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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.11.1986, Az.: I ZR 87/84

Verjährung der tariflichen Nachforderungsansprüche des Güternahverkehrsunternehmers, die sich aus Nachberechnungen der Frachtenprüfstelle ergeben; Anwendbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Steuerpflichtigen gegen seinen Steuerberater aus Beratungsfehlern; Unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen; Anforderungen an den Einwand der Arglist, den der Auftraggeber dem Anspruch des Güternahverkehrsunternehmers auf Zahlung des tariflichen Entgelts entgegensetzt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.11.1986
Aktenzeichen
I ZR 87/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 14779
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe (Freiburg) - 30.03.1984
LG Offenburg

Fundstellen

  • MDR 1987, 376-377 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 433-436 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1987, 282-284 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Transportunternehmerin Yvonne Be., Br.straße ..., Sa.,

Transportvermittlung Anna P. GmbH, R. Straße ..., Pü.-Kö.,

Prozessgegner

Bauunternehmer Bernhard Kü., E.straße ..., H.,

Amtlicher Leitsatz

Auf die Verjährung der tariflichen Nachforderungsansprüche des Güternahverkehrsunternehmers, die sich aus Nachberechnungen (Unterschiedsberechnungen) der Frachtenprüfstelle ergeben, findet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Steuerpflichtigen gegen seinen Steuerberater aus Beratungsfehlern (BGHZ 73, 363) keine Anwendung.

Der Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist gemäß § 225 Satz 2 BGB, § 26 AGNB auf sechs Monate stehen die Vorschriften der § 22 Abs. 2, § 84 Abs. 1 GüKG nicht entgegen.

§ 26 AGNB enthält keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders im Sinne des § 9 AGBG.

Zu den Anforderungen an den Einwand der Arglist, den der Auftraggeber dem Anspruch des Güternahverkehrsunternehmers auf Zahlung des tariflichen Entgelts entgegensetzt.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 30. März 1984 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Transportunternehmerin, erbrachte für den Beklagten in der Zeit vom 23. Oktober bis 20. November 1980 und vom 22. April bis 27. November 1981 Beförderungsleistungen im Güternahverkehr beim Bau der Trinkwassertalsperre Kleine Kinzig bei Alpirsbach-Reinerzau im Schwarzwald. An der Herstellung der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien hatte die Firma P. (Transportvermittlung Anna P., später Transportvermittlung Anna P. GmbH, Streithelferin der Klägerin in vorliegender Sache) mitgewirkt. Im April 1981 vereinbarte sie in Vollmacht der Klägerin mit dem Beklagten Auftragsbedingungen.

2

Die Firma P. war auch sonst in die Durchführung und Abwicklung der Transporte eingeschaltet. U.a. stellte sie Formulare mit auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("Vermittlungs- und Transportleistungsnachweise") zur Verfügung, in die die Parteien die jeweils ausgeführten Beförderungsleistungen eintrugen.

3

Mit Schreiben vom 16. Juli 1981 beantragte der Beklagte beim Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr Baden-Württemberg die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zwecks Unterschreitung der Güternahverkehrstarife. Diesem Antrag stimmte die Klägerin auf Veranlassung des Beklagten mit einer Einverständniserklärung vom 24. Juli 1981 zu. Mit Bescheid vom 27. Oktober 1981 gab das Ministerium dem Antrag teilweise statt, im übrigen lehnte es ihn ab.

4

Die Klägerin hat dem Beklagten durch die Firma P. auf der Grundlage der Einverständniserklärung vom 24. Juli 1981 zehn Rechnungen über insgesamt ... DM erteilt. Diese Rechnungen, die der Beklagte bezahlt hat, wurden von der Frachtenprüfstelle in der Zeit vom 8. Dezember 1981 bis 22. März 1982 überprüft. Dabei gelangte die Frachtenprüfstelle zu dem Ergebnis, daß bei der Berechnung der Frachten die vorgeschriebenen Tarife um ... DM unterschritten worden seien. Auf Zahlung dieses Betrages hat die Klägerin den Beklagten mit der am 3. März 1982 eingereichten und am 17. März 1982 zugestellten Klage in Anspruch genommen.

5

Der Beklagte hat sich gegenüber den Nachforderungen der Klägerin auf Verjährung berufen, die Geltendmachung dieser Forderungen als arglistig beanstandet und die Richtigkeit der Nachberechnungen bestritten.

6

Zur Verjährungseinrede hat er vorgetragen, daß bei Auftragserteilung die Geltung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (AGNB) vereinbart worden sei. Nach § 26 AGNB verjährten alle Vertragsansprüche und damit auch die Nachforderungen der Klägerin binnen sechs Monaten. Diese Frist sei bei Klageerhebung hinsichtlich der vor dem 3. September 1981 fällig gewordenen Nachforderungen verstrichen gewesen. Aber auch die restlichen Nachforderungen seien verjährt. Nach Nr. 8 der auf der Rückseite der Vermittlungs- und Transportleistungsnachweisformulare der Firma P. abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen betrage die Verjährungsfrist drei Monate. Der Geltung dieser AGB habe keine der Vertragsparteien widersprochen, so daß auch diese AGB Vertragsinhalt geworden seien.

