Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1988, Az.: I ZR 8/86

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Spediteur; Haftungsfreizeichnung nach § 41 Buchst. a ADSp (Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen); Sorge für den Erhalt des anvertrauten Gutes als vertragliche Hauptpflicht (Kardinalpflicht); § 41 Buchst. a ADSp als unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers eines Spediteurs; Grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs bei der Auslieferung des Guts an einen Nichtberechtigten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.04.1988
Aktenzeichen
I ZR 8/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 14849
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Zweibrücken - 05.12.1985
LG Kaiserslautern - 17.08.1984

Fundstellen

  • DB 1989, 39 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1988, 834-835 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 1437-1438 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1988, 823-825 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

S.-Fabrikations-Gesellschaft mit beschränkter Haftung C., B. Straße ..., P.,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Dipl.-Kfm. Albert Se., Straße ..., A./Sc.

Prozessgegner

Karl Heinz Di. GmbH & Co., Internationale Spedition,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Di GmbH,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Karl Heinz Di., Adalbert-St.-Straße ..., K.-N.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    § 41 Buchst. a ADSp enthält keine unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers eines Spediteurs im Sinne des § 9 AGBG.

  2. b)

    Zur Frage der groben Fahrlässigkeit des Spediteurs bei Auslieferung des Gutes an einen Nichtberechtigten.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 5. Dezember 1985 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kaiserslautern vom 17. August 1984 auch insoweit zurückgewiesen hat, als die Klageforderung 5.000,- DM nebst den Zinsen übersteigt.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte, ein Speditionsunternehmen, hatte für verschiedene aufeinanderfolgende Einlagerer in ihrer Zweigniederlassung in K. einen Posten Moonboots (gefütterte Winterstiefel) eingelagert. Letzter Einlagerer war die Klägerin, die einen Großhandel mit Schuhen betrieb. Das Gut - es handelte sich um 7.426 Paar Stiefel - wurde am 28. und 30. April 1981 von einem Lkw-Fahrer abgeholt, der angab, im Auftrag der Klägerin zu handeln. Die Identität des Fahrers überprüfte die Beklagte nicht. Der Verbleib des Gutes ist unbekannt.

2

Die Klägerin, die behauptet hat, daß sie die Abholung nicht veranlaßt habe, hat die Beklagte wegen des von ihr behaupteten Abhandenkommens des Gutes auf Schadensersatz in Höhe von 184.907,40 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat vorgetragen, daß sie das Paar Stiefel für 24,90 DM hätte verkaufen können.

3

Im Zuge eines auf Strafanzeige der Klägerin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft legte der Niederlassungsleiter Kr. der Beklagten in Kaiserslautern ein nach seinen Angaben am 27. April 1981 bei der Niederlassung eingegangenes Fernschreiben vor, in dem es heißt, daß das für die Klägerin eingelagerte Gut auf deren Veranlassung am Folgetage abgeholt werde.

4

Die Klägerin hat behauptet, sie sei nicht die Absenderin des Fernschreibens. Dieses sei nachträglich hergestellt worden, um Schadensersatzansprüche von der Beklagten abzuwenden. Daß diese Behauptung zutrifft, ist in dem vorerwähnten Ermittlungsverfahren nicht bewiesen worden. Das Amtsgericht Kaiserslautern hat eine Anklage gegen den Niederlassungsleiter Kr. wegen Urkundenfälschung mangels hinreichenden Tatverdachts nicht zugelassen und die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt (5 Js 13521/817 Ds). Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft dagegen hatte keinen Erfolg.

5

Das Landgericht hat die - nach Abtretung der Klageforderung auf Zahlung an den Zessionar gerichtete - Klage abgewiesen: Nach § 41 Buchst. a der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen, die den Vertragsbeziehungen der Parteien zugrunde lägen, sei die Beklagte von der Haftung frei. Sie habe den Schaden bei einem Speditionsversicherer, der N.-Sc. Allgemeinen Versicherungs-Gesellschaft, eingedeckt, und Verbotskundin sei die Klägerin nicht gewesen.

6

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihr Schadensersatzbegehren auf einen (an den Zessionar zu zahlenden) Betrag von 141.814,32 DM nebst Zinsen ermäßigt hat. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, die ihren in zweiter Instanz gestellten Zahlungsantrag weiterverfolgt.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, soweit die Klageforderung 5.000,- DM (nebst Zinsen) übersteigt. Im übrigen hat sie keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat - ebenso wie das Landgericht - gemeint, daß die Beklagte nach § 41 Buchst. a ADSp von der Haftung in vollem Umfang frei sei. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen hält das einer rechtlichen Nachprüfung nur in Höhe eines Teilbetrages von 5.000,- DM der Gesamtklageforderung stand.

