Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.05.1983, Az.: BVerwG 1 B 58.83
Aufenthaltserlaubnis; Einreiseantrag; Notwendiger Sichtvermerk; Betätigung als Imam
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.05.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 58.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11587
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 23.08.1982 - AZ: 15 K 912/82
- VGH Baden-Württemberg - 28.02.1983 - AZ: 1 S 2542/82
Rechtsgrundlagen
- Art. 4 Abs. 1 GG
- Art. 4 Abs. 2 GG
- § 2 Abs. 1 S. 2 AuslG
- § 5 Abs. 2 AuslG
- § 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG
Fundstellen
- DVBl 1983, 1000-1001 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1983, 773-774
- InfAuslR 1983, 274-275
- KirchE 21, 115 - 117
- NJW 1983, 2587 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1983, 744 (amtl. Leitsatz)
- ZfSH/SGB 1983, 500-502
Amtlicher Leitsatz
Ein Ausländer, der sich im Bundesgebiet gegen Entgelt als Imam betätigen will, benötigt für die Einreise einen Sichtvermerk. Es verstößt nicht gegen Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, wenn ihm die Ausländerbehörde wegen Verletzung des Sichtvermerkszwanges die nach der Einreise beantragte Aufenthaltserlaubnis versagt und er folglich die Tätigkeit als Imam nicht ausüben darf.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. Mai 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Februar 1983 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.
1.
Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wirft keine Rechtsfrage auf, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.
a)
Mit seinen Ausführungen unter Nr. 1 der Beschwerdeschrift (S. 3 oben) will der Kläger offenbar die Frage aufwerfen, ob "in der Seelsorge eine Erwerbstätigkeit zu sehen" ist, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG den Sichtvermerkszwang begründet. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG müssen Ausländer, die im Geltungsbereich des Ausländergesetzes eine Erwerbstatigkeit ausüben wollen, die Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks einholen. Als Erwerbstätigkeit in diesem Sinne wird in der Rechtsprechung, im Schrifttum und in der Verwaltungspraxis (AuslVwV Nr. 14 zu § 2, GMBl. 1977, 202) übereinstimmend jede selbständige oder unselbständige Tätigkeit verstanden, die auf Erzielung von Gewinn gerichtet oder für die ein Entgelt vereinbart oder den Umständen nach zu erwarten ist. Diese Umschreibung entspricht Sinn und Zweck des von der Ermächtigung des § 5 Abs. 2 AuslG gedeckten Sichtvermerkszwanges nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG und begegnet auch sonst keinen grundsätzlichen Bedenken.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger in das Bundesgebiet eingereist, um im Bezirk der Beklagten im Auftrage der I. U. Baden-Württemberg gegen Entgelt als I. tätig zu werden. Er bedurfte daher nach dem Ausgeführten eines Sichtvermerks. Daß es dem Kläger bei seiner Tätigkeit nicht vorwiegend um das Entgelt, sondern um religiöse Ziele gehen mag, schließt nach dem Ausgeführten den Sichtvermerkszwang nicht aus. Sein Zweck, zum Schütze öffentlicher Interessen bereits vor der Einreise eine wirksame Kontrolle zu ermöglichen, trifft auch auf Sachverhalte der vorliegenden Art zu. Daran ändert nichts, daß sich die Tätigkeit des Klägers als Imam in verschiedener Hinsicht von anderen Erwerbstätigkeiten unterscheidet. Diese Unterschiede mögen bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG ergeben, daß bestimmte öffentliche Interessen, die durch andere Erwerbstätigkeiten von Ausländern nachteilig berührt werden würden, durch die Tätigkeit des Klägers nicht oder nicht im gleichen Maße betroffen werden. Das kann hier auf sich beruhen. Für die Frage, ob der Kläger vor der Einreise einen Sichtvermerk hätte einholen müssen, sind die erwähnten Unterschiede unbeachtlich. Das alles ergibt sich unmittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften und erfordert keine revisionsgerichtliche Klarstellung.