7

Das Genehmigungsverfahren, das mit der Erteilung des Bescheids vom 27. Oktober 1981 geendet habe, sei für den Lauf der Verjährungsfrist bedeutungslos gewesen. An rechtzeitiger Geltendmachung der Klageforderungen, d.h. an Klageerhebung vor Eintritt der Verjährung, sei die Klägerin dadurch nicht gehindert gewesen. Im Genehmigungsverfahren sei es um die Erlaubnis zur Unterschreitung der vorgeschriebenen Tarife gegangen. Demgegenüber berücksichtigten die Nachberechnungen der Frachtenprüfstelle, auf denen die Klage aufbaue, ausschließlich höhere Transportgewichte als in den von der Klägerin zunächst erteilten Rechnungen zugrunde gelegt.

8

Darüber hinaus hat der Beklagte - zur Begründung seines Arglisteinwands - geltend gemacht, die Klägerin könne sich redlicherweise nicht auf Frachtnachforderungen berufen, weil sie mit der Einverständniserklärung vom 24. Juli 1981 Abrechnungsmodalitäten zugestimmt habe, bei deren Zugrundelegung Frachtansprüche nicht mehr offenstünden. An diese Erklärung sei sie gebunden. Das gelte um so mehr, als sie gewußt habe, daß der Beklagte sie zu höheren Entgelten, d.h. zu einer Vergütung, wie sie sich aus den Beträgen der bereits bezahlten Rechnungen und den jetzt verlangten Nachforderungen ergäbe, nicht weiter beschäftigt hätte.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, die ihr bisheriges Klagebegehren weiterverfolgt.

10

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Die Streithelferin der Klägerin hat sich deren Begehren angeschlossen.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

13

I.

Die Klägerin hat die Klage auf Frachtansprüche für Beförderungsleistungen aus den Jahren 1980 und 1981 gestützt. Das Berufungsgericht hat die Berufung gegen das die Klage insgesamt abweisende Urteil des Landgerichts in vollem Umfang zurückgewiesen, also auch hinsichtlich der Ansprüche aus 1980. Hinsichtlich dieser Ansprüche - es handelt sich um Frachtnachforderungen in Höhe von ... DM - ist die Revision schon deshalb begründet, weil das Berufungsurteil insoweit keine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Entscheidung des Revisionsgerichts bildet. Das Berufungsgericht hat Ansprüche aus dem Jahre 1980 weder geprüft noch überhaupt erwähnt. Seine Ausführungen zu den Ansprüchen aus 1981 tragen die Klageabweisung hinsichtlich der Ansprüche aus 1980 nicht. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Verjährungseinrede und der Arglisteinwand des Beklagten begründet seien. Dabei hat es sich hinsichtlich der Verjährungseinrede auf die Feststellung gestützt, daß die im April 1981 vereinbarten Auftragsbedingungen die Geltung der AGNB einschließlich der Verjährungsvorschrift ihres § 26 vorsähen. Hinsichtlich des Arglisteinwands hat es die Einverständniserklärung der Klägerin vom 24. Juli 1981, die dieser zugrundeliegenden Parteiabsprachen und weitere Vorkommnisse des Jahres 1981 entscheidend sein lassen, also auch insoweit ausschließlich Umstände des Jahres 1981. Es ist nicht ersichtlich, daß diese Umstände auch für die Nachforderungen aus dem Jahre 1980 Bedeutung hätten.

14

II.

Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Verjährung der Klageforderungen tragen das Urteil auch nicht hinsichtlich der Nachforderungen für 1981.

15

1.

Das Berufungsgericht ist - anknüpfend an das Urteil des Landgerichts, das die Abweisung der Klage ausschließlich auf Verjährung gestützt hat - davon ausgegangen, daß sämtliche Klageforderungen verjährt seien (UA S. 9). Begründet hat es dies jedoch nur hinsichtlich solcher Forderungen, die sich aus Beförderungsleistungen für die Zeit zwischen dem 22. April und 2. September 1981 ergeben (UA S. 11). Für die Folgezeit (3. September bis 27. November 1981) decken daher seine Erörterungen zur Frage der Verjährung die Klageabweisung nicht.

16

2.

Nach der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Nachforderungen der Klägerin (für Beförderungsleistungen in der Zeit zwischen dem 22. April und 2. September 1981) verjährt, weil die Parteien die Geltung der AGNB vereinbart und damit die zweijährige gesetzliche Verjährungsfrist für die Vergütungsansprüche des Transportunternehmers aus den Transportaufträgen, die vorliegend jeweils arbeitstäglich erteilt worden seien, gemäß § 26 AGNB auf sechs Monate abgekürzt hätten. Diese Frist sei hinsichtlich der vor dem 3. September 1981 fällig gewordenen Forderungen bei Klageeinreichung am 3. März 1982 bereits verstrichen gewesen. Auf ihren Lauf habe das Genehmigungsverfahren, das mit ministeriellem Bescheid vom 27. Oktober 1981 geendet habe, keinen Einfluß gehabt. Insbesondere habe die Verjährung nicht erst mit Kenntnis der Klägerin von diesem Bescheid zu laufen begonnen. Die Klägerin sei nicht gehindert gewesen, die jetzt gestellten Nachforderungen schon früher geltend zu machen. Die Nachforderungen beträfen allein Gewichtsdifferenzen, nicht die Höhe der vorgeschriebenen Tarife. Ohne die ministerielle Ausnahmegenehmigung, die eine pauschale Tarifunterschreitung von 15 % gestattet habe, wären die Nachforderungen der Klägerin noch höher gewesen.

