Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.05.1979, Az.: VIII ZR 232/78
Voraussetzungen des Anspruchs auf den Veräußerungserlös; Anforderungen an die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen; Anforderungen an den Kauf unter Eigentumsvorbehalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.05.1979
- Aktenzeichen
- VIII ZR 232/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 13075
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 27.04.1978
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1979, 2199-2200 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma Bankhaus D. & Co. oHG,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Georg G., B. in H.,
Prozessgegner
Firma W. & S. GmbH & Co. KG,
gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Gebrüder S. GmbH,
diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Josef S. und Hans S., Ba. str. ... in E.
In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Treier und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. April 1978 geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.153,14 DM nebst 4 % Zinsen seit 6. Juni 1977 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Bank, gewährte der Firma sb "mehr Wert" (künftig Gemeinschuldnerin) Kredit, die Beklagte lieferte ihr Waren. Die Gemeinschuldnerin übertrug der Klägerin mit Verträgen vom 24. Januar 1974 und vom 28. Januar 1974 als Sicherheit die ihr zustehenden Rechte an Waren, die in bestimmten Räumen lagerten oder künftig in diese eingebracht wurden. In diese Räume gelangten auch von der Beklagten gelieferte Waren. Den Lieferungen der Beklagten an die Gemeinschuldnerin lagen die Konditionsverträge vom 4. Februar 1975 und vom 17. April 1975 zugrunde. Auf der Rückseite der Vertragsformulare waren die Allgemeinen Einkaufs - und Zahlungsbedingungen (AEZB) der Gemeinschuldnerin abgedruckt, in deren Nr. 13 es heißt:
"Wir kaufen nur zu diesen Bedingungen. Mit der Erfüllung des Auftrages erkennt sie der Lieferant auch für nachfolgende Lieferungen an, selbst dann, wenn seine eigenen Geschäftsbedingungen anders lauten. Abweichungen von unseren Bedingungen müssen schriftlich vereinbart sein und sind nur dann wirksam, wenn sie entweder die Unterschrift eines der in Ziffer 12 bezeichneten Herren der Geschäftsleitung oder die Unterschrift des zuständigen Centraleinkäufers tragen.
Schweigen auf uns mitgeteilte anders lautende Bedingungen des Lieferanten oder auf Einheitsbedingungen kann nicht als Anerkennung dieser Bedingungen ausgelegt werden. Insbesondere ist ein Schweigen auf Auftragsbestätigungen mit widersprechendem Inhalt nicht als Einverständnis anzusehen. Jede in einer Auftragsbestätigung enthaltene Abweichung von unseren Bedingungen wird von uns als Ablehnung unseres Auftrages gewertet.
Erfolgt die Lieferung dennoch, gilt dies unwiderleglich als Einverständnis mit unseren Einkaufs- und Zahlungsbedingungen. Nehmen wir die Lieferung an, so sind ausschließlich unsere Bedingungen vereinbart."
Die Beklagte erkannte auf der Vorderseite der Konditionsverträge die AEZB der Gemeinschuldnerin schriftlich an. In den "Empfangsbestätigungen" (Lieferscheinen) der Beklagten war ein Eigentumsvorbehalt vorgesehen.
Nachdem über das Vermögen der Gemeinschuldnerin im Jahre 1976 das Konkursverfahren eröffnet worden war, ließ die Beklagte die von ihr gelieferten Waren aufgrund eines Vergleichs mit dem Konkursverwalter aus den Räumen der Gemeinschuldnerin holen und veräußerte sie in der Folgezeit.
Die Klägerin, die zunächst Herausgabe der Waren verlangt hatte, begehrt nunmehr die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des angeblichen Veräußerungserlöses von 19.153,14 DM nebst Zinsen, hilfsweise die Erteilung einer Auskunft über den Veräußerungserlös und Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrages. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab.
Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten entsprechend ihrem Antrag.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, daß die Klägerin keinen Anspruch auf den Veräußerungserlös habe, weil die Beklagte infolge des Eigentumsvorbehalts in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Eigentümerin der veräußerten Waren geblieben sei. Nr. 13 AEZB der Gemeinschuldnerin stehe einem Eigentumsvorbehalt der Beklagten nicht entgegen. Inhalt und Folge der einzelnen Punkte der AEZB ließen nämlich nicht erkennen, daß außer den besonders geregelten Punkten auch andere Punkte der Rechtsbeziehungen der Vertragspartner mitgeregelt werden sollten. Ein Eigentumsvorbehalt der Beklagten hätte daher ausdrücklich ausgeschlossen werden müssen, was nicht geschehen sei. Durch Vorlage ihrer auf den Empfangsbestätigungen abgedruckten Geschäftsbedingungen habe die Beklagte nachgewiesen, daß sie sich das Eigentum an den der Gemeinschuldnerin gelieferten Waren vorbehalten habe. Daß die Gemeinschuldnerin in Nr. 13 Abs. 2 AEZB die Wirksamkeit abweichender Auftragsbestätigungen ausgeschlossen habe, rechtfertige aus den genannten Gründen keine andere Beurteilung.
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
a)
Nr. 13 AEZB der Gemeinschuldnerin wird in derselben wie in ähnlicher Fassung, aber mit sachlich gleichem Inhalt vielfach verwandt und nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts, wie die von diesem erwähnten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamburg zeigen. Die Auslegung dieser Bestimmung ist daher vom Revisionsgericht nachprüfbar (BGHZ 60, 377, 379/380).
aa)
Daß gegen die in Nr. 13 AEZB enthaltene Regelung keine Bedenken bestehen und daß nach dieser Bestimmung die AEZB den Vorrang vor etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lieferanten haben sollen, hat der erkennende Senat bereits entschieden (BGH Urteil vom 25. Oktober 1978 - VIII ZR 206/77 = WM 1978, 1322 = NJW 1979, 213). Hieran wird festgehalten.
bb)
Der Wortlaut von Nr. 13 AEZB kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht dahin verstanden werden, daß bei Geschäften mit dem Vertragspartner des Konditionsvertrages lediglich von den AEZB abweichende Bestimmungen des Lieferanten, dagegen nicht zusätzliche Bedingungen ausgeschlossen seien. Denn nach Nr. 13 Abs. 1 Satz 1 AEZB kauft die Gemeinschuldnerin nur zu ihren Bedingungen. Wenn es in Nr. 13 AEZB weiter heißt, daß Abweichungen von den Bedingungen der Gemeinschuldnerin schriftlich vereinbart sein und die Unterschrift eines namentlich bezeichneten Herrn der Geschäftsleitung der Gemeinschuldnerin tragen müssen, daß Schweigen auf anders lautende Bedingungen des Lieferanten nicht als Anerkennung derselben ausgelegt werden kann, daß jede Abweichung von den Bedingungen der Gemeinschuldnerin als Ablehnung des Auftrags gewertet wird und daß eine dennoch erfolgte Lieferung als Einverständnis mit den Bedingungen der Gemeinschuldnerin gilt, so ist das eine Erläuterung von Nr. 13 Abs. 1 Satz 1 AEZB. Darau folgt, daß grundsätzlich bei Lieferungen an die Gemeinschuldnerin deren AEZB ausschließlich gelten sollen, daß neben den AEZB für Bedingungen des Lieferanten kein Raum ist.
