Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.06.1984, Az.: I ZR 47/82
Prüfungspflichten des Lagerhalters aufgrund des Lagervertrages vor der Herausgabe des Lagerguts an den Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Pfändung; Vorwegbefriedigungsrecht des Vermögensübernehmers; Zustandekommen eines Lagervertrages ; Rechte und Pflichten aus einem Lagervertrag; Die gesetzliche Eigentumsvermutung; Verwahrungs- und Obhutspflicht aus dem Lagervertrag; Androhung oder Erhebung einer das Lagergut betreffenden Herausgabeklage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.06.1984
- Aktenzeichen
- I ZR 47/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11545
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 05.02.1982
- LG Lüneburg
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1985, 116-117 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Rechtsanwalt Joachim S.-W., von-B.-Straße 17, L.,
Prozessgegner
U. H. L. GmbH,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer, E.-K.-Straße 4 a, L.,
Amtlicher Leitsatz
Zu den Prüfungspflichten, die dem Lagerhalter aufgrund des Lagervertrages mit dem Einlagerer vor der Herausgabe des Lagerguts an den Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Pfändung obliegen.
Zum Vorwegbefriedigungsrecht des Vermögensübernehmers nach den §§ 419 Abs. 2 S. 2, 1991 Abs. 3 BGB.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Februar 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, gewährte der Firma N. N.-E.-S. GmbH (Firma N.) im Dezember 1977 ein Darlehen über 100.000,- DM, das er am 21. Februar 1978 kündigte. Zur Sicherung seines Rückzahlungsanspruchs übereignete ihm die Firma N., wie er vorgetragen hat, am 23. Februar 1978 48 Wärmepumpen. Diese Pumpen, das einzige Aktivvermögen der Firma N., lagerten in einer Halle der Beklagten, die das Lagergeschäft betreibt.
Gegen die Firma N. stand der Firma W. M. GmbH (Firma W. M.) eine titulierte Forderung über 42.779,40 DM zu. Nachdem die Gläubigerin bereits im März 1978 im Anschluß an eine Vorpfändung einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß hinsichtlich des angeblichen Anspruchs der Firma N. gegen die Beklagte auf Herausgabe der Pumpen erwirkt hatte (§§ 829, 846, 847 ZPO), ließ sie diese am 17. April 1978 gem. § 809 ZPO bei der Beklagten pfänden. Zuvor hatte sich die Beklagte gegenüber dem Gerichtsvollzieher mit der Herausgabe der Pumpen zum Zwecke der Pfändung einverstanden erklärt, ohne daß der Kläger dem zugestimmt hätte.
Im Anschluß an diese Pfändung wurden die Pumpen am 18. Mai 1978 im Auftrag der Firma R. T. GmbH (Firma R.) aufgrund eines Titels gegen die Firma N. über 40.000,- DM erneut gepfändet.
Der Kläger hat gegen beide Gläubiger Drittwiderspruchsklagen (§ 771 ZPO) erhoben. Mit seinem Hauptbegehren, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, hatte er in beiden Verfahren keinen Erfolg; jedoch wurde auf seinen Hilfsantrag jeweils erkannt, daß er aus dem Erlös der gepfändeten Wärmepumpen bis zum Betrag von 100.000,- DM nebst Zinsen vorweg zu befriedigen sei. Diese Urteile sind in Rechtskraft erwachsen. Im Rechtsstreit gegen die Firma W. M. hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Revision des Klägers zurückgewiesen (BGHZ 80, 296 [BGH 13.05.1981 - VIII ZR 117/80]).
Am 15. Januar 1981 hob der Gerichtsvollzieher die Pfändungen vom 17. April und 18. Mai 1978 auf, nachdem die Pfändungsgläubiger die Pfandstücke freigegeben hatten. Ende Juli/Anfang August 1981 verkaufte der Kläger die Wärmepumpen für 56.200,- DM.
In vorliegender Sache verlangt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen der Darlehenssumme von 100.000,- DM und dem erzielten Erlös von 56.200,- DM - 43.800,- DM nebst Zinsen auf 100.000,- DM sowie Erstattung der ihm erwachsenen Kosten der Freigabeprozesse in Höhe von 24.727,88 DM nebst Zinsen. Mehrforderungen aus der Zeit vor der Veräußerung der Wärmepumpen Ende Juli/Anfang August 1981 hat der Kläger in zweiter Instanz in Höhe des erzielten Verkaufserlöses für erledigt erklärt, ebenso einen Schadensersatz-Feststellungsantrag, nachdem die Freigabeprozesse gegen die Pfändungsgläubiger rechtskräftig entschieden worden waren.
