§ 5 GüKG - Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer ohne Sitz im Inland
Bibliographie
- Titel
- Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
- Amtliche Abkürzung
- GüKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9241-34
(1) Wer als Unternehmer ohne Sitz im Inland grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, bedarf für den inländischen Teil der Beförderung
- 1.
einer Gemeinschaftslizenz,
- 2.
einer CEMT-Genehmigung,
- 3.
einer CEMT-Umzugsgenehmigung,
- 4.
einer Schweizerischen Lizenz oder
- 5.
einer Drittstaatengenehmigung.
(2) 1Soweit sich aus Rechtsakten der Europäischen Union, internationalen Abkommen oder einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 3 nichts anderes ergibt, ist Unternehmern ohne Sitz im Inland die Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort im Inland liegt (Kabotagebeförderung), nicht gestattet. 2Eine einzelne Kabotagebeförderung liegt vor, wenn Güter unabhängig von der Anzahl der Be- und Entladeorte im Inland auftragsgemäß für einen einzigen Absender an einen einzigen Empfänger befördert werden.
(3) Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2 gelten auch für Beförderungen mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 2,5 Tonnen haben.