Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.06.1986, Az.: I ZR 15/84
Schadensersatzpflicht des Lagerhalters wegen des Verlustes und der Beschädigung von eingelagerten Einrichtungsgegenständen; Kündigung des Lagervertrags; Haftung für grobe Fahrlässigkeit; Anwendbarkeit der Allgemeinen Lagerbedingungen (ALB); Eintritt der Verjährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.06.1986
- Aktenzeichen
- I ZR 15/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13547
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 14.10.1983
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
- § 417 Abs. 1 HGB
- § 390 Abs. 1 HGB
- § 300 Abs. 1 BGB
- § 2 ALB
- § 21 ALB
- § 3 ALB
- § 4 ALB
Fundstellen
- MDR 1987, 25-26 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1986, 1361-1362 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1986, 1019-1021 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Darlegungs- und Beweislast bei Verlust und Beschädigung von Lagergut.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Juni 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Oktober 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen des Verlustes und der Beschädigung von eingelagerten Einrichtungsgegenständen in Anspruch.
Der Kläger und seine in den Vorinstanzen mitklagende Ehefrau, die britische Staatsangehörige sind, verzogen Anfang 1975 von B... nach Kenia; sie beabsichtigten, in M... ein Hotel zu eröffnen. Sie wandten sich zwecks Durchführung des Umzugs an die Beklagte, die ein Möbeltransport- und Speditionsunternehmen betreibt. Die Beklagte unterbreitete dem Kläger am 22. Januar 1975 ein schriftliches Angebot über die Verpackung, Zwischenlagerung und Verschiffung des Umzugsgutes; dabei wies sie in dem Angebot darauf hin, daß dem Angebot die Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen (ADSp) und die Beförderungs- und Allgemeinen Lagerbedingungen des deutschen Möbeltransports (ALB) zugrunde lägen. Der Kläger und seine Ehefrau nahmen das Angebot durch schriftliche Erklärung vom 6. Februar 1975 an. Daraufhin nahm die Beklagte noch im Februar 1975 den von ihr verpackten Hausrat des Klägers aus der B... Wohnung sowie 83 Colli Möbel aus England und mehrere Partien Einrichtungsgegenstände, die von B... Geschäften geliefert worden waren, auf ihr Lager.
Der Transport nach Kenia unterblieb, weil der Kläger den erbetenen Kostenvorschuß nicht zahlte. Nachdem der vom Kläger bevollmächtigte Zeuge B... der Beklagten erklärt hatte, daß zunächst nicht mit Zahlungen zu rechnen sei, lagerte die Beklagte auf Anregung des Zeugen das Umzugsgut gemäß Lagerschein vom 20. August 1975 ein. Den Lagerschein mit dem Abdruck der Allgemeinen Lagerbedingungen des deutschen Möbeltransports, ein formularmäßiges Anschreiben und ein individuelles Anschreiben übersandte die Beklagte nach ihrer Behauptung dem Kläger. Der Kläger hat bestritten, außer dem individuellen Anschreiben weitere Schriftstücke erhalten zu haben.
In der Folgezeit geriet der Kläger mit der Zahlung des Lagergeldes in Rückstand. In mehreren Schreiben, deren Erhalt der Kläger teilweise bestritten hat, kündigte die Beklagte den Lagervertrag und drohte unter Berufung auf ihr Lagerpfandrecht die Versteigerung des Lagergutes an. Zu den auf den 23. November 1976 und 12. Mai 1977 angesetzten Versteigerungsterminen wurde das gesamte Umzugsgut unausgepackt zum Versteigerungslokal transportiert; es kam jedoch zu keiner Versteigerung, weil der Kläger Zahlungen leistete bzw. zusagte. Das Lagergut wurde zur Beklagten zurückgeschafft und wieder eingelagert. Mit Schreiben vom 30. März 1978, dessen Zugang der Kläger bestreitet, sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger nochmals die Kündigung des Lagervertrages aus; sie bezifferte den Lagergeldrückstand bis einschließlich Januar 1978 auf 3.260,16 DM und teilte mit, daß neuer Versteigerungstermin auf den 10. Mai 1978 angesetzt worden sei. Diese Versteigerung, zu der wiederum das gesamte Lagergut zum Versteigerungslokal gebracht worden war, wurde von einem vereidigten und öffentlich bestellten Versteigerer durchgeführt und bei Erreichen eines Erlöses von 7.622,-- DM abgebrochen. Die nicht versteigerten Sachen wurden wieder in das Lager der Beklagten gebracht. Mit Schreiben vom 15. Juni 1978 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abrechnung, die unter Berücksichtigung der Lagergeldforderung von 3.260,16 DM und der Versteigerungskosten mit einem Guthaben von 3.057,61 DM zugunsten des Klägers abschloß; das Guthaben wollte die Beklagte auf ihre Lagergeldforderung ab Februar 1978 verrechnen. im Juni 1979 lagerte der Kläger einen Teil des Umzugsgutes aus.
