Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.12.1979, Az.: BVerwG 1 B 74.77
Beschränkung der Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe; Pflichtgemäßes Ermessen der Behörde bei der Entscheidung über die Ausstellung eines Fremdenpasses
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.12.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 74.77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 14242
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 14.02.1977 - AZ: I 2348/76
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 4 Abs. 1 AuslG
- § 44 Abs. 3 AuslG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Dezember 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und Meyer
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren betreffend den Kläger zu 2) wird eingestellt. Insoweit sind die Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 1976 und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Februar 1977 unwirksam.
Die Beschwerde des Klägers zu 1) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Februar 1977 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Soweit das Verfahren den Kläger zu 2) betrifft, ist es durch die übereinstimmenden Erklärungen dieses Klägers und des Beklagten in der Hauptsache erledigt. In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 125 Abs. 1, 141 VwGO ist das Verfahren betreffend den Kläger zu 2) einzustellen. Die Urteile des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs sind insoweit unwirksam (§ 173 VwGO in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Bezüglich des Verfahrens des Klägers zu 1) liegen keine übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten vor.
Die Beschwerde des Klägers zu 1) muß erfolglos bleiben.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, so muß in der Beschwerdeschrift oder in einem weiteren, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzureichenden Schriftsatz die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Es ist nicht eindeutig, ob der Kläger mit seiner Beschwerde geltend machen will, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Selbst dann, wenn man zu seinen Gunsten davon ausgeht und außerdem annimmt, die Beschwerde genüge trotz ihrer insoweit fehlenden Eindeutigkeit den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, kann die Revision nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift nur zu, wenn sie mindestens eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten ist der Kläger in seine Heimat zur Ableistung des Wehrdienstes zurückgekehrt. Danach wird mangels anderweitiger Anhaltspunkte das Rechtsschutzinteresse für den geltend gemachten Anspruch entfallen sein. In dem erstrebten Revisionsverfahren käme es schon deswegen auf die in der Beschwerdebegründung angesprochene Rechtsfrage nicht an.
Abgesehen davon hat in diesem Zusammenhang folgendes zu gelten: Durch die Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 42, 143 [144 f.]) ist bereits geklärt, daß § 4 Abs. 1 AuslG die Erteilung eines Fremdenpasses in das pflichtgemäße Ermessen der Ausländerbehörde stellt. Nach § 44 Abs. 3 AuslG haben nur als Asylberechtigte anerkannte Ausländer einen Anspruch auf einen Fremdenpaß. Wie der Senat in dem angeführten Urteil entschieden hat, ist das behördliche Ermessen grundsätzlich weit; die Erteilung eines Fremdenpasses als Voraussetzung für den Aufenthalt im Bundesgebiet (§ 3 AuslG) kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Die Behörden dürfen bei ihrer Ermessensausübung berücksichtigen, ob die Ausstellung des Fremdenpasses im deutschen Interesse liegt (Beschluß vom 30. Oktober 1968 - BVerwG 1 C 15.68 -). Bezüglich der für die Ermessensausübung maßgebenden Gesichtspunkte hat der Senat unter Bezugnahme auf die amtliche Begründung zu § 4 AuslG ausgeführt, daß alle Belange des Staates, der Allgemeinheit und des einzelnen, einschließlich humanitärer Überlegungen, die nach allgemeiner Auffassung als berechtigt anzuerkennen sind, soweit ihnen keine höheren Belange entgegenstehen, die Behörde leiten müssen (BVerwGE 42, 143 [145]). Da die Ausstellung eines Fremdenpasses insbesondere dann Belastungen für den Staat mit sich bringen kann, wenn mit ihr ein Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates verbunden ist, muß auch auf den Nachdruck, mit dem der andere Staat seine Personalhoheit geltend macht, sowie auf die zu diesem Staat bestehenden Beziehungen Bedacht genommen werden (BVerwGE 42, 143 [145]). Danach kann, wie der Senat ebenfalls bereits ausgesprochen hat, die Entscheidung über die Ausstellung eines Fremdenpasses eine Abwägung der Interessen des Ausländers mit den staatlichen Interessen erforderlich machen (Beschluß vom 17. November 1966 - BVerwG 1 B 2.66 -).
