Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1981, Az.: I ZR 188/79
Anspruch auf Ersatz verlorengegangenen Lagergutes; Haftungsbeschränkung nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp); Anwendbarkeit der ADSp auf den Lagervertrag; Berechnung der Haftungshöchstgrenze bei Teilschäden ; Anwendbarkeit der Unklarheitenregel; Unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners; Ausschluss der Haftungsbeschränkung wegen groben Organisationsverschuldens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.10.1981
- Aktenzeichen
- I ZR 188/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 13103
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 07.11.1979
- LG Frankfurt am Main
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1982, 725-726 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 1820-1821 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
I. C. of N. A., Direktion für Deutschland, Agentur Carl R. D., H.,
Prozessgegner
Firma G. L. H., Spedition, R., M.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Bei einem Teilverlust ist die Höchsthaftungssumme nach § 54 a Ziff. 2 ADSp a.F. nicht nach dem Gesamtgewicht der Sendung bzw. des Lagers, sondern nach dem Gewicht der Fehlmenge zu berechnen.
- b)
Zur Frage, ob die Haftungsbeschränkung nach § 54 a Ziff. 2 ADSp als unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 9 AGBG zu beurteilen ist.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Zülch und Dr. Erdmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 1979 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt als Lagerversicherer der Firma G. F. GmbH die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Ersatz verlorengegangenen Lagergutes in Anspruch.
Die Firma G. F. GmbH unterhielt von 1974 bis Mai 1977 bei der Beklagten, die ein Spediteur- und Lagerhaltergewerbe betreibt, ein Auslieferungslager für Lebensmittel. Der durchschnittliche monatliche Lagerbestand betrug ca. 200.000 kg. Bei der Auflösung des Lagers wurde - nach Abzug vorhandener Mehrmengen - ein Verlust von 10.461 kg Waren festgestellt. Die Firma G. F. GmbH bezifferte den Wert der Fehlmenge auf 89.761,10 DM. Sie hat alle Rechte aus dem Lagervertrag an die Klägerin abgetreten.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte sich auf die Haftungsbeschränkung nach § 54 lit. a Nr. 2 ADSp berufen kann und ob die Höchstgrenze nach dem Gewicht der Fehlmenge oder dem des ganzen Warenlagers zu berechnen ist.
Dem Lagervertrag zwischen der Firma G. F. GmbH und der Beklagten lagen zumindest in der Anfangszeit der Geschäftsbeziehungen die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) zugrunde. Die Firma G. F. GmbH hatte der Beklagten die Speditionsversicherung ausdrücklich untersagt und galt daher als sogenannter Verbotskunde im Sinne von § 39 lit. a ADSp. Dementsprechend wurden bei drei vorangegangenen Schadensfällen in den Jahren 1974 bis 1976 die Verluste von der Beklagten unter Berufung auf die Haftungsbeschränkung nach § 54 a Ziff. 2 ADSp ersetzt, und zwar mit 1,50 DM je kg Fehlmenge.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, daß die Geltung der ADSp bei späteren Verhandlungen über die Neufassung der "Anweisungen für die Lagerhaltung" der Firma G. F. GmbH ab 30. Januar 1976 ausgeschlossen worden sei. Selbst wenn die ADSp hier grundsätzlich anzuwenden seien, sei jedoch die Bestimmung des § 54 lit. a Nr. 2 ADSp nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG als unwirksam anzusehen. Sie führe zu einer unangemessenen Benachteiligung, da im Streitfall nur 1/7 des Wertes der Fehlmenge zu ersetzen wäre. Zumindest sei die Regelung aber mehrdeutig und daher unklar im Sinne von § 5 AGBG. Es müsse deshalb die für sie - die Klägerin - günstigste Auslegung gewählt und die Höchstgrenze nach dem Gewicht des ganzen Warenlagers berechnet werden. Bei dieser Berechnungsweise würde der tatsächliche Schaden noch unter der Höchstgrenze liegen. Schließlich hat die Klägerin gemeint, die Beklagte könne sich auch deshalb nicht auf die Haftungsbeschränkung berufen, weil sie ein grobes Organisations- und Überwachungsverschulden treffe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 89.761,10 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 29. August 1977 zu verurteilen.