cc)
Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck der Nr. 13 AEZB. Mit dieser Regelung wollte die Gemeinschuldnerin erreichen, daß grundsätzlich allen Geschäften ihre AEZB zugrunde lagen. Da sie von vielen Lieferanten in laufender Geschäftsbeziehung Waren bezog und zahlreiche Filialen hatte, war sie daran interessiert, möglichst einheitliche Vertragsbedingungen zu haben. Deshalb war auch die Befugnis, abweichende Geschäftsbedingungen zu vereinbaren, auf wenige Herren der Geschäftsleitung der Gemeinschuldnerin beschränkt. In besonderem Maße lag der Gemeinschuldnerin daran, Eigentumsvorbehalte nicht zu vereinbaren, weil sie mit Bankkredit arbeitete und weil, wie der vorliegende Fall zeigt, die eingekauften Waren zur Sicherung dieser Kredite dienen sollten. Durch Eigentumsvorbehalte wären aber bei dem Umfang und der Art des Geschäfts der Gemeinschuldnerin Sicherungsübereignungen erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht worden. Daß andererseits die Beklagte an der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts an den von ihr gelieferten Waren interessiert war, kann allerdings angenommen werden. Die Beklagte hatte aber mit der Anerkennung der AEZB der Gemeinschuldnerin dieses Interesse hinter deren Belange zurückgestellt.
2.
a)
Daß die in den Empfangsbestätigungen abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten einen Eigentumsvorbehalt vorsahen und daß die Gemeinschuldnerin dem Eigentumsvorbehalt nicht widersprach, ändert nichts. Es ist schon zweifelhaft, ob die Beklagte durch ihre Empfangsbestätigungen, die ersichtlich nichts anderes als Lieferscheine sind, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Vertragsinhalt machen konnte (vgl. BGH Urteil vom 7. Juni 1978 - VIII ZR 146/77 = WM 1978, 978). Doch kommt es hier nicht darauf an. Denn die Beklagte hatte die AEZB der Gemeinschuldnerin und mithin auch die in Nr. 13 Abs. 2 AEZB enthaltene Regelung anerkannt, wonach Schweigen auf Auftragsbestätigungen mit anders lautenden Bedingungen des Lieferanten nicht als Einverständnis mit diesen Bedingungen anzusehen ist.
b)
War ein Eigentumsvorbehalt nicht vereinbart, so war der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Eigentumsvorbehalt vertragswidrig.
aa)
Ein nachträglicher (vertragswidriger) Eigentumsvorbehalt bei der Besitzübergabe ist zwar grundsätzlich möglich, aber nur unter besonderen Voraussetzungen als wirksam anzusehen, wie der Senat in dem Urteil vom 25. Oktober 1978 (a.a.O. m.w.Nachw.) dargelegt hat. Voraussetzung ist insbesondere, daß der Eigentumsvorbehalt dem Käufer im Rechtssinne zugegangen ist. Das kann nur dann angenommen werden, wenn entweder der Käufer - und zwar eine für die inhaltliche Ausgestaltung von Verträgen zuständige Person - von dem Eigentumsvorbehalt Kenntnis erlangte oder wenn vom Käufer erwartet werden durfte, daß er - wiederum eine für die inhaltliche Ausgestaltung von Verträgen zuständige Person - von dem gerade in dieser Form und unter diesen Umständen erklärten Eigentumsvorbehalt Kenntnis nehmen würde. Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil in dem Verhalten des Verkäufers eine Vertragsverletzung liegt, auf welche der Käufer sich grundsätzlich nicht einzustellen braucht. Kommt man unter Berücksichtigung dieser Erwägungen im Einzelfall zu dem Ergebnis, daß die Erklärung des Eigentumsvorbehalts dem Käufer nicht zugegangen ist, so hat dieser ein unbedingtes Übereignungsangebot angenommen und hat also bedingungslos Eigentum erworben (BGH a.a.O. m.w.Nachw.).
bb)
So ist es hier.
