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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.11.1994, Az.: I ZR 100/92

Beweislastregelungen; Verschulden des Spediteurs; Beweis durch Anspruchsteller

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.11.1994
Aktenzeichen
I ZR 100/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15054
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 127, 275 - 284
  • BB 1995, 744-746 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1995, 807-808 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 1490-1492 (Volltext mit amtl. LS)
  • TranspR 1995, 253-256 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • VRS 1995, 184
  • VersR 1995, 604-606 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1995, 1109-1112 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die sich aus § 51 Buchst. b S. 2 ADSp ergebende Beweislastregelung, wonach es Sache des Anspruchstellers ist, die Tatsachen vorzutragen, aus denen ein grob fahrlässiges (oder vorsätzliches) Verschulden des Spediteurs folgt, ist rechtswirksam. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Vorschriften des AGBG.

Tatbestand:

1

Die Klägerin, die Transportversicherung der Firma A. M. GmbH, nimmt die Beklagte, ein Speditionsunternehmen, aus abgetretenem Recht wegen des Verlustes einer Simultandolmetscheranlage, die von der Firma B. Konferenztechnik für A. zu liefern war, auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte war von der Firma B. - unter Einbeziehung der ADSp - mit dem Transport der Anlage nach Frankfurt beauftragt worden. Die Anlage, die in fünf Kartons verpackt war (Bruttogesamtgewicht 118 kg) ging im Zwischenlager der Beklagten in K. verloren. Die Firma B. hat ihre Rechte an die Klägerin abgetreten.

2

Die Klägerin hält die Beklagte wegen des Verlustes der Sendung für unbeschränkt schadensersatzpflichtig, da die Verlustursache unstreitig unbekannt geblieben sei und ein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten selbst oder ihrer leitenden Angestellten nicht ausgeschlossen werden könne.

3

Die Klägerin begehrt den Ersatz des Nettowerts der Anlage in Höhe von 69.575,10 DM zuzüglich 10 % entgangenen Gewinns abzüglich gezahlter 525,10 DM und hat demgemäß beantragt,

4

die Beklagte zur Zahlung von 76.007,51 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

5

Die Beklagte ist dem entgegengetreten, sie hat unter näherer Darlegung der Einzelheiten vorgetragen, ihre Lagerorganisation sei ordnungsgemäß. Die Beweislast für die Voraussetzungen eines Wegfalls der in den ADSp vorgesehenen Haftungseinschränkungen (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) obliege dem Auftraggeber, mithin der Klägerin.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln TranspR 1992, 284).

7

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem unstreitigen Sachverhalt und dem Vorbringen der Klägerin lasse sich nicht entnehmen, daß das Transportgut durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Beklagten oder ihrer leitenden Angestellten verlorengegangen sei. Der Klägerin obliege der Beweis dafür, daß die in § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp genannten Voraussetzungen für einen Wegfall der Haftungsbeschränkung aus § 54 ADSp eingetreten seien. Diese sich aus den ADSp ergebende Beweislastverteilung sei mit dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) vereinbar. Soweit die Beklagte angesichts fehlender eigener Aufklärungsmöglichkeiten des Geschädigten eine Pflicht zu substantiiertem Vortrag treffe, habe sie dieser durch ins einzelne gehende Darlegungen zu ihren Verladegepflogenheiten und zu den getroffenen Überwachungsmaßnahmen genügt. Diesem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten seien keine Anhaltspunkte für ein grobes Eigenverschulden zu entnehmen.

9

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

10

1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Beklagte aufgrund vermuteten Verschuldens für den Verlust der Simultandolmetscheranlage im Rahmen der summenmäßigen Begrenzung auf 4,45 DM je Kilogramm verlorener Ware haftet (§ 54 Buchst. a Nr. 1 i.V. mit § 51 Buchst. b Satz 1 ADSp). Nicht zu beanstanden ist auch der weitere Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Klägerin über die ihr danach zustehende Entschädigung hinaus keinen weiteren Ersatz zu beanspruchen hätte, wenn § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp ihr die Beweislast für grobe Fahrlässigkeit auferlegte und sie dem nicht genügt hätte. Daß die Klägerin nach § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp die Beweislast trägt, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen. Nicht beigetreten werden kann ihm aber in seiner weiteren Annahme, daß der Vortrag der Parteien für die abschließende Entscheidung ausreichte, die Klägerin habe ihrer Darlegungs- und Beweislast insoweit nicht entsprochen.

