Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.02.1983, Az.: I ZR 133/81
Umfang der Haftung des Frachtführers bei Beförderung mit nichteigenen Fahrzeugen; Begründung der rechtlichen Stellung eines Frachtführers wegen der Beförderung als Sammelladung; Begrenzung der Haftung eines Spediteurs bei Beförderung mit nichteigenen Fahrzeugen im Güterfernverkehr; Möglichkeit der wirksamen Abbedingung wegen Sinn und Zweck einer gesetzlichen Neufassung; Voraussetzungen für das Schaffen eines Scheintatbestandes zur Umgehung der zwingenden Frachtführerhaftung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.02.1983
- Aktenzeichen
- I ZR 133/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 13308
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 04.06.1981
- LG Hamburg - 14.01.1981
Rechtsgrundlagen
- § 26 GüKG
- § 1 Abs. 5 KVO
- § 52 ADSp
- § 429 HGB
Fundstellen
- BGHZ 87, 4 - 8
- MDR 1983, 553-554 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 125-126 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma F. & S. Internationale Spedition,
vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Peter E. und Martha E., M., H.
Prozessgegner
Firma Su. Marine & Fire Insurance Comp. Ltd.,
vertreten durch ihren Hauptbevollmächtigten für Deutschland, Herrn St. B. in Firma Carl J. Sohn, L. platz ..., H.
Amtlicher Leitsatz
Nach der am 10. Juli 1979 in Kraft getretenen Neufassung des § 26 GüKG kann der Spediteur die gesetzliche Haftung nach §§ 412, 413, 429 ff HGB wirksam ausschließen oder einschränken, soweit er bei der Beförderung des Transportgutes nicht eigene Kraftfahrzeuge im Güterfernverkehr einsetzt (Ergänzung zu BGHZ 83, 87 ff).
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1983
durch
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Zülch, Dr. Piper und Dr. Erdmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 4. Juni 1981 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 17 für Handelssachen, vom 14. Januar 1981 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die Firma J. Deutschland GmbH erteilte der Beklagten im Rahmen ihrer laufenden Geschäftsbeziehung am 30. November 1979 und 7. Januar 1980 den Auftrag zur Versendung von elektrischen Geräten. Die Beklagte besorgte die Beförderung jeweils als Teil einer Sammelladung mit Fernlastzügen der Firmen Peter und Martha E. und Gebrüder M.. In beiden Fällen ging ein Teil der Waren im Werte von insgesamt 7.892,- DM und im Gesamtgewicht von 60,84 kg verloren. Die Klägerin leistete als Transportversicherer der Firma J. GmbH Ersatz und will mit der Klage aus übergegangenem Recht bei der Beklagten Regreß nehmen.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte nach den Vorschriften der KVO unabdingbar. Sie hat ihre Forderung gem. § 35 Abs. 4 KVO mit 4.639,05 DM berechnet (60,84 kg × 80,- DM abzüglich gezahlter 228,15 DM).
Die Beklagte hat sich demgegenüber auf die Haftungsbeschränkungen nach ADSp berufen und einen Betrag von 228,15 DM gezahlt, den sie gem. § 54 a Nr. 1 ADSp berechnet hat (60,84 kg × 3,75 DM).
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Die Klägerin beantragt:
Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte wegen der Versendung als Sammelladung gem. § 413 Abs. 2 Satz 1 HGB als Frachtführer angesehen und ihre Haftung auf §§ 29, 6, 33 KVO gestützt. Trotz der Beförderung mit nichteigenen Fahrzeugen sei die Beklagte zwingend der KVO-Haftung ausgesetzt, weil § 1 Abs. 5 KVO wegen Überschreitens der Ermächtigungsgrundlage in § 20 a Abs. 5 und 6 GüKG unwirksam sei.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, an dieser Rechtslage habe sich auch durch die Neufassung von § 26 GüKG nichts geändert. Diese Vorschrift gehe ins Leere, weil wegen der Unwirksamkeit von § 1 Abs. 5 KVO die Beförderungsbedingungen der KVO nach wie vor auf jeden Spediteur-Frachtführer anzuwenden seien. Mit § 1 Abs. 5 KVO habe nicht die Anwendbarkeit der Beförderungsbedingungen schlechthin, sondern nur deren Vorschriften "über die Haftung aus dem Beförderungsvertrag" ausgeschlossen werden sollen. Auch im Fall des § 1 Abs. 5 KVO seien alle übrigen, nicht die Vertragshaftung betreffenden KVO-Vorschriften anwendbar geblieben. Schon deshalb sei es auch nach der Neufassung des § 26 GüKG bei der Unabdingbarkeit der KVO-Haftung verblieben.