Der Kläger hat vorgetragen: Nach dem Erwerb des Eigentums an den Wärmepumpen am 23. Februar 1978 habe er mit der Beklagten, die von dem Eigentumsübergang sowohl von ihm selber als auch von der Firma N. unterrichtet worden sei, im eigenen Namen einen Lagervertrag abgeschlossen. Die Herausgabe des Lagerguts an den Gerichtsvollzieher, zu der die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, sei daher nicht nur eine zum Schadensersatz verpflichtende Verletzung des Eigentums des Klägers, sondern auch des Lagervertrages. Der Schaden des Klägers liege darin, daß er sich aus dem Verkauf der Pumpen im Jahre 1981 die für die Erfüllung seines Darlehensrückzahlungsanspruchs erforderlichen Mittel nicht mehr voll habe verschaffen können. Im Jahre 1978, dem Jahr der Pfändung durch die Firmen W. M. und Reuter, hätten die Pumpen wesentlich günstiger verwertet werden können als im Jahre 1981. Das Angebot einer Firma Vertheim vom 8. Juni 1978, die Pumpen für 153.182,40 DM kurzfristig zu übernehmen, habe er wegen der Pfändung der Geräte nicht annehmen können. Zu einer Freigabe seien die Pfändungsgläubiger damals nicht bereit gewesen. Nach den Vereinbarungen zwischen ihm und der Firma N., die im Zusammenhang mit der Übereignung der Wärmepumpen auf ihn getroffen worden seien, sei er berechtigt gewesen, die Pumpen zu verkaufen und sich wegen seines Darlehensrückzahlungsanspruchs aus dem Erlös zu befriedigen. Darüber hinaus schulde ihm die Beklagte Ersatz für die Kosten der Freigabeprozesse, die er habe anstrengen müssen, um die Verfügungsbefugnis über sein Eigentum zurückzuerlangen. Außerdem - so der Vortrag des Klägers in erster Instanz - habe die Beklagte auch für den Schaden einzustehen, der an den Pumpen durch unsachgemäße Lagerung in ihren Räumen entstanden sei.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu vorgetragen: Ein Lagervertrag sei zwischen den Parteien nicht zustandegekommen. Ob der Kläger Eigentümer der Wärmepumpen geworden sei, könne dahinstehen. Jedenfalls habe sie, die Beklagte, keine ihr dem Kläger gegenüber obliegenden Pflichten verletzt. Ihr seien Zweifel gekommen, wem die Wärmepumpen gehörten. Nach dem von der Firma W. M. erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß habe sie annehmen müssen, daß Eigentümerin die Firma N. sei. Daß der Kläger Eigentümer sei, habe er erstmals am 11. April 1973 behauptet, als Pfändungsmaßnahmen gedroht hätten, ohne jedoch seine Eigentumsrechte näher zu belegen. Im übrigen sei der Kläger materiell-rechtlich ebenfalls zur Herausgabe an die Pfändungsgläubiger verpflichtet gewesen, weil er als Vermögensübernehmer i.S. des § 419 BGB nach den in den Freigabeprozessen ergangenen Urteilen die Zwangsvollstreckung in die Wärmepumpen habe dulden müssen. Darüber hinaus sei ihm durch die Herausgabe und Pfändung der Wärmepumpen auch kein Schaden erwachsen, da es keine ernsthaften Kaufinteressenten gegeben habe. Schließlich müsse es sich der Kläger zurechnen lassen, daß er Vorschläge der Pfändungsgläubiger zu gemeinsamer Verwertung der Pfandobjekte abgelehnt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen: Mit der Herausgabe der Pumpen an den Gerichtsvollzieher habe die Beklagte weder den - vom Landgericht angenommenen - Lagervertrag zwischen den Parteien noch das Eigentum des Klägers verletzt. Sie habe sich in unverschuldeter Unkenntnis über die Person des Eigentümers befunden. Dem Kläger habe es oblegen, der Beklagten sein Eigentum darzulegen. Dem habe er nicht genügt. Er habe seinerzeit weder die Darlehensabrede vom Dezember 1977 noch die Sicherungsübereignung vom 23. Februar 1978 urkundlich belegt. Auch die Umstände des Falles hätten gegen einen wirksamen Eigentumsübergang auf den Kläger gesprochen. Obwohl die Firma N. auch anderen Gläubigern erhebliche Beträge geschuldet und obwohl sie ihren Betrieb eingestellt habe, habe sie allein dem Kläger ihr einziges Aktivvermögen übertragen. Darüber hinaus sei mit einem Schaden infolge der Herausgabe der Wärmepumpen an den Gerichtsvollzieher, ein staatliches Organ, nicht zu rechnen gewesen. Gegen die Pfändung seines Eigentums hätten dem Kläger rechtliche Schritte offengestanden. Auch habe die Beklagte damit rechnen dürfen, daß sich der Kläger mit den Pfändungsgläubigern über eine Verwertung der Pfandobjekte verständigen werde. Auf einen Prozeß, der gedroht hätte, wenn sie mit der Herausgabe des Lagerguts an den Gerichtsvollzieher nicht einverstanden gewesen wäre, habe sich die Beklagte nicht einzulassen brauchen.
Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, der sein bisheriges Klagebegehren weiterverfolgt.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte könne der Kläger weder aus unerlaubter Handlung noch aus einem Verstoß gegen den von ihm behaupteten Lagervertrag herleiten. Mit der Herausgabe der Pumpen an den Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Pfändung habe die Beklagte aus den vom Landgericht angeführten Gründen keinerlei Vertrags- oder allgemeine Rechtspflichten verletzt. Darüber hinaus sei das Verhalten der Beklagten für den vom Kläger geltend gemachten Schaden auch nicht ursächlich geworden. Wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen habe, seien die Pfändungsgläubiger, die Firmen W. M. und Reuter, mit einer sofortigen Verwertung der Pfandstücke auch durch den Kläger bei Hinterlegung des Erlöses einverstanden gewesen. Einen Wertverlust in der Zeit zwischen Pfändung und Verkauf der Wärmepumpen habe sich der Kläger daher selber zuzuschreiben, ebenso etwaige Lagerungsschäden und die ihm auferlegten Kosten der Freigabeprozesse. Diese Kosten seien im übrigen von der Beklagten auch schon deshalb nicht zu erstatten, weil der gescheiterte und ungerechtfertigte Versuch, im Prozeßwege die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklären zu lassen, vom Kläger allein zu vertreten sei.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz. Die Erwägungen des Berufungsgerichts tragen die Klageabweisung nicht.
1.
In der Revisionsinstanz ist davon auszugehen, daß zwischen den Parteien, entsprechend den Behauptungen des Klägers, im Februar 1978 ein Lagervertrag zustandegekommen ist. Das Berufungsgericht hat diese zwischen den Parteien streitige Frage offengelassen.
Des weiteren ist davon auszugehen, daß der Kläger am 23. Februar 1978 Sicherungseigentümer der bei der Beklagten eingelagerten 48 Wärmepumpen geworden ist. Die dahingehenden Feststellungen und Ausführungen der Vorinstanzen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat das Eigentum des Klägers an diesen Gegenständen schon in erster Instanz auch nicht mehr bestritten.
2.
Nach der Auffassung des Landgerichts, der das Berufungsgericht gefolgt ist, hat die Beklagte durch die Herausgabe der Wärmepumpen an den Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Pfändung keinerlei Vertrags- oder allgemeine Rechtspflichten verletzt. Dem kann nicht gefolgt werden. Einlagerer und Eigentümer der Wärmepumpen war der Kläger. Allein er war berechtigt, die Beklagte auf Herausgabe des Lagerguts in Anspruch zu nehmen. Die gleichwohl bewirkte Herausgabe an den Gerichtsvollzieher war sowohl eine Verletzung des Lagervertrages mit dem Kläger (§ 276 BGB, §§ 416, 417 HGB), als auch ein Verstoß gegen dessen Eigentümerrechte (§ 823 Abs. 1 BGB).