Die Beklagte hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, daß ihre Haftung gem. § 54 lit. a Nr. 2 ADSp auf 1,50 DM je kg verlorener Ware beschränkt sei. Ein Organisations- oder Überwachungsverschulden liege nicht vor. Sie habe ihr Lager ordnungsgemäß betreut. Die Lagerhallen seien verschlossen und bewacht worden. Die Beklagte hat ferner die Höhe des behaupteten Schadens bestritten.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 15.691,50 DM (= 1,50 DM je kg Fehlmenge) stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen.
Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, daß die ADSp dem Lagervertrag bis zu seiner Beendigung zugrunde lagen. Ihre Geltung sei auch nicht später in den Verhandlungen über die "Anweisungen für die Lagerhaltung" der Firma G. F. GmbH abbedungen worden. Bei diesen Verhandlungen sei es - wie der Schriftwechsel erkennen lasse - nur um die Haftung der Beklagten für Kleinschäden bis zur Höhe von 50,- DM gegangen. Im übrigen gingen auch die geänderten Anweisungen von der Geltung der ADSp aus, wie der Regelung unter II D zu entnehmen sei, wonach die Firma G. F. GmbH als "Verbotskunde" gelten solle.
Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Auffassung der Revision, daß die Beklagte anläßlich der Neufassung der "Anweisungen für die Lagerhaltung" mit Wirkung vom 30. Januar 1976 auf die Anwendung der ADSp verzichtet habe bzw. daß zumindest ein stillschweigender Ausschluß anzunehmen sei, beruht auf einer abweichenden Auslegung des Inhalts der geänderten Anweisungen und des ihnen vorangegangenen Schriftwechsels. Es ist von der Revision nicht aufgezeigt worden und auch nicht ersichtlich, daß die tatrichterliche Auslegung des Berufungsgerichts gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder anerkannte Auslegungsgrundsätze verstoße. Die Firma G. F. GmbH hat der Beklagten mit Schreiben vom 16. Dezember 1975 die Neufassung ihrer Anweisungen übersandt und gebeten, diese zu akzeptieren. In dem Schreiben wird darauf hingewiesen, daß künftig Kleinschäden bis zu 50,- DM voll dem Lagerhalter angelastet werden sollen. Die Beklagte hat ein Exemplar der neuen Anweisungen mit dem Vermerk vom 20. Januar 1976 zurückgesandt: "Kenntnis genommen und einverstanden gemäß meinem Schreiben vom 20.1.1976". In diesem Begleitschreiben weist die Beklagte darauf hin, daß all ihren Geschäftsbeziehungen generell und ausschließlich die ADSp zugrunde lägen. Auf mündliche und schriftliche Einwände der Firma G. F. GmbH hat sich die Beklagte am 30. Januar 1976 ohne Einschränkungen mit den neuen Anweisungen einverstanden erklärt. Die Auslegung, daß die Beklagte damit nicht insgesamt auf die Anwendung der ADSp verzichtet, sondern sich lediglich mit den in den Anweisungen enthaltenen Abweichungen - insbesondere hinsichtlich der Haftung für Kleinschäden - einverstanden erklärt habe, ist durchaus naheliegend. Denn die ADSp waren auch vorher Inhalt des Lagervertrages. An ihrer weiteren Geltung wäre nicht gezweifelt worden, wenn die Beklagte die neuen Anweisungen bereits am 20. Januar 1976 ohne Vorbehalt akzeptiert hätte. Mit Recht stützt sich das Berufungsgericht insoweit auch auf die Regelung unter II D der Anweisungen, wonach die Firma G. F. GmbH als Verbotskunde zu behandeln ist. Diese Abrede bezieht sich ersichtlich auf § 39 lit. a ADSp. Nur in diesem Sinne - und damit als zusätzliches Indiz - ist auch der Hinweis des Berufungsgerichts (BU 7) zu verstehen, daß die Firma G. F. GmbH bei der Abwicklung der zurückliegenden Schadensfälle als "Verbotskunde" angesehen worden sei. Die Angriffe der Revision gehen daher insoweit fehl. Die Revision rügt auch zu Unrecht, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung des Inhalts der Anweisungen unter Verstoß gegen § 286 ZPO wesentliche Umstände außer acht gelassen habe. Die von der Revision angeführten Regelungen betreffen in erster Linie den Haftungsgrund und lassen nicht den zwingenden Schluß zu, daß die ADSp generell abbedungen werden sollten. Dies gilt auch für die Bestimmung unter VII der Anweisungen, nach der die Unterschrift unter der Wochenbestandsmeldung ein Anerkenntnis darstelle, aus dem der Lagerhalter voll in Anspruch genommen werden könne. Die Annahme des Berufungsgerichts, diese Regelung beziehe sich auf den Warenbestand, sage aber nichts über die Höhe des dafür zu zahlenden Entgelts, ist nicht zu beanstanden.
