Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1978, Az.: VIII ZR 206/77
Klage des Lieferanten auf Herausgabe von Waren gegen den Konkursverwalter; Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gemeinschuldners und Geltung eines nachvertraglich vereinbarten Eigentumsvorbehalts; Grundsätzliche Zulässigkeit und Voraussetzungen des vertragswidrig vereinbarten Eigentumsvorbehalts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1978
- Aktenzeichen
- VIII ZR 206/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 13360
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 27.07.1977
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1979, 205-206 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1979, 33-35
- MDR 1979, 305-306 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 213-214 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma T. GmbH in S.,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Walter H.
Prozessgegner
Rechtsanwalt Dr. Joachim K., B. allee ... in H., als Konkursverwalter der Firma ... "m. W." GmbH & Co. KG
Amtlicher Leitsatz
Ein nachträglicher (vertragswidriger) Eigentumsvorbehalt auf einem Lieferschein steht einer (bedingungslosen) Übereignung dann entgegen, wenn er dem Käufer, falls dieser ihn nicht gelesen hat, zugegangen ist. Der Zugang kann nur dann angenommen werden, wenn es dem Käufer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch der Ausgestaltung der Geschäftsbeziehungen, zumutbar war, von dem in dieser Form erklärten Eigentumsvorbehalt Kenntnis zu nehmen.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27. Juli 1977 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin belieferte die Firma ... "m. W." (künftig Gemeinschuldnerin) seit mehreren Jahren mit Bahuta White Rum. Der Beklagte ist der Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin, über deren Vermögen am 13. September 1976 das Konkursverfahren eröffnet worden war.
Im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen schlossen die Klägerin und die Gemeinschuldnerin am 2. März 1976 einen Konditionsvertrag der auf Seite 4 die Allgemeinen Einkaufs- und Zahlungsbedingungen der Gemeinschuldnerin (AEZB) enthielt. In dem Konditionsvertrag, dessen Wirksamkeit zwischen den Parteien streitig ist, erkannte die Klägerin die AEZB der Gemeinschuldnerin durch ihre Unterschrift an. In Nr. 13 dieser Bedingungen heißt es:
"Wir kaufen nur zu diesen Bedingungen. Mit der Erfüllung des Auftrages erkennt sie der Lieferant auch für nachfolgende Lieferungen an, selbst dann, wenn seine eigenen Geschäftsbedingungen anders lauten. Abweichungen von unseren Bedingungen müssen schriftlich vereinbart sein und sind nur dann wirksam, wenn sie entweder die Unterschrift eines der in Ziffer 12 bezeichneten Herren der Geschäftsleitung oder die Unterschrift des zuständigen Centraleinkäufers tragen. Schweigen auf uns mitgeteilte anders lautende Bedingungen des Lieferanten oder auf Einheitsbedingungen kann nicht als Anerkennung dieser Bedingungen ausgelegt werden. Insbesondere ist ein Schweigen auf Auftragsbestätigungen mit widersprechendem Inhalt nicht als Einverständnis anzusehen. Jede in einer Auftragsbestätigung enthaltene Abweichung von unseren Bedingungen wird von uns als Ablehnung unseres Auftrages gewertet. Erfolgt die Lieferung dennoch, gilt dies unwiderleglich als Einverständnis mit unseren Einkaufs- und Zahlungsbedingungen. Nehmen wir die Lieferung an, so sind ausschließlich unsere Bedingungen vereinbart."
Auf den Lieferscheinen und Rechnungen der Klägerin war maschinenschriftlich vermerkt:
"Sämtliche von uns zur Auslieferung gelangenden Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum."
Die Gemeinschuldnerin schuldete der Klägerin für Lieferungen von April 1976 bis Ende Juli 1976 138.519,63 DM. Nachdem die Gemeinschuldnerin am 6. August 1976 ihre Zahlungen eingestellt hatte, erwirkte die Klägerin am 26. August 1976 eine einstweilige Verfügung auf Sequestration ihrer bei der Gemeinschuldnerin noch vorhandenen Ware.