11

2. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommen, daß § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp eine Beweislastregelung zum Nachteil des Anspruchstellers enthält (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1981 - I ZR 188/79, TranspR 1982, 77, 78 f. = VersR 1982, 486, 488; Urt. v. 9.5.1985 - I ZR 38/83, TranspR 1986, 13 = VersR 1985, 881; Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 15/84, TranspR 1986, 459 = VersR 1986, 1019; Urt. v. 14.4.1988 - I ZR 8/86, TranspR 1988, 345 = VersR 1988, 823).

12

Maßgebend für diese Auslegung der vorerwähnten Bestimmung ist in erster Linie das Haftungssystem der ADSp. Dieses geht im Grundsatz - insoweit in Übereinstimmung mit der Gesetzeslage - von einer Haftung des Spediteurs für vermutetes Verschulden aus, begrenzt aber die Haftung durch eine Reihe von Haftungseinschränkungen und Haftungsausschlüssen (vgl. §§ 41 Buchst. a, 52, 54, 56, 57 ADSp). Danach haftet zwar der Spediteur einerseits bei unaufgeklärter Schadensursache stets wegen der ihm obliegenden Entlastungspflicht aus § 51 Buchst. a Satz 1 Halbs. 1 ADSp; andererseits ist aber diese Haftung von vornherein nach Maßgabe der vorerwähnten Beschränkungs- oder Ausschlußbestimmungen gemildert. Innerhalb dieser Systematik stellt sich die bei grobem Eigenverschulden eintretende uneingeschränkte Haftung des Spediteurs als Ausnahme dar, deren Voraussetzung nach allgemeinen Regeln der Anspruchsteller zu beweisen hat. Dieses Haftungssystem ist vergleichbar der in § 430 HGB enthaltenen Regelung, nach der die in den Absätzen 1 und 2 dieser Vorschrift enthaltene übliche eingeschränkte Haftung im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Frachtführers nicht zum Zuge kommt, sondern dieser in vollem Umfang auf Schadensersatz haftet. Daß die vorgenannte Bestimmung vom Wertberechnungssystem des § 54 ADSp abweicht, steht dem Vergleich nicht entgegen, da die Regelung in § 430 HGB keine bestimmte Art der Wertberechnung voraussetzt.

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Diesen systematischen Erwägungen entspricht die sprachliche Fassung der in Rede stehenden Bestimmung, die - im Anschluß an die Regelung über die grundsätzliche Haftung des Spediteurs (§ 51 Buchst. a Satz 1 ADSp) und die Einschränkung dieses Grundsatzes (§ 51 Buchst. b Satz 1 ADSp) - mit den Worten eingeleitet wird: "Dies gilt ... nicht, wenn ...". Die Wahl einer derartigen Formulierung kennzeichnet eine Bestimmung als Ausnahmenorm im oben dargestellten Sinne (allg. M., vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 286 Rdn. 61).

14

Ohne Erfolg bezweifelt die Revision, daß mit der vorerwähnten Formulierung bewußt ein Ausnahmetatbestand mit der Wirkung einer Beweisbelastung des Auftraggebers für grobes Eigenverschulden des Spediteurs gewählt worden sei. Hierauf kann es schon deshalb nicht ankommen, weil es genügt, wenn sich die Beweislastverteilung der objektiven Systematik des Regelungswerks - wie vorliegend - mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen läßt (vgl. Stein/Jonas/Leipold aaO., Rdn. 47).

15

Auch der von der Revision in diesem Zusammenhang angeführte angebliche Wertungswiderspruch von § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp zur Regelung in § 57 ADSp besteht nicht. Denn während die von der Revision dafür angeführte Bestimmung des § 57 Buchst. a ADSp - ausgehend von der grundsätzlich beschränkten Haftung aus vermutetem Verschulden - Fälle regelt, in denen die begrenzte Haftung ausnahmsweise und in Abweichung von diesem Grundsatz nur bei konkret erwiesenem Verschulden eintritt, wird durch § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp die eingeschränkte Haftung des Spediteurs aus vermutetem Verschulden nicht in Frage gestellt. Die Regelung betrifft lediglich die Frage einer weitergehenden unbeschränkten Haftung.

