Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.07.1962, Az.: VIII ZR 92/61
Beendigung eines auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Vertrags bzgl. der Aufstellung eines Musikautomatens in einer Gaststätte durch vorzeitige Aufgabe des Gaststättenbetriebs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.07.1962
- Aktenzeichen
- VIII ZR 92/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14885
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 06.04.1961
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1962, 1371-1372 (Volltext)
- MDR 1962, 979 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Schließt ein Automatenaufsteller mit dem Pächter einer Gaststätte einen Vertrag über die Aufstellung eines Musikautomaten in der Gaststätte für eine bestimmte Zeit und gibt der Pächter die Gaststätte vorzeitig auf, so ist es eine Frage der Vertragsauslegung, ob damit auch der Automatenaufstellungsvertrag endet, und eine Tatfrage, ob die Fortdauer des Pachtvertrages über die Gaststätte Geschäftsgrundlage des Aufstellungsvertrages gewesen ist.
In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1962
unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Dorschel, Dr. Mezger und
Mormann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. April 1961 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 2. März 1959 schloß der Kläger mit dem Beklagten, der damals als Pächter die Gaststätte "A." in D. betrieb, einen formularmäßigen "Aufstellvertrag für Musikautomaten", In Nr. 1 des Vertrages verpflichtete der Kläger sich, in der "A.-Sch." auf seine Kosten einen Musikautomaten aufzustellen, nach Nr. 2 hatte der Beklagte das Gerät betriebsbereit zu halten. In Nr. 3 des Vertrages war bestimmt, daß der Vertrag zunächst für die Lauer von 2 Jahren abgeschlossen werde, sich aber jeweils um ein Jahr verlängere, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt werde. In den ersten 2 1/2 Jahren sollte der Beklagte 25 %, alsdann 35 % des Umsatzes erhalten. Der Kläger stellte den Musikautomaten Mitte März 1959 auf. Der Beklagte gab das Lokal - angeblich weil es sich nicht rentierte - Ende August 1959 auf. Auf Verlangen des Nachfolgers des Beklagten im Pachtverhältnis mußte der Kläger am 1. September 1959 den Automaten aus dem Lokal entfernen.
Er verlangt Schadensersatz, weil der Beklagte den Vertrag nicht auf die festgesetzte Mindestdauer, die der Kläger in den Vorinstanzen bis zum 31. August 1961 annahm, durchgehalten habe. Er beziffert seinen Schaden für die Monate September bis November 1959 auf monatlich 300 DM, für die folgenden Monate auf je 450 DM, insgesamt auf 10.350 DM und hat Verurteilung des Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit Schadensersatz für die Zeit bis zum 1. März 1961 verlangt wird, und hat es im übrigen beim klagabweisenden Urteil des Landgerichts belassen. Der Beklagte erstrebt als Revisionskläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht legt den Vertrag vom 2. März 1959 so aus, daß er schlechthin auf 2 Jahre und nicht, wie das Landgericht angenommen hatte, längstens für die Zeit abgeschlossen worden sei, während derer der Beklagte Inhaber des A.s war, ferner sieht es in der Beendigung des Pachtverhältnisses bezüglich des Lokals - wiederum im Gegensatz zum Landgericht - nicht einen Umstand, der dem "Aufstellvertrag" vom 2. März 1959 die Geschäftsgrundlage entzogen hätte. Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe haben keinen Erfolg.
1.
Das Landgericht hatte seine Vertragsauslegung im wesentlichen auf Nr. 2 letzter Satz des Vertrages gestützt, in dem es heißt: "Er (der Wirt) wird den Aufsteller rechtzeitig unterrichten, wenn er das Lokal zu verkaufen, verpachten oder sonstwie an einen Nachfolger zu übergeben beabsichtigt", und halte daraus den Schluß gezogen, die Parteien hätten die Lauer des Vertrages vom 2. März 1959 der Lauer des Pachtverhältnisses koordinieren wollen. Das Berufungsurteil legt demgegenüber dar, daß die vom Landgericht in der. Vordergrund gerückte Vertragsbestimmung ihren guten Sinn auch behalte, wenn man die Mindestdauer des Vertrages entsprechend seinem Wortlaut nicht auf die Pachtzeit des Beklagten beschränke. Die Auslegung des Berufungsgerichts verstoßt - entgegen der Meinung der Revision - nicht gegen § 133 BGB. Diese Bestimmung ist nicht verletzt, wenn das Berufungsgericht - ohne den wirklichen Willen der Parteien zu vernachlässigen - mehr auf den Wortlaut der Willenserklärung abstellt als der erste Richter. Gerade darin liegt der vom Revisionsgericht nicht nachprüfbare Auslegungsspielraum des Instanzgerichts.