a)
Mit dem Lagervertrag übernimmt es der Lagerhalter, für eine ordnungsgemäße Unterbringung und sachgemäße Aufbewahrung des Lagerguts zu sorgen. Dazu gehört es, daß er Anweisungen oder Wünsche nicht legitimierter Dritter hinsichtlich des Lagerguts ablehnen muß und verpflichtet ist, gegenüber dem Herausgabeverlangen eines Dritten dessen behauptete Sachbefugnis zu prüfen (RGZ 100, 162, 164; Koller in GroßKomm. HGB, 3. Aufl., § 416 Anm. 24, 34, 47; Schlegelberger-Schröder, HGB, 5. Aufl., Bd. VI, § 416 Rdnr. 9, 9 a, 13; § 417 Rdnr. 4, 4 a, 4 b; allg. M.). Dieser Verpflichtung hat die Beklagte entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht, Jedenfalls nicht in ausreichendem Maße, entsprochen. Das hat sie auch zu vertreten (§ 276 BGB).
aa)
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ihr am Eigentum des Klägers Zweifel gekommen seien. Solche Zweifel waren unbegründet. Für das Eigentum des Klägers am Lagergut sprach die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 3 BGB. Denn wie in der Revisionsinstanz zu unterstellen ist (s.o. Ziff. 1), war zwischen den Parteien ein Lagervertrag zustandegekommen, aufgrund dessen die Beklagte dem Kläger den Besitz an den bei ihr lagernden Wärmepumpen vermittelte (§ 868 BGB; vgl. BGH, Urt. v. 16. April 1969 - VIII ZR 64/67, LM BGB § 1006 Nr. 11 = WM 1969, 656, 657).
Diese Vermutung konnte die Beklagte nicht als entkräftet ansehen. Auf ihr Ersuchen hatte ihr der Kläger unter dem 11. April 1978 ausdrücklich bestätigt, daß er der alleinige Eigentümer der bei ihr abgestellten Wärmepumpen sei. Daß er dabei den Eigentumserwerb urkundlich nicht belegt hatte, bildete keinen Grund, an seinem Eigentum zu zweifeln. Es ist nicht festgestellt und auch sonst nicht ersichtlich, daß sich die Vorlage solcher Unterlagen von selbst verstanden habe oder daß der Kläger dazu von der Beklagten vergeblich aufgefordert worden sei.
Auch der von der Firma W. M. vor der Pfändung durch den Gerichtsvollzieher erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluß widerlegte die gesetzliche Eigentumsvermutung nicht. Durch diesen Beschluß waren nur die angeblichen Herausgabeansprüche der Gläubigerin gegen die Firma N. gepfändet und überwiesen worden. Ein stichhaltiger Rückschluß auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse ergab sich daraus nicht.
Schließlich erlaubten auch die sonstigen vom Landgericht erörterten Umstände des Falles keine gegen das Eigentum des Klägers sprechenden Rückschlüsse. Daß die Firma N. der Klägerin ihr einziges Aktivvermögen zu Eigentum übertragen hatte, obwohl sie noch anderen Gläubigern verpflichtet war und ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hatte, rechtfertigte für sich allein nicht die Annahme, daß der Kläger nicht oder nur in anfechtbarer Weise Eigentümer des Lagerguts geworden sei.
bb)
Der Verpflichtung zur Prüfung der Herausgabeberechtigung war die Beklagte nicht deshalb enthoben, weil es der Gerichtsvollzieher war, der sie zur Herausgabe des Lagerguts aufgefordert hatte. Auch zur Herausgabe an den Gerichtsvollzieher ist der Lagerhalter mit Rücksicht auf seine lagervertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Einlagerer ohne dessen Zustimmung, die nicht vorlag, oder ohne einen auf Herausgabe lautenden Vollstreckungstitel, der ebenfalls nicht vorlag, nicht befugt. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, den die Firma W. M. erwirkt hatte, war kein zur Herausgabe verpflichtender Titel. Durch ihn waren lediglich die angeblichen Ansprüche der Firma N. gegen die Beklagte auf Herausgabe gepfändet und überwiesen worden, die tatsächlich aber nicht bestanden. Eigentümer und Einlagerer war, wie ausgeführt, allein der Kläger. Eine allgemeine Befugnis, Dritten gehörende Gegenstände im Streitfall an den Gerichtsvollzieher auf Anfordern herauszugeben, besteht - auch unter dem vom Landgericht erörterten Gesichtspunkt des Hinterlegungsersatzes - nicht.