Der Kläger und seine Ehefrau haben am 5. Juli 1980 Stufenklage auf Auskunftserteilung über den Verbleib der eingelagerten Sachen und auf Schadensersatz wegen Verlustes und Beschädigung erhoben. Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 1981 haben sie ihre Schadensersatzforderung mit 84.579,34 DM beziffert, nachdem der von der Haftpflichtversicherung der Beklagten beauftragte Sachverständige R... am 6. April 1981 ein Gutachten über den Umfang und Zustand des noch eingelagerten Gutes erstattet hatte; der Gutachter hat seiner Bestandsaufnahme, die in Gegenwart der Ehefrau des Klägers erfolgte, eine vom Kläger erstellte Lagerliste zugrundegelegt.
Der Kläger hat behauptet, während der Lagerzeit seien Sachen im Werte von 66.827,10 DM beschädigt worden bzw. abhanden gekommen. Ein weiterer Schaden von 26.214,-- DM sei ihm dadurch entstanden, daß die Beklagte am 10. Mai 1978 mehr Sachen habe versteigern lassen, als zur Deckung ihrer Lagergeldforderung notwendig gewesen sei. Nach Abzug einer der Beklagten noch zustehenden Lagergeldforderung von 8.461,76 DM verbleibe die geltend gemachte Schadensersatzforderung von 84.579,34 DM.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat bestritten, daß der Kläger Sachen in dem behaupteten Umfang und Wert eingelagert hätte und daß Beschädigungen und Verluste während der Lagerzeit eingetreten seien. Schäden, die während der Versteigerung durch übermäßige Versteigerung entstanden seien, habe sie nicht zu vertreten; zumindest treffe den Kläger ein erhebliches Mitverschulden. Ferner hat sich die Beklagte auf die Haftungsbeschränkungen der ALB berufen und die Einrede der Verjährung erhoben. Hilfsweise hat sie Aufrechnung mit einer Lagergeldforderung von 12.119,11 DM erklärt.
Das Landgericht hat vorab durch Teilurteil den Antrag auf Auskunftserteilung abgewiesen und die Beklagte sodann unter Klagabweisung im übrigen durch Schlußurteil verurteilt, an den Kläger und seine Ehefrau 72.687,98 DM zu zahlen.
Das Kammergericht hat auf die gegen das Schlußurteil gerichtete Berufung der Beklagten unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen die Klage der Ehefrau des Klägers abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter,
auch die Klage des Klägers abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gem. §§ 417 Abs. 1, 390 Abs. 1 HGB bejaht und dazu ausgeführt: Der Lagerhalter hafte aufgrund dieser Bestimmungen für den Verlust und die Beschädigung des gelagerten Gutes, wenn er nicht nachweise, daß der Schaden auf Umständen beruhe, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters nicht abgewendet werden konnten. Diese Haftung bestehe im Falle der Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Danach hafte er nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, weil sich der Einlagerer nunmehr in Annahmeverzug befinde (§ 300 Abs. 1 BGB). Im Streitfall könne offen bleiben, ob und wann der Lagervertrag wirksam gekündigt worden sei; denn der Beklagten falle auch grobe Fahrlässigkeit zur Last. Sie könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie nicht wisse, ob der Kläger tatsächlich die im Sachverständigengutachten aufgeführten Sachen eingelagert habe und ob die Beschädigungen in ihrem Bereich eingetreten seien. Die Beklagte habe nicht substantiiert vorgetragen, welche Sachen in ihre Sphäre gelangt seien und welche nicht. Die Beklagte hafte gem. § 278 BGB auch für etwaige bei der Versteigerung eingetretene Schäden; denn der Versteigerer sei als ihr Erfüllungsgehilfe tätig geworden. Die Beklagte habe auch für ein Übermaß bei der Versteigerung einzustehen; ein Mitverschulden des Klägers liege insoweit nicht vor. Die Beklagte könne sich nicht auf die Haftungsbeschränkungen und auf Verjährung nach den ALB berufen. Die Beklagte habe nicht bewiesen, daß die ALB in den Vertrag einbezogen worden seien.
II.
Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1.
Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die ALB seien nicht Vertragsbestandteil geworden.
a)
Die Einbeziehung der als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu beurteilenden ALB bestimmt sich nach den bis zum Inkrafttreten des AGBG am 1. April 1977 (vgl. § 30 AGBG) von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, da der streitige Lagervertrag aus dem Jahre 1975 stammt. Die frühere Rechtsprechung nahm eine Einbeziehung von AGB bereits dann an, wenn der Kunde von ihrem Vorhandensein wußte oder bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätte wissen müssen und wenn für ihn erkennbar war, daß der Unternehmer den Vertrag nur unter Einbeziehung seiner AGB abschließen wollte; dabei konnte die Unterwerfung auch stillschweigend erfolgen (vgl. BGHZ 3, 200, 203 für die Einbeziehung der ALB). Dies setzte aber voraus, daß der Auftraggeber wußte oder wissen mußte, daß der Lagerhalter seinen Geschäften die ALB zugrunde zu legen pflegt (vgl. BGHZ 18, 98, 99[BGH 08.07.1955 - I ZR 201/53] zur Einbeziehung der ADSp).
Diese Anforderungen sind im Streitfall erfüllt. Das Berufungsgericht hat bei seiner gegenteiligen Annahme den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt, indem es lediglich darauf abgestellt hat, der Kläger habe bestritten, die Anlagen zum Schreiben der Beklagten vom 20. August 1975, zu denen auch die Lagerbedingungen gehörten, erhalten zu haben; ein ausdrücklicher Hinweis auf die ALB fehle. Das Berufungsgericht hätte das gesamte zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis berücksichtigen müssen, das nicht erst mit dem Schreiben der Beklagten vom 20. August 1975 eingeleitet wurde. Die Parteien hatten bereits am 22. Januar/ 6. Februar 1975 einen Vertrag über die Verpackung, Zwischenlagerung und Verschiffung der Einrichtungsgegenstände geschlossen; dabei hat die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ihren schriftlichen Angebot die ADSp und die ALB zugrunde lägen (BU 4). Als anschließend der Transport nach Kenia mangels eines Kastenvorschusses unterblieb und deshalb eine weitere Einlagerung notwendig wurde, wußte der Kläger mithin, daß die Beklagte ihren Geschäften die für ihren Unternehmensbereich bestehenden AGB zugrunde zu legen pflegte. Selbst wenn deshalb aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 20. August 1975 und der Bestätigung des Klägers vom 9. November 1975 ein neuer (Lager-)Vertrag zustande gekommen sein sollte, wäre daher vorliegend aufgrund der vorangegangenen Geschäftsbeziehung auch weiterhin von einer Einbeziehung der ALB auszugehen. Dabei kommt es unter den gegebenen Umständen nicht darauf an, ob dem Schreiben der Beklagten ein Formularschreiben mit den ALB sowie der Lagerschein beigelegen haben. Unabhängig davon muß sich der Kläger den Inhalt dieser in dem Schreiben vom 20. August 1975 ausdrücklich angeführten Anlagen, deren Erhalt er bestreitet, auch zurechnen lassen; denn er hat in seinem Erwiderungsschreiben vom 9. November 1975 den Erhalt ohne Einschränkung, d.h. ohne Hinweis auf die angeblich fehlenden Anlagen, bestätigt. Daraus kann selbst bei Fehlen der Anlagen geschlossen werden, daß er zumindest stillschweigend mit den schon in den ursprünglichen Vertrag einbezogenen ALB auch weiterhin einverstanden war. Bestärkend tritt hinzu, daß die Beklagte auch unten auf der ersten Seite der mit ihrem Briefkopf versehenen Individualschreiben jeweils den vorgedruckten Hinweis angebracht hat: "Für Möbeltransporte und Möbellagerungen gelten die Beförderungs- und Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports." Zumindest den Erhalt einiger dieser Individualschreiben hat der Kläger ausdrücklich bestätigt. Angesichts der Einbeziehung der ALB in den Vertrag vom 22. Januar/6. Februar 1975 kann die unbeanstandete Annahme des Schreibens vom 20. August 1975 sowie des ständig wiederholten Hinweises auf der ersten Seite der Individualschreiben nur als weiter geltende Unterwerfung unter die ALB gewertet werden. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Kläger Ausländer ist. Der Inhalt seiner Antwortschreiben läßt erkennen, daß er mit dem Inhalt des Vertragsverhältnisses durchaus vertraut war; Verständigungsschwierigkeiten haben zwischen den Parteien ohnehin nicht bestanden, da die an den Verhandlungen beteiligte Ehefrau des Klägers aus Deutschland stammt.
b)
Die Anwendung der ALB hat zur Folge, daß sich die Beklagte grundsätzlich auf die kurze 6-monatige Verjährung nach § 21 ALB sowie auf die Haftungsbeschränkungen nach den §§ 1-4 ALB berufen kann. Gleichwohl ist eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich. Denn zwischen den Parteien ist streitig, ob die Verjährungsvoraussetzungen nach § 21 ALB erfüllt sind; es wird insoweit insbesondere darauf ankommen, ob der Kläger - wie das Landgericht angenommen hat - erst durch das Gutachten Rachwitz die erforderliche Kenntnis vom Schaden erlangt hat. Überdies hat das Berufungsgericht die Frage offengelassen, ob und gegebenenfalls von welchem Zeitpunkt an der Lagervertrag wirksam gekündigt worden ist. Es wird im Falle der Kündigung zu prüfen haben, ob damit - wie das Landgericht gemeint hat - die Verjährung nach § 21 ALB zumindest von einem bestimmten Zeitpunkt ab nicht mehr eingreift oder ob - wie die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung gemeint hat - für das weitere Rechtsverhältnis nach der Kündigung unter den besonderen Umständen des Streitfalls von einer Fortgeltung der ALB auszugehen ist.
