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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.10.1992, Az.: BVerwG 11 C 29.92

Entziehung der Fahrerlaubnis; Sehmängel; Ungeeignetheit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.10.1992
Aktenzeichen
BVerwG 11 C 29.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 13021
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 26.04.1987 - AZ: 3 Hi VG A 110/86
OVG Niedersachsen - 17.01.1989 - AZ: 12 OVG A 188/87

Fundstellen

  • BVerwGE 91, 117 - 126
  • DVBl 1993, 608-611 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1993, 20-23
  • DÖV 1993, 429-430 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 950
  • NJW 1993, 1540-1542 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1993, 677 (amtl. Leitsatz)
  • NZV 1993, 126-127 (Volltext mit amtl. LS)
  • zfs 1993, 180 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Bei Unterschreitung der in Nr. 2 der Anlage XVII zur StVZO festgelegten Mindestanforderungen an das Sehvermögen der Kraftfahrer muß "Bewerbern" die Fahrerlaubnis mangels Eignung versagt und "Inhabern" die Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit entzogen werden.

Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Oktober 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig, Dr. Bonk, Dr. Kugele und Kipp
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1989 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger beantragte beim Beklagten die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Die vom Beklagten eingeholten ärztlichen Gutachten stellten fest, beim Kläger bestehe eine homonyme linksseitige Hemianopsie, also ein Ausfall des linken Gesichtsfeldes beider Augen (Halbseitenblindheit links); er verfüge somit über kein dem Gesichtsfeld eines Auges gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld; eine Besserung des Gesichtsfeldbefundes sei nicht zu erwarten.

2

Nach vorheriger Ankündigung entzog der Beklagte dem Kläger daraufhin die Fahrerlaubnis der Klasse 3 und versagte gleichzeitig die beantragte Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Zur Begründung führte er aus: Nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sei Mindestanforderung hinsichtlich des Sehvermögens für alle Fahrerlaubnisklassen ein normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld; die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung setze sogar normale Gesichtsfelder beider Augen voraus. Durch den linksseitigen Gesichtsfeldausfall beider Augen sei der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen ungeeignet.

3

In dem dagegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe nach ärztlicher Auskunft in frühester Jugend, wahrscheinlich im Säuglingsalter, einen Unfall gehabt, der die Nervenbahn zwischen Augenoptik und der das Bild verarbeitenden Gehirnhälfte unterbrochen habe. Er sei mit dem jetzigen Sehbild aufgewachsen und habe sich hierauf durch Augenbewegungen und ähnliches eingerichtet. Durch die Anschaffung von Spiegeln sei es möglich, auch mit kleinerem Gesichtsfeld das volle Umfeld des Kraftfahrzeugs zu überblicken. Er besitze seit 15 Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse 3 und sei in dieser Zeit ständig unfallfrei gefahren. Die Bezirksregierung wies den Widerspruch des Klägers aus den Gründen des Erstbescheides zurück.

4

Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Droschken und Mietwagen zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt: Gemäß § 4 Abs. 1 StVG und § 15 b Abs. 1 StVZO müsse die Verwaltungsbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise, die Fahrerlaubnis entziehen. Das sei beim Kläger der Fall, da er die an das Sehvermögen eines Kraftfahrers zu stellenden Anforderungen nicht erfülle. Nach § 9 a Abs. 5 StVZO dürfe die Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn die in der Anlage XVII zur StVZO genannten Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllt seien. Diese Mindestanforderungen verlangten unter Nr. 2.2.1 für die Fahrerlaubnisklasse 3 ein normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld; dies fehle dem Kläger. Die genannte Mindestanforderung beziehe sich nicht nur auf Fahrerlaubnisbewerber, sondern ausdrücklich auch auf Inhaber. Insoweit bestehe also kein Inhaberprivileg wie etwa nach der Nr. 2.1.3 der Anlage XVII, die hinsichtlich der zentralen Tagessehschärfe für Fahrerlaubnisinhaber günstigere Grenzwerte als für Bewerber enthalte. Die Verordnung, die auf den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft beruhe, gehe offensichtlich davon aus, daß Einschränkungen des Gesichtsfeldes nicht in dem erforderlichen Maße durch Fahrerfahrung ausgeglichen werden könnten. Im Interesse der Erhöhung der Verkehrssicherheit sehe der Verordnungsgeber Fahrerlaubnisinhaber, die hinter der genannten Anforderung zurückblieben, nicht einmal als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen an. Unter diesen Umständen sei auch die Versagung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung rechtmäßig.

