Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1976, Az.: BVerwG 7 C 28/74

Entziehung der Fahrerlaubnis; Verwertungsverbot; Entziehungsverfahren; Verwaltungsverfahren; Bundeszentralregister; Verkehrszentralregister; Verkehrssünderkarteien

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.12.1976
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 28/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11213
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen 19.12.1973 - I A 325/73
OVG Bremen 13.05.1974 - II BA 104/74

Fundstellen

  • BVerwGE 51, 359
  • NJW 1977, 1075

Amtlicher Leitsatz

1. Der durch BZRÄndG Art. 1 Nr. 26 mit Wirkung vom 01.06.1976 eingefügte BZRG § 50 Abs. 2, der das Verwertungsverbot des BZRG § 49 Abs. 1 für Verfahren auf Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis gelockert hat, ist in Entziehungsverfahren nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsverfahren vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift abgeschlossen worden ist.

2. Das Verwertungsverbot des BZRG § 49 Abs. 1 hat bis zu diesem Zeitpunkt uneingeschränkt auch für Verfahren Geltung gehabt, die die Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hatten.

3. Das Verkehrszentralregister hat die bis zu seiner Einrichtung als Zentralkartei des Kraftfahrt-Bundesamtes im Jahre 1957 bestehenden örtlichen und regionalen sogenannten Verkehrssünderkarteien ersetzt. Es ist die allein maßgebende Erfassungs- und Auskunftsstelle der für die Belange der Verkehrssicherheit bedeutsamen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen.

4. Die Tilgung von Eintragungen in Verkehrszentralregister beruht nicht wie die des Bundeszentralregisters auf Resozialisierungsgesichtspunkten und dient grundsätzlich nicht der Existenzsicherung, sondern gründet sich auf den Gedanken der Bewährung. Sie bewirkt, auch wenn die Tilgungsregelung bisher und auch derzeit noch nicht voll diesem Gesichtspunkt Rechnung getragen hat und trägt, ein Verwertungsverbot für die den getilgten Eintragungen zugrunde liegenden Sachverhalte.

5. Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zu StVZO § 15b ist eine verwaltungsinterne Weisung, die keine rechtliche Bedeutung für die Beurteilung der Eignung eines Kraftfahrens hat; sie kann lediglich Anhaltspunkte geben.