9

1.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Rechtsbeziehungen der Parteien, die als Lagervertrag im Sinne der §§ 416 ff. HGB zu qualifizieren seien, den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen unterfielen, daß die Beklagte den Schaden bei einem Speditionsversicherer zu Bedingungen eingedeckt habe, die denen des Speditions- und Rollfuhrversicherungsscheins (SVS/RVS) entsprächen, daß die Klägerin den Abschluß der Speditionsversicherung nicht untersagt habe und damit keine Verbotskundin sei, daß die in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Haftungsausschlüsse vorliegend nicht eingriffen und daß der Speditionsversicherer demzufolge - nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen - für den Schaden einzutreten habe (§ 41 Buchst. a und b ADSp). Dies alles läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.

10

2.

Die Revision beruft sich darauf, daß die Beklagte mit der Auslieferung des Gutes an einen ihr unbekannten Lkw-Fahrer, dessen Auftrag und Legitimation sie nicht geprüft habe, gegen ihre vertragliche Hauptpflicht, für den Erhalt des ihr anvertrauten Gutes zu sorgen, verstoßen habe. Von der Haftung für die Verletzung dieser Pflicht, einer sogenannten Kardinalpflicht, habe sich die Beklagte gemäß § 9 AGBG nicht wirksam freizeichnen können. Mit diesen Erwägungen kann die Revision keinen Erfolg haben.

11

Nach der Rechtsprechung des Senats gehört es zwar zu den Pflichten des Spediteurs, die Sachbefugnis des die Herausgabe Verlangenden zu prüfen und bei Zweifeln daran die Herausgabe abzulehnen (BGH, Urt. v. 7.6.1984 - I ZR 47/82, VersR 1984, 846 = TranspR 1985, 9, 10). Auch handelt es sich dabei um eine vertragliche Hauptpflicht des Spediteurs (BGHZ 38, 183, 186). Gleichwohl kann der Haftungsausschluß aus § 41 Buchst. a ADSp entgegen der Ansicht der Revision nicht als eine die Erreichung des Vertragszwecks gefährdende Einschränkung wesentlicher Vertragsrechte im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG angesehen werden. Wiederholt hat der Senat ausgesprochen, daß gegen die Haftungsfreizeichnung nach § 41 Buchst. a ADSp, die nur im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen von Bedeutung ist (vgl. § 2 Buchst. a ADSp), keine grundsätzlichen Bedenken bestehen und daß die Regelung auch einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG standhält (BGH, Urt. v. 5.6.1981 - I ZR 64/79, LM ADSp § 2 Nr. 10 Bl. 4 R = VersR 1981, 975, 977; Urt. v. 10.10.1985 - I ZR 124/83, NJW 1986, 1434, 1435 = VersR 1986, 285, 287 = TranspR 1986, 70, 73). Insoweit ist wesentlich, daß § 41 Buchst. a ADSp die Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Spediteur nicht kompensationslos ausschließt, daß vielmehr eine Ersetzung der gesetzlichen Haftpflicht des Spediteurs durch den Speditionsversicherer stattfindet, die bei entsprechender Wertaufgabe (vgl. § 6 C Ziff. 1 Buchst. a, b SVS/RVS) auch in voller Höhe des Schadens zum Tragen kommt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß der Speditionsversicherer auf alle dem Spediteur aus den ADSp und sonstigen Vereinbarungen oder Handelsbräuchen zustehenden Einwendungen über den Ausschluß oder die Minderung der gesetzlichen Haftung verzichtet (§ 3 Nr. 1 Satz 2 SVS/RVS) und daß er in verschiedener Hinsicht wesentlich weitergehend haftet, als der Spediteur selber haften würde, z.B. in den Fällen des § 4 Nr. 1 Buchst. b-d SVS/RVS. Unter diesen Umständen ist auch im Blick auf einen Schadensfall wie hier, in dem es um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht geht, daran festzuhalten, daß § 41 Buchst. a ADSp nicht als eine die Interessen des Vertragspartners des Spediteurs unangemessen benachteiligende Regelung im Sinne des § 9 AGBG angesehen werden kann.

12

3.