cc)
Schließlich vermag die Beklagte die Herausgabe der Wärmepumpen an den Gerichtsvollzieher auch nicht mit der Erwägung zu rechtfertigen, daß sie im Falle der Nichtherausgabe mit einer gegen sie gerichteten Herausgabeklage der pfändenden Gläubiger habe rechnen müssen. Aufgrund seiner Verwahrungs- und Obhutspflicht aus dem Lagervertrag ist es in solchen Fällen, bei Androhung oder Erhebung einer das Lagergut betreffenden Herausgabeklage, Sache des Lagerhalters, die Weisung des Einlagerers, hier des Klägers, darüber einzuholen, wie weiter zu verfahren sei. Die Entscheidung insoweit betrifft in erster Linie die Interessen des Einlagerers und darf vom Lagerhalter nicht vorweggenommen werden. Dafür besteht auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Lagerhalters kein Bedürfnis. Gegenüber der Weisung, die Herausgabe des Lagerguts auch für den Fall der Klageerhebung zu verweigern, steht dem Lagerhalter gegen den Einlagerer nach Maßgabe der §§ 669, 670 BGB ein Aufwendungsersatzanspruch einschließlich des Anspruchs auf Vorschuß zu, und im Falle der Klageerhebung ist der Lagerhalter darüber hinaus auch zur Urheberbenennung gem. § 76 ZPO berechtigt.
b)
Das Berufungsgericht hat es für zweifelhaft erachtet, ob die Beklagte durch die Herausgabe der Wärmepumpen an den Gerichtsvollzieher auch das Eigentum des Klägers verletzt hat. Auch diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsirrtum. Eine Eigentumsverletzung i.S. des § 823 Abs. 1 BGB liegt nicht nur in der Beeinträchtigung der Sachsubstanz. Sie liegt auch dann vor, wenn - wie hier durch Entzug der Sachherrschaft im Wege der Zwangsvollstreckung - die Sache der Verfügungsgewalt des Eigentümers entzogen wird (BGB-RGRK, 12. Aufl., § 823 Rdnr. 19, 21, 23; allg. M.). Daß die vorliegend mit Einwilligung der Beklagten vorgenommene Pfändung als solche zulässig war, ändert daran nichts. Trotz ihrer Zulässigkeit ist die Zwangsvollstreckung in ein schuldnerfremdes Vermögen wie hier nach ständiger Rechtsprechung eine das Eigentum verletzende Störung (BGHZ 55, 20, 26; 58, 207, 210, 213; 67, 378, 383).
Zum Schutz des Eigentums des Klägers vor Eingriffen dieser Art war die Beklagte als Lagerhalterin kraft ihres Gewerbes und auch ohne Rücksicht auf das Bestehen vertraglicher Beziehungen verpflichtet. Insoweit traf sie eine Fürsorgepflicht, die im Rahmen ihres Gewerbebetriebes in ihre Obhut gelangten Gegenstände vor einem unberechtigten Zugriff Dritter zu bewahren (BGHZ 9, 301, 307). In den Kreis dieser Pflichten fällt auch die Abwehr von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter, soweit es an einem zur Herausgabe verpflichtenden Titel fehlt.
3.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Herausgabe der Pumpen durch die Beklagte für den vom Kläger geltend gemachten Mindererlös und für Lagerungsschäden nicht ursächlich geworden sei, weil - wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen habe - die Pfändungsgläubiger mit der sofortigen Verwertung der gepfändeten Gegenstände auch durch den Kläger allein bei Hinterlegung des Erlöses einverstanden gewesen seien. Auch diese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Das Berufungsgericht hat verkannt, daß es sich insoweit nicht um die Frage der Schadensverursachung als solche handelt, sondern um die weitere Frage, ob und inwieweit bei der Entstehung des Schadens ein mitwirkendes Verschulden des Klägers zu berücksichtigen ist (§ 254 BGB). Davon unberührt ist die Kausalität des Verhaltens der Beklagten für den Schaden. Wird der Einlagerer, wie vorliegend der Kläger, in seinen vertraglichen Rechten und als Eigentümer dadurch verletzt, daß der Lagerhalter das Gut pflichtwidrig an den Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Pfändung herausgibt, bestehen keine rechtlich begründeten Zweifel, daß der dem Einlagerer und Eigentümer infolge der pfändungsbedingten Verzögerung der Verwertung des Lagerguts entstehende Schaden (Mindererlös, Lagerungsschaden) adäquat verursacht ist und in den Schutzbereich der - vertraglichen und deliktischen - Anspruchsgrundlage fällt, auf die der Einlagerer - im Streitfall der Kläger - sein Zahlungsbegehren stützen kann.