5

Der Kläger hat hiergegen Berufung eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung hinsichtlich der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durch rechtskräftigen Beschluß vom 22. Juni 1988 zurückgewiesen. Durch Beschluß vom 17. Januar 1989 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung auch insoweit zurückgewiesen, als dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klasse 3 entzogen worden ist. Zur Begründung hat es auf das verwaltungsgerichtliche Urteil Bezug genommen und bemerkt, es sei praktisch undurchführbar, die Einschränkung des Gesichtsfeldes durch ständiges Drehen des Kopfes auszugleichen; die in der Anlage XVII zur StVZO genannten Anforderungen an das Sehvermögen seien allgemein anerkannte Mindestanforderungen, die durch das Vorbringen des Klägers nicht in Frage gestellt würden.

6

Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision gegen den Beschluß vom 17. Januar 1989 trägt der Kläger vor: Er sei den Gesichtsfeldausfall seit seinem Säuglingsalter gewohnt; er gleiche ihn durch Augenbeweglichkeit aus. Dies werde dadurch bestätigt, daß er seit 15 Jahren unfallfrei fahre. Auch Spiegel könnten einen Ausgleich bewirken. Er habe den Nachweis für seine Kraftfahreignung durch eine Überprüfung beim TÜV geführt; außerdem habe er Sachverständigenbeweis angeboten. Wenn die Anlage XVII der StVZO in dieser Hinsicht Pauschalanforderungen stelle und nicht differenziere, sei dies unverhältnismäßig und willkürlich. Bei verfassungskonformer Auslegung der Regelung müsse in Fällen wie dem seinen die Möglichkeit gegeben werden, die Vermutung der Nichteignung zu widerlegen.

7

Der Beklagte und der Oberbundesanwalt verteidigen die Berufungsentscheidung.

8

II.

Die Revision des Klägers muß erfolglos bleiben. Das Berufungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 ohne Rechtsfehler für unbegründet gehalten.

9

Die angefochtenen Bescheide finden insoweit ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 1 StVG und § 15 b Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 15 b Abs. 1 Satz 2 StVZO ist u.a. derjenige ungeeignet, der wegen körperlicher Mängel ein Kraftfahrzeug nicht sicher führen kann. Ein solcher Mangel liegt beim Kläger vor. Nach den Feststellungen des Berufungsbeschlusses, der ergänzend auf das verwaltungsgerichtliche Urteil verweist, ist beim Kläger das linke Gesichtsfeld beider Augen ausgefallen (Halbseitenblindheit), so daß er - medizinisch ausgedrückt - weder über ein normales Gesichtsfeld eines Auges noch über ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld verfügt. Dies war schon im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung und des Widerspruchsbescheides der Fall (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung einer Fahrerlaubnisentziehung vgl. z.B. BVerwGE 51, 359 <361>). Der geschilderte körperliche Mangel zwingt zu dem Schluß, daß der Kläger im Sinne des § 4 Abs. 1 StVG und des § 15 b Abs. 1 StVZO ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 3 ist; denn er erfüllt wegen der Gesichtsfeldeinschränkung nicht die in Nr. 2.2.1 der Anlage XVII zur StVZO aufgestellten "Mindestanforderungen" an das Sehvermögen. Im einzelnen ist dazu auszuführen:

10

1.

Das Berufungsgericht hat die Anlage XVII zur StVZO zutreffend dahin ausgelegt, daß die darin normierten "Mindestanforderungen" an das Sehvermögen den Begriff der "Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen" verbindlich konkretisieren und nicht nur für Bewerber um eine Fahrerlaubnis, sondern auch für Inhaber, bei denen über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu entscheiden ist, gelten (dazu unter a). Das Berufungsgericht hat auch die das Gesichtsfeld betreffende Mindestanforderung in Nr. 2.2.1 der Anlage XVII zur StVZO richtig verstanden und angewandt (dazu unter b).