Das Berufungsgericht setzt sich auch nicht mit den Denkgesetzen in Widerspruch, wenn es seine Auslegung u.a. mit dem Hinweis Gegründet, "der Kläger hätte in Anbetracht des hohen Kapitaleinsatzes, welcher zur Lieferung und Aufstellung des Gerätes notwendig war, ersichtlich ein Interesse daran gehabt, daß ihm die zu erwartenden Einnahmen ... für die vertraglich festgelegte Zeit gesichert waren". Dieser Satz will nicht mehr sagen, als daß für einen Automatenaufsteller ein Vertrag, dessen Dauer von dem Willen seines Vertragsgegners abhängig ist, risikoreicher ist als ein Vertrag mit fester Mindestdauer, und daß deshalb der Aufsteller eines besonders wertvollen Automaten ein besonderes Interesse an einer festen Vertragsdauer hat. Ein solcher Schluß ist logisch möglich. Er bleibt auch möglich, wenn man, worauf die Revision hinweist, berücksichtigt, daß der Kläger nicht mit einem festen Betrag sondern prozentual an dem Einspielergebnis beteiligt war, und deshalb nach Ansicht der Revision ein Interesse, den Beklagten an dem Aufstellvertrag noch festzuhalten, wegfallen mußte, wenn dieser das Lokal aufgab. Die Revision übersieht hierbei, daß das Lokal nicht geschlossen worden ist, sondern einen anderen Pächter erhalten hat. Der Beklagte hatte also, wenn er einer Schadensersatzpflicht wegen Vertragsbruchs entgehen wollte, die Möglichkeit, die Verpflichtungen aus dem Vertrage auf seinen Nachfolger im Pachtverhältnis - mit Zustimmung des Klägers - zu übertragen. Das Interesse des Klägers, den Beklagten auch bei Aufgabe des Lokals auf eine bestimmte, darüber hinausgehende Zeit au binden, lag, wie den Ausführungen des Berufungsurteils zu entnehmen ist, gerade darin, daß dieser durch die Bindung auf diesen Weg gedrängt werden sollte.
Letztlich ist auch nicht, wie die Revision meint, die "Unklarheitenregel" verletzt, nach der - nach Meinung der Revision - Unklarheiten bei einem Formularvertrag zu Lasten der Seite gehen, die das Formular beibringt. Daß in dieser Allgemeinheit überhaupt eine Unklarheitenregel als Auslegungsnorm anzuerkennen sei, hat das Reichsgericht wiederholt in Abrede gestellt (RGZ 116, 274, 276; 131, 343, 350; Raiser, Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, 1935 S. 264 f). Auch ist nicht selbstverständlich, daß die von der Rechtsprechung für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen entwickelten Grundsätze unbesehen auf alle Formularverträge (zu den unterschied zwischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Formularverträgen vergleiche Kaiser a.a.O. S. 24) anzuwenden seien. Der hier zu entscheidende Fall nötigt nicht dazu, das Problem in seiner Allgemeinheit zu behandeln. Denn hier liegt eine Unklarheit des Vertrages im Sinne der sogenannten Unklarheitenregel überhaupt nicht vor. Unklar in diesem Sinne ist nicht schon jeder Vertrag, der überhaupt im Hinblick auf eine bestimmte Fallgestaltung der Auslegung bedarf. Das läßt sich auch bei einem sorgfältig redigierten und ausgewogen formulierten Vertrag mit Rücksicht auf die Vielfalt der möglichen Störungen der Vertragsdurchführung nicht immer vermeiden. Wer sich eines Formularvertrages bedient, verdient aus diesem Grunde den Nachteil einer für ihn ungünstigen Vertragsauslegung nur, wenn überhaupt nach der Auffassung des Verkehrs die Fassung des Vertrages hinsichtlich ihrer Klarheit zu beanstanden ist. Nur dann ist es gerechtfertigt, den Vertragsgegner, der die vom anderen gewählte Formulierung leicht mißverstehen konnte, durch Anwendung der "Unklarheitenregel" zu schützen. Hier war die Vertragsdauer unter Ziffer 3 an sich unmißverständlich auf 2 Jahre - bei stillschweigender Verlängerung, wenn nicht gekündigt wurde - festgesetzte. Der Vertrag war nicht schon