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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.05.1988, Az.: I ZR 147/86

Verjährung; Vergütungsanspruch; Güternahverkehrsunternehmer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.05.1988
Aktenzeichen
I ZR 147/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13439
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 104, 292 - 297
  • DB 1989, 106-107 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1988, 832-833 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 2888-2890 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 33 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1988, 845-847 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Regelungen in AGB, die die zweijährige gesetzliche Verjährungsfrist für Vergütungsansprüche des Güternahverkehrsunternehmers (§ 196 Abs. 1 Nr. 3 BGB) auf drei Monate abkürzen, sind nach § 9 AGBG unwirksam und mit dem Grundsatz der Tarifbindung des GüKG (§§ 22 Abs. 2, 84 Abs. 1) nicht zu vereinbaren.

Tatbestand:

1

Der Kläger, Inhaber eines Fuhrbetriebs, beförderte für die Beklagte, eine Generalunternehmerin für die Durchführung von Transporten an Großbaustellen, Bodenaushub mit Kraftfahrzeugen im Güternahverkehr. Den Vertragsbeziehungen der Parteien lagen als »Transportvertrag« bezeichnete Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrunde, in denen bestimmt war, daß die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (AGNB) Bestandteil des Beförderungsvertrages seien, daß jedoch für alle Ansprüche aus dem Vertrag - abweichend von § 26 AGNB - die Verjährungsfrist drei Monate betrage.

2

Der Kläger hat für von ihm in der Zeit von August bis Anfang November 1984 ausgeführte Beförderungsleistungen Nachforderungen geltend gemacht. Der von ihm am 21. Februar 1985 eingereichten und demnächst zugestellten Klage ist die Beklagte entgegengetreten. Sie hat, gestützt auf die Bedingungen des Transportvertrages, die Einrede der Verjährung erhoben.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sämtliche Nachforderungen verjährt seien. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat gemeint, sämtliche Nachzahlungsansprüche des Klägers seien verjährt. Das folge aus den von den Parteien vereinbarten Bedingungen des Transportvertrages, die eine dreimonatige Verjährungsfrist festlegten. Rechtliche Bedenken dagegen bestünden nicht. Für die Annahme, daß die Beklagte durch Abkürzung der Verjährungsfrist die Tarifbindung des Güterkraftverkehrs habe unterlaufen wollen, fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten. Die Vereinbarung einer dreimonatigen Verjährungsfrist verstoße auch nicht gegen § 9 AGBG. Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers sei nicht gegeben. Dieser habe ausreichend Zeit gehabt, seine Ansprüche innerhalb der vereinbarten Frist zu prüfen und geltend zu machen.

5

II. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts tragen das Urteil nicht.

6

aa) 1. 2. a), b) Die im Streitfall in Rede stehende Verjährungsregelung ist Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die diese dem Kläger bei Abschluß des Vertrages gestellt hat (»Transportvertrag«). Solche Regelungen finden sich im Bereich des Güternahverkehrs mit sachlich gleichem Inhalt auch in anderen OLG-Bezirken als dem des Berufungsgerichts, des OLG Köln (vgl. BGH Urt. vom 20. November 1986 - I ZR 87/84, NJW-RR 1987, 433, 436). Die Beurteilung der in Rede stehenden Verjährungsregelung durch das Berufungsgericht unterliegt daher in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (BGHZ 60, 377, 379 f.; BGH Urt. vom 30. Mai 1979 - VIII ZR 232/78, NJW 1979, 2199).

7

bb) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Güternahverkehrsunternehmers, die wie die vorliegende die Verjährungsfrist für Vergütungsansprüche des Unternehmers auf drei Monate abkürzen, sind - im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts - mit den Anforderungen, die nach § 9 AGBG an die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu stellen sind, nicht zu vereinbaren. Wiederholt hat der Bundesgerichtshof AGB-Klauseln mit dreimonatigen Verjährungs- und Ausschlußfristen für mit § 9 AGBG unvereinbar erklärt (BGHZ 71, 167; BGH Urt. vom 24. September 1979 - II ZR 38/78, MDR 1980, 207 = VersR 1980, 40; Urt. vom 17. November 1980 - II ZR 248/79, MDR 1981, 385 = VersR 1981, 229; Urt. vom 9. April 1981 - VII ZR 194/80, NJW 1981, 1510 = BB 1981, 935; vgl. auch BGHZ 64, 238). Auch die vorliegend zu beurteilende Klausel hält einer an den Maßstäben von Treu und Glauben ausgerichteten Inhaltskontrolle nicht stand. Mit den Grundgedanken der gesetzlichen Verjährungsregelung, die ohne sie gelten würde, steht sie nicht in Einklang und benachteiligt den Transportunternehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG).