Das gleiche gilt hinsichtlich der Kosten der Vorprozesse, die der Kläger zwecks Freigabe seines Eigentums angestrengt hat. Es liegt im Rahmen allgemeiner Erfahrung, daß der in seinem Eigentum durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gestörte Eigentümer rechtliche Schritte zur Freigabe seines Eigentums ergreift, gegebenenfalls auf Freigabe der betroffenen Gegenstände klagt. Insoweit hat die Beklagte auch selber dem Kläger mit Schreiben vom 14. Mai 1978 anheim gestellt, Drittwiderspruchsklage zu erheben. Bei einer solchen Fallgestaltung ist ebenfalls nicht zu bezweifeln, daß die aufgewandten Prozeßkosten innerhalb des Schutzzwecks liegen, dem die verletzten Pflichten dienen (BGHZ 30, 154, 156, 157; 39, 73, 74; BGH, Urt. v. 24. Februar 1976 - VI ZR 118/74, WM 1976, 433, 434 = DB 1976, 817, 818, 819; BGB-RGRK, 12. Aufl., § 823 Rdnr. 453, 459; MünchKomm.-Grunsky, BGB, vor § 249 Rdnr. 66; Erman-Sirp, BGB, 7. Aufl., § 249 Rdnr. 41; Soergel-R. Schmidt, BGB, 10. Aufl., §§ 249-253 Rdnr. 26; Palandt-Heinrichs, BGB, 43. Aufl., § 249 Anm. 2 e). Auch hier ist es eine weitere Frage ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger wegen eines eigenen mitwirkenden Verschuldens den ihm durch die Verurteilung in die Prozeßkosten entstandenen Schaden selber tragen muß.
4.
Die Beklagte hat in den Vorinstanzen geltend gemacht, daß die Herausgabe des Lagerguts auch deshalb nicht als unzulässig beurteilt werden könne, weil der Kläger als Übernehmer des Vermögens der Firma N. gem. § 419 BGB verpflichtet gewesen sei, die Zwangsvollstreckung der Gläubiger des Vermögensübergebers, der Firma N., in die Wärmepumpen zu dulden. Jedoch kann auch mit dieser Begründung das angefochtene Urteil nicht gehalten werden.
Zwar wäre die Einlassung der Beklagten erheblich, wenn der Kläger materiell-rechtlich zur Erfüllung der Ansprüche der Pfändungsgläubiger mit den bei der Beklagten eingelagerten Wärmepumpen verpflichtet gewesen wäre. Denn es wäre eine unzulässige, mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Widerspruch stehende Rechtsausübung, wenn der selber zur Herausgabe verpflichtete Kläger für die Herausgabe durch die Beklagte Schadensersatz verlangte.
Indessen bestand ein solcher Herausgabeanspruch der Pfändungsgläubiger nicht. Auch sonst standen ihnen hinsichtlich ihrer Forderungen gegen die Firma N. keine Erfüllungsansprüche gegen den Kläger zu. Dieser war zwar, wie der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Freigabeprozeß des Klägers gegen die Firma W. M. entschieden hat (BGHZ 80, 296, 301) [BGH 13.05.1981 - VIII ZR 117/80], Vermögensübernehmer mit der sich aus § 419 Abs. 1 BGB ergebenden Haftung. Aber diese Haftung war - worauf sich der Kläger in den Freigabeprozessen und im Streitfall auch berufen hat - nach Maßgabe der §§ 419 Abs. 2, 1990, 1991 BGB beschränkt. Das bedeutet, daß ihm im Hinblick auf seinen eigenen Zahlungsanspruch gegen die Firma N., der im Zeitpunkt der Vermögensübernahme (Sicherungsübereignung) bereits begründet war, das Recht zustand, sich aus den übernommenen Gegenständen unter Ausschluß der sonstigen - auch titulierten - Gläubiger der Firma N. vorweg zu befriedigen. Denn nach § 1991 Abs. 3 BGB stand er, da er nicht gegen sich selbst klagen kann, mit seiner eigenen Forderung einem - erstrangigen - Urteilsgläubiger gleich, den der Vermögensübernehmer - wie der Erbe - vor allen anderen Gläubigern, auch den titulierten, zu befriedigen hat (RGZ 82, 273, 278; 139, 199, 202; BGH, Urt. v. 15. Juni 1962 - VI ZR 268/61, WM 1962, 962, 964, 965 = DB 1962, 1139; Urt. v. 20. Januar 1971 - VIII ZR 129/69, WM 1971, 441, 442; BGB-RGRK, 12. Aufl., § 419 Rdnr. 87, 93, 101; § 1991 Rdnr. 3, 6, 8; Palandt-Heinrichs, BGB, 43. Aufl., § 419 Anm. 4 c; Palandt-Edenhofer, BGB, 43. Aufl., § 1991 Anm. 3). Deshalb wäre der Kläger auch berechtigt gewesen, die Herausgabe des Sicherungsguts an die übrigen Gläubiger der Firma NES abzulehnen und die Wärmepumpen bis zur Befriedigung seines eigenen Anspruchs zurückzubehalten.