17

Diesen Erwägungen ist beizutreten, soweit das Berufungsgericht die AGNB einschließlich ihres § 26 als vereinbart angesehen hat. Dagegen begegnet die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß das Genehmigungsverfahren und der Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Klägerin vom Bescheid vom 27. Oktober 1981 für den Lauf der Verjährungsfrist keine Bedeutung hätten, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

18

a)

Bei seiner Beurteilung der Verjährungsfrage hat das Berufungsgericht vorausgesetzt, daß die nach § 26 AGNB maßgebende sechsmonatige Frist für die Verjährung der Frachtansprüche nicht einheitlich erst mit der Beendigung der Transporte (27. November 1981) zu laufen begonnen habe. Das ist, jedenfalls im Ergebnis, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

19

aa)

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Parteien für jeden Arbeitstag einen selbständigen Transportvertrag mit demgemäß jeweils selbständig verjährenden Vertragsansprüchen abgeschlossen hätten. Ob das zutrifft, kann dahinstehen. Auch wenn die Klägerin ihre gesamten Beförderungsleistungen im Rahmen eines einzigen Vertragsverhältnisses erbracht hätte, könnte daraus eine einheitliche Verjährung aller Frachtansprüche erst ab Beendigung der Transporte nicht hergeleitet werden. Nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat die Firma P. mit Schreiben an den Beklagten vom 28. April 1981 eine Vereinbarung der Parteien vom 27. April 1981 bestätigt, nach der die Klägerin 14-tägig habe abrechnen und der Beklagte die in Rechnung gestellten Beträge innerhalb bestimmter Fristen habe bezahlen sollen. Daß die Parteien diese Vereinbarung, so wie sie bestätigt wurde, getroffen haben, ist unstreitig. Dementsprechend wurden - unabhängig von der Frage, ob die Parteien einen einzigen Beförderungsvertrag oder für jeden Arbeitstag einen neuen Vertrag abgeschlossen haben - die Frachtansprüche der Klägerin nicht erst bei Auftragsende, sondern schon während der Vertragszeit jeweils im zeitlichen Abstand von 14 Tagen auf den voraufgegangenen Beförderungsabschnitt fällig mit der Folge, daß die Verjährungsfrist für die jeweils fällig gewordenen Ansprüche, soweit sie nicht gestundet waren (s.u. zu d), zu laufen begann.

20

bb)

Die Revision zieht dies in Zweifel, weil, wie sie meint, die Verjährungsfrist frühestens mit den Feststellungen der Frachtenprüfstelle über das Vorliegen von Tarifunterschreitungen, d.h. nicht vor dem 8. Dezember 1981, zu laufen habe beginnen können. Die Rechtslage sei insoweit keine andere als bei der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Steuerberater aus Beratungsfehlern, die bei der Außenprüfung des Finanzamts aufgedeckt würden und zu Steuernachforderungen führten (vgl. BGHZ 73, 363, 366, 367). So wie in diesen Fällen Ersatzansprüche gegen den Steuerberater erst entstünden, wenn das Finanzamt den steuerlichen Tatbestand aufgrund der Außenprüfung erneut aufgreife, ergäben sich auch bei Fallgestaltungen wie hier durchsetzbare Ansprüche gegen den Auftraggeber erst mit der Nachberechnung der Frachtansprüche durch die Frachtenprüfstelle.