deshalb unklar, weil er für den Fall, daß der Beklagte die Gaststätte vorzeitig ausgab, die Rechte und Pflichten der Parteien nicht besonders regelte. Das brauchte er nicht, denn in diesem Fall lag eine Leistungsstörung auf Seiten des Beklagten vor, die aus dem Gesetz (Unmöglichkeit der Leistung) oder allgemeinen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (Wegfall der Geschäftsgrundlage) zu lösen war und deshalb einer vertraglichen Regelung nicht bedurfte. Der Vertrag wurde auch nicht dadurch unklar, daß unter Nr. 2 "Verpflichtungen des Wirtes" diesem die Pflicht auferlegt wurde, bei vorzeitiger Aufgabe des Lokals den Aufsteller rechtzeitig zu unterrichten. Schon die Einordnung dieser Bestimmung in den Abschnitt "Verpflichtungen des Wirtes" sprach dafür, daß sie eben nur diese und nicht die erst im folgenden Abschnitt ("Allgemeine Bestimmungen") geregelte Vertragsdauer vertraglich festlegen sollte und deshalb im Sinne der Auslegung des Berufungsgerichts zu verstehen war. Das Berufungsurteil legt zutreffend dar, daß diese Vertragsbestimmung so, ihrem Wortlaut und dem Zusammenhang des Vertragstextes entsprechend ausgelegt, ihren guten Sinn habe. Dann aber verbietet sich die Anwendung der Unklarheitenregel. Der Vertragstext ist im Sinne dieser Regel selbst dann hinreichend klar, wenn man die Auslegung des Landgerichts für möglich hält. Die allgemeinen Auslegungsgrundsätze haben zu entscheiden und nicht die Unklarheitenregel, die den Vorwurf einschließt, der Vertragsteil, der sich des Vertragsformulars bedient habe, hätte für eine klarere Formulierung sorgen können und sollen. Dieser Vorwurf ist hier unbegründet. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist deshalb für den erkennenden Senat bindend.
2.
Das Berufungsgericht hat auch zu Recht verneint, daß durch die Aufgabe des Lokals seitens des Beklagten die Geschäftsgrundlage für den Vertrag, vom 2. März 1959 weggefallen sei. Es hat festgestellt, daß die Vertragsteile ein fortbestehen des Pachtvertrages nicht als grundlegenden Umstand betrachtet haben, der den beklagten berechtigen konnte, sich vom vertrage loszusagen. Es hat diese Feststellung auf Grund eingehender und umfassender Würdigung des Prozeßstoffes getroffen; ein Verstoß gegen § 286 ZPO ist nicht ersichtlich.
Die Tatsache, daß der Kläger nur prozentual am Einspielergebnis beteiligt war, spielt hier - entgegen der Meinung der Revision - ebensowenig eine entscheidende Rolle wie bei der Auslegung des Vertrages; insoweit wird auf die Ausführungen unter 1 verwiesen. Ein Verstoß gegen § 286 ZPO liegt auch nicht darin, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang sich nicht mit dem Einwand des Beklagten auseinandergesetzt hat, er habe dem Kläger als Ersatz einen Aufstellplatz in seiner "M."-Bar in So. angeboten und dafür keine höhere als die im Vertrag vom 2. März 1959 vereinbarte Umsatzbeteiligung gefordert. Auch nach der Meinung der Revision könnte dieser Einwand Bedeutung nur unter dem Gesichtspunkt gewinnen, daß - bei weggefallener Geschäftsgrundlage - der Beklagte, wenn er nicht schon vom Vertrage habe zurücktreten können, dem Kläger das angeboten habe, was dieser billigerweise noch habe verlangen können, nämlich eine Fortsetzung des Vertrages unter Vereinbarung eines neuen Aufstellplatz es. Hierauf könnte es aber nur ankommen, wenn Geschäftsgrundlage des Vertrages gewesen wäre, daß der Beklagte Inhaber der "A.-Sch." blieb. Das aber hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneinte. Die Angriffe der Revision, die sich mit den Folgen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage befassen, sind gegenstandslos, da das Berufungsgericht schon die Voraussetzungen eines solchen nicht festgestellt hat.
