Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.03.1981, Az.: BVerwG 1 B 576.79
Einreise unter Verstoß gegen die Sichtvermerksvorschrift; Ermessen über die Ausweisung; Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung mit einem sich im Bundesgebiet aufhaltenden Asylbewerber
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.03.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 576.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 14926
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 07.02.1979 - AZ: I B 99.77
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 Nr. 2 DVAuslG
- § 10 Abs. 1 Nr. 6 AuslG
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. März 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 7. Februar 1979 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig. Der Klägerin ist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzuhalten. Diese Frist ist nach dem glaubhaften Vorbringen der Klägerin versäumt worden, weil Hilfskräfte ihrer Prozeßbevollmächtigten, die hinreichend angeleitet und beaufsichtigt und gewöhnlich zuverlässig waren, die Nichtzulassungsbeschwerde versehentlich in einem unfrankierten Brief abgesandt haben. Dieses Verschulden der Hilfspersonen ist weder den Prozeßbevollmächtigten noch der Klägerin anzurechnen.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Eine solche Rechtsfrage ist in der Beschwerdeschrift nicht dargetan.
Die Klägerin hält die Frage für klärungsbedürftig,
"ob ein Ausländer, der zum Zwecke der Familienzusammenführung mit einem sich hier als Asylbewerber aufhaltenden Ehepartner einreist, ausgewiesen werden kann, wenn er sich innerhalb angemessener Zeit (im vorliegenden Fall innerhalb von drei Wochen) bei der zuständigen Ausländerbehörde meldet."
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Die Klägerin ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unter Verstoß gegen die Sichtvermerksvorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 DVAuslG eingereist und hat damit den Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 6 AuslG verwirklicht. Die Ausländerbehörde durfte daher nach pflichtgemäßem Ermessen über die Ausweisung entscheiden. Dieses Ermessen ist nach der Rechtsprechung des Senats auf Grund einer Abwägung der für und gegen die Maßnahme sprechenden Umstände auszuüben, und zwar unter Beachtung vorrangigen Rechts, wie u.a. des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. In diesem Rahmen ist auf Grund einer Interessen- und Güterabwägung auch zu prüfen, ob und inwieweit dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Ausreise des Ausländers gebührt (BVerwGE 48, 299 [302. ff.]). Außerdem ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt, daß die Anwesenheit eines unter Mißachtung des Sichtvermerkszwangs eingereisten Ausländers in der Regel Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt (BVerwGE 57, 252 [256]). Eine solche Beeinträchtigung ist nicht ohne weiteres auszuschließen, wenn der Ausländer zum Zwecke der Familienzusammenführung mit einem sich im Bundesgebiet aufhaltenden Asylbewerber eingereist ist und sich drei Wochen danach bei der Ausländerbehörde gemeldet hat. Das bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klarstellung. Anders als ein Asylbewerber, der unmittelbar aus dem Land, in dem ihm nach seiner Darstellung politische Verfolgung droht, in die Bundesrepublik Deutschland einreist (vgl. Urteil vom 16. August 1977 - BVerwG 1 C 15.76 - [Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 7]), kann nämlich ein solcher Ausländer in der Regel die Einreisevorschriften einhalten, so daß deren Beachtung von ihm auch regelmäßig erwartet werden muß. Im übrigen beurteilen sich die Fragen, welches Gewicht den einzelnen bei der Ermessensabwägung zu berücksichtigenden Umständen beigemessen werden darf und zu welchem Ergebnis eine sachgerechte Abwägung führen kann, nach den besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls und entziehen sich deswegen einer grundsätzlichen, die Revisionszulassung ermöglichenden Bewertung. Das hat auch im vorliegenden Fall und insbesondere für die Frage zu gelten, wann nach Maßgabe einer Güter- und Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Wahrung der Einreisevorschriften zurückzutreten hat (vgl. BVerwGE 57, 252 [257]).
Die weitere von der Klägerin aufgeworfene Frage, "ob während eines Asylverfahrens eine Ausweisung ausgesprochen werden kann", würde sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Die Klägerin hat ihren Asylantrag nämlich, wie in der Beschwerdebegründung zutreffend erwähnt ist, erst nach Erlaß der angefochtenen Ausweisungsverfügung und des zugehörigen Widerspruchsbescheids gestellt. Der Senat hat bereits entschieden, daß ein nach Abschluß des verwaltungsbehördlichen Ausweisungsverfahrens gestellter Asylantrag bei der gerichtlichen Nachprüfung der Ausweisungsverfügung unberücksichtigt bleiben muß (BVerwGE 58, 352 [BVerwG 16.10.1979 - 1 C 20/75]).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht]auf § 13 Abs. 1 GKG.
Meyer
Dr. Diefenbach