Darüber hinaus ist nicht zweifelhaft, daß sich für das der Behörde nach § 4 Abs. 1 AuslG eröffnete Ermessen Grenzen aus dem Grundgesetz ergeben können (Beschluß vom 17. November 1966 - BVerwG 1 B 2.66 -). Insbesondere muß die Behörde die Grundrechte und die in ihnen zum Ausdruck kommende Wert Ordnung beachten. Aus dem Grundrechtsschutz, der Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland zusteht, folgt aber nicht, daß ihnen ohne weiteres der Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht werden müßte, solange sie in ihrem Heimatstaat nicht in gleichem Maße Freiheitsrechte genießen wie in der Bundesrepublik Deutschland. Das bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung. Dem Rechtsstreit kommt daher auch nicht im Zusammenhang mit der Ausländern zustellenden (§ 6 Abs. 1 AuslG) Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit einschließlich der Gewährleistung der Religionsausübung (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) grundsätzliche Bedeutung zu. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bezweckt die behördliche Entscheidung nicht, dem Kläger ein seiner Glaubensüberzeugung entsprechendes Verhalten zu verwehren. Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß bei der behördlichen Ermessensentscheidung der menschenrechtliche Wertgehalt des Grundrechts berücksichtigt werden muß. Welches Gewicht den einzelnen bei der Ermessensbetätigung abzuwägenden Umständen danach beigemessen werden darf und zu welchem Ergebnis die Abwägung bei Beachtung des Gebots, die menschliche Würde zu schützen (Art. 1 Abs. 1 GG), führt, beurteilt sich jedoch nach den Gegebenheiten des Einzelfalles und rechtfertigt deswegen nicht die Zulassung der Revision. Der Ausländer ist im übrigen gegenüber der Gefahr willkürlicher und diskriminierender Behandlung in seiner Heimat auch aus anderen Gründen geschützt. Er ist grundsätzlich zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, wenn ihm in seiner Heimat z.B. wegen seiner Religion politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG droht. Dann ist er nämlich nach § 28 AuslG als Asylberechtigter anzuerkennen und erhält eine Aufenthaltserlaubnis (§ 43 AuslG). Außerdem greift für ihn der Ausweisungsschutz nach § 11 Abs. 2 AuslG und die Einschränkung der Abschiebung nach § 14 AuslG Platz.
Der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Es liegt nichts dafür vor, daß das Berufungsgericht von den Urteilen des Senats vom 27. Februar 1962 - BVerwG 1 C 183.59 - [Buchholz 402.22 Art. 1 Genfer Konvention Nr. 11] und vom 13. März 1962 - BVerwG 1 C 145.59 - [Buchholz a.a.O. Nr. 12] abgewichen wäre. Beide Urteile befassen sich mit den Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach der Genfer Konvention, nicht aber mit den Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses. Dem Berufungsurteil ist auch nicht zu entnehmen, daß es in der Beurteilung der Fragen, wann begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention anzunehmen ist und welche Anforderungen an den Nachweis dafür zu stellen sind, eine andere Rechtsauffassung vertreten hätte als das Bundesverwaltungsgericht. Im übrigen wendet sich das Beschwerdevorbringen gegen die Würdigung des Sachverhalts und die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht im vorliegenden Einzelfall. Damit aber kann ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht dargelegt werden.
Die Kostenentscheidung gegenüber dem Kläger zu 1) folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Er hat die durch seine erfolglose Beschwerde entstandenen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Wegen der in den Vorinstanzen entstandenen Kosten verbleibt es bei seiner bereits in den Urteilen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs ausgesprochenen Kostenpflicht.
Über die Kosten des den Kläger zu 2) betreffenden Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger zu 2) die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Wie sich aus den Darlegungen zu der Beschwerde des Klägers zu 1) ergibt, wäre der Kläger zu 2) mit seiner gleichlautenden Beschwerde unterlegen, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte. Demgemäß wäre es bei der Abweisung der Klage geblieben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Dickersbach
Meyer