21

Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Für die Beurteilung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Steuerberater ist wesentlich, daß der Steuerpflichtige zur Nachentrichtung von Steuern erst durch Aufdeckung von Fehlern in den Besteuerungsgrundlagen durch die Außenprüfung verpflichtet wird, d.h. erst mit dem erneuten Aufgreifen des steuerlichen Tatbestandes durch das Finanzamt, und daß er demzufolge auch erst dann Anlaß und Möglichkeit hat, auf den Steuerberater zurückzugreifen (BGH a.a.O.). Auf eine Fallgestaltung wie hier ist diese Rechtslage nicht anwendbar. Mit der Verpflichtung zur Vergütung von Transportleistungen ist der Auftraggeber bereits vom Zeitpunkt der Fälligkeit der Frachtansprüche an in voller Höhe des Tarifs belastet. Auf die Nachberechnung der Frachtansprüche durch die Frachtenprüfstelle kommt es insoweit nicht an. Zwar ist für Transportgut, wie es die Klägerin hier befördert hat (Steinbruchmaterial), die Nachberechnung - im Interesse der Einhaltung der Tarife - zwingend vorgeschrieben (§ 4 Abs. 3 und 7 der zur Zeit der hier in Rede stehenden Beförderungen geltenden Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr Baden-Württemberg TSN Nr. 1/76 über einen Tarif für die Beförderung von Natursteinen, Kies und Sand im allgemeinen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 24. Februar 1976, StAnz. Baden-Württemberg Nr. 19 vom 10. März 1976; ebenso die heutige Rechtslage, § 4 Abs. 4 und 8 der Verordnung TSN Nr. 1/84 vom 1. März 1984, GBl. 1984, 230). Auch führt nicht selten erst sie zur Aufdeckung von Tarifunterschreitungen. Das ändert aber nichts daran, daß der Auftraggeber die Vergütung in voller tariflicher Höhe bereits ab Fälligkeit schuldet und daß er sie unabhängig von der Nachprüfung durch die Frachtenprüfstelle bereits von diesem Zeitpunkt ab, gegebenenfalls mit Hilfe sachkundiger Dritter, berechnen kann und muß (§ 98 Nr. 1 GüKG; vgl. auch §§ 87, 102 b Abs. 2 Nr. 1 GüKG). So liegt es nicht bei einem Steuerpflichtigen, dessen zusätzliche Steuerschuld erst dann zu zahlen ist, wenn das Finanzamt aufgrund einer Außenprüfung den steuerlichen Tatbestand erneut aufgreift, und der deshalb auch erst von diesem Zeitpunkt ab über einen durchsetzbaren Rückgriffsanspruch gegen den Steuerberater verfügt.

22

b)

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die AGNB und damit auch die Verjährungsbestimmungen ihres § 26 Vertragsinhalt geworden seien. Auch das hält - jedenfalls im Ergebnis - der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Firma Peter habe mit Schreiben vom 28. April 1981 eine tags zuvor getroffene Vereinbarung über die Auftragsbedingungen u.a. dahin bestätigt, daß die AGNB Vertragsbestandteil seien. Dies müsse der Beklagte, auch wenn er hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Vertragsbeziehungen als Nichtkaufmann am Rechtsverkehr teilgenommen habe, nach den Rechtsgrundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens gegen sich gelten lassen.

23

Ob dieser Beurteilung beizutreten ist, kann offenbleiben. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die von der Firma P. mit Schreiben vom 28. April 1981 bestätigte Vereinbarung vom 27. April 1981, die u.a. die Geltung der AGNB vorsah, getroffen worden ist. Das hat die Klägerin selber vorgetragen (Schriftsatz vom 5. Mai 1982 S. 4, 5 = GA I 95, 97) und davon ist sie in der Folgezeit der Sache nach auch nicht abgerückt. Im Schriftsatz vom 9. November 1982 (S. 2, 3 = GA II 23, 25) hat sie zwar ausgeführt, daß nach dem Vortrag ihrer Streithelferin, der Firma Peter, von einer Erwähnung der AGNB bei Vertragsabschluß nicht ausgegangen werden könne. Daraus folgt jedoch nicht, daß die Tatsache der Vereinbarung der AGNB am 27. April 1981 nunmehr streitig geworden sei. Die Firma P., auf deren Vorbringen die Klägerin in diesem Zusammenhang maßgeblich abgestellt hat, hat zu keiner Zeit vorgetragen, daß sie - im Gegensatz zu ihren Ausführungen im Schreiben an den Beklagten vom 28. April 1981 - die Geltung der AGNB bei den Vertragsverhandlungen am 27. April 1981 nicht vereinbart habe (vgl. Schriftsatz vom 10. Mai 1982, GA I 151 ff.).

24

c)

Nach § 26 der AGNB, die dem Vertragsverhältnis der Parteien danach zugrunde liegen, verjähren in Abweichung von der gesetzlichen Regelung, die eine zweijährige Verjährungsfrist festlegt (§ 196 Abs. 1 Nr. 3 BGB), alle Vertragsansprüche in sechs Monaten. Von der rechtlichen Wirksamkeit dieser Bestimmung ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.

25

aa)

Bedenken mit Blick auf die den Beteiligten eines Beförderungsvertrages zwingend vorgeschriebenen Tarife bestehen insoweit nicht. Das hat der Senat für Güternahverkehrstransporte wie hier wiederholt entschieden (Urt. v. 28.11.1969 - I ZR 6/68, LM GüKG Nr. 37 Bl. 2 = VersR 1970, 151, 152[BGH 28.11.1969 - I ZR 6/68] = WM 1970, 695, 696; Urt. v. 1.3.1974 - I ZR 132/72, LM GNT Nr. 14 Bl. 3 = NJW 1974, 1246, 1248 [BGH 01.03.1974 - I ZR 132/72]), und daran ist auch vorliegend festzuhalten. Für den Güternahverkehr gibt es bislang keine den Beförderungsbedingungen für den Güterfernverkehr (KVO) entsprechenden Vorschriften. Infolgedessen ist der Güternahverkehrsunternehmer in der Vertragsgestaltung frei, soweit nicht die zwingend vorgeschriebenen Tarife des GNT eingreifen (vgl. § 22 Abs. 2 GüKG). Dessen Vorschriften regeln aber nicht die Verjährung, so daß der Nahverkehrsunternehmer und sein Auftraggeber nicht gehindert sind, die dispositive gesetzliche Regelung gemäß § 225 Satz 2 BGB abzukürzen.

