Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.10.1982, Az.: BVerwG 1 B 93/82
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG; Folgen der Verletzung der Sichtvermerksvorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz (DVAuslG); Gewährung einer neuen Aufenthaltserlaubnis aus Gründen des Vertrauensschutzes; Voraussetzungen für eine zulässige Nichtzulassungsbeschwerde; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Notwendigkeit der Milderung von Belastungen für ausländische Mütter mit ihren Kindern im Ausland durch Aufnahme in das Bundesgebiet nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 4 GG
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.10.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 93/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 18862
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 30.09.1981 - AZ: 7 K 190/80
- VGH Baden-Württemberg - 06.07.1982 - AZ: 1 S 101/82
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 S. 2 AuslG
- Art. 6 Abs. 1 GG
- Art. 6 Abs. 4 GG
- § 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 132 Abs. 3 S. 3 VwGO
Fundstelle
- DVBl 1983, 35-37 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein volljähriger Ausländer hat auch dann grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, um zu seinen in der Bundesrepublik Deutschland als ausländische Arbeitnehmer lebenden Eltern zu ziehen, wenn er zuvor viele Jahre bei seinen Eltern im Bundesgebiet gewohnt hat und aus einem nicht nur vorübergehenden Grund in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist (im Anschluß anUrteil vom 26. März 1982 - BVerwG 1 C 29.81 -).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. Juli 1982 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.
1. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, so ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe beschränkt (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Klägerin beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache hat aber nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung. Eine Rechtssache ist im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit und Fortbildung des Rechts dienen kann. Diese Voraussetzungen macht die Beschwerdebegründung nicht ersichtlich.
2. Die Klägerin hält die Frage für klärungsbedürftig, "ob eine türkische Staatsangehörige im jungen Erwachsenenalter, die den größten Teil ihrer Kindheit und Jugend bei ihren Eltern in der Bundesrepublik verbracht hat, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat, wenn sie nach einer nach kurzer Ehedauer geschiedenen Ehe mit einem türkischen Staatsangehörigen zu ihrer Familie in die Bundesrepublik zurückkehren will" und in der Türkei keine Verwandten mehr hat. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Soweit sie einer generellen Beantwortung zugänglich ist, läßt sie sich bereits auf Grund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend beantworten. Einer revisionsgerichtlichen Klärung bedarf es daher nicht. Dazu ist auszuführen:
a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG darf einem Ausländer die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden, wenn seine Anwesenheit Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt (sog. Negativschranke). Werden durch die Anwesenheit des Ausländers bestimmte Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt, so schließt das allerdings nicht aus, daß andere öffentliche Belange für einen Aufenthalt sprechen mit der Folge, daß bei Anwendung der erwähnten Negativsehranke eine Güter- und Interessenabwägung stattzufinden hat. In diesem Zusammenhang ist außer den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes u.a. das Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG zu beachten, nach dem Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen (BVerwGE 56, 246 [248 f.]; 56, 254 [258]; 57, 252 [257];Urteile vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 C 168.79 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 22 [S. 5 f.], vom 18. August 1981 - BVerwG 1 C 88.76 - Buchholz, a.a.O. Nr. 24 [S. 20]). Das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG gewährt zwar Ausländern, die Familienangehörige im Bundesgebiet haben, nicht unmittelbar ein Aufenthaltsrecht. Das öffentliche Interesse an der ausländerbehördlichen Maßnahme muß aber mit dem besonderen Interesse an der Erhaltung der Familie nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips abgewogen werden (BVerwGE 42, 133[BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72] [134];Urteil vom 26. März 1982 - BVerwG 1 C 29.81 - NJW 1982, 1958 = DVBl. 1982, 648 = DÖV 1982, 741 = InfAuslR 1982, 126). Auf dieser Grundlage ergibt sich nach der Rechtsprechung des Senats für Fälle, in denen volljährige ausländische Kinder zu ihren im Bundesgebiet als ausländische Arbeitnehmer lebenden Eltern ziehen wollen, folgendes:
b) Ist der Ausländer, wie die Widerspruchsbehörde im vorliegenden Falle angenommen hat, unter Verletzung der Sichtvermerksvorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG in das Bundesgebiet eingereist, so beeinträchtigt die (weitere) Anwesenheit des Ausländers regelmäßig Belange der Bundesrepublik Deutschland (BVerwGE 57, 252 [256]). Daran ändert nichts, daß der Ausländer Aufenthalt und Erwerbstätigkeit aus Gründen der Familienzusammenführung erstrebt und daß das Verhältnis zu seinen im Bundesgebiet lebenden Angehörigen in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG fällt. Von ihm muß auch unter diesen Voraussetzungen regelmäßig erwartet werden, daß er vor der Einreise bei der zuständigen Behörde (§ 20 Abs. 4 AuslG) um die Aufenthaltserlaubnis nachsucht. Das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG rechtfertigt grundsätzlich keine andere Beurteilung der Rechtsfolge, die ein Verstoß gegen den Sichtvermerkszwang nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig nach sich zieht(Beschlüsse vom 24. März 1981 - BVerwG 1 B 576.79-, vom 22. Januar 1982 - BVerwG 1 CB 55.81 -) Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Ausländer zuvor bereits lange Zeit erlaubt im Bundesgebiet gelebt hat(Beschluß vom 21. Juli 1978 - BVerwG 1 B 243.78 - NJW 1979, 1116).
