Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.08.1987, Az.: BVerwG 7 B 53.87
Verwaltungsgerichtsverfahren; Aufklärungspflicht; Fahreignung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.08.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 53.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 12536
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 18.07.1986 - AZ: 11 K 832/85
- OVG Nordrhein-Westfalen - 16.01.1987 - AZ: 19 A 2353/86
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1988, 31-32
- VD 1988, 31-32
- VerkMitt 1988, 17
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen, unter denen das Tatsachengericht zur Einholung eines weiteren Gutachtens über die Fahreignung verpflichtet ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. August 1987
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Dr. Franßen und Dr. Paetow
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Klage und Berufung waren erfolglos. Auch die Beschwerde, mit der er die Zulassung der Revision erstrebt, hat keinen Erfolg.
Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht gegeben.
Das Berufungsgericht hat mit seinem Vorgehen, gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 EntlG durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, Verfahrensrecht nicht verletzt. Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers sind dreimal darauf hingewiesen worden, daß diese Entscheidungsform in Betracht komme und hatten ausreichend die - auch wahrgenommene - Gelegenheit, sich zu allen für das Berufungsverfahren maßgebenden prozessualen und materiellen Fragen zu äußern.
Recht verstanden macht der Kläger mit seinem Vorbringen nicht einen Verstoß gegen das Entlastungsgesetz, sondern vielmehr einen Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend. Er wirft dem Berufungsgericht vor, es habe seinem schriftlich gestellten Beweisantrag, den Direktor des Rehabilitationszentrums Köln, Prof. Dr. J., zu den Auswirkungen der Aphasie auf die Fahreignung als Sachverständigen zu hören, nicht stattgegeben, sondern sich allein auf die drei Gutachten des TÜV ... und die Stellungnahme von Prof. Dr. Dr. B. gestützt. Darin ist jedoch kein Verfahrensfehler zu sehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu §§ 86 Abs. 1, 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO (vgl. z.B. Urteil vom 19. Dezember 1968 - BVerwG 8 C 29.67 - BVerwGE 31, 149/156; Beschluß vom 7. September 1970 - BVerwG 6 B 30.70 - VerwRspr. 22, 686; Beschluß vom 23. Juni 1975 - BVerwG 7 B 54.75 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 42) steht die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens im Ermessen des Tatsachengerichts. Eine Pflicht hierzu besteht nur dann, wenn sich dem Gericht die weitere Beweiserhebung deshalb aufdrängen mußte, weil entweder eine noch nicht hinreichend geklärte besonders schwierige oder umstrittene Fachfrage zu beantworten ist oder weil das vorliegende Gutachten offenkundig von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist, grobe, auch dem Nichtsachkundigen erkennbare, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung beeinflussende Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, ferner wenn Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unvoreingenommenheit des Gutachters besteht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Ermessen des Berufungsgerichts war nicht in der Weise reduziert, daß es Prof. Dr. J. als weiteren Sachverständigen hätte bestellen müssen. Das Beschwerdevorbringen stellt sich damit im wesentlichen als ein so nicht zulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatsachengerichtes dar.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es bei der Anfechtung einer Entziehungsverfügung für die Beurteilung der Fahreignung auf die Sach- und Rechtslage bei Abschluß des Verwaltungsverfahrens - hier also auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 1985 - ankommt (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG Urteil vom 17. Dezember 1976 - BVerwG 7 C 28.74 - BVerwGE 51, 359 [BVerwG 17.12.1976 - VII C 28/74]/361 m. weit. Nachw.). Eine erneute Begutachtung der Fahreignung des Klägers zum Zeitpunkt des - rund zwei Jahre später durchgeführten - Berufungsverfahrens war deshalb rechtlich nicht geboten. Zum maßgebenden Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung lagen drei - jeweils die Fahreignung verneinende - medizinisch-psychologische Gutachten des TÜV ... sowie ein Arztbericht der ... Landesklinik vor. Das Berufungsgericht hat diese Gutachten unter Heranziehung des vom Verwaltungsgericht eingeholten, auf die vorliegenden Gutachten bezugnehmenden und sie erläuternden nervenfachärztlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. Dr. B. vom 18. Oktober 1985, 16. Mai 1986 und in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 1986 eingehend gewürdigt und dabei auch noch das Gutachten des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin "Krankheit und Kraftverkehr" vom April 1985 verwertet. Es ist nicht zu erkennen und von der Beschwerde auch nicht dargetan, daß diesem umfangreichen gutachtlichen Material über das Leiden des Klägers und die sich daraus für die Fahreignung ergebenden Folgen solche offenkundigen und gravierenden Mängel anhafteten, daß nach der erwähnten Rechtsprechung eine weitere Beweisaufnahme unabweisbar gewesen wäre. Ebensowenig bestehen ernstliche Zweifel an der hinreichenden Sachkunde der Gutachter des TÜV ... und des Prof. Dr. Dr. B. von der Obergutachterstelle für das Land Nordrhein-Westfalen zur Beurteilung der Eignung von Kraftfahrzeugführern. Daß es Fachleute gibt, die für das Beweisthema gleichfalls kompetent sind, wie dies nach Meinung der Beschwerde bei Prof. Dr. J. in besonderem Maße der Fall ist, verpflichtet das Tatsachengericht bei einer Beweislage wie der hier gegebenen nicht, auch diesen Sachverständigen noch zu hören.
Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezeichneten Rechtsfragen (Beschwerdeschrift S. 8-10) führen nicht auf Gesichtspunkte von allgemeiner rechtlicher Tragweite, sondern betreffen in Wahrheit gleichfalls das Problem, ob das Berufungsgericht in dem hier zu entscheidenden Einzelfall ein weiteres Sachverständigengutachten hätte einholen müssen. Dazu ist auf die vorangegangenen Ausführungen zu verweisen.
Abschließend bemerkt der Senat, daß der Kläger in einem Verfahren zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, für das die Fahreignung zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt maßgebend ist, jederzeit ein Gutachten von Prof. Dr. J. über eine in der Zwischenzeit etwa eingetretene Besserung seines Krankheitszustandes und damit über die mögliche Wiederherstellung der Fahreignung vorlegen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Franßen
Dr. Paetow