2.
Sollte das Berufungsgericht bei seiner weiteren Prüfung in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß Verjährung nicht eingetreten ist, so kann die Beklagte jedenfalls nicht ohne weitere Feststellungen für den durch Verlust eingetretenen Schaden haftbar gemacht werden. Das Berufungsgericht geht zu Unrecht davon aus, die Beklagte hätte substantiiert vortragen müssen, welche Sachen im einzelnen in ihre Obhut gelangt seien. Dies entspricht nicht der Haftungsregelung der §§ 417 Abs. 1, 390 Abs. 1 HGB. Danach ist der Lagerhalter für den Verlust und die Beschädigung des in seiner Verwahrung befindlichen Gutes verantwortlich, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters nicht abgewendet werden konnten. Danach hat der Einlagerer zu behaupten und zu beweisen, welches Gut unversehrt in die Verwahrung des Lagerhalters gelangt und beschädigt aus ihr herausgelangt ist bzw. sich in beschädigtem Zustand beim. Lagerhalter befindet; der Lagerhalter hat dagegen darzutun, wie der Schaden entstanden ist und daß er durch die erforderliche Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1964 - I b ZR 222/62, VersR 1964, 1014, 1015; BGHZ 41, 151, 153). Vorliegend hat der Kläger nicht dargelegt, daß alle Sachen, deren Verlust er behauptet, auch in die Obhut der Beklagten gelangt sind. Auf das Gutachten Rachwitz kann sich der Kläger nicht berufen, da dem Gutachten die eigene Bestandsaufnahme des Klägers zugrunde liegt. Ebensowenig kann er sich auf den Lagerschein der Beklagten vom 20. August 1975 stützen. Der Lagerschein enthält nur eine pauschale Bezeichnung der einzelnen Partien. Dies kann der Beklagten nach dem bisherigen Parteivorbringen nicht angelastet werden. Es ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte vertraglich zur Aufnahme eines detaillierten Bestandsverzeichnisses verpflichtet gewesen sein könnte; die Beklagte hat insoweit vorgetragen, sie habe sich zur Anfertigung von Lagerlisten gegen besondere Vergütung erboten. Aus dem ursprünglichen Vertrag ergibt sich nicht, daß eine genaue Zählung und Erfassung zu den Aufgaben der Beklagten gehörte. Dementsprechend ist im Packerschein vom 10. Februar 1975 auch nur die Anzahl der angelieferten Kisten und Kartons aufgeführt; im Lagerschein wird insoweit nur "1 Partie Möbel und Hausrat" aus der B... Wohnung des Klägers genannt. Die im Lagerschein weiter aufgeführten "83 Colli Möbel aus England" waren, da der Hausrat bereits verpackt ankam, ohnehin nicht von der Beklagten zu kontrollieren.
Soweit feststeht, welche Sachen unversehrt in die Obhut der Beklagten gelangt und inzwischen beschädigt worden sind, hat sich die Beklagte allerdings - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - bislang nicht entlastet. Sie hat nicht substantiiert vorgetragen, wie und wo sie das Lagergut aufbewahrt und welche Sicherungsmaßnahmen sie gegen. Verlust und Beschädigung ergriffen hat; diese Maßnahmen liegen ausschließlich in ihrer Sphäre und können vom Kläger kaum aufgeklärt werden. Bezüglich des Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit, auf den es das Berufungsgericht abstellt, soweit sich der Kläger in Annahmeverzug befindet, ist allerdings grundsätzlich der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Das setzt aber, da dem Kläger die näheren Umstände der Einlagerung nicht bekannt sein können, voraus, daß die Beklagte zunächst in dem angeführten Sinne substantiiert vorträgt, welche Sorgfalt sie als Lagerhalter aufgewendet hat.
Die Revision rügt weiter zu Recht, daß das Berufungsgericht ohne nähere Begründung festgestellt habe, die Übermaßversteigerung beruhe ebenfalls auf grober Fahrlässigkeit. Sollte es bei der weiteren Prüfung darauf ankommen, wird das Berufungsgericht im einzelnen zu prüfen haben, aufgrund welcher Umstände der qualifizierte Schuldvorwurf gerechtfertigt ist.
III.
Das Berufungsurteil war nach alledem aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.