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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.05.1985, Az.: I ZR 38/83

Haftungsbeginn eines Spediteur-Frachtführers der Ladungsgut zur Beförderung vom Versender übernimmt; Voraussetzungen der Haftung des Spediteurs nach der Kraftfahrzeugsverordnung; Anforderungen an Herausnahme eines Spediteur-Frachtführer hinsichtlich seiner speditionellen Verrichtungen aus Anwendungsbereich der Kraftfahrzeugsverordnung; Anforderungen an transportunternehmerische Haftung des Spediteur-Frachtführers vor der Übergabe des Ladeguts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.05.1985
Aktenzeichen
I ZR 38/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13034
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 14.01.1983
LG Mainz

Fundstellen

  • MDR 1985, 995-996 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 23-24 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1985, 881-883 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    In den Fällen der §§ 412, 413 HGB haftet der Spediteur nach § 1 Abs. 5 KVO nur insoweit, als er das ihm anvertraute Frachtgut mit eigenen Fahrzeugen im Güterfernverkehr befördert. An dieser Haftungsvoraussetzung fehlt es, wenn das Gut vor der Verladung im Rahmen der speditionellen Tätigkeit verlorengegangen ist.

  2. 2.

    Zur Freizeichnung des selbsteintretenden und als Sammelladungsspediteur tätig gewordenen Spediteurs von der Haftung nach den §§ 429 ff. HGB.

Amtlicher Leitsatz

Der Spediteur-Frachtführer (§§ 412, 413 HGB), der Ladungsgut zum Zwecke der Beförderung im Sammelgutverkehr mit eigenen Fahrzeugen vom Versender übernimmt, haftet nach der KVO (§§ 29 ff.) erst ab Übernahme des Gutes auf den zur Fernverkehrsbeförderung bestimmten Lkw. Die Ersatzpflicht für einen vor Verladung im Lager eingetretenen Schaden richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 429 ff. HGB), bei Vereinbarung der Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen (ADSp) nach diesen.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. von Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Januar 1983 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Firma M., W., beauftragte die beklagte Spediteurin im März 1980 mit der Versendung von Mikrowellenherden von Wiesbaden zu Empfängern in Essen und Mönchengladbach. In Ausführung dieses Auftrags ließ die Beklagte das Gut von Drittunternehmern im Nahverkehr zu ihrem Lager in Gau-Algesheim transportieren, um es von dort im Rahmen einer Sammelladung mit eigenen Fahrzeugen nach Wuppertal-Langerfeld zu befördern, von wo es - wiederum durch Drittunternehmer im Nahverkehr - an die Empfänger ausgeliefert werden sollte. Für die Strecke Gau-Algesheim/Wuppertal-Langerfeld stellte die Beklagte als Absenderin einen an sich selbst als Empfängerin adressierten KVO-Frachtbrief aus. Zur Ausführung des Transports kam es nicht. Als das Gut verladen werden sollte, war es nicht mehr vorhanden.

2

Die Klägerin hat der Versenderin als deren Transportversicherer den Schaden in Höhe von 6.659,75 DM ersetzt. Sie hat die Beklagte, gestützt auf die Haftungsvorschriften der Kraftverkehrsordnung für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen (KVO), aus übergegangenem (§ 67 VVG) und abgetretenem (§ 398 BGB) Recht auf Erstattung in Anspruch genommen. Diese hat - entsprechend den Bestimmungen des § 54 Buchst. a Nr. 1 der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in der Fassung vom 1. Oktober 1978 - einen Betrag von 3,75 DM je kg brutto der in Verlust geratenen Sendung, insgesamt 843,75 DM, bezahlt. Weitergehende Ersatzleistungen hat sie abgelehnt. Sie hat geltend gemacht, nach § 1 Abs. 5 KVO in Verbindung mit § 26 GüKG hafte sie nur nach Maßgabe der - vorliegend vereinbarten - ADSp, weil der Schaden im Rahmen ihrer Spediteurtätigkeit und nicht bei der Beförderung mit eigenen Kraftfahrzeugen eingetreten sei.

3

Die Klägerin hat die Beklagte in vorliegender Sache auf Zahlung des noch offenen Differenzbetrages von 5.816 DM und ferner auf Zahlung eines Betrages von 1.640,32 DM zur Ausgleichung eines weiteren Schadens verklagt.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. In der Revisionsinstanz hat die Klägerin die zunächst unbeschränkt verfolgte - zugelassene - Revision hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz eines weiteren Schadens (1.640,32 DM) zurückgenommen. Hinsichtlich des Anspruchs aus dem Schadensfall vom März 1980 verfolgt sie ihr Zahlungsbegehren weiter.