11

a)

Die Anlage XVII über die "Anforderungen an das Sehvermögen der Kraftfahrer" wurde der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durch die Dritte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. November 1982 (BGBl. I S. 1533) angefügt. Durch dieselbe Änderungsverordnung wurde u.a. der den Sehtest betreffende § 9 a in die Straßenverkehrs-Zulassungsordnung eingefügt. Nach dieser Vorschrift hat ein Antragsteller, der eine Fahrerlaubnis erstrebt, sich einem Sehtest zu unterziehen (Abs. 1); besteht er den Sehtest nicht oder bestehen aus anderen Gründen Zweifel an seinem Sehvermögen, so darf die Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn die in der Anlage XVII unter Nr. 2 genannten Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllt sind (Abs. 5). Auf die Anlage XVII wird auch in den §§ 15 e Abs. 1 Nr. 2 a und 15 f Abs. 2 Nr. 1 StVZO verwiesen; diese Normen betreffen die Voraussetzungen der Erteilung und Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. In sonstigen Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, insbesondere in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis betreffenden § 15 b StVZO, ist die Anlage XVII allerdings nicht erwähnt. Berücksichtigt man dies und zudem den Umstand, daß der die Mindestanforderungen behandelnde Abschnitt Nr. 2 der Anlage XVII die Überschrift "Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9 a Abs. 5)" trägt, also durch seinen Klammerzusatz nur auf den Fall der Erteilung der Fahrerlaubnis Bezug nimmt, so mag die Annahme naheliegen, die Mindestanforderungen beanspruchten - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - Geltung allein für die Eignungsbeurteilung in Antragsfällen, nicht auch in Fällen, in denen es wie hier um eine Fahrerlaubnisentziehung geht.

12

Gegen eine solche enge Auslegung und für die Ansicht des Berufungsgerichts spricht jedoch schon, daß der Klammerzusatz "§ 9 a Abs. 5" in der Überschrift der Nr. 2 der Anlage XVII offensichtlich nicht alle Vorschriften nennt, in deren Rahmen die Mindestanforderungen an das Sehvermögen maßgeblich sein sollen; nicht genannt sind namentlich die - auf die gesamte Anlage einschließlich der Mindestanforderungen der Nr. 2 verweisenden - Vorschriften über die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Vor allem aber steht der engen Auslegung entgegen, daß die Anlage XVII unter Nr. 2 ausdrücklich Regelungen einerseits für "Bewerber um eine Fahrerlaubnis" (Nr. 2.1.2) und andererseits für "Inhaber einer Fahrerlaubnis" (Nr. 2.1.3) trifft. Die Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe sind für die "Bewerber" höher angesetzt als für die "Inhaber"; diese werden insoweit begünstigt. Hinsichtlich des Gesichtsfeldes unterscheidet sich die Mindestanforderung an "Bewerber" nicht von derjenigen an "Inhaber" (Nr. 2.2.1). Wollte man unter "Inhabern" im Sinne dieser Bestimmungen - entsprechend der oben erwähnten engen Auslegung - nur solche Personen verstehen, die zugleich Antragsteller sind, die also - obwohl im Besitze einer Fahrerlaubnis - die Erteilung einer solchen erstreben, so wären die die "Inhaber" betreffenden Regelungen der Anlage XVII zum großen Teil gegenstandslos. Daß der "Inhaber" zugleich "Bewerber" für eine gleiche Erlaubnis ist, kommt nämlich lediglich bei der - gemäß § 15 f Abs. 1 StVZO auf höchstens 3 Jahre befristeten - Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Betracht. Die Anlage XVII enthält aber vor allem Regelungen für die "Inhaber" von Fahrerlaubnissen der Klassen 1 bis 5. Diese verlieren ihre Fahrerlaubnis nicht durch Zeitablauf und haben mithin keinen Anlaß, als "Inhaber" einen Antrag auf Erteilung der betreffenden Fahrerlaubnis zu stellen. Daher kann die Anlage XVII, wenn sie die Mindestanforderungen für die "Inhaber" der Klassen 1 bis 5 bestimmt, nicht Personen im Auge haben, die zugleich Bewerber um eine solche Fahrerlaubnis sind; vielmehr müssen "Inhaber" gemeint sein, die keine neue Erlaubnis erstreben, sondern die bestehende behalten wollen und bei denen die Mindestanforderungen folglich nicht als Eignungsmaßstab für die Erteilung, sondern für die Entziehung der Fahrerlaubnis dienen sollen. Daraus ergibt sich: Bei Unterschreitung der Mindestanforderungen muß "Bewerbern" die Fahrerlaubnis mangels Eignung versagt (§ 9 a Abs. 5 StVZO) und "Inhabern" die Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit entzogen werden (§ 4 Abs. 1 StVG, § 15 b Abs. 1 StVZO).