16

Für den Charakter von § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp als Ausnahmeregelung spricht auch deren Entstehungsgeschichte. Die darin enthaltene Regelung ist erstmals durch die ADSp-Reform im Jahre 1978 in die seit 1927/29 bestehende Vertragsordnung aufgenommen worden (vgl. BAnz. Nr. 211 v. 9.11.1978). Hierdurch wurde der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung getragen, wonach dem Spediteur eine Berufung auf Haftungsbeschränkungen wie diejenige des § 54 ADSp versagt ist, wenn der Spediteur oder ein leitender Angestellter den Schaden durch grobes Eigenverschulden herbeigeführt hat. Hergeleitet wird dies aus dem Gedanken der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB (vgl. z.B. BGHZ 20, 165, 167) [BGH 06.03.1956 - I ZR 154/54]. Für diese Einschränkung einer formalrechtlich an sich bestehenden Rechtsposition ist bereits nach allgemeinen Grundsätzen der Gegner beweispflichtig (vgl. z.B. Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl., § 242 BGB Rdn. 9).

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3. Die in § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp enthaltene Regelung der Beweislast ist wirksam, sie hält insbesondere einer AGB-Kontrolle stand.

18

a) Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, bestehen gegen die Wirksamkeit der in Rede stehenden Haftungsbeschränkungen keine durchgreifenden Bedenken (BGH, Urt. v. 9.10.1981 - I ZR 188/79 aaO.; Urt. v. 9.5.1985 - I ZR 38/83 aaO.; vgl. auch BGH, Urt. v. 14.4.1988 - I ZR 8/86, TranspR 1988, 345 = VersR 1988, 823 zu § 41 Buchst. a ADSp). Gleicher Ansicht ist auch die überwiegende Anzahl der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Celle TranspR 1991, 315; OLG Düsseldorf TranspR 1992, 331; OLG Karlsruhe TranspR 1993, 146; OLG Köln TranspR 1992, 284; OLG München TranspR 1993, 201;  1994, 79;  OLG Nürnberg NJW-RR 1993, 862). Sie wird auch vorwiegend im Schrifttum vertreten (vgl. GroßkommHGB/Helm, 4. Aufl., Vor § 1 ADSp Rdn. 49; Herber/Schmuck, VersR 1991, 1209, 1213; Thume, TranspR 1991, 209, 214 f.; differenzierend: Koller, Transportrecht, 2. Aufl., 1993, § 51 ADSp Rdn. 7; Koller, VersR 1990, 553).

19

Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Hamburg verschiedentlich entschieden, daß die Beweislast beim Spediteur liege, wenn streitig sei, ob der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Spediteurs beruhe (OLG Hamburg TranspR 1990, 444; TranspR 1992, 285; TranspR 1992, 333 = VersR 1993, 380). Das Oberlandesgericht Hamburg ist davon ausgegangen, daß diese Beweislastverteilung dem Grundsatz des § 282 BGB entspreche und einem prinzipiellen Gerechtigkeitsgebot Rechnung trage. Es ist des weiteren der Auffassung, daß dieses Ergebnis auch bei einer Überprüfung des § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp anhand der Unklarheitenregel des § 5 AGBG erreicht werde.

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b) An der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist festzuhalten. Die Haftungsbeschränkung nach den ADSp weicht zwar vom Leitbild der Haftung nach den dispositiven Bestimmungen des § 417 Abs. 1 und des § 390 Abs. 1 HGB dadurch ab, daß anstelle der dort vorgesehenen vollen Haftung ohne Verschuldensnachweis, jedoch mit der Möglichkeit des Entlastungsbeweises, eine hinsichtlich des Verschuldens und der Entlastungsmöglichkeit differenzierte Regelung tritt, wobei eine darüber hinausgehende Haftung gegen besondere Vergütung vereinbart werden kann (§ 51 Buchst. c ADSp) und ferner bestimmte Haftungshöchstgrenzen vorgesehen sind. Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof in der vorerwähnten Bestimmung keine den Vertragspartner (Auftraggeber) unangemessen benachteiligende Regelung (§ 9 Abs. 1 AGBG) gesehen.