Die Geltung der ADSp hat nach alledem bis zur Beendigung der Vertragsbeziehungen zwischen der Firma G. F. GmbH und der Beklagten fortbestanden.
II.
Das Berufungsgericht hat dementsprechend die Haftungsbeschränkung nach § 54 lit. a Nr. 2 ADSp auf den Streitfall angewendet. Es hat dabei die Auffassung vertreten, daß die Haftungshöchstsumme nach dem Gewicht der Fehlmenge zu berechnen sei und dazu ausgeführt: Die Frage, ob die Höchstgrenze bei Teilschäden nach dem Gewicht des fehlenden bzw. beschädigten Teils oder der ganzen Sendung bzw. des gesamten Lagergutes zu berechnen sei, sei in der Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten. Gleichwohl sei es nicht geboten, die Unklarheitenregel des AGB-Gesetzes anzuwenden. Bei einem Auslieferungslager mit ständig wechselndem Warenbestand, bei dem Mehr- und Mindermengen nur in bestimmten Zeitabständen genau festgestellt und ausgeglichen würden, lasse sich weder ein einzelner Schadensfall noch die zu dieser Zeit vorhandene Gesamtlagermenge genau feststellen. Die Abweichungen zwischen tatsächlichem Lagerbestand und Sollbestand könnten vielmehr auf verschiedensten Ursachen beruhen, die bei der Aufnahme in das Lager, während der Lagerzeit und bei der Ablieferung aufgrund unerlaubter Handlungen aber auch von Fehlern der mit dem Warenumschlag beschäftigten Personen entstehen. Sie seien hier auch nur gewichtsmäßig und nicht nach zerstörten oder verschwundenen Packungseinheiten ermittelt worden. Mindestens für einen solchen Fall sei daher eine Berechnung der Haftungsgrenze nach dem Gewicht der tatsächlich fehlenden Menge angemessen.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Unklarheitenregel des § 5 AGBG anwenden und die für die Klägerin günstigste Berechnungsart (nach dem Gewicht des gesamten Warenlagers) zugrundelegen müssen, greift nicht durch.
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen. Derartige Zweifel, die schon nach der vor dem Inkrafttreten des AGB-Gesetzes bestehenden Rechtsprechung bei unklaren oder mehrdeutigen AGB-Klauseln anzunehmen waren (vgl. BGHZ 5, 111, 115; 47, 207, 216[BGH 20.02.1967 - III ZR 134/65]; 62, 83, 89), sind nach der Auslegung des Berufungsgerichts nicht verblieben. Diese Annahme des Berufungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Unklarheitenregel ist nicht schon dann anzuwenden, wenn Streit über die Auslegung besteht. Erst wenn im Wege der Auslegung bei Beachtung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze keine Klärung möglich ist, gehen bestehende Zweifel zu Lasten des Verwenders (vgl. BGH Urteil vom 2.7.1962 - VIII ZR 92/61 = LM BGB § 157 (A) Nr. 14 und Urteil vom 26.10.1977 - VIII ZR 197/75 = DB 1978, 629).
