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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.10.1982, Az.: BVerwG 7 B 97.82

Voraussetzungen für eine vorübergehende Gestattung des Führens von Kraftfahrzeugen im Inland durch außerdeutsche Kraftfahrer; Notwendigkeit der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen; Beurteilungsfähiger Zeitraum; Anwendungsbereich der Art. 41 und 42 desÜbereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.10.1982
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 97.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 11750
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 03.11.1981 - AZ: 6 K 22/80
OVG Rheinland-Pfalz - 23.03.1982 - AZ: 7 A 3/82

Fundstellen

  • BayVBl 1983, 152
  • NJW 1983, 1279 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Prüfung, ob ein Kraftfahrer mit ausländischer Fahrerlaubnis ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland ist, ist nicht auf Tatsachen beschränkt, die zeitlich nach dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis eingetreten sind.

In dem Rechtsstreit
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Oktober 1982
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth und Willberg
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. März 1982 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der in Frankreich wohnende Kläger deutscher Staatsangehörigkeit, dem die deutsche Fahrerlaubnis seit 1960 unanfechtbar entzogen worden war, wendet sich dagegen, daß die Beklagte ihm mit Verfügung vom 21. Mai 1979 - bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 28. November 1979 - untersagt hat, mit seinem am 30. Mai 1978 ausgestellten französischen Fahrausweis Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich dem Land Berlin zu führen. Die Anfechtungsklage des Klägers, der das Verwaltungsgericht stattgegeben hat, ist vor dem Berufungsgericht erfolglos geblieben. Im Berufungsurteil heißt es: Selbst wenn der Kläger Ende 1979 wegen seines ausländischen Wohnsitzes außerdeutscher Kraftfahrer und demgemäß nach Maßgabe der §§ 4 und 5 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934 (RGBl. I S. 1137) i.d.F. der Verordnung vom 18. April 1940 (RGBl. I S. 662) - IntVO - berechtigt gewesen sei, mit dem französischen Führerschein in der Bundesrepublik Kraftfahrzeuge zu führen, sei die angefochtene Untersagungsverfügung der Beklagten nach § 11 Abs. 2 intVO rechtmäßig, weil sich der Kläger als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe.

2

Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erstrebt, kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf die Ansicht gestützt, im Rahmen des § 11 Abs. 2 IntVO sei die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen für außerdeutsche Kraftfahrzeugführer mit ausländischer Fahrerlaubnis nach dem für deutsche Kraftfahrer maßgebenden Sachverhalt zu beurteilen, die Prüfung der Fahreignung sei mithin - entgegen der Meinung des Klägers - nicht ausschließlich auf die Tatsachen beschränkt, die sich erst zeitlich nach dem Erwerb des ausländischen Fahrausweises ergeben hätten. Diese Ansicht des Berufungsgerichts, gegen die sich die Beschwerde wendet, ist für den vorliegenden Fall zutreffend, sie ist nicht weiter klärungsbedürftig.

4

Nach § 11 Abs. 2 IntVO ist dem außerdeutschen Kraftfahrer, dem § 4 Abs. 1 IntVO allgemein, allerdings unter besonderen Voraussetzungen, das Führen von Kraftfahrzeugen im Inland vorübergehend gestattet, diese Berechtigung zu untersagen, wenn er sich als ungeeignet erweist. § 11 Abs. 2 IntVO bezieht sich dabei auf § 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO -, der deutsche Fahrzeugführer betrifft und die Untersagung der Fahrzeugführung ebenfalls unter die Voraussetzung "erweist sich als ungeeignet" stellt. § 3 StVZO ist inzwischen, soweit er zur Zeit des Inkrafttretens des § 11 Abs. 2 IntVO (1934) für das fahrerlaubnispflichtige Führen von Kraftfahrzeugen galt, durch den im Jahre 1953 als Ausführungsvorschrift des § 4 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - eingefügten § 15 b StVZO (BGBl. I S. 1131) ersetzt worden. Die dort festgelegte Voraussetzung für die Entziehung einer Fahrerlaubnis "ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen" gilt damit auch für den Inhaber eines ausländischen Fahrausweises (vgl. Full/Möhl/Rüth, Straßenverkehrsrecht, 1980, Anm. 3 zu § 15 b StVZO). § 15 b Abs. 3 Satz 1 StVZO i.d.F. vom 20. Juni 1973 (BGBl. I S. 638, 641) hat dies zusätzlich dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er die "Aberkennung des Rechts, von (dem ausländischen Fahrausweis) Gebrauch zu machen" ausdrücklich erwähnt.