c) Das Berufungsgericht hat unabhängig von einer etwaigen illegalen Einreise die Anwesenheit der Klägerin als Beeinträchtigung der Belange der Bundesrepublik Deutschland gewertet. Welches Gewicht in diesem Zusammenhang dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG bei Anwendung der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG regelmäßig zukommt, kann den im Urteil des Senatsvom 26. März 1982 - BVerwG 1 C 29.81 - (a.a.O.) dargelegten undim Beschluß vom 30. April 1982 - BVerwG 1 B 168.81 - bestätigten Grundsätzen entnommen werden, die auch hier Geltung beanspruchen. Danach widerspricht die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug volljähriger Kinder in der Bundesrepublik Deutschland lebender ausländischer Arbeitnehmer grundsätzlich nicht dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG. Zwar umfaßt der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern. Ein Recht volljähriger ausländischer Kinder, zu ihren im Bundesgebiet als ausländische Arbeitnehmer lebenden Eltern zu ziehen, läßt sich aber aus dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht ohne weiteres herleiten. Ein solches Recht kann mit Rücksicht auf das Verfassungsgebot, Ehe und Familie zu schützen, nach Maßgabe der erforderlichen Güter- und Interessenabwägung nur bei Vorliegen besonderer Umstände bejaht werden, und zwar bei den Gegebenheiten des vorliegenden Falles nur dann, wenn das den Zuzug erstrebende Kind auf die Lebenshilfe der Familie in einer Weise angewiesen ist, die seinen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlich macht. Damit übereinstimmend hat das Bundesverfassungsgericht in seinemBeschluß vom 1. September 1982 - 1 BvR 748/82 -, mit dem es die gegen den erwähnten Beschluß des Senatsvom 30. April 1982 - BVerwG 1 B 168.81 - gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat, ausgeführt, daß es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, den Nachzug volljähriger Ausländer zu ihren im Bundesgebiet als ausländische Arbeitnehmer lebenden Eltern zu gestatten, und daß in diesem Zusammenhang der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG das Angewiesensein auf die in der Familie geleistete Lebenshilfe im Einzelfall voraussetzt.
Auch der von der Klägerin hervorgehobene Umstand, daß sie zuvor lange Zeit im Bundesgebiet gelebt habe, macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ersichtlich. Aus diesem Umstand kann sich zwar im Einzelfall ergeben, daß der Ausländer auf Grund seines früheren Aufenthalts mit den deutschen Lebensverhältnissen einschließlich der deutschen Sprache vertraut ist und daß deswegen bestimmte Bedenken gegen einen neuen Aufenthalt nicht oder nicht im gleichen Maße bestehen wie in Fällen eines erstmaligen Zuzugs. Es versteht sich aber von selbst und erfordert keine revisionsgerichtliche Klarstellung, daß ein früherer Aufenthalt im Bundesgebiet nicht ohne weiteres alle öffentlichen Belange, die gegen einen (erneuten) Zuzug sprechen können, gegenstandslos macht und für sich keinen Grund für die Annahme bildet, das volljährige Kind sei auf die in der Familie geleistete Lebenshilfe in einer Weise angewiesen, die seinen Aufenthalt im Bundesgebiet erfordere. Ein den Zuzug gebietender besonderer Umstand ist nach demSenatsurteil vom 26. März 1982 - BVerwG 1 C 29.81 - (a.a.O.) ferner nicht allein darin zu erblicken, daß der Ausländer in seinem Heimatstaat keine (nahen) Verwandten mehr hat. Entsprechendes gilt, wenn seine Ehe, wegen der er - wie die Klägerin - in seinen Heimatstaat zurückgekehrt war, gescheitert ist. Alle diese von der Klägerin hervorgehobenen Umstände führen auch nicht im Hinblick auf die bei der Anwendung der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG zu beachtenden Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes auf eine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Insbesondere ist nicht zweifelhaft, daß ein Ausländer, der in der Bundesrepublik Deutschland erlaubt gelebt hat und nicht nur vorübergehend in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist, grundsätzlich nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes eine neue Aufenthaltserlaubnis zu beanspruchen hat, wenn sich seine Erwartungen in seinem Heimatland nicht erfüllen und er deswegen wieder im Bundesgebiet leben möchte. Auf ihn dürfen ebenfalls die für die Begrenzung des Zustroms von Ausländern in das Bundesgebiet geltenden Regeln grundsätzlich angewendet werden.