Darüber hinaus rechtfertige sich für den Transportauftrag vom November 1979 die Haftung der Beklagten deshalb, weil die Inhaber des von der Beklagten eingeschalteten Frachtunternehmens dieselben Personen seien wie die persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten, die zudem dieselben Geschäftsräume benutzten. Hierin liege ein Scheintatbestand, mit dem nach § 5 GüKG die zwingende Frachtführerhaftung nicht umgangen werden könne.
II.
Die hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg. Die Beklagte haftet nicht nach den Bestimmungen der KVO. Gegenüber ihrer Haftung nach §§ 429 ff HGB kann sie sich auf die Haftungsbeschränkungen nach §§ 52, 54 ADSp berufen.
1.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist zwischen der Auftraggeberin, der Firma J. GmbH, und der Beklagten ein Speditionsvertrag zustande gekommen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch im Revisionsverfahren nicht angegriffen.
Weiterhin hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Güter im Rahmen einer Sammelladung befördert wurden. Die Beklagte hat somit nach § 413 Abs. 2 HGB ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers i. S. der §§ 425 ff HGB mit der diesen treffenden Haftung nach §§ 429 ff HGB (vgl. BGH NJW 1959, 1368 - VersR 1959, 503; BGH NJW 1972, 866; BGH VersR 1979, 811).
2.
Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß die der Beklagten übergebenen Güter als Sammelladung mit Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr von Eschborn nach Hamburg bzw. Rheine befördert werden sollten und tatsächlich auch befördert worden sind. Bei der Beförderung mit Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr konnte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Spediteur in den Fällen der §§ 412, 413 HGB, also auch der Sammelladungsspediteur, wie hier die Beklagte, gleichviel ob er die Beförderung selbst ausführte oder durch Dritte ausführen ließ, seine Haftung nach Gesetz oder Beförderungsbedingungen (KVO) weder ausschließen noch beschränken (vgl. BGHZ 38, 150, 154; NJW 1972, 866 und 1003; BGHZ 65, 340, 343; BGH VersR 1979, 811).
Hieran hat der Senat bis zur Einfügung des § 1 Abs. 5 KVO durch VO TSF Nr. 4/78 des Bundesministers für Verkehr vom 19. September 1978 über Tarife für den Güterfernverkehr (BAnz. 1978, Nr. 179, S. 1) und bis zur Änderung des § 26 GüKG aufgrund des Art. 1 Nr. 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 9. Juli 1979 (BGBl I S. 960) festgehalten (vgl. BGHZ 83, 87, 91).
Die Rechtslage hat durch die am 1. Oktober 1978 in Kraft getretene Regelung des § 1 Abs. 5 KVO insoweit eine Änderung erfahren, als danach die Vorschriften der KVO über die Haftung aus dem Beförderungsvertrag für den Spediteur in den Fällen der §§ 412, 413 HGB nur noch dann gelten, wenn und soweit er das Gut mit eigenen Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr befördert. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 4. Februar 1982 (BGHZ 83, 87, 92 ff) die Wirksamkeit dieser Bestimmung bejaht und u.a. ausgeführt, daß die Regelung mit den Vorschriften des GüKG nicht in Widerspruch steht. Dieses regelt in § 26 (a.F./n.F.) allein die Frage der vertraglichen Abdingbarkeit der Haftung der Transportunternehmer, aber nicht die Voraussetzungen und die Ausgestaltung dieser Haftung. Insoweit gelten nach Maßgabe des § 26 GüKG allein die Vorschriften der §§ 429 ff HGB und die - der Bestimmung des Verordnungsgebers unterliegenden - tariflichen Regelungen, zu denen auch die hier in Rede stehende Bestimmung des § 1 Abs. 5 KVO gehört (BGH a.a.O. S. 92 f). Diesen Erwägungen trägt die Klägerin in ihrer Revisionserwiderung nicht hinreichend Rechnung. Ihre Ausführungen geben dem Senat keine Veranlassung, von seiner Rechtsprechung abzuweichen.