13

Hiergegen läßt sich nicht einwenden, unter "Inhabern" einer Fahrerlaubnis der Klassen 1 bis 5 verstehe die Anlage XVII möglicherweise die Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die entsprechende inländische beantragten. Gerade diese Fälle werden nämlich in den Bestimmungen unter Nr. 2.1.4 der Anlage XVII gesondert behandelt. Danach reichen "die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach 2. 1. 3 ..." auch (Hervorhebung nur hier) aus für

(1)
Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind,

(2)
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Deutschen Demokratischen Republik, die nach § 14 a die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,

(3)
Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,

(4)
Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15 c), wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 StPO nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.

14

Nr. 2.1.4 stellt demnach gewisse "Bewerber", die bereits eine Fahrerlaubnis zwar nicht derselben, aber doch ähnlicher Art besitzen bzw. eine Fahrerlaubnis derselben Art besaßen, den sonstigen "Inhabern" gleich und bringt damit deutlich zum Ausdruck, daß die Anlage XVII Eignungsanforderungen an alle "Inhaber" enthält, nicht etwa nur an solche, die eine neue Fahrerlaubnis beantragt haben.

15

Aus dem Umstand, daß sich demnach in der Anlage XVII Normen finden, die über den Regelungsgegenstand derjenigen Paragraphen der Verordnung hinausreichen, die ausdrücklich auf die Anlage Bezug nehmen, ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die entwickelte Auslegung. Die Anlage XVII ist durch die Erwähnung in dem zur Verordnung gehörigen Inhaltsverzeichnis sowie in den §§ 9 a, 15 e und 15 f StVZO (vgl. Art. 1 Nr. 1 Buchst. f sowie Nrn. 4, 11 und 12 der Dritten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften; siehe auch deren Art. 1 Nr. 14) als Teil der Verordnung ausgewiesen; sie hat dieselbe Rechtsnormqualität wie die anderen Vorschriften der Verordnung. Geht der Geltungswille der in der Anlage enthaltenen Vorschriften - wie dargelegt - dahin, durch "Mindestanforderungen" den Eignungsbegriff sowohl für die Erteilung als auch für die Entziehung der Fahrerlaubnis verbindlich zu konkretisieren, so ist dies im Rahmen der Entziehungsvorschrift des § 15 b StVZO zu beachten, auch wenn auf die Anlage dort nicht verwiesen ist.

16

Ein Gegenargument läßt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der Dritten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften herleiten. Diese Änderungsverordnung enthält, wie deren amtliche Begründung (VkBl. 1982, 485) feststellt, "im wesentlichen die zur Umsetzung der Ersten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Einführung eines EG-Führerscheins vom 4. Dezember 1980 (ABl. EG Nr. L 375 S. 1) in das nationale Recht erforderlichen Neuregelungen". Die amtliche Begründung der Änderungsverordnung (a.a.O. S. 486) betont: Die in Anhang III der EG-Richtlinie aufgeführten "Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit" müßten gemäß Art. 6 der Richtlinie nur insoweit in das nationale Recht übernommen werden, als es um die "Ausstellung des Führerscheins", also um "die Fahrerlaubniserteilung, allenfalls einschließlich einer Fahrerlaubnisverlängerung" gehe; soweit sich "der Anhang III mit Anforderungen nicht nur an die Bewerber, sondern auch an die Führer (Inhaber von Fahrerlaubnissen)" wende, werde er "von der Verpflichtung aus Art. 6 der Richtlinie nicht umfaßt". Diese Formulierung bestätigt, daß der Verordnungsgeber unter "Inhabern" keineswegs nur Personen versteht, die zugleich Bewerber um die Neuerteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis sind. Indem er in der Anlage XVII zur StVZO Mindestanforderungen für "Bewerber" und "Inhaber" einschließlich solcher "Inhaber", die keine "Bewerber" sind, aufgestellt hat, ist er demnach bewußt über das Regelungsprogramm hinausgegangen, das er aufgrund der EG-Richtlinie für "obligatorisch" hielt. Dies wird in der Verordnungsbegründung zwar nicht ausdrücklich festgestellt, folgt aber aus ihrem Zusammenhang.