Zu Recht macht aber die Revision geltend, daß sich ein Spediteur wie die Beklagte auf die Haftungsfreizeichnung nach § 41 Buchst. a ADSp dann nicht uneingeschränkt berufen kann, wenn er oder ein leitender Angestellter grob fahrlässig gehandelt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar der Spediteur, soweit der Speditionsversicherer für den Schaden einzutreten hat, auch in Fällen grob fahrlässigen Verhaltens auf seine Haftungsfreistellung nach § 41 Buchst. a ADSp verweisen. Soweit jedoch der Speditionsversicherer für den Schaden nicht eintritt, beispielsweise dann, wenn die Versicherungssumme hinter dem wirklichen Wert des Gutes oder dem Schaden zurückbleibt (§ 41 Buchst. b ADSp), versagt bei grob fahrlässigem Verhalten des Spediteurs (eines leitenden Angestellten) die Berufung auf § 41 Buchst. a ADSp(BGH, Urt. v. 10.10.1985 - I ZR 124/83, a.a.O. - Mischpultverstärker). In diesen Fällen kann sich der Spediteur auf die Haftungsfreistellung nach dieser Bestimmung auch nicht mit dem Hinweis darauf berufen, daß der Auftraggeber sein Interesse durch eine entsprechende Wertaufgabe in voller Höhe hätte versichern können (vgl. § 61 Ziff. 1 Buchst. a SVS/RVS). Gegenüber einem grob fahrlässigen Verschulden des Spediteurs selbst oder eines leitenden Angestellten kann der Spediteur nicht einwenden, daß der Auftraggeber von der Möglichkeit einer versicherungsmäßigen Abdeckung des Schadens keinen Gebrauch gemacht habe (BGHZ 38, 183, 186).

13

a)

Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann in der Revisionsinstanz nicht davon ausgegangen werden, daß die Versicherungssumme durch eine besondere Wertaufgabe der Klägerin oder Schätzung der Beklagten bestimmt worden ist. Diese Frage ist noch offen. Abzustellen ist daher in der Revisionsinstanz auf die Versicherungsmindestsumme von 5.000,- DM (Ziff. 6.2 der hier maßgebenden Versicherungsbedingungen). Das bedeutet, daß das Revisionsgericht eine Einstandspflicht des Speditionsversicherers über 5.000,- DM hinaus nicht zugrunde legen kann, sondern davon ausgehen muß, daß die Beklagte in Höhe einer diesen Betrag übersteigenden Schadenssumme persönlich haften müßte, wenn sie oder ein leitender Angestellter den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hätte.

14

b)

Ob dies der Fall ist, kann das Revisionsgericht mangels ausreichender Feststellungen nicht abschließend entscheiden. Die Sachbefugnis des die Herausgabe des Gutes Verlangenden muß der Spediteur oder Lagerhalter mit pflichtgemäßer Sorgfalt prüfen. Kann er sich darüber keine Gewißheit verschaffen, darf er das Gut nicht herausgeben (BGH, Urt. v. 7.6.1984 - I ZR 47/82, VersR 1984, 846 = TranspR 1985, 9). Diese Verpflichtung gehört ebenso wie die zu sorgfältiger Lagerung und Aufbewahrung des Gutes zu den wesentlichen Vertragspflichten des Spediteurs. Gerade auch insoweit vertraut der Auftraggeber auf die Gewissenhaftigkeit und Zuverlässigkeit seines Vertragspartners. Dem hätte die Beklagte in schwerwiegender Weise zuwidergehandelt, wenn bei der Entscheidung des Rechtsstreits allein darauf abzustellen wäre, daß sie oder ein leitender Angestellter sich über die Legitimation und Identität des Abholenden keine Gewißheit verschafft und nicht nachgeprüft hätte, ob das nach ihren Angaben bei ihr eingegangene Fernschreiben von der Klägerin stammte.

15

Jedoch ist vorliegend offen, ob ein solcher Sachverhalt, der den Vorwurf eines grob fahrlässigen Verschuldens rechtfertigen würde, auch tatsächlich gegeben ist. Ob die Beklagte bei der Herausgabe des Gutes grob fahrlässig gehandelt hat, hat das Berufungsgericht nicht erörtert und Feststellungen dazu nicht getroffen. Das zwingt - hinsichtlich eines Schadensbetrages von mehr als 5.000,- DM - zur Aufhebung und Zurückverweisung.

16

4.

Dagegen kann die Revision keinen Erfolg haben, soweit die Klageforderung die Versicherungssumme nicht übersteigt, die, wie ausgeführt, in der Revisionsinstanz mit mindestens 5.000,- DM zugrunde zu legen ist. In Höhe dieses Betrages hat der Speditionsversicherer auch bei grob fahrlässigem Verhalten der Beklagten einzutreten (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.1984 - I ZR 47/82, aaO). Insoweit beruft sich die Beklagte zu Recht auf die Haftungsfreistellung nach § 41 Buchst. a ADSp.