Der Wortlaut des § 54 lit. a Nr. 2 ADSp, der die Haftung auf "DM 1,50 je kg brutto, keinesfalls mehr als DM 1.500,- je Schadensfall" begrenzt, läßt allerdings offen, nach welchem Gewicht bei Teilschäden bzw. bei einem Teilverlust die Höchsthaftungssumme zu berechnen ist. Die erst ab 1. Oktober 1978 geltende Neufassung des § 54 lit. a Nr. 1 ADSp, die die Haftung nunmehr auf "DM 3,75 je kg brutto jedes beschädigten oder in Verlust geratenen Kollos, höchstens jedoch DM 3.750,- je Schadensfall" begrenzt, kommt auf den Streitfall nicht zur Anwendung. Bei der Auslegung des § 54 lit. a Nr. 2 ADSp a.F. sind in der Rechtsprechung und im Schrifttum drei Auffassungen vertreten worden: Einmal ist die Höchsthaftungssumme bei einem Teilverlust nach dem Gewicht der Fehlmenge, sodann nach dem Gewicht des beschädigten Packstücks (Kiste, Faß, Sack, Behälter), aus dem die Fehlmenge stammt, und schließlich nach dem Gewicht der gesamten Sendung bzw. des gesamten Lagers berechnet worden (für Gewicht der Fehlmenge: KG mitgeteilt in Transport-Dienst 1964, 198 und die vom OLG Bremen in VersR 1977, 176, 177 zitierte unveröffentlichte Rechtsprechung; Krien, Speditions- und Lagerrecht, Loseblatt-Sammlung, § 54 ADSp Anm. 1 d; Ruhle BB 1965, 1294 f; Höltzcke BB 1967, 273; für Gewicht des Packstücks: Wolf, ADSp, 5. Auflage 1975; § 54 Anm. 9; Vorschlag des Deutschen Transportversicherungs-Verbandes in Transport-Dienst 1964, 200; für Gewicht der ganzen Sendung: OLG Bremen VersR 1977, 176 f m.w.N. aus der Rechtsprechung; OLG Frankfurt MDR 1980, 58 und die bei Krien a.a.O. § 54 Anm. 1 d und Wolgast, ADSp, 4. Auflage 1972, § 54 Anm. 4 zitierte unveröffentlichte Rechtsprechung; Krien-Hay, ADSp, 4. Auflage, § 54 Anm. 1 d und 4; Helm, Großkommentar zum HGB, 3. Auflage 1973, § 54 ADSp Anm. 6 im Anhang I zu § 415 HGB; Schlegelberger-Schröder, HGB, 5. Auflage 1977, § 417 Anm. 8 c bb; wohl auch Roesch VersR 1978, 300 ff).
Aus der Entstehungsgeschichte und einer vergleichenden Betrachtung verwandter frachtrechtlicher Regelungen ist indessen zu entnehmen, daß die Haftungshöchstsumme nach § 54 lit. a Nr. 2 ADSp bei einem Teilverlust oder Teilschaden nach dem Gewicht der fehlenden bzw. beschädigten Teilmenge zu berechnen ist. Die ADSp in der Fassung von 1927 (dort § 57) haben die Haftungsbeschränkung vor allem nach dem Vorbild der für den Bereich des Eisenbahngüterverkehrs bestehenden Haftungsbeschränkung geregelt (vgl. Krien a.a.O. § 54 ADSp Anm. 1 d). Dort ist bestimmt, daß Berechnungsgrundlage der Höchstentschädigung "jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts" ist (vgl. heute § 85 Abs. 1 S. 2 EVO und Art. 31 § 1 Abs. 3 CIM). Aus der Tatsache, daß die ADSp nicht ausdrücklich auf die Fehlmenge abstellen, kann nicht gefolgert werden, daß eine abweichende Bezugsgröße gewollt war. Vielmehr ist die Annahme naheliegend, daß die Berechnung auf der Grundlage der Fehlmenge so selbstverständlich war, daß eine Klarstellung entbehrlich erschien. In diesem Sinne konnten die beteiligten Verkehrskreise die Regelung vernünftigerweise nur verstehen und haben sie auch jahrzehntelang nur so verstanden und angewendet. Eine Berechnung der Höchsthaftungssumme nach dem Gewicht der gesamten Sendung bzw. des gesamten Lagers findet sich auch in keiner der Haftungsbeschränkungsregelungen für andere Bereiche des Güterverkehrs (vgl. neben den genannten Bestimmungen der EVO und der CIM auch § 35 Abs. 4 KVO, Art. 23 Abs. 3 CMR, § 46 Abs. 2 LuftVG, Art. 22 Abs. 2 a und b WA). Sie wäre auch so ungewöhnlich, daß es einer ausdrücklichen Bezugnahme auf das Gesamtgewicht bedurft hätte. Daran fehlt es hier aber; die beteiligten Verbände haben keine der Änderungen der ADSp zum Anlaß genommen, sie einzuführen.
III.
Vorstehende Auslegung des § 54 lit. a Nr. 2 ADSp führt nach der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht dazu, die Haftungsbeschränkung wegen unangemessener Benachteiligung des Einlagerers als unwirksam anzusehen. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Berechnung der Haftungshöchstsumme nach dem Gewicht der Fehlmenge häufig nur eine geringe Ersatzleistung zuläßt. Es weist indessen darauf hin, daß die Haftungsbestimmung nur eingreife, wenn der Einlagerer die Eindeckung der Speditionsversicherung ausdrücklich verbiete und die ihm unter diesen Umständen bekannte Haftungsbeschränkung in Kauf nehme. Die Bemessung der Haftungsgrenze trage dem Umstand Rechnung, daß in der Mehrzahl der Fälle von der Haftungsbeschränkung nicht die Auftraggeber der Spediteure, sondern regressierende Versicherer von Verbotskunden betroffen würden, und die weitgehende Beschränkung der Eigenhaftung der Spediteure Speditionsvergütungen ermögliche, die nur einen kleinen Bruchteil des Wertes der eingelagerten Güter ausmachten.
