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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.07.1985, Az.: BVerwG 7 B 123.85

Unterlassene Beibringung; Angefordertes Gutachten; Eignung des Kraftfahrers; Fahrerlaubnis-Entziehungsverfahren; Neue Tatsache im Anfechtungsprozess

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.07.1985
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 123.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 12616
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 14.01.1985 - AZ: 4 A 95/83
OVG Bremen - 23.04.1985 - AZ: 1 BA 16/85

Fundstellen

  • NJW 1986, 270 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1986, 121 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Hat die Behörde dem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 StVG entzogen, weil er ein mit Recht angefordertes Gutachten nicht beigebracht hat, so ist die nach Abschluß des behördlichen Verfahrens erklärte oder betätigte Bereitschaft, das geforderte Gutachten beizubringen, eine neue Tatsache, die im gerichtlichen Anfechtungsprozeß nicht zu berücksichtigen ist.

Redaktioneller Leitsatz

Unterlassene Beibringung eines zu Recht angeforderten Gutachtens über die Eignung führt im Verfahren der Fahrerlaubnisentziehung dazu, mangelnde Eignung des Kraftfahrers anzunehmen.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 1985
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth und Kreiling
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 23. April 1985 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3. Seine Klage ist vom Berufungsgericht - ebenso wie vom Verwaltungsgericht - entsprechend den angefochtenen behördlichen Bescheiden mit der Begründung abgewiesen worden, daß er sich bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens geweigert habe, das von der Behörde angeforderte und zur Beurteilung seiner Fahrtüchtigkeit erforderliche medizinischpsychologische Gutachten beizubringen. Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erstrebt, kann ebenfalls keinen Erfolg haben.

2

Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde ist nicht weiter klärungsbedürftig, ob - wie im Falle des Klägers - einem Kraftfahrer, der Aufklärungsanordnungen der Behörde im behördlichen Widerspruchsverfahren befolgt habe, dennoch von der Widerspruchsbehörd weitere Auflagen - hier Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens - gemacht werden könnten, deren Nichtbefolgung die Annahme fehlender Kraftfahreignung rechtfertige. Nach der Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 18. März 1982 - BVerwG 7 C 70.79 - in Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 65) kann die Behörde von der Weigerung des Kraftfahrers, ein gemäß § 15 b Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung gefordertes Sachverständigengutachten beizubringen, auf dessen Nichteignung i.S. des § 4 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes schließen, wenn die Anforderung berechtigt gewesen ist, um begründete Zweifel an der Fahreignung zu klären. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzung im Falle des Klägers bejaht, indem es auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen hat. Dort ist im einzelnen ausgeführt, daß die Widerspruchsbehörde trotz des vom Kläger im Widerspruchsverfahren beigebrachten nervenfachärztlichen Gutachtens die zusätzlich angeordnete medizinisch-psychologische Begutachtung des Klägers für erforderlich halten durfte.

4

Ebensowenig klärungsbedürftig ist die von der Beschwerde aufgeworfene weitere Frage, ob dem betroffenen Kraftfahrer die Weigerung, das von der Behörde geforderte Sachverständigengutachten beizubringen, auch dann noch zur Last gelegt werden darf, wenn er schließlich - wie hier - die behördliche Forderung im verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsverfahren erfüllt hat.

5

Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1976 - BVerwG 7 C 28.74, BVerwGE 51, 359 [361]), ist im Verfahren der Entziehung der Fahrerlaubnis die bei Abschluß des Verwaltungsverfahrens bestehende Sach- und Rechtslage maßgebend. Das folgt aus der scharfen Trennung, die zwischen dem Verfahren auf Entziehung und demjenigen auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis besteht. Die Weigerung, ein von der Behörde angefordertes Gutachten beizubringen, gehört zu der Sach- und Rechtslage, die bei Abschluß des verwaltungsbehördlichen Entziehungsverfahrens bestanden hat. Aus ihr kann - wie ausgeführt - die Behörde auf die Ungeeignetheit des betroffenen Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis schließen, wenn was stets zu prüfen bleibt - die Behörde das Gutachten zu Recht angefordert hat. Die spätere Änderung des Verhaltens des Betroffenen, die dieser nach Abschluß des behördlichen Verwaltungsverfahrens zum Ausdruck bringt oder betätigt, ist eine neue Tatsache, die im gerichtlichen Anfechtungsprozeß nicht zu berücksichtigen ist. Demgemäß hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen, daß das Gericht nicht verpflichtet ist, das im Verwaltungsverfahren verweigerte Sachverständigengutachten einzuholen, selbst wenn sich der Kläger im gerichtlichen Anfechtungsprozeß nunmehr bereit erklärt, sich untersuchen zu lassen (Beschlüsse vom 30. November 1976 - BVerwG 7 B 103.76 - in Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 45 und vom 7. Januar 1974 - BVerwG 7 CB 34.73 - in Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 39). Entscheidend ist, daß der Schluß der Behörde auf die mangelnde Fahreignung des Klägers aufgrund desjenigen Verhaltens berechtigt, war, das der Kläger bis zum Abschluß des behördlichen Fahrerlaubnis-Eintziehungsverfahrens gezeigt hatte. Dem Kläger bleibt es unbenommen, von sich aus das angeforderte Gutachten beizubringen, um darzutun, daß die aus seinem damaligen Verhalten gezogenen Schlüsse heute nicht mehr gerechtfertigt sind. Die Folgerungen, die aus dieser Verhaltensänderung gezogen werden können, sind jedoch nur für das Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erheblich.

6

Der Senat weicht mit den vorstehenden Ausführungen nicht von seinem Urteil vom 18. September 1970 - BVerwG 7 C 33.69 - (in Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 32) ab, in dem er ausgesprochen hat, daß die Bereitschaft des sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wendenden Klägers, sich entgegen früherer Weigerung nunmehr begutachten zu lassen, im gerichtlichen Beweisverfahren zu berücksichtigen ist. Im Fall jener Entscheidung hatte nicht die Straßenverkehrsbehörde, sondern das vom dortigen Kläger angerufene Gericht das Gutachten angefordert, nachdem die Behörde dem Kläger die Fahrerlaubnis unter Hinweis auf amtsärztliche Feststellungen entzogen hatte; erst der gerichtlichen Beweisanordnung, mit der die Richtigkeit der amtsärztlichen Feststellungen hätte geklärt werden sollen, war der Kläger zunächst nicht nachgekommen, er hatte sich dann aber bereit erklärt, den Beweisbeschluß zu befolgen. Diese Bereitschaft durfte das Gericht in dem genannten Fall deswegen nicht außer acht lassen, weil auch die vorausgegangene Weigerung erst innerhalb des gerichtlichen Verfahrens erklärt worden war und das Gericht seine Beweiswürdigung nach dem Gesamtergebnis des gerichtlichen Verfahrens zu treffen hatte (§§ 86 Abs. 1, 108 Abs. 1 VwGO).

7

Die weiteren von der Beschwerde aufgeworfenen und als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfragen sind, wie auch die Beschwerde einräumt, nicht entscheidungserheblich. Sie betreffen das vom Kläger im Anfechtungsprozeß vorgelegte - überdies negative - medizinisch-psychologische Sachverständigengutachten, das das Berufungsgericht nur zusätzlich als Grund dafür angegeben hat, daß die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis nicht mehr belassen könne; Grundlage des Urteils ist es daher nicht.

8

Gleiches gilt für die von der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Klamroth
Kreiling