Die Klägerin macht aufgrund des von ihr behaupteten Eigentumsvorbehalts ein Aussonderungsrecht geltend. Sie beantragte,
den Beklagten zu verurteilen, in die Herausgabe nachbezeichneter Gegenstände an sie durch nachfolgend genannte Gerichtsvollzieher einzuwilligen und, soweit er selbst noch im Besitz bzw. Mitbesitz dieser Gegenstände ist, diese an sie herauszugeben bzw. bei der Herausgabe mitzuwirken:
1212 Flaschen "Bahuta White" Rum mit der Herstellerbezeichnung C.W. T., GmbH ... S., sichergestellt durch Obergerichtsvollzieher B., H., G. straße ...,
529 Flaschen wie vor, sichergestellt durch Obergerichtsvollzieher Bo., O., B.,
754 Flaschen wie vor, sichergestellt durch Obergerichtsvollzieher K. N., F.,
156 Flaschen wie vor, sichergestellt durch Gerichtsvollzieher H.W. S., U., K.,
1350 Flaschen wie vor, sichergestellt durch Obergerichtsvollzieher G. C., ... E. H.straße ....
Der Beklagte bestritt, daß ein Eigentumsvorbehalt wirksam begründet sei, und begehrte Klagabweisung. Das Landgericht gab der Klage statt, soweit sie nicht hinsichtlich eines Teils der Lieferungen für erledigt erklärt worden war. Das Oberlandesgericht wies die Klage ab.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Konditionsvertrag vom 2. März 1976 zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin wirksam zustande gekommen war. Das ist nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum annehmen können, daß der Einkäufer W. der Gemeinschuldnerin von dieser zum Abschluß des Konditionsvertrages bevollmächtigt worden war. In dem vorausgegangenen Konditionsvertrag vom 4. Februar 1975 war zwar bestimmt, daß Aufträge ab einer bestimmten Größenordnung für die Gemeinschuldnerin nur verbindlich waren, wenn sie von namentlich genannten Angestellten der Gemeinschuldnerin bestätigt wurden. Daraus läßt sich aber nicht folgern, daß nur diese Personen zum Abschluß eines Konditionsvertrags, eines Rahmenvertrags, in dem der Gemeinschuldnerin Aufträge nicht erteilt wurden, bevollmächtigt gewesen seien.
II.
Dem Berufungsgericht ist ebenfalls darin beizupflichten, daß gegen die Regelung in Nr. 13 der in dem Konditionsvertrag enthaltenen Allgemeinen Einkaufs- und Zahlungsbedingungen (AEZB) der Gemeinschuldnerin keine Bedenken bestehen. Aus Nr. 13 der AEZB ergibt sich, daß die Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin den Vorrang vor etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lieferanten haben und daß Abweichungen von den AEZB schriftlich vereinbart und von einer der in Nr. 12 AEZB genannten Personen unterzeichnet sein müssen. Daß die Gemeinschuldnerin, ein großes Unternehmen mit zahllosen Lieferanten, mit ihren AEZB die Geltung ihrer Einkaufsbedingungen erreichen wollte, ist indessen bei einem Rahmenvertrag unter Kaufleuten grundsätzlich nicht zu beanstanden.
III.
1.
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die von der Gemeinschuldnerin mit der Klägerin auf der Grundlage der AEZB geschlossenen Kaufverträge keinen Eigentumsvorbehalt enthielten. Es hat nicht verkannt, daß die Klägerin sich gleichwohl bei der Besitzübertragung das Eigentum (vertragswidrig) vorbehalten konnte und daß dann die Gemeinschuldnerin im Falle ihres Einverständnisses nur bedingtes Eigentum erwarb oder daß mangels einer Einigung überhaupt keine Übereignung zustande kam. Das Berufungsgericht hat aber gemeint, daß die Vermerke auf den Lieferscheinen für die Annahme eines Eigentumsvorbehalts "nicht eindeutig genug" seien, weil sich aus Nr. 13 AEZB ergebe, daß es für zusätzliche Abreden bestimmter und formgebundener Einzelabsprachen bedurft hätte, die nicht erfolgt seien.
