Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1969, Az.: I ZR 6/68
Güternahverkehr; Tarifwidriges Entgelt; Nachforderungsanspruch; Verjährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.1969
- Aktenzeichen
- I ZR 6/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11073
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 84 GüterkraftverkehrsG (GüKG)
- § 22 Abs. 3 GüterkraftverkehrsG (GüKG)
- Allg. Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr (AGNB)
- § 242 BGB
Fundstellen
- DB 1970, 156 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1970, 155-156 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1970, 209-210 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1970, 151-153 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Auftraggeber im Güternahverkehr, der Transporte nur deshalb nicht mit eigenen Kraftfahrzeugen durchführen läßt, weil er dem Transportunternehmer auf dessen Vorstellungen wirtschaftlich entgegenkommen will, und dies unter der dem Unternehmer erkennbaren und von diesem nicht beanstandeten Voraussetzung tut, dieser werde die Transporte auch in Zukunft zu dem bisher vereinbarten tarifwidrigen Entgelt durchführen, kann dem Nachforderungsanspruch des Unternehmers den Einwand der Arglist entgegenhalten.
2. Zur Anwendung der AGNB bezüglich der Verjährung von Nachforderungsansprüchen des Transportunternehmers im Güternahverkehr.