26

Die Bestimmungen des GNT und die auf seiner Grundlage erlassenen landesrechtlichen Tarifvorschriften werden dadurch nicht unterlaufen. Die in § 26 AGNB vorgesehene Verjährungsfrist von sechs Monaten läßt dem Frachtführer hinlänglich Zeit, seine Ansprüche zu berechnen und geltend zu machen.

27

bb)

Auch einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG hält die Vorschrift stand. Eine unangemessene Benachteiligung eines der Vertragsschließenden ist mit ihr nicht verbunden (BGH, Urt. v. 29.9.1982 - I ZR 113/80, S. 5, unveröffentlicht). Ebenso wie die Verjährungsbestimmungen der § 477 Abs. 1, § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB dient auch sie einem anerkennenswerten Interesse der Vertragspartner an einer zügigen Abwicklung des Vertrages. Die Verkürzung der Verjährungsfrist auf sechs Monate stellt keine zu den Grundsätzen von Treu und Glauben in Widerspruch stehende Beeinträchtigung dar. Wie ausgeführt, läßt eine solche Verjährungsfrist dem Frachtführer genügend Zeit zur Berechnung und Geltendmachung seiner Ansprüche. Für den Verlader gilt insoweit nichts anderes. Auch im Schrifttum wird, soweit ersichtlich, die Angemessenheit der Regelung nicht in Frage gestellt (vgl. Helm in Großkomm. HGB, § 439 Anm. 7; Anh. V § 26 AGNB; Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 4. Aufl., Anh. §§ 9-11 Rdnr. 25 ff.; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, § 9 F 64).

28

d)

Soweit jedoch das Berufungsgericht meint, daß die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 26 AGNB nicht erst mit Kenntniserlangung der Klägerin von der ministeriellen Ausnahmegenehmigung vom 27. Oktober 1981 zu laufen begonnen habe, hält das der Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat dabei nicht hinreichend die rechtliche Bedeutung berücksichtigt, die der auf Veranlassung des Beklagten im Zuge des Genehmigungsverfahrens zur Unterstützung des Antrags des Beklagten vom 16. Juli 1981 abgegebenen Einverständniserklärung der Klägerin vom 24. Juli 1981 zukommt. Damit haben sich die Parteien, wie ihr Inhalt ergibt und unstreitig ist, darüber geeinigt, daß entsprechend den in der Einverständniserklärung genannten Berechnungsmodalitäten nach niedrigeren als den tariflich festgelegten Frachtsätzen abgerechnet werden solle, wenn das angerufene Ministerium dem zustimmte. Demgemäß war vor der Geltendmachung jedenfalls solcher Frachtansprüche, die den durch die Einverständniserklärung gezogenen Rahmen überschritten, der Ausgang des Genehmigungsverfahrens abzuwarten. Damit haben die Parteien eine - für den Fall der Nichtgenehmigung auflösend bedingte - Stundungsvereinbarung geschlossen, nach der es der Klägerin untersagt war, vor einer etwa ablehnenden Entscheidung des Ministeriums, d.h. vor der Übermittlung eines entsprechenden Bescheids an sie, höhere Frachten geltend zu machen, als die Parteien in der Einverständniserklärung zugrunde gelegt hatten.

29

Rechtlich führte dies - im Umfang der Geltung der Einverständniserklärung - zur Hemmung der Verjährung bis zur Kenntniserlangung der Klägerin vom Bescheid des Ministeriums vom 27. Oktober 1981 (§§ 202 Abs. 1, 205 BGB), darüber hinaus - hinsichtlich der vor der Abgabe der Einverständniserklärung fällig gewordenen Ansprüche - aber auch zu deren Unterbrechung (§ 208 BGB). Insoweit folgt aus der vom Beklagten aufgesetzten und von der Klägerin unterzeichneten Einverständniserklärung, daß der Beklagte mit dem darin enthaltenen Hinweis auf die Notwendigkeit einer ministeriellen Ausnahmegenehmigung für die beabsichtigte Tarifunterschreitung seine Verpflichtung zur Zahlung des tarifgemäßen Entgelts für den Fall eines negativen Ausgangs des Genehmigungsverfahrens anerkannt hat.

30

Danach kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Frachtansprüche der Klägerin für Leistungen aus dem Jahre 1981, soweit sie von der Einverständniserklärung erfaßt werden, verjährt sind. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Beklagte der Bevollmächtigten der Klägerin, der Firma P., den Bescheid des Ministeriums vom 27. Oktober 1981 am 18. Dezember 1981 übermittelt hat. Im Zeitpunkt der Einreichung der demnächst (§ 270 Abs. 3 ZPO) zugestellten Klage (3. März 1982) war daher die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 26 AGNB noch nicht verstrichen.