Die Revisionsbeklagte macht allerdings geltend, daß die Gemeinschuldnerin den Eigentumsvorbehalt gekannt habe. Das Berufungsgericht habe nämlich festgestellt, daß die Gemeinschuldnerin die Empfangsbestätigungen quittiert und mithin die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, soweit sie einen Eigentumsvorbehalt enthielten, bei der langfristigen Handhabung stillschweigend anerkannt habe; damit sei auch die Kenntnis des Eigentumsvorbehalts festgestellt. Das ist nicht richtig. Wie dargelegt wurde, müßte eine zur inhaltlichen Ausgestaltung von Verträgen zuständige Person bei der Gemeinschuldnerin von dem in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltenen Eigentumsvorbehalt Kenntnis erlangt haben. Zur Vereinbarung von Abweichungen von den AEZB waren indessen nur die in Nr. 12, 13 AEZB genannten Herren der Geschäftsleitung befugt. Daß einer dieser Herren Kenntnis von dem Eigentumsvorbehalt erlangt habe, hätte vorgetragen werden müssen, was nicht geschehen ist. Auch der beiderseitige Sachvortrag ergibt dafür keinerlei Anhaltspunkte. Entgegen der Ansicht der Revisionsbeklagten läßt sich auch aus Nr. 10 AEZB nicht entnehmen, daß die Empfangsbestätigungen mit dem Eigentumsvorbehalt einem der genannten Herren zur Kenntnis kommen mußten. Nr. 10 AEZB bestimmt, daß der Lieferant u.a. die Bearbeitungskosten zu tragen hat, die er dadurch verursacht, daß er keine ordnungsmäßigen Lieferscheine beilegt. Daraus folgt indessen nicht, daß einer der Herren der Geschäftsleitung der Gemeinschuldnerin die Lieferscheine oder Empfangsbestätigungen prüfte.
Die Beklagte konnte auch nicht erwarten, daß die Gemeinschuldnerin den Eigentumsvorbehalt zur Kenntnis nehmen würde. Die Gemeinschuldnerin durfte sich nämlich darauf verlassen, daß die Beklagte sich an die von ihr schriftlich anerkannten AEZB halten und zu diesen Bedingungen liefern werde. Infolgedessen war es der Gemeinschuldnerin nicht zuzumuten, die Empfangsbestätigungen daraufhin zu überprüfen, ob sie einen (vertragswidrigen) Eigentumsvorbehalt enthielten.
Da demnach die Gemeinschuldnerin den Eigentumsvorbehalt nicht kannte und dieser ihr auch nicht zugegangen war, hatte sie bedingungslos Eigentum erworben und die Beklagte das Eigentum an den der Gemeinschuldnerin gelieferten Waren verloren.
III.
Die Klägerin hatte daher das Eigentum an diesen Waren erlangt, so daß das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben kann. Da in dem Verlangen der Klägerin auf Zahlung des von der Beklagten erzielten Erlöses eine Genehmigung der Veräußerung der Beklagten liegt, ist der Anspruch der Klägerin gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet. Weiterer Feststellungen bedarf es nicht, auch nicht zur Höhe des Klageanspruches. Die Beklagte hat dazu vorgetragen, aus der vorgelegten "Buchungsanzeige" der Gemeinschuldnerin ergebe sich, daß der Konkursverwalter "die sequestrierte Ware lt. Wegnahmeprotokoll vom 14. September 1976" mit 19.153,14 DM berechnet habe; auch dieser Warenwert sei jedoch nicht belegt und werde daher vorsorglich bestritten. Die Klägerin hat daraufhin eine Ablichtung der Anlage zu dem Protokoll des Gerichtsvollziehers vom 14. September 1976 vorgelegt, in der sie sowohl die der Gemeinschuldnerin berechneten Einzelpreise wie die unter Berücksichtigung der Anzahl der Waren errechneten Beträge eingesetzt hatte und in der sie gleichfalls zu einem Gesamtbetrag von 19.153,14 DM kam. Die Klägerin hat weiter behauptet, daß ein Erlös in dieser Höhe anzunehmen sei, weil die Beklagte die Waren sicherlich nicht unter dem der Gemeinschuldnerin in Rechnung gestellten Preis veräußert habe. Es wäre nunmehr Sache der Beklagten gewesen, sich zu der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung zu äußern. Da eine Stellungnahme nicht erfolgte, kann von einem Veräußerungserlös von 19.153,14 DM ausgegangen werden. Das Urteil des Berufungsgerichts war somit zu ändern und die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 19.153,14 DM nebst 4 % Zinsen ab Klagezustellung zu verurteilen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Dr. Hiddemann
Hoffmann
Treier
Dr. Brunotte