2.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
a)
Ein nachträglicher (vertragswidriger) Eigentumsvorbehalt bei der Besitzübergabe ist allerdings grundsätzlich zulässig, weil nach herrschender Meinung der Verkäufer an eine vor der Lieferung erfolgte Einigung über einen Eigentumsübergang nicht gebunden ist (vgl. insbesondere Palandt/Bassenge, BGB 37. Aufl. § 929 Anm. 2 c; Mezger in BGB-RGRK 12. Aufl. § 455 Rdn. 4; Pikart in BGB-RGRK a.a.O. § 929 Rdn. 52; Mühl bei Soergel/Siebert, BGB, 10. Aufl. § 929 Rdn. 12; Würdinger/Röhricht in Großkommentar HGB, 3. Aufl. vor § 373 Rdn. 78). Auch der Bundesgerichtshof hat einen nachträglichen (vertragswidrigen) Eigentumsvorbehalt bei der Besitzübertragung für zulässig gehalten (BGH Urteil vom 2. Oktober 1952 - IV ZR 2/52 = NJW 1953, 217; BGHZ 64, 395 m.w.Nachw.).
b)
Nach der Feststellung des Berufungsgerichts wurde bei der Besitzübergabe der von der Klägerin gelieferten Waren den Angestellten der Gemeinschuldnerin ein Lieferschein ausgehändigt, der einen Eigentumsvorbehalt enthielt.
aa)
Die Übergabe der Ware ist vom Käufer, falls nicht zuvor ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde, als Angebot zur bedingungslosen Übereignung zu verstehen. Ein nachträglicher (vertragswidriger) Eigentumsvorbehalt auf einem mit der Ware übergebenen Lieferschein steht daher, falls der Eigentumsvorbehalt nicht zur Kenntnis genommen wurde, nur unter besonderen Voraussetzungen der bedingungslosen Übereignung entgegen.
bb)
Der nachträgliche Eigentumsvorbehalt muß deutlich erklärt sein und darf nicht an versteckter Stelle oder in kleiner Schrift angebracht sein (Würdinger/Röhricht, a.a.O.; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung, Bd. I § 5 II 4 b). :
Hier ist das Berufungsgericht ersichtlich davon ausgegangen, daß der in den Lieferscheinen der Klägerin enthaltene Eigentumsvorbehalt deutlich erkennbar war. Daß der Eigentumsvorbehalt "nicht eindeutig genug" gewesen sei, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, ist nicht dahin zu verstehen, daß der Wortlaut des Eigentumsvorbehalts nicht klar sei. Denn das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang auf Nr. 13 AEZB hingewiesen und dargelegt, daß nach dieser Regelung für die Lieferungen an die Gemeinschuldnerin nur deren AEZB maßgebend seien und daß Abweichungen von den AEZB besonderer und formgebundener Absprachen bedürften. Wie sich auch aus den folgenden Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt, hat das Berufungsgericht also gemeint, daß der Eigentumsvorbehalt angesichts der in Nr. 13 AEZB getroffenen Regelung nicht ausreichend sei, um einen Eigentumsübergang zu verhindern.