5.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe sich die durch die pfändungsbedingte Verzögerung des Verkaufs der Wärmepumpen verursachten Schäden selber zuzuschreiben, weil die Pfändungsgläubiger - wie die Beklagte im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch einmal ausdrücklich und unwidersprochen vorgetragen habe - mit einer Verwertung der Pfandobjekte durch den Kläger jederzeit einverstanden gewesen seien, sofern der Erlös zum Zwecke späterer Auseinandersetzung hinterlegt werden würde. Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts, die darauf hinauslaufen, dem Kläger aus dem Gesichtspunkt des mitwirkenden Verschuldens einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu versagen, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht durfte das hier in Rede stehende Vorbringen der Beklagten nicht als unbestritten ansehen (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO). Mit Recht macht die Revision geltend, daß das Berufungsgericht insoweit den Prozeßvortrag des Klägers nicht hinreichend ausgeschöpft habe (§ 286 ZPO). Bereits in der Klageschrift hatte der Kläger vorgetragen, daß die Pfändungsgläübiger die Bildung einer Verwertungsgemeinschaft und eine quotenmäßige Verteilung des Erlöses vorgeschlagen hätten (S. 22 = Bl. 22 d.A.). An diesen Ausführungen hat er auch später festgehalten (Schriftsatz vom 27. Februar 1981, S. 2 = Bl. 162 d.A.; Berufungsbegründung S. 14, 15 = Bl. 252, 253 d.A.). Für ihre Richtigkeit spricht das Schreiben der Firma Reuter vom 28. April 1980 (Bl. 173, 174 d.A.), in dem diese ausgeführt hat, daß sie einen früheren Vorschlag der Firma Weser Metallbau auf Bildung eines Verwertungs-Pools zum Zwecke einer gleichmäßigen Verteilung des Erlöses auf alle drei Gläubiger aufgreife. Darüber hinaus hat auch die Firma W. M. in einem Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 27. April 1978, das im Freigabeprozeß des Klägers gegen die Firma W. M. zu den Gerichtsakten überreicht worden ist (dort Bl. 37, 38), zum Ausdruck gebracht, daß sie nicht bereit sei, zum Zwecke der Verwertung der Wärmepumpen durch den Kläger die Pfändung vorher aufzuheben. Mit Rücksicht darauf kann von einem mitwirkenden Verschulden des Klägers an der Entstehung des Schadens aus den vom Berufungsgericht angenommenen Gründen nicht ohne weiteres ausgegangen werden.
Aber auch hinsichtlich der vom Kläger aufgewandten Prozeßkosten ist nicht zu erkennen, daß ihn an der Entstehung des Schadens ein mitwirkendes Verschulden trifft, das seinen Ersatzanspruch ausschlösse oder minderte. Entscheidend ist insoweit, daß der Kläger bis zum Erlaß des Urteils des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 80, 296 [BGH 13.05.1981 - VIII ZR 117/80]) von einer Berücksichtigung seines Vorwegbefriedigungsrechts auch im Rahmen der Drittwiderspruchsklagen hatte ausgehen können. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß die Frage, ob der Kläger als Sicherungseigentümer überhaupt Vermögensübernehmer i.S. des § 419 BGB hatte sein können, erst durch das vorerwähnte Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs entschieden worden ist.
III.
Danach war auf die Revision des Klägers das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da es für die weitere Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen auf Feststellungen ankommt, die vom Tatrichter - insbesondere hinsichtlich des Bestehens eines Lagervertrages, der deliktischen Haftung der Beklagten und des Schadensumfangs einschließlich der Frage eines mitwirkenden Verschuldens des Klägers erst noch zu treffen sind.
Piper
Erdmann
Teplitzky
Mees