Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.12.1994, Az.: BVerwG 11 B 107.94
Recht auf eine mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht; Maßgeblicher Zeitpunkt für den Entzug einer Fahrerlaubnis; Absehung von einer Anordnung zur sofortigen Vollziehung des Entzuges
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.12.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 B 107.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 22279
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 14.06.1994 - AZ: 12 L 2740/94
Rechtsgrundlagen
Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 16. Dezember 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bonk und Dr. Kugele
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Juni 1994 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Sie rügt zu Unrecht einen Verstoß gegen § 130 a VwGO. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird durch diese Vorschrift ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht auch dann nicht eröffnet, wenn der Kläger auf die ihm gegenüber ergangene erste Anhörungsmitteilung mit neuem Vorbringen reagiert und dabei einen förmlichen Beweisantrag stellt. In einem solchen Fall hat der Entscheidung des Berufungsgerichts aber grundsätzlich eine zweite Anhörungsmitteilung vorauszugehen (vgl. Beschluß vom 3. Februar 1993 - BVerwG 11 B 12.92 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 10 m.w.N.). Das ist hier geschehen: In der Verfügung des Berufungsgerichts vom 10. Mai 1994, bei der diesem die Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 2. Mai 1994 bereits vorlag, hat es den Kläger auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 130 a VwGO ausdrücklich hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats - bis 13. Juni 1994 - gegeben. Nachdem der Kläger durch Schriftsatz vom 16. Mai 1994 wiederholt hatte, daß er das Verfahren gemäß § 130 a VwGO nicht für geeignet halte, hat das Berufungsgericht mit Verfügung vom 19. Mai 1994 an seiner gegenteiligen Auffassung festgehalten und auch die bisherige Fristsetzung bestätigt. Auf den weiteren Schriftsatz des Klägers vom 7. Juni 1994, in dem er die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens beantragt hatte, hat das Berufungsgericht ihm durch Verfügung vom 8. Juni 1994 mitgeteilt, die Schriftsätze gäben keinen Anlaß, eine mündliche Verhandlung zur Entscheidung über die Berufung vorzusehen und weiteren Beweis zu erheben. Auch wenn diese zweite Anhörungsmitteilung dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers erst am 13. Juni 1994 zugegangen ist, hatte er noch Gelegenheit, sich dazu zu äußern; er hätte etwa telefonisch oder durch Telefax auf den späten Eingang der Mitteilung hinweisen und Fristverlängerung für eine weitere Stellungnahme beantragen können. Das ist ausweislich der Akten des Berufungsgerichts nicht geschehen. Das Ermessen des Berufungsgerichts, von § 130 a VwGO Gebrauch zu machen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüfbar (vgl. Beschlüsse vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5 und vom 3. September 1992 - BVerwG 11 B 22.92 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 6 = 442.10 § 4 StVG Nr. 88). Dafür sind Anhaltspunkte weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
2.
Die Beschwerde greift ferner nicht durch, soweit sie geltend macht, daß sich dem Berufungsgericht eine weitere Beweisaufnahme gemäß § 86 Abs. 1 VwGO hätte aufdrängen müssen. Über die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens hatte das Berufungsgericht - ausgehend von seiner materiellen Rechtsauffassung - gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO nach seinem Ermessen zu entscheiden. Eine solche weitere Beweisaufnahme hätte sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls dann aufdrängen können, wenn das bereits vorliegende Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder unzureichend gewesen wäre, etwa weil es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgegangen oder mit sonstigen groben, offen erkennbaren Mängeln oder unlösbaren Widersprüchen behaftet ist (vgl. etwa Beschluß vom 13. August 1987 - BVerwG 7 B 53.87 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 76). Derartige Mängel sind hier nicht ersichtlich.
3.
Die Beschwerde ist ferner nicht begründet, soweit sie für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält, "ob bei Entzug der Fahrerlaubnis maßgeblicher Zeitpunkt der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung jedenfalls dann ist, wenn der Behördenbescheid nicht sofort vollzogen wurde, wenn also der Adressat des Bescheides nach der Behördenentscheidung während einer langen Verfahrensdauer seine Fahreignung tatsächlich unter Beweis gestellt hat". Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verfügung, die die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, die bei Beendigung des Verwaltungsverfahrens gegebene Sach- und Rechtslage maßgebend. Es handelt sich dabei um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, dessen einmalige Wirkung darin besteht, die Fahrerlaubnis zum Erlöschen zu bringen (vgl. BVerwGE 51, 359 <361>; Urteil vom 28. Oktober 1992 - BVerwG 11 C 29.92 - Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 20). Nach der letzten Behördenentscheidung liegende Umstände sind daher nicht für die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis maßgebend, sondern wirken sich allenfalls für das Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis aus (vgl. Beschlüsse vom 12. Oktober 1982 - BVerwG 7 B 97.82 - und vom 31. Juli 1985 - BVerwG 7 B 123.85 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 68 und Nr. 73). Ob für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ein Sofortvollzug angeordnet worden ist, ist unerheblich.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG (vgl. hierzu den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - DVBl 1991, 1239 -, Stichworte: Verkehrsrecht/Entziehung der Fahrerlaubnis).
Prof. Dr. Bonk
Dr. Kugele