Diese Ausführungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Nach der Regelung des § 9 Abs. 1 AGBG, die gem. §§ 28 Abs. 2, 30 AGBG auch auf den vor dem 1. April 1977 abgeschlossenen Lagervertrag anzuwenden ist, sind AGB-Bestimmungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist nach Abs. 2 Ziff. 1 im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
Die Haftungsbeschränkung nach § 54 lit. a Nr. 2 ADSp weicht zwar - worauf die Revision zutreffend hinweist - vom Leitbild der Haftung nach den Bestimmungen der §§ 417 Abs. 1, 390 Abs. 1 HGB, die dem dispositiven Recht angehören (vgl. BGHZ 41, 150, 153) [BGH 06.02.1964 - IV AR VZ 39/63], dadurch ab, daß - anstelle der dort vorgesehenen vollen Lagerhalterhaftung ohne Verschuldensnachweis, jedoch mit der Möglichkeit des Entlastungsbeweises - nach den ADSp eine hinsichtlich des Verschuldens und der Entlastungsmöglichkeit differenzierte Regelung tritt, wobei jedoch eine darüber hinausgehende Haftung gegen besondere Vergütung vereinbart werden kann (§ 51 lit. c ADSp), und ferner bestimmte Haftungshöchstgrenzen vorgesehen sind (§ 54 ADSp), die allerdings auch abbedungen werden können.
Gleichwohl kann die im vorliegenden Rechtsstreit in Frage stehende Bestimmung des § 54 lit. a Nr. 2 ADSp nicht als eine den Vertragspartner unangemessen benachteiligende Regelung angesehen werden.
Die ADSp haben zwar den Charakter von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. BGHZ 6, 145, 147; 12, 136, 139) [BGH 22.01.1954 - I ZR 34/53]; trotzdem können sie jedoch mit einseitig aufgestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens nicht ohne weiteres gleichgestellt werden. Die ADSp sind unter Mitwirkung aller beteiligten Wirtschaftskreise zustandegekommen (vgl. BGHZ 41, 151, 155); sie haben seit nunmehr über 50 Jahren weitgehende Anerkennung bei allen beteiligten Verkehrskreisen gefunden; sie sind zu einer "allgemein geregelten Vertragsordnung", zu einer umfassenden "fertig bereitliegenden Rechtsordnung" geworden (vgl. BGHZ 1, 83, 85 f; 6, 145, 147; 9, 1, 3; 12, 136, 139, 142; 17, 1, 2). Das enthebt sie zwar nicht dem Anwendungsbereich des AGB-Gesetzes, führt aber dazu, auch bei Beanstandungen nur einer bestimmten einzelnen Klausel - hier der Haftungshöchstgrenze nach § 54 lit. a Nr. 2 ADSp - den jeweiligen Normzweck in der Gesamtheit der Regelung zu berücksichtigen. Es bedarf also einer umfassenden Würdigung des gesamten, dem Haftungs- und Versicherungssystem der ADSp zugrundeliegenden wirtschaftlichen Sachverhalts. Die einzelne Klausel kann nicht isoliert am Gerechtigkeitsgehalt einer Norm des dispositiven Rechts gemessen werden; vielmehr ist die beiderseitige Interessenlage im Zusammenhang mit dem Gesamtgefüge der ADSp zu werten. Wird aber hiervon ausgegangen, so kann bei dem ineinandergreifenden und aufeinander abgestellten Haftungssystem der ADSp mit einerseits Haftungsbeschränkungen und Beweiserleichterungen, andererseits den angepaßten Vergütungen, Versicherungsbedingungen und Versicherungsprämien nicht ohne weiteres eine Inkongruenz und unangemessene Benachteiligung der verladenden Wirtschaft angenommen werden (vgl. Krien a.a.O. § 54 Anm. 1 d; Krien-Hay, § 54 Anm. 1 a II; Ulmer-Brandner-Hensen, AGB-Kommentar, 3. Auflage, Anhang zu §§ 9-1 Rdn. 15 und 22). Der Bundesgerichtshof hat daher auch bislang keine Veranlassung gesehen, an der Wirksamkeit der in § 54 lit. a Nr. 2 ADSp enthaltenen Haftungsbeschränkung zu zweifeln (vgl. BGHZ 20, 164, 167). Die Klägerin hat hierzu nichts substantiiert vorbringen können. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grunde im Rahmen des Gesamtgefüges der ADSp (mit der Möglichkeit abweichender Vereinbarungen und der Möglichkeit - wie hier - dem durch Abschluß einer Lagerversicherung Rechnung zu tragen), die Haftungshöchstgrenzen die verladende Wirtschaft unangemessen benachteiligen, zumal sich diese selbst bei der Neufassung der ADSp im Jahre 1978 mit ihrer Beibehaltung einverstanden erklärt haben (vgl. Helm VersR 1977, 585, 587).