17

b)

Dem Berufungsgericht ist ferner darin zuzustimmen, daß der Kläger nach dem festgestellten physiologischen Befund die in Nr. 2.2.1 der Anlage XVII für Fahrerlaubnisinhaber der Klasse 3 normierte Mindestanforderung "normales Gesichtsfeld eines Auges oder gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld" nicht erfüllt und folglich als ungeeignet zum Führen der betreffenden Kraftfahrzeuge anzusehen ist (§ 4 Abs. 1 StVG, § 15 b Abs. 1 StVZO). "Gesichtsfeld" ist nach anerkanntem Sprachgebrauch "der bei ruhendem Kopf und unbewegten Augen wahrnehmbare Teil des Raumes" (Brockhaus Enzyklopädie, 19. Aufl., 8. Bd., 1989, S. 430). Ist das - in diesem Sinne verstandene - Gesichtsfeld beider Augen eines Menschen insgesamt kleiner als das normale Gesichtsfeld eines Auges, so entspricht es nicht der an Inhaber von Fahrerlaubnissen der Klasse 3 zu stellenden Mindestanforderung. So verhält es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beim Kläger. Ob ein mit einer solchen Gesichtsfeldeinschränkung behafteter Mensch durch Kopf- und Augenbewegungen und durch häufiges Blicken in gewisse Spiegel die Auswirkungen des physiologischen Mangels mildern kann, ist nach der Regelung der Nr. 2.2.1 der Anlage XVII zur StVZO unerheblich.

18

2.

Diese Regelung der Anlage XVII zur StVZO hält sich in den Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung. Die Dritte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zitiert als Ermächtigungsgrundlage den § 6 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3 Buchst. c und Nr. 7 StVG. Soweit die Mindestanforderungen der Anlage XVII zur StVZO für die Eignungsbeurteilung im Rahmen der Vorschrift über die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 15 b Abs. 1 StVZO) gelten, sind sie durch § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 StVG gedeckt. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG können Rechtsverordnungen nämlich u.a. über die Ausführung des § 4 StVG und insbesondere über Gesundheitsprüfungen zum Zweck der Feststellung mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erlassen werden. § 4 Abs. 1 StVG bestimmt, daß die Fahrerlaubnis einem Kraftfahrer entzogen werden muß, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Ermächtigung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG macht hinreichend deutlich (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. dazu etwa BVerfGE 26, 259 [BVerfG 25.06.1969 - 2 BvR 321/69] <262 f.>; 40, 371 <381>), daß zur "Ausführung" des § 4 StVG auch Vorschriften gehören, die den Eignungsbegriff des § 4 Abs. 1 StVG in gesundheitlicher Hinsicht konkretisieren. Um eine solche Ausführungsvorschrift handelt es sich beispielsweise bei der Bestimmung des § 15 b Abs. 1 Satz 2 StVZO, wonach insbesondere ungeeignet ist, "wer wegen körperlicher oder geistiger Mängel ein Kraftfahrzeug nicht sicher führen kann". Die Anlage XVII bringt mit ihren Mindestanforderungen an das Sehvermögen der Inhaber von Fahrerlaubnissen eine zusätzliche, auf dem Gutachten des Bundesgesundheitsamts "Sehvermögen und Kraftverkehr" und den "Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft für die Beurteilung der Fahreignung durch den Augenarzt" beruhende Konkretisierung dieses Eignungsbegriffs (vgl. die amtliche Begründung der Änderungsverordnung, a.a.O. S. 490).

