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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.12.1982, Az.: I ZR 168/80

Transporte von Kies, Sand und Fertigbeton im Nahverkehr; Nachforderung von Beförderungsentgelt; Zulässigkeit einer Tarifunterschreitung im Vergleich; Einwand der Arglist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.12.1982
Aktenzeichen
I ZR 168/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 13234
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 03.10.1980
LG Koblenz

Fundstelle

  • MDR 1983, 464-465 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Güterkraftverkehr

Prozessführer

Fuhrunternehmers Alfred S., K. straße ..., B.,

Prozessgegner

Firma Beton-Werk B. GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Franz L., H. straße ..., Kl./M.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Wirksamkeit eines Vergleichs über die Nachforderung des tarifmäßigen Beförderungsentgelts im Güternahverkehr.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Piper und Dr. Erdmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Ferienzivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. Oktober 1980 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger führte im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses in den Jahren 1974-1976 für die Beklagte Transporte von Kies, Sand und Fertigbeton im Nahverkehr aus. Die Transporte sollten vereinbarungsgemäß nach dem Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) abgerechnet werden, und zwar nach dem günstigsten zulässigen Tarif.

2

Mit der Klage macht der Kläger eine Nachforderung von Fuhrlohn in Höhe von 111.880,01 DM nebst Zinsen geltend.

3

Er hat vorgetragen, die Beklagte habe den frachtgünstigsten Tarif von 5,56 DM je Tonne unterschritten. Der Differenzbetrag zwischen dem tarifmäßigen und dem bezahlten Entgelt belaufe sich - wie der Kläger im einzelnen berechnet hat - insgesamt auf 131.880,01 DM; davon habe er eine Forderung von 20.000,- DM an einen Dritten abgetreten.

4

Die Beklagte hat den Grund und die Höhe des Anspruchs bestritten. Sie hat behauptet, die Parteien seien bei Vertragsabschluß von einem frachtgünstigsten Tarif von 4,- DM je Tonne ausgegangen. Der Kläger habe ihr gleichwohl 5,56 DM je Tonne in Rechnung gestellt, habe sich aber damit einverstanden erklärt, daß sie die Rechnungen entsprechend kürze.

5

Im übrigen habe sie mit dem Kläger nach Beendigung der Vertragsbeziehungen im März 1977 einen wirksamen Vergleich über etwaige Nachforderungen geschlossen. Sie habe seinerzeit einen LKW des Klägers für 60.000,- DM gekauft, obwohl der Preis um mindestens 20.000,- DM übersetzt gewesen sei. Der Kläger habe daraufhin anerkannt, keine Forderungen mehr gegen sie zu haben.

6

Die Beklagte hat sich weiter auf Verjährung berufen und den Einwand der Arglist erhoben sowie hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

8

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe keine Nachforderung nach §§ 22 Abs. 3, 84 Abs. 1 Satz 3 GüKG i.V.m. d. Vorschriften des GNT zu. Es hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, daß sich die Parteien über etwaige Nachforderungsansprüche des Klägers verglichen hätten. Dazu hat es unter eingehender Würdigung des Beweisergebnisses festgestellt, die Parteien seien im März 1977 darüber einig geworden, daß die Beklagte den Lkw des Klägers für 60.000,- DM kauft und daß damit zugleich alle evtl. Nachforderungen aus den Fuhrleistungen des Klägers erledigt seien.

10

Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß dieser Vergleich wirksam sei. Dazu hat es ausgeführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob der frachtgünstigste zulässige Tarif 4,- DM je Tonne betragen oder höher gelegen habe. Selbst wenn die Parteien bei Vertragsabschluß im Jahre 1974 eine tarifwidrige Abrede getroffen und die Untergrenze des Tarifs unterschritten haben sollten, würde die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsvertrages davon nicht berührt. Es wären vielmehr zivilrechtliche Ansprüche auf Tarifausgleich entstanden, über die der Unternehmer im Güternahverkehr - anders als im Güterfernverkehr - selbst verfügen könne. Nur im Güterfernverkehr gehe bei Tarifunterschreitung der Anspruch auf Tarifausgleich nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 GüKG auf die Bundesanstalt über. Im Güternahverkehr verbleibe dieser seiner Natur nach zivilrechtliche Anspruch dem Güternahverkehrsunternehmer. Daraus folge, daß ihm auch das Recht zustehe, sich über diesen Anspruch zu vergleichen, ohne daß eine derartige Vereinbarung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig wäre.

11

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

12

1.

Allerdings ist die tatrichterliche Feststellung, daß die Parteien über Nachforderungsansprüche einen Vergleich geschlossen haben, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision hat hinsichtlich der Beweiswürdigung keinen Verfahrensfehler aufgezeigt. Allein das Vorbringen, die Feststellung des Tatrichters werde zur Überprüfung gestellt, genügt im Hinblick auf § 554 Abs. 3 Ziff. 3 b ZPO nicht den an die Revisionsbegründung zu stellenden Anforderungen.