31

e)

Das Berufungsgericht hat gemeint, daß die den Klageforderungen zugrundeliegenden Nachberechnungen der Frachtenprüfstelle ausschließlich auf Gewichtsdifferenzen beruhten und nicht auf Tarifunterschreitungen, um die es im Genehmigungsverfahren allein gegangen sei. Läge es so, wäre allerdings in Betracht zu ziehen, daß die Klageforderungen der Einverständniserklärung der Klägerin vom 24. Juli 1981 und der dabei getroffenen Stundungsvereinbarung der Parteien sämtlich nicht unterfielen. Indessen kann davon nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden.

32

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, daß die Nachforderungen der Klägerin lediglich gewichtsmäßig, nicht tariflich bedingt seien, darauf hingewiesen, daß die Nachforderungen der Klägerin ohne die ministerielle Ausnahmegenehmigung einer pauschalen Tarifunterschreitung von 15 % noch erheblich höher ausgefallen wären. Darauf kommt es nicht an. Entscheidend für die Beurteilung der Verjährungseinrede ist allein, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Klageforderung niedriger ausfallen würde, wenn sie auf der Grundlage des Antrags des Beklagten an das Ministerium vom 16. Juli 1981 und der Einverständniserklärung der Klägerin vom 24. Juli 1981 zu berechnen wäre. Denn jedenfalls insoweit konnte die Klägerin im Hinblick auf die Stundungsvereinbarung mit dem Beklagten ihre Frachtansprüche nicht vor Ablauf des Stundungszeitraums geltend machen.

33

Daß solche unverjährten Ansprüche nicht bestünden, weil die eingeklagten Nachforderungen lediglich Gewichtsdifferenzen beträfen, die die Klägerin ungeachtet des Genehmigungsverfahrens und damit ungeachtet der Stundungsvereinbarung hätte geltend machen können, durfte das Berufungsgericht nach dem Vortrag der Parteien und den dazu überreichten Unterlagen nicht ohne weiteres voraussetzen. Mit Genehmigungsbescheid vom 27. Oktober 1981 hat das Ministerium einer - von der Frachtenprüfstelle in ihren Nachberechnungen auch berücksichtigten - Tarifunterschreitung von 15 % zugestimmt. Eine weitergehende Tarifunterschreitung, die es hinsichtlich eines Teils der Beförderungsleistungen als vom Beklagten mit 26 %, hinsichtlich eines weiteren Teils als von ihm mit 37,5 % beantragt angenommen hat, hat es nicht genehmigt (Bescheid vom 27. Oktober 1981, GA I 233). Das spricht dafür, daß die Klageforderung, wenn dem Antrag des Beklagten vom 16. Juli 1981 in vollem Umfang stattgegeben worden wäre, aus tariflichen Gründen geringer als geltend gemacht ausgefallen wäre, daß sie mithin nicht, jedenfalls nicht ausschließlich, auf Gewichtsdifferenzen beruht. Damit hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt.

34

III.

Das Berufungsgericht hat die Klage (hinsichtlich der Nachforderungen für Beförderungsleistungen des Jahres 1981) weiter deshalb für unbegründet erachtet, weil der Arglisteinwand des Beklagten aus § 242 BGB begründet sei. Dazu hat es ausgeführt, mit der Geltendmachung von Nachforderungen handele die Klägerin unredlich. An den in Rede stehenden Transportaufträgen sei sie stark interessiert gewesen. Der vom Beklagten gewünschten untertariflichen Abrechnung habe sie im Interesse der Auftragserlangung mit der Einverständniserklärung vom 24. Juli 1981 zugestimmt. Bereits einen Tag später habe sie bei einer Rücksprache im Ministerium erfahren, daß die Ausnahmegenehmigung, so wie beantragt, nicht erteilt werden würde. Gleichwohl habe sie, solange die Transporte angedauert hätten, nicht zu erkennen gegeben, daß sie mit der vom Beklagten gewünschten Abrechnung nicht einverstanden sei, obwohl sie einem Schreiben des Beklagten vom 21. September 1981 habe entnehmen können, daß sie nicht weiterbeschäftigt werden würde, wenn sie auf Vergütung in tariflicher Höhe bestünde. An diesem Verhalten, das dem Beklagten die Überzeugung habe vermitteln müssen, keinen Nachforderungen ausgesetzt zu werden, müsse sich die Klägerin festhalten lassen. Hätte der Beklagte ihre wahren Absichten gekannt, wäre er ohne weiteres in der Lage gewesen, andere Fuhrunternehmer zu beschäftigen oder Lastkraftwagen aus seinem eigenen Fuhrbetrieb einzusetzen.

35

Auch diese Erwägungen tragen das Urteil nicht. Das Berufungsgericht hat insoweit die Rechtsgrundsätze verkannt, die für die Beurteilung des Arglisteinwands des Auftraggebers maßgebend sind und ergeben, daß dieser Einwand vorliegend nicht durchgreifen kann.