b)
Auch die Frage, ob es gegen Art. 4 Abs. 2 GG verstößt, daß der Kläger infolge der Versagung der Aufenthaltserlaubnis seine Aufgabe als geistlicher Seelsorger nicht wahrnehmen kann (Beschwerdeschrift Nr. 1, S. 2), verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG darf die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden, wenn die (weitere) Anwesenheit des Klägers Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt (sog. Negativschranke). Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß die Ausländerbehörde danach den Erlaubnisantrag eines Ausländers, der ohne erforderlichen Sichtvermerk zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in das Bundesgebiet eingereist ist, regelmäßig ablehnen muß (BVerwGE 57, 252; Beschluß vom 4. Oktober 1982 - BVerwG 1 B 93.82 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 38 [S. 77] = DVBl. 1983, 35 = InfAuslR 1982, 271). Ausnahmen kommen allerdings in Betracht, wenn die bei. Anwendung der Negativschranke gebotene Güter- und Interessenabwägung ergibt, daß die Ablehnung der Erlaubnis überwiegenden öffentlichen Interessen zuwiderliefe oder für den Ausländer eine mit dem Gesetzeszweck nicht zu vereinbarende Härte darstellte (BVerwGE 57, 252 [257]; Beschluß vom 21. Juli 1978 - BVerwG 1 B 243.78 - NJW 1979, 1116). Regelmäßig ist der Ausländer jedoch auf den vom Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Weg verwiesen, die Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks einzuholen (Urteil vom 17. Mai 1982 - BVerwG 1 C 128.80 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 34 [S. 62] = NVwZ 1982, 632 = DVBl. 1982, 842).
Die grundrechtlichen Freiheiten des Glaubens, Gewissens und Bekenntnisses einschließlich der ungestörten Religionsausübung (Art. 4 Abs. 1, 2 GG) sind - ebenso wie z.B. die Meinungs- und Informationsfreiheit (vgl. Beschluß vom 24. August 1979 - BVerwG 1 B 76.76 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 16 [S. 102]) - nicht dazu bestimmt, Ausländern sonst nicht bestehende Rechte auf Einreise und Aufenthalt zu gewährleisten (vgl. auch Beschlüsse vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 1 B 74.77 - vom 19. Januar 1983 - BVerwG 1 B 11.83 - NVwZ 1983, 226). Das bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung. Diese Grundrechte rechtfertigen es daher auch nicht, auf einem dem Gesetz widersprechenden Weg einzureisen und Aufenthalt zu nehmen. Sie begründen demnach grundsätzlich kein das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Sichtvermerkszwanges überwiegendes Interesse an der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde. Folglich ist Art. 4 Abs. 1, 2 GG grundsätzlich nicht verletzt, wenn ein ohne erforderlichen Sichtvermerk eingereister Ausländer, der im Bundesgebiet als Seelsorger betätigen will, auf das gesetzlich vorgesehene Verfahren verwiesen wird. Daß auch der vom Kläger betreuten religiösen Gemeinde und ihren Mitgliedern die Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG zustehen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Art. 4 Abs. 1, 2 GG räumt den im Bundesgebiet lebenden Personen kein Recht darauf ein, daß Ausländern zum Zwecke der Religionsausübung Einreise und Aufenthalt außerhalb des gesetzlich vorgesehenen Sichtvermerksverfahrens gestattet wird. Dadurch wird nicht ausgeschlossen, bei der Entscheidung über die Erteilung eines Sichtvermerks das Interesse der im Bundesgebiet lebenden Angehörigen einer Religionsgemeinschaft an geistlicher Betreuung im Lichte der Bedeutung der grundrechtlichen Freiheiten aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG zu berücksichtigen.
2.
Zu Unrecht macht der Kläger geltend, das Berufungsurteil weiche von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 1979 - BVerwG 1 C 12.75 - (BVerwGE 59, 104) und vom 21. Oktober 1980 - BVerwG 1 C 19.78 - (BVerwGE 61, 105) ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesen Urteilen ausgeführt, die Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG verlange eine zukunftsbezogene Beurteilung und greife grundsätzlich nur Platz, wenn die Anwesenheit des Ausländers selbst Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtige, nicht aber, wenn die ausländerbehördliche Maßnahme lediglich dazu dienen könne, auf andere Ausländer vorbeugend dahin einzuwirken, daß sie künftig Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigen. Wie das Bundesverwaltungsgericht zugleich klargestellt hat (BVerwGE 61, 105 [108]), gilt dies jedoch nur, soweit nicht der Zusammenhang des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG mit anderen aufenthaltsrechtlichen Vorschriften eine abweichende Beurteilung gebietet. Dabei ist auf BVerwGE 57, 252 hingewiesen worden, wo dargelegt ist, daß die Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG nach einer Einreise ohne erforderlichen Sichtvermerk zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde ausschließt. Diese Rechtsprechung ist in dem bereits erwähnten Urteil vom 17. Mai 1982 - BVerwG 1 C 128.80 - (a.a.O.) erneut bestätigt worden.
Das Urteil des Berufungsgerichts stimmt demnach in dem erörterten Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein.
3.
Das weitere Beschwerde vorbringen macht einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere für die Rüge, die Behörden hätten ihr Ermessen nicht hinreichend walten lassen. Abgesehen davon ist für die Ausübung eines Ermessens kein Raum, wenn die Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausschließt (BVerwGE 61, 105 [107]).
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Meyer
Dr. Diefenbach