5

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

I.

Zum Schadensfall vom März 1980 hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Aus den Vorschriften der KVO über die Haftung des Unternehmers (Frachtführers) aus dem Beförderungsvertrag (Frachtvertrag) lasse sich vorliegend keine Ersatzpflicht der Beklagten herleiten. Zwischen der Versenderin und der Beklagten sei ein Speditionsvertrag, kein Frachtvertrag, zustande gekommen. Zwar sei die Beklagte als selbsteintretender Spediteur (§ 412 HGB) und als Sammelladungsspediteur (§ 413 Abs. 2 HGB) tätig geworden. Nach § 1 Abs. 5 KVO, der rechtswirksam erlassen sei, hafte aber der Spediteur in den Fällen der §§ 412, 413 HGB nach den Vorschriften der KVO nur, so weit wie er das Gut mit eigenen Fahrzeugen im Güterfernverkehr befördere. Daran fehle es hier. Das Gut sei vor der Verladung im Rahmen der speditionellen Tätigkeit der Beklagten verloren gegangen.

7

Nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 429 ff. HGB) hafte die Beklagte ebenfalls nicht. Insoweit bestehende Schadensersatzpflichten seien durch Vereinbarung der ADSp, denen sich die Versenderin stillschweigend unterworfen habe, abbedungen worden. Im Umfang der nach den ADSp in Betracht kommenden Haftung sei die Beklagte für den Schaden eingetreten.

8

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

9

1.

Rechtsfehlerfrei und unbeanstandet von der Revision ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Versenderin und die Beklagte einen Speditionsvertrag, keinen Frachtvertrag, abgeschlossen haben und eine Haftung der Beklagten nach den zwingenden Vorschriften der KVO deshalb nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 KVO in Betracht kommt. Daß diese Voraussetzungen vorliegend gegeben seien, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß verneint.

10

Nach § 1 Abs. 5 KVO haftet der Spediteur dem Versender in den Fällen der §§ 412, 413 HGB nach der KVO nur, so weit wie er das Gut mit eigenen Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr befördert. Die Rechtswirksamkeit dieser Regelung hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht (BGHZ 83, 87). Auch ihre rechtliche Tragweite hat es nicht verkannt, wenn es meint, sie schließe für den hier gegebenen Fall, daß der Schaden nicht während des Transports im Güterfernverkehr, bei der Beförderung mit eigenen Fahrzeugen, sondern im Lager des Spediteurs eintrete, die Anwendbarkeit der Vorschriften der KVO über die Haftung aus dem Beförderungsvertrag aus. Die Regelung in § 1 Abs. 5 KVO "so weit wie der Spediteur das Gut mit eigenen Kraftfahrzeugen ... befördert" bedeutet, daß der Spediteur den zwingenden, für den Frachtführer geltenden Haftungsbestimmungen der KVO nur unterliegt, wenn der Verlust oder die Beschädigung bei der Beförderung des Gutes mit eigenen Kraftfahrzeugen eintritt, d.h. nur dann, wenn der selbsteintretende (Fixkosten-, Sammelladungs-)Spediteur das Gut im Zeitpunkt des Schadensfalls auch in seiner Eigenschaft als selbstausführender Spediteur im Rahmen transportunternehmerischer Betätigung mit eigenen Kraftfahrzeugen in seiner Obhut hat. Das folgt nicht nur aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 5 KVO ("so weit wie ..."), sondern auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und ihrem Sinn und Zweck. Der Einfügung des § 1 Abs. 5 KVO in die Vorschriften dieser Verordnung und der im Zusammenhang damit stehenden Neufassung des § 26 GüKG lag die Absicht zugrunde, den Spediteur-Frachtführer (§§ 412, 413 HGB) - soweit er nicht bei der Beförderung des Transportguts eigene Kraftfahrzeuge im Güterfernverkehr einsetztin die Lage zu versetzen, Haftungsvereinbarungen mit Kunden zu treffen, was ihm nach der bis zum Inkrafttreten dieser Neuregelungen geltenden Rechtslage nicht möglich gewesen war (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr und das Post- und Fernmeldewesen zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, BT-Drucks. 8/2605 S. 12; BGHZ 83, 87, 91, 92 [BGH 04.02.1982 - I ZR 169/80]; 87, 4, 7, 8) [BGH 10.02.1983 - I ZR 133/81]. Damit war beabsichtigt, den Spediteur-Frachtführer hinsichtlich seiner speditionellen Verrichtungen aus dem Anwendungsbereich der KVO herauszunehmen und ihm die Möglichkeit zur Freizeichnung von seiner gesetzlichen Haftung (§§ 429 ff. HGB) insoweit zu eröffnen, als es sich nicht um die tatsächliche Frachtführertätigkeit des Spediteur-Frachtführers mit eigenen Fahrzeugen handelt.