36

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist dem Auftraggeber gegenüber dem Begehren des Transportunternehmers nach tariflicher Bezahlung die Berufung auf Treu und Glauben mit der Begründung, der Unternehmer habe einer niedrigeren als der tariflichen Vergütung zugestimmt, grundsätzlich versagt, wenn - wie hier - beide Teile das untertarifliche Entgelt in Kenntnis der Tarifwidrigkeit vereinbart haben. Würde in solchen Fällen der Arglisteinwand gleichwohl zugelassen werden, wäre einer Tarifunterschreitung Tür und Tor geöffnet. Das gilt nicht nur im Güterfernverkehr, sondern auch für Transporte, die, wie im Streitfall, im Güternahverkehr ausgeführt werden. Zwar gelten für diesen die Nachforderungsvorschriften des § 23 GüKG nicht. Jedoch ist auch bei ihm im Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung eines leistungsfähigen Güternahverkehrs der Gesichtspunkt der Tarifsicherung von ausschlaggebender Bedeutung, wie aus den Aufsichts- und Kontrollbefugnissen der Erlaubnisbehörde (§ 87 Satz 1 GüKG), den Überwachungsaufgaben der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr (§ 87 Satz 2 i.V. mit § 55 Abs. 1 und 2 GüKG) und aus der Ordnungswidrigkeitenvorschrift des § 98 Nr. 1 GüKG folgt (BGH, Urt. v. 9.2.1984 - I ZR 201/81, LM BGB § 242 Cd Nr. 255 Bl. 2 R = DB 1984, 2454; st. Rspr.). Demgemäß hat der Senat die Voraussetzungen für den Arglisteinwand nur dann für gegeben erachtet, wenn zwischen den Vertragsparteien länger andauernde Geschäftsbeziehungen bestehen, die den Auftraggeber zu dem auch für den Frachtführer erkennbaren Vertrauen berechtigen, das bisherige tarifwidrige Entgelt werde auch in Zukunft gelten, und wenn ferner der Tarifverstoß von der Absicht des Auftraggebers getragen ist, dem Frachtführer in einer existenzbedrohenden Notlage zu helfen (Urt. v. 22.6.1979 - I ZR 98/77, LM BGB § 242 Cd Nr. 219 Bl. 2 = MDR 1979, 909; Urt. v. 9.2.1984 - I ZR 201/81, a.a.O.).

37

So liegt es hier nach den getroffenen Feststellungen nicht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht kein stichhaltiger Anhalt für die Annahme, daß der Beklagte mit Blick auf die Einverständniserklärung der Klägerin vom 24. Juli 1981 darauf habe vertrauen dürfen, die Klägerin werde im Falle der Ablehnung des Antrags des Beklagten vom 16. Juli 1981 davon absehen, Nachforderungen in tariflicher Höhe zu stellen. Aus seinem Schreiben vom 21. September 1981 folgt, daß dies auch nicht der Fall war. Darüber hinaus fehlt es an Anhaltspunkten dafür, daß der Beklagte der Klägerin in einer wirtschaftlichen Notlage habe helfen wollen.

38

Soweit schließlich das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, daß die Klägerin bei einem Bestehen auf Frachtansprüchen in tarifgemäßer Höhe keine Aufträge (mehr) erhalten hätte, weil der Beklagte auch andere Transportunternehmer hätte beschäftigen können, hält die Revision dem mit Recht entgegen, daß der Beklagte mit anderen Transportunternehmern ebenfalls keine ungenehmigten untertariflichen Frachten hätte vereinbaren dürfen. Daß er eigene Lastkraftwagen hätte einsetzen können, ist nicht ersichtlich, vom Berufungsgericht auch nicht dargelegt. Gegen eine solche Möglichkeit spricht, daß der Beklagte die Klägerin beschäftigt hat, obwohl ein Auftraggeber wie er erfahrungsgemäß vor der Beauftragung von Fremdunternehmern eigene Transportkapazitäten ausnutzt, wenn solche zur Verfügung stehen.

39

IV.

Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache - auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da es zu ihrer abschließenden Beurteilung weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

40

1.

Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht hinsichtlich der Nachforderungen der Klägerin für Beförderungsleistungen des Jahres 1980 entgegen seinen Ausführungen im Beschluß vom 15. Juni 1984, durch den es einen Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestands des Berufungsurteils zurückgewiesen hat, nicht davon ausgehen können, daß die Klageansprüche insoweit nicht schlüssig dargetan seien. Daß die Klägerin im Jahre 1980 zu den im Tatbestand bezeichneten Zeiten Beförderungsleistungen für den Beklagten erbracht hat, ist unstreitig. Ihr Vortrag zu Umfang und Höhe dieser Leistungen ist hinreichend substantiiert. Aus den Nachberechnungen der Frachtenprüfstelle, die den Klageforderungen zugrundeliegen und von der Klägerin vorgelegt worden sind, gehen die jeweiligen Beförderungsleistungen nach Frachtstrecken und Gewicht der transportierten Massen hervor, für die die Klägerin die im einzelnen berechneten Tarifnachforderungen stellt.

41

2.

