnung kraft stillschweigender Unterwerfung Anwendung (BGHZ 9, 1, 3[BGH 03.02.1953 - I ZR 61/52]; zuletzt BGH Urt. v. 11. Juli 1985 - I ZR 36/83). Eine die Anwendbarkeit der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen ausschließende Vereinbarung haben die Parteien nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getroffen.
bb) Wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, ist die Heranziehung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen hinsichtlich der hier in Rede stehenden Weisung zum Abschluß einer Transportversicherung auch nicht deshalb unzulässig, weil die Beklagte das Gut auftragsgemäß im Rahmen einer internationalen Luftbeförderung im Sinne des § 51 LuftVG und des Art. 1 des Warschauer Abkommens (WA) von der Bundesrepublik nach Großbritannien hat transportieren lassen.
Allerdings ist die Begründung, die das Berufungsgericht dafür gegeben hat, nicht frei von Rechtsirrtum. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, mangels Selbsteintritts der Beklagten (§ 412 HGB) könne nicht davon ausgegangen werden, daß sie als Luftfrachtführer nach dem Warschauer Abkommen hafte und sich aus diesem Grunde nicht auf die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen berufen könne. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat dabei verkannt, daß die Beklagte das Gut vereinbarungsgemäß zu fixen Kosten versandt hat und daß sie damit ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers, hier eines Luftfrachtführers nach dem Warschauer Abkommen, trafen, § 413 Abs. 1 HGB. Denn diese Vorschrift verweist nicht nur auf den Landfrachtführer, den Binnenschiffahrtsfrachtführer (vgl. § 425 HGB) und den seerechtlichen Verfrachter (BGHZ 84, 257, 258) [BGH 14.06.1982 - II ZR 231/81], sondern auch auf den Luftfrachtführer. Zwar ist dieser - ebenso wie der Verfrachter von Seeschiffen - in § 413 HGB und in § 425 HGB, auf den die erstgenannte Vorschrift verweist, nicht erwähnt. Das hindert aber nicht, auch auf ihn - ebenso wie auf den seerechtlichen Verfrachter - die Bestimmungen der §§ 413, 425 HGB anzuwenden. Entsprechend dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften ist ihre Erstreckung auch auf den Luftfrachtführer geboten, der lediglich infolge der technischen Entwicklung seit Schaffung und Inkrafttreten des Handelsgesetzbuches neben die seinerzeit bekannten Arten von Frachtführern getreten ist, jedoch im Rahmen der §§ 412, 413, 425 HGB keiner besonderen oder abweichenden Beurteilung bedarf (Helm in Großkomm. HGB 3. Aufl. §§ 407 - 409 Anm. 22; Schlegelberger/Schröder, HGB 5. Aufl. § 413 Rdnr. 4; Ruhwedel, Der Luftbeförderungsvertrag S. 37, 39; OLG Frankfurt ZLW 1980, 77, 78; OLG Hamburg VersR 1980, 827; ebenso für den Luftfracht-Sammelladungsspediteur OLG Düsseldorf, VersR 1975, 774; OLG Hamburg aaO). Aus den Vorschriften des Warschauer Abkommens und des Luftverkehrsgesetzes folgt nichts, was eine andere Beurteilung erforderlich machte. Für die Begründung von Rechten und Pflichten eines Luftfrachtführers ist es unerheblich, ob dieser selber Luftfahrzeughalter oder Luftverkehrsunternehmer ist und eine eigene Beförderungsleistung erbringt (BGHZ 52, 194, 203[BGH 24.06.1969 - VI ZR 45/67]; 80, 280, 284) [BGH 07.05.1981 - VII ZR 107/80].
Daß danach die Beklagte die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers hat, steht der Heranziehung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen bei der Beurteilung des Auftrags zum Abschluß einer Transportversicherung nicht entgegen. Das Warschauer Abkommen und das Luftverkehrsgesetz enthalten keine Bestimmungen, die solche Aufträge untersagten oder sonst regelten. Fehlt es aber insoweit an spezialgesetzlichen Vorschriften, ist der Luftfrachtführer frei, im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften seine Beziehung zum Auftraggeber auch unter Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen wie der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen zu ordnen.
cc) Trotz der danach zu bejahenden Anwendbarkeit der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit der Weisung zum Abschluß einer Transportversicherung mit Recht nicht an dem Schriftformerfordernis des § 35 Buchst. a Satz 1 ADSp scheitern lassen (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).
3. Gleichwohl trifft sie auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen keine Haftung. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)