19

3.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist der in Nr. 2.2.1 der Anlage XVII enthaltene, das Gesichtsfeld betreffende verbindliche Eignungs-Grenzwert für Inhaber von Fahrerlaubnissen der Klasse 3 auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen zu beanstanden.

20

Der Kläger macht geltend, die "pauschale" Gesichtsfeldanforderung der Anlage XVII sei unverhältnismäßig und willkürlich, weil sie nicht berücksichtige, daß Menschen, die wie er schon seit dem Säuglingsalter mit der Gesichtsfeldeinschränkung lebten, dies durch Augenbeweglichkeit ausglichen; außerdem könnten Spiegel zum Ausgleich eingesetzt werden. Die Behauptung, der halbseitige Gesichtsfeldausfall beider Augen lasse sich "ausgleichen", so daß die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werde, steht jedoch im Widerspruch zu den oben erwähnten sachverständigen Stellungnahmen, auf die sich der Verordnungsgeber gestützt hat, sowie zu der Denkschrift der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft über "Aktuelle Probleme des Sehens im Straßenverkehr" (ZVS 1985, 50 <52>). Danach haben die seitlichen Gesichtsfeldbereiche für den Autofahrer "eine Warnfunktion: Sie erfassen und melden außerhalb der Blickrichtung auftauchende Gefahren. Wenn krankhafte Gesichtsfeldausfälle vorhanden sind, können im Ausfallbereich solche Gefahren nicht bemerkt werden und sind damit für den Kraftfahrer nicht existent". Wie die Denkschrift weiter ausführt, gibt es bei Gesichtsfeldeinschränkungen, die nicht durch das andere Auge ergänzt werden, weder eine Kompensation im Sinne eines völligen Ausgleichs noch eine Anpassung derart, daß die betreffende Person dem Mangel durch Änderung ihres Verhaltens so Rechnung tragen könnte, daß sich die Funktionsstörung nicht mehr ungünstig auswirkte. Angesichts dieser sachverständigen Stellungnahmen und des Umstandes, daß gegenteilige fachwissenschaftliche Äußerungen nicht ersichtlich sind, ist es weder willkürlich noch unverhältnismäßig, wenn der Verordnungsgeber im Interesse der Verkehrssicherheit von einer Differenzierung, wie der Kläger sie fordert, abgesehen hat. Diese Entscheidung des Verordnungsgebers hält sich im Rahmen des ihm bei der Konkretisierung des Begriffs der "Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen" zustehenden Spielraums (zum Spielraum des Verordnungsgebers vgl. z.B. BVerwGE 72, 126 <132>).

21

Daran ändert nichts der Umstand, daß der Kläger nach seinen Angaben trotz der Gesichtsfeldeinschränkung bisher keinen Verkehrsunfall verursacht hat. Daß sich die von einer Gesichtsfeldeinschränkung erfahrungsgemäß ausgehende Gefährdung der Verkehrssicherheit im Einzelfall noch nicht in einem Unfall verwirklicht hat, kann nämlich auf vielerlei Gründen beruhen und beweist jedenfalls nicht, daß diese Gefahr, der die Eignungsanforderung des § 15 b Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage XVII zur StVZO vorbeugen soll, bei dem betreffenden Fahrer nicht bestünde (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG 7 C 173.66 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 29 S. 5 am Ende). Außerdem ist eine zur Gefahrenabwehr im Straßenverkehr angezeigte abstrakt-generelle Eignungsanforderung nicht schon deswegen sachwidrig oder unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig, weil Einzelfälle denkbar sein mögen, in denen die Verkehrssicherheit aus besonderen Gründen - etwa wegen außergewöhnlicher Vorsichtigkeit des Kraftfahrers - auch ohne diese Anforderung hinreichend gewahrt wäre. Sollte es solche Sonderfälle geben, so könnte eine Ausnahme nach § 70 Abs. 1 StVZO in Betracht kommen (vgl. dazu Gramberg-Danielsen/Vollert, ZVS 1984, 5). Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung, da die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht Gegenstand der vorliegenden gegen den Landkreis gerichteten Anfechtungsklage ist.

22

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Dr. Diefenbach
Dr. Bonk
Dr. Kugele

Dr. Diefenbach
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Diefenbach
Dr. Bonk
Dr. Kugele
Kipp