8

Nach dem Gesetz verjähren die Vergütungsansprüche des Güternahverkehrsunternehmers im innerstaatlichen Verkehr binnen zwei Jahren (§ 196 Abs. 1 Nr. 3 BGB), im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr (Güterfern- und -nahverkehr) innerhalb eines Jahres (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR); eine gleiche Frist gilt auch im Eisenbahnverkehr (§ 94 Abs. 1 Satz 1 EVO; Art. 58 ER/CIM). Anders als die Einjahresfristen im internationalen Straßengüterverkehr und im Eisenbahnverkehr, die zwingend sind, kann allerdings die Frist des § 196 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch Vereinbarung abgekürzt werden (§ 225 Satz 2 BGB), und zwar auch durch Vereinbarung Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Von der Geltung des § 64 ADSp, der in seiner seit dem 1. Oktober 1978 geltenden Fassung eine achtmonatige Verjährungsfrist vorsieht, ist der Bundesgerichtshof bislang stets ausgegangen, und die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 26 AGNB hat er mehrfach, auch nach § 9 AGBG, für zulässig erachtet, weil eine solche Frist zur Berechnung und Geltendmachung der tariflichen Vergütungsansprüche des Unternehmers noch hinreichend Zeit läßt (zuletzt Urt. vom 20. November 1986 - I ZR 87/84, NJW-RR 1987, 433 = VersR 1987, 282). Eine noch weitergehende Abkürzung der Verjährungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann aber in Fällen wie hier nicht hingenommen werden. Mit dem auch im kaufmännischen Verkehr nach Treu und Glauben geltenden Grundsatz der Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung wäre das nicht zu vereinbaren. Zwar entspricht es einem anerkennenswerten Interesse des Auftraggebers, daß Nachforderungen nicht erst nach längerer Zeit gestellt werden, wenn die für den Vergütungsanspruch maßgebenden tatsächlichen Angaben - z. B. über Mengen, Gewichte oder Bodenklassen - nicht oder nur noch schwer ermittelt werden können. Jedoch kann nicht gesagt werden, daß eine längere Verjährungsfrist als eine solche von drei Monaten den schutzwürdigen Interessen des Auftraggebers zuwiderliefe. Nach aller Erfahrung kann dieser seine Rechte auch im Rahmen einer sechsmonatigen Verjährungsfrist, wie sie beispielsweise nach § 26 AGNB maßgebend ist, hinreichend wahren. Andererseits steht, soweit die Interessen des Transportunternehmers berührt sind, einer die Verjährungsfrist auf drei Monate abkürzenden Regelung das Bedenken entgegen, daß bei Geltung einer solchen Frist das berechtigte Anliegen des Unternehmers, vor Klageerhebung die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen zu können und nicht zu voreiliger Klageerhebung gezwungen zu sein, in unvertretbarer Weise eingeschränkt werden würde. Ein Zeitraum von drei Monaten reicht erfahrungsgemäß häufig nicht aus, die Vergütungsansprüche des Transportunternehmers tatsächlich und rechtlich zutreffend zu berechnen und den Erfolg einer Klage zu beurteilen. Häufig zwingen auch Besonderheiten der Sach- und Rechtslage den Unternehmer zur Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe oder zur Einschaltung von Frachtenprüfstellen oder der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr. Vielfach ist auch durch ländertarifliche Regelungen die Nachprüfung der Entgeltsberechnung zwingend vorgeschrieben, so auch durch die hier in Betracht zu ziehende Verordnung HE TS Nr. 3/73über einen Tarif für die Beförderung von Gütern der Naturstein-Industrie sowie von Kies und Sand im allgemeinen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen in Hessen vom 14. September 1973 in der Fassung der Verordnung vom 14. März 1983 (§ 6; Hess. GVBl 1983, 33). Hinzu kommt, daß es bei einer Einschaltung von Unterfrachtführern, Transportvermittlern oder von sonstigen Dritten häufig erst der Klärung bedarf, wer der Frachtschuldner ist (vgl. BGH Urt. vom 24. September 1979 - II ZR 38/78, MDR 1980, 207, 208 = VersR 1980, 40, 41). Eine Verjährungsfrist von drei Monaten würde daher nicht selten dazu führen, daß das Bestehen von Nachzahlungsansprüchen des Transportunternehmers erst nach Eintritt der Verjährung festgestellt wird. Einem angemessenen Ausgleich der Interessen der Vertragspartner würde das nicht mehr entsprechen (vgl. BGHZ 64, 238, 243; BGH Urt. vom 9. April 1981 - VII ZR 194/80, NJW 1981, 1510, 1511 = BB 1981, 935, 937).