Des weiteren wird das Berufungsgericht hinsichtlich der Nachforderungen, die das Jahr 1981 betreffen, zu klären haben, inwieweit diese Nachforderungen der Stundungsvereinbarung der Parteien (s.o. Ziff. II. 2. d) unterliegen. Sollte die Vereinbarung die Klageforderungen in vollem Umfang ergreifen, könnte die Verjährungseinrede nicht, auch nicht teilweise, durchgreifen. Denn bei Anwendung der AGNB wäre, wie ausgeführt, die nach ihrem § 26 maßgebende sechsmonatige Verjährungsfrist bei Einreichung der Klage noch nicht verstrichen gewesen, und nicht anders wäre es bei Zugrundelegung der dreimonatigen Verjährungsfrist nach Nr. 8 der auf der Rückseite der Vermittlungs- und Transportleistungsnachweise der Firma P. abgedruckten AGB, auf die sich der Beklagte ebenfalls berufen und deren Einbeziehung in den Vertrag das Berufungsgericht offengelassen hat.

42

Würde dagegen die Stundungsvereinbarung nicht für sämtliche Klageforderungen gelten, käme Verjährung bei Anwendung der AGNB für die Zeit vor dem 3. September 1981, bei Anwendung der Nr. 8 der vorbezeichneten AGB auch für die Zeit danach in Betracht.

43

Die danach entscheidungserhebliche Frage, inwieweit die Klageforderungen der genannten Stundungsvereinbarung unterliegen, ist in zweierlei Hinsicht offen.

44

a)

Fraglich ist einmal, ob die Stundungsvereinbarung nach dem Willen der Parteien bereits für die Zeit ab Beginn der Transporte (22. April 1981) oder erst ab Unterzeichnung der Einverständniserklärung (24. Juli 1981) gelten sollte. Insoweit bedarf der Sach- und Streitstand weiterer Aufklärung. Das Berufungsgericht hat (bei der Erörterung des Arglisteinwands) ausgeführt, daß die Parteien "von vornherein" von der Notwendigkeit einer ministeriellen Ausnahmegenehmigung ausgegangen seien. Demgegenüber enthält das Schreiben des Beklagten an das Ministerium vom 24. Juli 1981 (GA I 207) - der Antrag vom 16. Juli 1981 selbst ist nicht bei den Akten - keine Ausführungen darüber, daß der Antrag bereits für die Zeit ab 22. April 1981 gestellt worden war. Auch ist die ministerielle Genehmigung nur für die Zeit ab 22. Juli 1981 erteilt worden, ohne daß für die Zeit davor eine Ablehnung ausgesprochen worden ist. Andererseits hat die Klägerin behauptet, daß sie die Einverständniserklärung gleich zu Beginn des Auftragsverhältnisses unterschrieben habe, weil ihr der Beklagte sonst keine Aufträge erteilt hätte.

45

b)

Ungeklärt ist ferner, inwieweit die Klageforderungen auf Gewichtsdifferenzen oder auf tariflichen Gegebenheiten beruhen und ob die Parteien mit der Stundungsvereinbarung eine Nachberechnung der Frachtansprüche bis zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag des Beklagten insgesamt zurückgestellt haben, also auch hinsichtlich der der Berechnung zugrundeliegenden Mengen und Gewichte, oder nur insoweit, als es um die Genehmigung niedrigerer Tarife ging. Bei der Prüfung dieser Frage wird zu erörtern sein, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß eine ministerielle Genehmigung nach Antrag nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden konnte und eine Nachberechnung für den Fall der Nicht- oder teilweisen Nichtgenehmigung ohnehin erforderlich war.

46

Sollte die Stundungsvereinbarung dahin zu verstehen sein, daß bis zur Entscheidung des Ministeriums eine Nachberechnung überhaupt hatte zurückgestellt werden sollen, wären die Klageansprüche - unbeschadet der Erwägungen zu a) - nicht verjährt. Sollte sie dagegen hinsichtlich der den Frachtberechnungen zugrundeliegenden Mengen und Gewichte keine Bedeutung haben, wird das Berufungsgericht prüfen müssen, in welcher Höhe die Klageforderungen auf Nachforderungen wegen Gewichtsdifferenzen entfallen und in welcher Höhe sie auf tariflichen Gegebenheiten beruhen. Nur hinsichtlich der letzteren wäre dann die Verjährungseinrede des Beklagten unbegründet, während sie hinsichtlich der ersteren ganz (bei Zugrundelegung der Nr. 8 der auf der Rückseite der Vermittlungs- und Transportleistungsnachweise der Firma Peter abgedruckten AGB) oder teilweise (bei Geltung der AGNB) durchgriffe. In diesem Falle wird daher das Berufungsgericht auch die von ihm bislang offengelassene Frage klären müssen, ob die Parteien die auf der Rückseite der Vermittlungs- und Transportleistungsnachweise der Firma Peter abgedruckten AGB einschließlich ihrer Nr. 8 zum Gegenstand des Vertrages gemacht haben und ob dem Rechtswirksamkeit zukommt.

47

3.

Schließlich wird das Berufungsgericht, soweit die Klageansprüche nicht verjährt sind, prüfen müssen, ob die Nachberechnungen der Frachtenprüfstelle, was der Beklagte bestritten hat, hinsichtlich ihrer tatsächlichen Voraussetzungen zutreffen.

v. Gamm
Piper
Erdmann
Teplitzky
Scholz-Hoppe