21

Die ADSp sind zwar Allgemeine Geschäftsbedingungen. AGB, die - wie es dem Regelfall entspricht - einseitig aufgestellt werden, können sie aber nicht ohne weiteres gleichgestellt werden. Bei ihnen ist die Besonderheit zu berücksichtigen, daß sie unter Mitwirkung aller beteiligten Wirtschaftskreise zustande gekommen sind. Sie haben seit nunmehr über 50 Jahren weitgehende Anerkennung bei allen beteiligten Verkehrskreisen gefunden und sind zu einer "allgemein geregelten Vertragsordnung", zu einer umfassenden "fertig bereitliegenden Rechtsordnung" geworden. Das enthebt sie zwar nicht dem Anwendungsbereich des AGB-Gesetzes, führt aber dazu, auch bei Beanstandungen nur einer bestimmten einzelnen Klausel - hier der Haftungshöchstgrenze nach § 54 Buchst. a Nr. 2 ADSp - den jeweiligen Normzweck in der Gesamtheit der Regelung zu berücksichtigen. Es bedarf also einer umfassenden Würdigung des gesamten, dem Haftungs- und Versicherungssystem der ADSp zugrundeliegenden wirtschaftlichen Sachverhalts. Die einzelne Klausel kann nicht isoliert am Gerechtigkeitsgehalt einer einzelnen Norm des dispositiven Rechts gemessen werden; vielmehr ist die beiderseitige Interessenlage im Zusammenhang mit dem Gesamtgefüge der ADSp zu werten. Wird hiervon ausgegangen, so kann bei dem ineinandergreifenden und aufeinander abgestimmten Haftungssystem der ADSp mit Haftungsbeschränkungen und Beweiserleichterungen auf der einen Seite, angepaßten Vergütungen, Versicherungsbedingungen und Versicherungsprämien auf der anderen Seite nicht ohne weiteres eine Inkongruenz und unangemessene Benachteiligung der verladenden Wirtschaft angenommen werden. Der Bundesgerichtshof hat daher bisher keine Veranlassung gesehen, an der Rechtswirksamkeit der vorerwähnten Haftungsbeschränkung zu zweifeln (BGH, Urt. v. 19.10.1981 - I ZR 188/79, TranspR 1982, 77, 78 f. = VersR 1982, 486, 488).

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Ist demnach davon auszugehen, daß die in den ADSp vorgesehenen Haftungsbeschränkungen wirksam sind, würde eine Beweisbelastung des Spediteurs in den Fällen grober Fahrlässigkeit die vorerwähnten Haftungsbeschränkungen vielfach leerlaufen lassen. Denn in derartigen Fällen würde ein non liquet in der Frage des Verschuldens des Spediteurs stets zugleich auch ein non liquet bezüglich der Verschuldensform der groben Fahrlässigkeit bedeuten, so daß das System der Haftungsbeschränkungen in den ADSp unausgewogen würde.

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Auch die in § 11 Nr. 15 Buchst. a AGBG enthaltene Regelung steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Zwar sind danach AGB-Bestimmungen unwirksam, durch die dem Vertragspartner des Verwenders in Abweichung von der sonst geltenden Rechtslage die Beweislast für Umstände auferlegt wird, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen. Allerdings folgt hieraus nicht ohne weiteres, daß die Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG zwangsläufig zur Unwirksamkeit des § 51 Buchst. b, § 54 ADSp im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen dem Verwender und seinem Vertragspartner, bei dem es sich um einen Kaufmann handelt (vgl. § 2 Buchst. a ADSp), führen müßte. Nach § 24 Satz 2 Halbs. 2 AGBG ist bei der Inhaltskontrolle nach § 9 des Gesetzes auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen. Es ist demnach für die Beurteilung nach § 24 Satz 2 AGBG die Wirksamkeit der ADSp, wie sie vorstehend begründet worden ist, und deren Einfluß auf die Gewohnheiten und Gebräuche im Handelsverkehr heranzuziehen.