11

Mit diesen in § 1 Abs. 5 KVO zum Ausdruck gelangten gesetzgeberischen Erwägungen würde es nicht in Einklang stehen, die transportunternehmerische Haftung des Spediteur-Frachtführers bereits vor der Übergabe des Ladeguts auf dem zur Fernverkehrsbeförderung bestimmten Lkw beginnen zu lassen. Die Zurollung des im Spediteursammelgutverkehr zu versendenden Gutes durch Drittunternehmer im Güternahverkehr zum Lager des Spediteurs - wie hier von Wiesbaden nach Gau-Algersheim - ist ebenso wie die Hereinnahme des Gutes auf das Lager des Spediteurs speditionelle Tätigkeit (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 2 GüKG). Auch das Zusammenstellen der Sanmelladung und deren Bereitstellung zum Abtransport ist Sache des Spediteurs, ebenso wie die dem Absender (Spediteur), nicht dem Transportunternehmer, obliegende Verladung des Gutes auf den zur Ausführung des Transports vorgesehenen Lkw (§§ 4 Satz 1 Buchst. b und Satz 2, 17 Abs. 1 Satz 1 KVO). Im Zeitpunkt des im Streitfall vor der Verladung eingetretenen Verlusts war daher das Gut noch nicht aus seiner Speditionellen Behandlung durch die Beklagte in den Bereich ihrer transportunternehmerischen Betätigung übergegangen. Besondere Abreden, die eine davon abweichende Beurteilung erfordern könnten (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 KVO), haben die Versenderin und die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getroffen. Eine Vorlagerung i. S. des § 33 Buchst. d KVO ist nicht vereinbart worden. Auch der von der Beklagten ausgestellte KVO-Frachtbrief, in dem diese die Übernahme von Gut und Frachtbrief erklärt hat, gibt insoweit nichts her. Der Frachtbrief war ausgestellt und bestimmt für die Beförderung des Gutes, nicht für Verrichtungen zu einem davor liegenden Zeitpunkt.

12

Schließlich kann eine KVO-Haftung der Beklagten auch nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, daß - wie die Revision geltend macht - der selbsteintretende Spediteur andernfalls besser stünde als ein Frachtführer, der einen Frachtvertrag abgeschlossen hat und "von Anfang an" als Transportunternehmer haftet. Auch ein Frachtführer (Transportunternehmer) hätte nach den Haftungsbestimmungen der KVO nur für die Zeit ab Übernahme des Gutes zur Beförderung bis zur Auslieferung gehaftet, im Streitfall also auch nicht anders als die Beklagte, da die Verladung - wie ausgeführt - Sache des Absenders (Spediteurs) ist und die KVO-Haftung des Frachtführers infolgedessen auch erst mit der Übernahme des Gutes auf den zur Fernverkehrsbeförderung bestimmten Lkw eintritt.

13

III.

Von der danach gemäß § 26 GüKG abdingbaren Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 429 ff. HGB) hat sich die Beklagte wirksam freigezeichnet. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß sich die Versenderin der Geltung der ADSp stillschweigend unterworfen habe. Auch die Revision erhebt insoweit keine Bedenken. Anhaltspunkte dafür, daß sich die Beklagte auf die ADSp nicht berufen dürfe (vgl. § 41 Buchst. c ADSp), sind nicht festgestellt, von den Parteien auch nicht vorgetragen.

14

IV.

Schadensersatzverpflichtungen im Rahmen der ADSp hat die Beklagte erfüllt. Es ist unstreitig, daß sie - entprechend der im Zeitpunkt des Schadenseintritts maßgebenden Fassung des § 54 Buchst. a ADSp je kg brutto der in Verlust geratenen Sendung 3,75 DM an die Klägerin gezahlt hat. Tatsachen für eine unbeschränkte Haftung der Beklagten (vgl. § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp) sind weder festgestellt noch behauptet.

15

V.

Danach war die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 515 Abs. 3 Satz 1 und 2, 566 ZPO.

v. Gamm,
Piper,
Erdmann,
Teplitzky,
Scholz-Hoppe