5

Daraus folgt, daß § 11 Abs. 2 IntVO das erlaubnispflichtige Führen von Kraftfahrzeugen nach den gleichen Grundsätzen untersagt, wie sie gemäß § 4 Abs. 1 StVG i.V.m. § 15 b StVZO für die Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis gelten. Darauf hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend hingewiesen und mit Recht ausgeführt, daß für die Beurteilung der Eignung des außerdeutschen Kraftfahrers alle Tatsachen heranzuziehen sind, die bei einem deutschen Kraftfahrer verwertet werden dürfen. Die Wortfassung des § 11 Abs. 2 Satz 1 IntVO "erweist sich ein außerdeutscher Kraftfahrzeugführer als ungeeignet", auf die sich die Beschwerde stützt, beschränkt die Eignungsprüfung nicht auf Tatsachen, die sich erst zeitlich nach dem Erwerb des ausländischen Fahrausweises ergeben haben. Sie macht lediglich deutlich, daß für den Nachweis der Nichteignung des Kraftfahrers der Zeitpunkt wesentlich ist, an dem über diese Frage entschieden wird; sie schließt aber nicht aus, dabei auf einen Sachverhalt zurückzugreifen, der vor der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis liegt.

6

Dieser Rückgriff ist angesichts der bei der Fahrerlaubnisentziehung gebotenen umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrerlaubnisinhabers (BVerwGE 11, 276, [278]; 51, 359, [374]) jedenfalls dann zulässig, wenn nach Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis neue Tatsachen eintreten, die geeignet sind, die Persönlichkeit des Kraftfahrers genauer zu erfassen und sein bisheriges Verhalten in einem neuen Licht erscheinen zu lassen. Das Berufungsgericht hat einen solchen Fall angenommen. Es hat für seine Entscheidung nicht nur die Verkehrsverstöße herangezogen, die der Kläger vor Ausstellung des französischen Fahrausweises (30. Mai 1978) begangen hat; es hat vielmehr zusätzlich berücksichtigt, daß der Kläger auch in der Folgezeit wiederholt wirksamen verkehrsrechtlichen Anordnungen zuwidergehandelt hat, und den Kläger erst unter dem Eindruck dieser Folgeverstöße, die die französischen Behörden nicht kennen konnten, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen.

7

Darum verletzt das Berufungsurteil auch nicht, wie die Beschwerde weiter meint, die Art. 41 und 42 des "Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968" - Wiener Abkommen - (BGBl. 1977 II S. 811 f., 849, 851), dem das Vertragsgesetz vom 21. September 1977 (BGBl. II S. 809) zugestimmt hat und das laut Bekanntmachung vom 1. August 1979 (BGBl. II S. 932) für die Bundesrepublik am 3. August 1979 und für Frankreich am 21. Mai 1977 in Kraft getreten ist. Nach Art. 41 des Abkommens erkennen die Vertragsparteien jeden nationalen Führerschein unter bestimmten Voraussetzungen an. Sie können gemäß Art. 42 Abs. 1 einem Kraftfahrzeugführer, der in ihrem Hoheitsgebiet eine Zuwiderhandlung begeht, die nach ihren Rechtsvorschriften den Entzug des Führerscheins zur Folge haben kann, das Recht aberkennen, in ihrem Hoheitsgebiet seinen nationalen oder internationalen Führerschein zu verwenden. Auch diese Regelung läßt nicht erkennen, daß sie die Verwertung solcher Zuwiderhandlungen verbietet, die zeitlich vor der Ausstellung des ausländischen Fahrausweises liegen. Sie verweist vielmehr hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die Zuwiderhandlung die Aberkennung des Rechts, den Führerschein zu verwenden, zur Folge hat, auf die Rechtsvorschriften des Staates, der über die Aberkennung entscheidet; diese Vorschriften sehen im Deutschen Recht - wie ausgeführt - gemäß § 4 Abs. 1 StVG i.V.m. § 15 b StVZO vor, daß für die Entziehung der Fahrerlaubnis die Gesamtpersönlichkeit des Fahrerlaubnisinhabers, also auch sein gesamtes Verhalten, umfassend zu würdigen ist.

8

Bei dieser Rechtslage kann für den vorliegenden Fall offenbleiben, ob und inwieweit die Art. 41 und 42 des Wiener Abkommens als durch Art. 1 Abs. 2 des Vertragsgesetzes unmittelbar geltendes innerstaatliches Recht die §§ 11 Abs. 2 IntVO und 15 b StVZO geändert oder ersetzt haben.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Klamroth
Willberg