24

Des weiteren muß berücksichtigt werden, daß durch die Beweislastregelung in § 51 ADSp die Grundregel des § 282 BGB nicht aufgehoben wird. Die Beweislast hat auch unter Berücksichtigung der ADSp-Bestimmungen der Spediteur, denn nach § 51 Buchst. a Satz 2 Halbs. 1 ADSp obliegt ihm grundsätzlich die Entlastungspflicht, so daß insoweit eine Abweichung von der gesetzlichen Grundregel nicht gegeben ist. Es geht lediglich um die Ausnahmefälle der groben Fahrlässigkeit, für die § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp die Beweislast dem Auftraggeber auferlegt. Insoweit kann aber nicht gesagt werden, daß die ADSp-Regelung dem dispositiven Leitbild des Gesetzes widerspricht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß die tatsächlichen Umstände, die zum Eintritt der verschärften Haftung nach § 430 Abs. 3 HGB im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Frachtführers führen, nach allgemeiner Meinung der Anspruchsteller zu beweisen hat (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 15/84, TranspR 1986, 459, 461 = VersR 1986, 1019; GroßkommHGB/Helm, 4. Aufl., § 430 Rdn. 58 m.w.N.). Ebenso ist bei der Anwendung des Art. 29 CMR allgemein anerkannt, daß für Vorsatz oder ein Verschulden, das dem Vorsatz gleichsteht, der Ersatzberechtigte beweispflichtig ist (vgl. die Nachweise bei Thume in Thume, CMR-Kommentar, Art. 29 Rdn. 48). Ein Verschulden, das im Sinne des Art. 29 CMR dem Vorsatz gleichsteht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die grobe Fahrlässigkeit (BGHZ 88, 157; BGH, Urt. v. 27.6.1985 - I ZR 40/83, TranspR 1985, 338, 339 = VersR 1985, 1060, 1061; ebenso OGH Wien TranspR 1990, 235, 239;  1994, 189, 190;  zur Rechtsprechung der Courde cassation Paris s. Lutz, TranspR 1989, 139; a.A. der Griechische Oberste Gerichtshof TranspR 1992, 175 m. Anm. Herber). Auch in weiteren Fällen, in denen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Schadensherbeiführung zu einer verschärften Haftung des Ersatzverpflichteten führt, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, daß die Beweislast dem Anspruchsteller obliegt (vgl. BGHZ 74, 162, 164 f., 170 zu Art. 25 WA/HP; BGH, Urt. v. 12.1.1982 - VI ZR 286/80, TranspR 1982, 100, 102 = VersR 1982, 369, 370 zu Art. 25 WA/HP; Urt. v. 22.10.1984 - II ZR 34/84, VersR 1985, 36 zu § 61 Abs. 4 BinnSchG; Urt. v. 6.10.1994 - I ZR 179/92, zur Veröffentlichung bestimmt, zu GüKUMT § 15 Abs. 2).