3.
Die Haftung der Beklagten nach den Vorschriften der §§ 429 ff HGB, auf die es danach ankommt, ist im Streitfall aufgrund der §§ 52, 54 ADSp, deren Geltung vereinbart worden ist, in zulässiger Weise beschränkt worden. Sie konnte gem. § 26 GüKG n.F., die am 10. Juli 1979 in Kraft getreten und deshalb hier anwendbar ist, wirksam abbedungen werden.
Nach § 26 GüKG n.F. gilt die frühere Unabdingbarkeit der gesetzlichen Haftung nur noch, soweit Beförderungsbedingungen anzuwenden sind. Aus der Gesetzesfassung ist zu schließen, daß in den nicht von Beförderungsbedingungen erfaßten Fällen die Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Neuregelung. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte der Spediteur in den Fällen der §§ 412, 413 HGB Haftungsvereinbarungen mit den Kunden wirksam treffen können, soweit er bei der Beförderung des Transportgutes nicht eigene Kraftfahrzeuge im Güterfernverkehr (§ 1 Abs. 5 KVO) einsetzt (vgl. die Beschlußempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes in BT-Drucks. 8/2605 S. 12). Die Bedenken des Berufungsgerichts, daß nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 5 KVO nur die Vorschriften der KVO über die Haftung aus dem Beförderungsvertrag ausgeschlossen würden, während § 26 GüKG n.F. die Nichtanwendbarkeit der Beförderungsbedingungen schlechthin fordere, sind unbegründet. Bei der Auslegung dieser Bestimmungen ist maßgebend auf die Intention des Gesetzes abzustellen, nach der die gesetzliche Haftung nach §§ 412, 413, 429 ff HGB abdingbar gemacht werden sollte.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts geht die Neufassung des § 26 GüKG im Streitfall auch nicht ins Leere. Denn diese Auffassung beruht auf der rechtsfehlerhaften Annahme, § 1 Abs. 5 KVO sei unwirksam, so daß die Beförderungsbedingungen nach wie vor auf alle Sammelladungsspediteure anzuwenden seien.
Die Beklagte kann sich daher mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkung nach § 54 a Nr. 1 ADSp berufen mit der Folge, daß sie über den bereits gezahlten Betrag von 228,15 DM hinaus nicht haftet.
4.
Bezüglich des Transportes vom November 1979 hat das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten auf die zusätzliche Erwägung gestützt, daß die Beklagte letztlich so anzusehen sei, als habe sie die Beförderung mit eigenen Kraftfahrzeugen durchgeführt. Dazu hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Firma Kraftverkehr Peter & Martha E. zwar formal als Güterfernverkehrsunternehmer aufgetreten sei; die Inhaber dieser Firma und die persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten seien jedoch identisch, die Firmen benutzten zudem auch dieselben Geschäftsräume. Daraus hat das Berufungsgericht geschlossen, daß ein Scheintatbestand zur Umgehung der zwingenden Frachtführerhaftung geschaffen worden sei.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Eine Umgehung im Sinne des § 5 GüKG würde erfordern, daß unter Ausnutzung der Vertragsfreiheit ein den wirtschaftlichen Vorgängen fernliegender und daher ungewöhnlicher Weg eingeschlagen wird, der an den vom Gesetz angeordneten Rechtsfolgen vorbeiführen soll. Die Tatsache, daß die Inhaber des Transportunternehmens mit den persönlich haftenden Gesellschaftern der Beklagten identisch sind und dieselben Geschäftsräume benutzen, kann zwar als Indiz gewertet werden, reicht aber angesichts der rechtlichen Selbständigkeit beider Firmen allein nicht aus, um diese Voraussetzungen zu bejahen. Weitere Feststellungen hat das Berufungsgericht insoweit nicht getroffen. Daß es maßgeblichen Vortrag übergangen habe, ist von der Klägerin in ihrer Revisionserwiderung nicht gerügt worden.
III.
Auf die Rechtsmittel der Beklagten war die Klage nach alledem mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.
Merkel
Zülch
Piper
Erdmann