Desgleichen macht der Hinweis der Klägerin darauf, daß sie aus ihrer Ehe ein Kind habe und mit diesem allein in der Türkei lebe, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ersichtlich. Die Frage, ob die Klägerin im Hinblick hierauf in dem dargelegten Sinne die Lebenshilfe in ihrer Familie benötigt, ermöglicht schon deswegen nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich nur nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls und nicht generell beantworten läßt. Das Berufungsgericht hat ein solches Angewiesensein verneint. Es ist sinngemäß davon ausgegangen, daß sich die Klägerin mit ihrem Kind in ihre neuen Lebensverhältnisse einordnen kann und daß die damit verbundenen Belastungen ihr zumutbar sind. Damit hat es eine über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage nicht berührt. Das gilt auch bezüglich des von der Klägerin angesprochenen Art. 6 Abs. 4 GG, nach dem jede Mutter Anspruch auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft hat. Dabei kommt es nicht darauf an, welche staatlichen Schutz- und Fürsorgepflichten im einzelnen sich aus dieser Regelung ergeben und wie der geschützte Personenkreis näher abzugrenzen ist. Jedenfalls verpflichtet die Regelung die Bundesrepublik Deutschland nicht, Belastungen, denen ausländische Mütter mit ihren Kindern im Ausland ausgesetzt sind, durch Aufnahme in das Bundesgebiet zu mildern. Es bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung, daß Art. 6 Abs. 4 GG die Schutz- und Fürsorgepflicht der Bundesrepublik Deutschland auf diesen Personenkreis grundsätzlich nicht erstreckt und außerdem nicht dazu bestimmt ist, im Ausland lebenden Ausländern ein sonst nicht bestehendes Einreise- und Aufenthaltsrecht zu gewährleisten.
d) Soweit im Einzelfall das Begehren des Ausländers nicht schon an der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG scheitert und die Behörde deswegen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat, ergeben sich die maßgebender.
Grundsätze unmittelbar aus dem Urteil des Senatsvom 26. März 1982 - BVerwG 1 C 29.81 - (a.a.O.), das sich ebenso wie derBeschluß vom 30. April 1982 - BVerwG 1 B 168.81 - mit einer Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde befaßt. Danach ist kein Raum für die Annahme, Art. 6 Abs. 1 GG führe grundsätzlich zu einer Ermessensschrumpfung mit der Folge eines regelmäßigen Rechtsanspruchs ausländischer volljähriger Kinder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Zuzugs zu ihren im Bundesgebiet lebenden Eltern. Auch die von der Klägerin hervorgehobenen Umstände vermögen eine grundsätzliche Ermessensschrumpfung der genannten Art nicht zu begründen. Insoweit gelten die oben dargelegten Erwägungen entsprechend.
e) Schließlich ist nicht dargetan, daß die Rechtssache im Zusammenhang mit dem von der Klägerin außerdem angeführten Art. 8 der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686, 953/1954 II S. 14) grundsätzliche Bedeutung hätte. Der Senat hat sich nicht nur in dem erwähntenUrteil vom 26. März 1982 - BVerwG 1 C 29.81 - (a.a.O.), sondern auch in den Urteilenvom 11. Juni 1975 - BVerwG 1 C 8.71 - (BVerwGE 48, 299 [302]) undvom 24. Juni 1982 - BVerwG 1 C 136.80 - zu dieser Regelung grundsätzlich geäußert. Es ist nichts dafür dargelegt, daß ein Revisionsverfahren zu Erkenntnissen führen könnte, die über die Ergebnisse der bisherigen Rechtsprechung hinausgehen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Meyer
Dr. Diefenbach