3.
Das Berufungsurteil erliegt aber der Verfahrensrüge aus § 304 ZPO.
Der Beklagte hat behauptet und unter Beweis gestellt, er habe für den von ihm angebotenen Ersatzplatz in So. dem Kläger eine Mindesteinnahme von monatlich 500 DM zugesichert, die Einnahmen, die tatsächlich erzielt worden wären, hätten aber etwa 800 DM monatlich betragen. Darin liegt die schlüssige Behauptung, ein Schaden des Klägers wäre überhaupt entfallen, wenn dieser das Angebot des Beklagten angenommen hätte. Das Berufungsgericht hat gleichwohl die Prüfung des Einwandes aus § 254 BGB den Nachverfahren vorbehalten, da "anzunehmen sei, daß auch unter Berücksichtigung eines etwaigen mitwirkenden Verschuldens ebenfalls ein Anspruch des Klägers verbleibe". Da für diese Annahme jede Grundlage fehlt, ist das Verfahren des Berufungsgerichts mit § 304 ZPO nicht vereinbar. Denn es ist feststehende Rechtsprechung, daß der Einwand aus § 254 BGB grundsätzlich im Verfahren über den Grund des Anspruchs zu prüfen ist und dem Betragsverfahren nur vorbehalten werden kann, wenn feststeht, daß ein Mitverschulden des Geschädigten nur zu einer Minderung des Schadensersatzanspruchs, nicht aber zu seinem Wegfall wird führen können (BGHZ 1, 34, 36).
Der Kläger hat demgegenüber in der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten, das Berufungsgericht habe den Einwand aus § 254 BGB gleichwohl dem Betragsverfahren überlassen dürfen, weil der Beklagte - nach seiner eigenen (so auszulegenden) Behauptung - für die "M." - Bar nur einen Umsatz von monatlich 500 DM zugesichert habe; das ergäbe für den Kläger die Zusicherung einer Einnahme von nur 3/4 von 500 DM = 375 DM. Da er aber einen Einnahmeausfall von monatlich 450 DM gehabt habe, bleibe auch, wenn der Einwand aus § 254 BGB durchschlage, für der Kläger immer noch ein Schaden übrig, den der Beklagte zu ersetzen habe. Diese Ansicht des Klägers ist unzutreffend. Der Kläger übersieht dabei zunächst, daß das Berufungsurteil nicht, feststellt, daß ihm ein monatlicher Einnahmeausfall, von 450 DM überhaupt entstanden ist; die weitere Sachaufklärung kann durchaus zu dem Ergebnis führen, daß sein Einnahmeausfall geringer war und möglicherweise unter 375 DM lag. Im übrigen aber kann es auf die Höhe der zugesicherten Einnahmen zwar ankommen für die Frage, ob der Kläger sich auf den Ersatzaufstellplatz in der "M."-Bar überhaupt hätte einlassen müssen (was das Berufungsurteil unterstellt); in welchem Umfang aber die - unterstellte - Verletzung der Schadensminderungspflicht seitens des Klägers seinen Schaden vermindert haben würde, hängt allein ab von dem Einspielergebnis, das in der "M."-Bar tatsächlich erzielt worden wäre. Hätte dieses - wie vom Beklagten unter Beweis gestellt - 800 DM monatlich betragen, so hätte sich der Kläger selbst um eine Einnahme von 600 DM monatlich gebracht; seinen angeblichen Schaden von 450 DM monatlich hätte er dann unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB in voller Höhe selbst zu tragen.
Artl
Dr. Dorschel
Dr. Mezger
Mormann