13

2.

Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht den Vergleich als wirksam beurteilt hat.

14

Zwar ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß auch im Güternahverkehr tarifwidrige Abreden unwirksam sind mit der Folge, daß der Beförderungsvertrag rechtlich wirksam bleibt und die Höhe des Beförderungsentgelts sich nach den Vorschriften des Tarifs richtet (vgl. § 22 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 3 GüKG). Ob im Streitfall eine unzulässige Tarifunterschreitung vorliegt und ob dem Kläger daraus Nachforderungsansprüche in der behaupteten Höhe zustehen, hat das Berufungsgericht offengelassen. Beides ist für die Prüfung in der Revisionsinstanz zu unterstellen.

15

Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß der Unternehmer im Güternahverkehr - anders als im Güterfernverkehr (vgl. § 23 GüKG) - über die Nachforderungsansprüche frei verfügen und sich deshalb auch darüber vergleichen könne, begegnet in dieser Allgemeinheit rechtlichen Bedenken. Vielmehr ist auch bei einer vergleichsweisen Erledigung der Nachforderungsansprüche stets zu prüfen, ob der Vergleich auf eine unzulässige Ermäßigung des Beförderungsentgelts hinausläuft und ob er deshalb mit § 22 Abs. 2 Satz 1 GüKG unvereinbar ist. Diese Bestimmung erfaßt nicht nur die mit dem Beförderungsvertrag abgeschlossenen tarifwidrigen Abreden, sondern auch nachträgliche Ermäßigungen. Andernfalls könnte durch nachträgliche Vereinbarungen der Zweck der Tarifsicherung, der eine weite Auslegung des § 22 Abs. 2 GüKG gebietet (BGH, Urt. v. 16.3.1967 - II ZR 59/66 = LM Nr. 25 zu GüKG), unterlaufen werden. Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, kommt der Tarifsicherung auch im Güternahverkehr erhebliche Bedeutung zu, insbesondere wegen des Interesses der Allgemeinheit an der Erhaltung eines leistungsfähigen Güternahverkehrs; das ergibt sich aus den Aufsichts- und Kontrollbefugnissen der Erlaubnisbehörde (§§ 87, 55 GüKG) und den Maßnahmemöglichkeiten nach den §§ 88, 98 ff GüKG(BGH, Urt. v. 28.11.1969 - I ZR 6/68 = LM Nr. 37 zu GüKG; Urt. v. 29.3.1974 - I ZR 21/73 = LM Nr. 48 zu GüKG).

16

Danach könnte es - wie die Revision mit Recht ausführt - im Einzelfall zwar zulässig sein, daß ein Vergleich über die tatsächlichen Grundlagen der Entgeltberechnung geschlossen wird, etwa über den streitigen Umfang der Beförderungsleistungen (Menge und gefahrene Kilometer). Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Vielmehr haben sich die Parteien darauf geeinigt, das tarifmäßige Entgelt von 5,56 DM, das aufgrund der Unterstellung des Berufungsgerichts für die Prüfung in der Revisionsinstanz zugrunde zu legen ist, niedriger anzusetzen, indem der Kläger vergleichsweise auf seine behaupteten Nachforderungsansprüche von ca. 130.000,- DM verzichtet und die Beklagte sich als Gegenleistung lediglich mit dem Kauf eines Lkw für 60.000,- DM einverstanden erklärt hat. Ein solcher Vergleich über das Tarifentgelt selbst muß grundsätzlich als unzulässig angesehen werden, weil er mit der Regelung in § 22 Abs. 2 GüKG unvereinbar ist. Es kann offenbleiben, ob zwingende wirtschaftliche Notwendigkeiten im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Denn dazu ist hier nichts vorgetragen worden.

17

Es wird nunmehr zu prüfen sein, ob und in welchem Umfang Nachforderungsansprüche des Klägers bestehen. Mangels der erforderlichen Tatsachenfeststellungen kann das Revisionsgericht nicht selbst entscheiden. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.

18

Führt die erneute Prüfung zu dem Ergebnis, daß der Vergleich nicht mit dem Verbot des § 22 Abs. 2 GüKG vereinbar und deshalb unwirksam ist, so wird es auch auf die vom Berufungsgericht offengelassene Frage ankommen, ob die Umstände des Streitfalles es rechtfertigen, den Einwand der Arglist ausnahmsweise trotz des auch im Güternahverkehr geltenden Grundsatzes der Tarif-Sicherung durchgreifen zu lassen (vgl. zuletzt BGH MDR 1979, 909). Ist dies nicht der Fall, so wird weiter zu prüfen sein, ob die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung zulässig und begründet ist.

v. Gamm
Alff
Merkel
Piper
Erdmann