25

Entgegen der Meinung der Revision ist eine hiervon abweichende Beurteilung im Streitfall auch nicht deswegen geboten, weil ein Anspruchsteller in erhebliche Beweisschwierigkeiten geraten kann, wenn er das grobe Eigenverschulden des Spediteurs nachweisen und damit Vorgänge aufklären soll, die sich ausschließlich in dessen Verantwortungsbereich abgespielt haben. Diese Schwierigkeiten treten, wie die Revision zutreffend hervorhebt, in besonderem Maße in den Fällen auf, in denen nicht über die Verantwortlichkeit für bestimmte Schadensursachen gestritten wird, sondern, wie im Streitfall, die Ursache des Schadens überhaupt ungeklärt bleibt. Lediglich die Erwägung, daß eine Partei über die besseren Aufklärungsmöglichkeiten verfügt und einer Schadensursache nähersteht, ist jedoch nicht geeignet, Abweichungen von der an sich geltenden Gesetzes- oder Vertragslage bezüglich der Beweislast zu rechtfertigen. Denn die von den beteiligten Kreisen gewollte Beschränkung der Spediteurhaftung würde wirkungslos werden, wenn der Spediteur bei verbleibenden Zweifeln am Schadensverlauf immer zu einer qualifizierten Haftung herangezogen werden könnte. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß der Spediteur angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen aus seinem Betriebsbereich eingehend vorzutragen, wie es - ansatzweise - vorliegend die Beklagte auch getan hat. Insbesondere hat der Spediteur substantiiert darzulegen, welche Sorgfalt er aufgewendet hat (BGH, Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 15/84 aaO., S. 460; Herber/Schmuck, VersR 1991, 1209, 1212 f.; Koller, VersR 1990, 553, 559; Thume, TranspR 1991, 209, 214 f.). Kommt er dem nicht nach, kann daraus je nach den Einzelumständen der Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (BGH aaO. S. 461; s.a. OLG Düsseldorf VersR 1994, 247[OLG Düsseldorf 24.09.1992 - 18 U 95/92]; OLG München TranspR 1994, 78, 199; Koller, Transportrecht, 2. Aufl. 1993, § 430 HGB Rdn. 4). Außerdem treffen den Spediteur in gewissem Umfang materiell-rechtliche Aufklärungspflichten, zum Beispiel aus § 51 Buchst. a Satz 5 ADSp und §§ 675, 666 BGB.

26

4. Die Beurteilung der Verteilung der Beweislast durch das Berufungsgericht ist demnach nicht zu beanstanden. Nicht beigetreten werden kann jedoch seiner Ansicht, daß die Beklagte ihrer vorerwähnten Einlassungspflicht nachgekommen sei.

27

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß aus dem Vortrag der Beklagten zur Organisation ihres Lagers einschließlich der von ihr angeordneten Überwachungsmaßnahmen keine Anhaltspunkte entnommen werden könnten, wonach die Lagerorganisation der Beklagten zu beanstanden sei, so daß sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit der Beklagten ergäben. Hiergegen wendet sich die Revision mit der Rüge, die Beklagte habe lediglich eine allgemeine Darstellung einer durchschnittlichen und üblichen Betriebsorganisation vorgetragen. Daß diese Organisation lückenhaft gewesen sei, werde schon dadurch belegt, daß umfangreiches Versendungsgut verschwunden und auch das im Streitfall in Frage stehende Transportgut in Verlust geraten sei, ohne daß die Ursache des Verlustes mitgeteilt werde. Hiermit hat die Revision Erfolg.

28

Die oben erwähnte Einlassungspflicht des Spediteurs, hier also der Beklagten, beschränkt sich nicht darauf, daß lediglich, wie es vorliegend in den Tatsacheninstanzen der Fall war, allgemeine Angaben zur Lagerorganisation vorgetragen werden. Die einlassungspflichtige Beklagte ist vielmehr gehalten, im einzelnen die eingesetzten Kontrollen darzulegen. In diesem Zusammenhang kann es nicht dabei bewenden, daß über Eingangs- und Ausgangskontrolle vorgetragen wird, denn diese sind nur ein Teil der ordnungsgemäßen Lagerorganisation, weil auch während der Lagerzeit durch den Spediteur Bedacht auf die Kontrolle des Gutes genommen werden muß. Hierzu wird das Berufungsgericht, gegebenenfalls unter Heranziehung eines Sachverständigen, Feststellungen zu treffen und hiernach zu beurteilen haben, welche Pflichten im einzelnen dem Spediteur als zumutbar aufzuerlegen sind. Hierbei wird auch zu beachten sein, ob und wie eine Codierung des Lagergutes stattfindet oder stattfinden müßte, wie im einzelnen die Lagerung ausgestaltet ist und wie der Lagerraum während der üblichen Arbeitszeiten, aber auch außerhalb dieser Zeiten etwa durch Videoüberwachung, Bewegungsmelder oder weitere Maßnahmen überwacht wird.

29

Zu derartigen Feststellungen und zu deren Beurteilung war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Damit erhält auch die Beklagte Gelegenheit, ihren Vortrag in dem vorerwähnten Sinne zu ergänzen.

30

III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.