17

a)

Dem steht nicht entgegen, daß der Anspruch der Klägerin gegen den Speditionsversicherer nach Ablauf der in Ziff. 10.5 der Versicherungsbedingungen (entsprechend § 10 Ziff. 6 SVS/RVS) festgelegten Klagefrist von einem Jahr ab Schadensmeldung nicht mehr durchsetzbar ist. Die sich aus § 41 Buchst. a ADSp ergebenden Rechte des Spediteurs entfallen nicht dadurch, daß der Versicherte die nach den Versicherungsbedingungen maßgebende Klagefrist verstreichen läßt.

18

Als unbillig kurz kann diese Frist nicht angesehen werden. Auch sonst sind Fristen dieser Länge bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu beachten (§ 414 Abs. 1 Satz 1, § 439 HGB; § 40 Abs. 1 Satz 1 KVO; § 94 Abs. 1 Satz 1 EVO; Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR). Daß die Einhaltung der Klagefrist der Klägerin im Streitfall unmöglich oder unzumutbar gewesen sei, ist nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin vor Fristablauf Kenntnis sowohl vom Bestehen der Speditionsversicherung als auch von der Person des Speditionsversicherers und damit die Möglichkeit gehabt, diesen rechtzeitig auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

19

b)

Soweit sich die Revision auf Unterversicherung beruft (§ 56 VVG i.V. mit Ziff. 5.4 der Versicherungsbedingungen), kann sie damit keinen Erfolg haben. Zwar ist im Streitfall die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert, und in einem solchen Falle haftet der Speditionsversicherer für den eingetretenen Schaden nur in Höhe eines Betrages, der dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert entspricht; denn bei Unterversicherung verhält sich die Entschädigung zum Schaden wie die Versicherungssumme zum Versicherungswert. In einem Schadensfall wie hier, in dem Schaden und Versicherungswert identisch sind, besagt dies jedoch nichts anderes, als daß der Versicherte stets in Höhe der Versicherungssumme zu entschädigen ist (vgl. z.B. Bruck/Möller/Sieg, Versicherungsvertragsgesetz, 8. Aufl., § 56 Anm. 5).

20

5.

Danach war auf die Revision der Klägerin unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das angefochtene Urteil in dem erkannten Umfang aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

21

Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob bei der Beurteilung des Falles eine höhere Versicherungssumme als 5.000,- DM zugrunde zu legen ist (vgl. Ziff. 6.3, 6.4 der Versicherungsbedingungen).

22

Ferner wird die in den Tatsacheninstanzen bislang unerörtert gebliebene Frage zu klären sein, ob die Auslieferung des Gutes an den Lkw-Fahrer auf grober Fahrlässigkeit der Beklagten (eines leitenden Angestellten) beruht. Von einem solchen Verschuldensgrad, für dessen Vorliegen die Klägerin beweispflichtig ist, könnte nicht ohne weiteres ausgegangen werden, wenn die Behauptung der Beklagten zuträfe, daß der Transportunternehmer Vatter anläßlich eines Telefongesprächs am 27.4.1981 aus den Geschäftsräumen der Klägerin einem Mitarbeiter der Beklagten die von der Klägerin gewünschte Abholung des Gutes angekündigt und der damalige, inzwischen verstorbene Geschäftsführer Se. der Klägerin dem Niederlassungsleiter Kranz der Beklagten auf dessen telefonischen Rückruf hin die Durchführung dieses Vorhabens als unmittelbar bevorstehend bestätigt hätte (Schriftsatz der Beklagten vom 1.2.1982, S. 7-9 = GA I 55-57; s. auch in den Strafakten 5 Js 13521/817 Ds die Aussage Vatter, Bl. 66, 67; die schriftliche Erklärung Houdard, Bl. 102; Aussage und schriftliche Erklärung Lederer, Bl. 179, 180 = Bl. 109; Aussage Kranz, Bl. 262).

23

Darüber hinaus wird das Berufungsgericht zu klären haben, ob der Klägerin - was streitig ist und bislang keinesfalls feststeht - tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand besteht Anlaß zu der Prüfung, ob der frühere Geschäftsführer Seiler der Klägerin die Abholung des Gutes selbst veranlaßt hat. Auszuschließen ist dies nicht. Insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß sich Seiler - wie es in dem die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Niederlassungsleiter Kranz ablehnenden Beschluß des Amtsgerichts Kaiserslautern heißt - im Zusammenhang mit der Abwicklung von Schuhgeschäften schwerer strafrechtlicher Verfehlungen schuldig gemacht hat und daß er in vorliegender Sache zum Nachweis eines der Klägerin entstandenen Schadens die Möglichkeit eines Verkaufs der Moonboots zum Preise von 24,90 DM pro Paar durch eine Blankettfälschung vorzutäuschen versucht hat.

v. Gamm,
Piper,
Teplitzky,
Scholz-Hoppe,
Mees