cc)
Das ist zutreffend. Voraussetzung eines nachträglichen Eigentumsvorbehalts ist nämlich weiter, daß dieser dem Käufer zuging. Das kann nur dann angenommen werden, wenn diesem zuzumuten war, von dem nachträglichen Eigentumsvorbehalt auf dem Lieferschein Kenntnis zu nehmen. Es ist daher zu fragen, ob der Käufer mit einem nachträglichen Eigentumsvorbehalt rechnen mußte oder nicht. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Es ist insbesondere auch von Bedeutung, ob dem Käufer aufgrund seiner Geschäftsbeziehungen mit dem Verkäufer zuzumuten war, gerade diese Eigentumsvorbehaltsklausel zu lesen. Denn diese ist nur dann im Rechtssinne zugegangen, wenn vom Käufer erwartet werden konnte, daß er von dem gerade in dieser Form und unter diesen Umständen erklärten Eigentumsvorbehalt Kenntnis nehmen würde. Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil in dem Verhalten des Verkäufers eine Vertragsverletzung liegt, auf welche der Käufer sich grundsätzlich nicht einzustellen braucht. Kommt man unter Berücksichtigung dieser Erwägungen im Einzelfall zu dem Ergebnis, daß die Erklärung des Eigentumsvorbehalts dem Käufer nicht zugegangen ist, so hat dieser ein unbedingtes Übereignungsangebot angenommen und hat also bedingungslos Eigentum erworben (Serick a.a.O.; vgl. insbesondere auch BGH Urteil vom 2. Oktober 1952 a.a.O. mit zustimmender Anmerkung von Raiser; Kuhn, WM 1955, 422, 425; Mezger a.a.O. § 455 Rdn. 4; Staudinger/Ostler a.a.O. § 455 Rdn. 9, 10; Würdinger/Röhricht a.a.O.).
Im vorliegenden Fall waren die Bedingungen, zu denen die Gemeinschuldnerin einkaufte, in ihren AEZB im einzelnen und umfassend geregelt. Eine Abweichung von dieser Regelung war nur unter begrenzten, in Nr. 13 AEZB genannten Ausnahmefällen möglich. Die Gemeinschuldnerin durfte sich daher darauf verlassen, daß die Klägerin zu den vertraglichen Bedingungen lieferte. Da es ihr infolgedessen nicht zumutbar war, den Lieferschein der Klägerin daraufhin zu überprüfen, ob dieser vertragswidrig einen Eigentumsvorbehalt enthielt, war der Eigentumsvorbehalt ihr nicht zugegangen und infolgedessen eine bedingungslose Übereignung erfolgt. Mit dieser wird nicht der schuldrechtlichen Vereinbarung "quasidingliche" Wirkung beigemessen und wird das Sachenrecht nicht durch Parteivereinbarung unterlaufen, wie Behr (NJW 1978, 223) gemeint hat. Denn der Verkäufer kann auf mannigfache andere Weise als durch bloßen Aufdruck auf dem Lieferschein sicherstellen, daß sein vertragswidriger Eigentumsvorbehalt dem Käufer zur Kenntnis gelangt oder zumindest als im Rechtssinne zugegangen anzusehen ist.
Es kommt hier übrigens hinzu, daß es sich bei der Gemeinschuldnerin um ein Großunternehmen handelte, das von verschiedenen Lieferanten Waren in erheblicher Menge bezog. Auch das spricht dafür, daß es der Gemeinschuldnerin, die infolgedessen auf möglichst einheitliche Vertragsbestimmungen Wert legte, nicht zuzumuten war, bei jeder Lieferung den Lieferschein daraufhin durchzusehen, ob er entgegen ihren vom Vertragspartner wiederholt akzeptierten AEZB einen Eigentumsvorbehalt enthielt.
3.
Auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, wie der vorliegende Fall zu beurteilen wäre, wenn die Gemeinschuldnerin den Vermerk über den Eigentumsvorbehalt zur Kenntnis genommen hätte, kommt es nicht an.
Denn die Klägerin hat nicht behauptet, daß die Gemeinschuldnerin den Vermerk über den Eigentumsvorbehalt zur Kenntnis genommen habe. Überdies reichte es nicht aus, wenn irgendein Angestellter der Gemeinschuldnerin - wie beispielsweise ein Lagerverwalter - den Eigentumsvorbehalt gelesen hätte. Es wäre vielmehr erforderlich, daß eine bei der Gemeinschuldnerin für die inhaltliche Ausgestaltung von Verträgen zuständige Person Kenntnis von dem Eigentumsvorbehalt erlangt hätte (vgl. BGH Urteil vom 7. Juni 1978 - VIII ZR 146/77 = WM 1978, 978).
IV.
Da demnach der nachträgliche und vertragswidrige Eigentumsvorbehalt der Klägerin unwirksam ist, war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Hiddemann
Hoffmann
Wolf
Dr. Brunotte