9

Auf die Erwägung des Berufungsgerichts, daß in vorliegender Sache die dreimonatige Frist ausgereicht habe, die Nachforderungen des Klägers zu prüfen und geltend zu machen, kommt es demgegenüber nicht an. Da die Beklagte die in Rede stehende Verjährungsbestimmung zur Regelung einer Vielzahl von Fällen in den von ihr vorformulierten »Transportvertrag«, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, aufgenommen hat, ist nicht auf die Handhabung und Auswirkung der Bestimmung im Einzelfall abzustellen sondern darauf, ob diese generell als ein angemessener Ausgleich der schutzwürdigen Interessen von Auftraggeber und Auftragnehmer angesehen werden kann (BGHZ 60, 377, 380). Das ist aber hier zu verneinen.

10

cc) Ferner kann auch nach den Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes die Abkürzung der für die Verjährung der Vergütungsansprüche des Güternahverkehrsunternehmers geltenden gesetzlichen Frist von zwei Jahren auf drei Monate nicht als zulässig angesehen werden. Die Vereinbarung einer solchen Frist, die in einer Vielzahl von Fällen zur Folge hat, daß der Vergütungsanspruch in tariflicher Höhe bei Entdeckung des Nachforderungstatbestandes bereits verjährt ist, läuft im wirtschaftlichen Ergebnis auf eine Freistellung des Auftraggebers von den Folgen tarifwidriger Vereinbarungen oder einer tarifwidrigen Abrechnungspraxis hinaus. Mit dem Tarifzwang des Gesetzes (§ 22 Abs. 2, § 84 Abs. 1 GüKG) ist das nicht zu vereinbaren. Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, daß Abreden, die den tariflichen Vergütungsanspruch des Transportunternehmers abändern, unwirksam sind, gleichviel wann und in welcher Form sie getroffen werden (BGH Urt. vom 9. Dezember 1982 - I ZR 168/80, LM GüKG Nr. 65 = TranspR 1983, 11 - zur Frage der Wirksamkeit eines Vergleichs über tarifliche Nachforderungsansprüche; Urt. vom 5. Februar 1987 - I ZR 106/85, NJW-RR 1987, 820 = TranspR 1987, 332 - zum Abschluß eines Erlaßvertrages). Vereinbarungen über die Abkürzung von Verjährungsfristen verstoßen zwar nicht generell gegen die gesetzliche Tarifbindung. Wie der Senat in der vorerwähnten Entscheidung vom 20. November 1986 (I ZR 87/84) ausgeführt hat, bestehen gegen die Regelung des § 26 AGNB, die eine Verjährungsfrist von sechs Monaten bestimmt, auch mit Blick auf die den Vertragspartnern eines Beförderungsvertrages zwingend vorgeschriebenen Tarife keine durchgreifenden Bedenken, weil sie dem Unternehmer noch hinreichend Zeit zur Verfolgung seiner vertraglichen Rechte beläßt (NJW-RR 1987, 433, 434 = VersR 1987, 282, 283). Für Verjährungsfristen, die - wie die hier zu beurteilende - so kurz bemessen sind, daß sie dem Betroffenen die Nachprüfung und Geltendmachung innerhalb angemessener Frist häufig nicht mehr erlauben, können diese Erwägungen aber nicht gelten. Anders als in den Fällen des § 26 AGNB geht es bei derart einschneidenden Fristverkürzungen nicht mehr nur um eine zeitliche Begrenzung der im übrigen uneingeschränkt bestehenbleibenden Möglichkeit zur Verfolgung der tariflichen Ansprüche, sondern um die Ausschaltung des Anspruchs selbst und damit um die Geltung des Tarifs.