IV.
Schließlich hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Haftungsbeschränkung auch nicht wegen groben Organisationsverschuldens ausgeschlossen sei. Nach dem Vortrag der Parteien könne ein Organisationsmangel oder ein grobes Verschulden leitender Angestellter nicht festgestellt werden. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, was zu dem erheblichen Verlust geführt habe. Die Beklagte habe demgegenüber dargelegt, daß die in verschiedenen Hallen untergebrachten Lagergüter überwacht und kontrolliert worden seien. Der Umstand, daß in den vorausgegangenen Jahren nur jeweils geringe Fehlmengen aufgetreten seien, spreche gegen einen schwerwiegenden Organisationsmangel. Konkrete Versäumnisse leitender Angestellter seien nicht dargelegt worden.
Diese Ausführungen halten den Revisionsangriffen stand.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß auch der Verbotskunde sich gegenüber dem Spediteur auf den Ausschluß der Beschränkungen der ADSp jedenfalls dann bei grober Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten berufen darf, wenn für den Nichtabschluß der Speditionsversicherung gute Gründe sprechen (vgl. Senatsurteil vom 2.12.1977 - I ZR 29/76 - NJW 1978, 1918 f). Ob derartige Gründe hier vorliegen, kann auf sich beruhen. Denn das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Klägerin eine grobe Fahrlässigkeit nicht hinreichend dargetan habe. Diese Feststellung ist im Revisionsrechtszug nur begrenzt nachprüfbar (vgl. BGHZ 10, 16 f[BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52]). Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht insoweit einen rechtserheblichen Tatsachenvortrag übersehen hätte. Die Klägerin hat sich nur allgemein und ohne Beweisantritt auf einen gravierenden Organisationsmangel berufen. Das reicht zu einem substantiierten Vorbringen nicht aus. Es ist allerdings nicht zu verkennen, daß sich die Klägerin hinsichtlich der konkreten Schadensursache in Darlegungsschwierigkeiten befindet. Dies gilt aber in gleicher Weise auch für die Beklagte. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist ungeklärt geblieben, worauf die Verluste zurückzuführen sind. Das Berufungsgericht hält die verschiedensten Ursachen für denkbar. So können (z.B. aufgrund falscher Buchungen) Fehlbestände sowohl bei dar Aufnahme im Lager als auch bei der Auslieferung (z.B. Falschauslieferungen) aufgetreten sein. Dafür spricht, daß auch erhebliche Mehrbestände im Werte von 26.279,88 DM festgestellt worden sind. Aber auch während der Lagerzeit können durch unerlaubte Handlungen der am Warenumschlag beteiligten Personen oder Dritter Verluste eingetreten sein. Die fehlende Aufklärung der Schadensursachen führt dazu, daß sich die Beklagte nicht entlasten kann und daher grundsätzlich haftet. Damit ist aber noch keine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten begründet. Wenn die Klägerin ihr ein schwerwiegendes Organisations- und Überwachungsverschulden vorwirft, so muß sie dartun, welche konkreten - von der Beklagten unterlassenen - Organisations- und Überwachungsmaßnahmen in Betracht gekommen wären. Dies wäre ihr möglich gewesen, weil die Beklagte konkret vorgetragen hat, in welcher Weise sie ihr Lager betreut, überwacht und kontrolliert hat (vgl. Schriftsatz vom 29. September 1979). Die Tatsache, daß die Verluste einen ganz erheblichen Umfang haben (etwa 1/20 des gesamten Warenlagers), spricht zwar für ein der Beklagten anzulastendes Verschulden, läßt aber noch nicht den Schluß zu, daß dieses auf grober Fahrlässigkeit beruht.
V.
Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen laßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Alff
Merkel
Zülch
Erdmann