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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.03.1992, Az.: BVerwG 5 B 36.92

Förderung eines Medizinstudiums nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Darlegungsanforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.03.1992
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 36.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 19791
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 07.11.1991 - AZ: 7 S 1710/91

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. März 1992
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und Dr. Pietzner
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. November 1991 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der Kläger begehrt für die Zeit von ... 1990 bis ... 1991 Förderung seines im Wintersemester 1977/78 begonnenen Medizinstudiums nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Sein Förderungsantrag wurde vom Beklagten abgelehnt. Widerspruch. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist unbegründet. Der Beschwerdevortrag rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht.

3

1.

Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Vorinstanz habe das Anhörungsgebot des § 130 a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO verletzt, kommt eine Zulassung weder nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 noch nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht.

4

In den von der Beschwerde zur Begründung der Abweichungsrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO angeführten Entscheidungen vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - (Buchholz 312 EntlG Nr. 32 = DVBl. 1983, 1014) und vom 13. Dezember 1983 - BVerwG 9 B 1387.82 - (NVwZ 1984, 792) hat das Bundesverwaltungsgericht zu Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG klargestellt, daß das Berufungsgericht, wenn es an der Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach dem Entlastungsgesetz auch angesichts von Beweisanträgen festhalten will, die der Berufungsführer erst nach der Anhörungsmitteilung im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift gestellt hat, dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs in der Regel nur dann hinreichend genügt, wenn es den Berufungskläger durch eine erneute Anhörungsmitteilung auf die (unverändert) beabsichtigte Verfahrensweise und damit darauf hinweist, daß den Beweisanträgen nicht nachgegangen werde. Von einer nochmaligen Anhörungsmitteilung kann allerdings abgesehen werden, wenn das neue Vorbringen des Berufungsführers nicht jenen Anforderungen genügt, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt sein müssen, damit das Tatsachengericht gehalten ist, durch weitere Ermittlungen bzw. eine Vorabentscheidung darauf einzugehen (ebenso z.B. BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - BVerwG 9 C 90.89 - <Buchholz 312 EntlG Nr. 60 S. 19>).

5

Es ist nicht erkennbar, daß die berufungsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung abweicht. Ein die Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz, der mit den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtssätzen kollidieren könnte, ist darin nicht aufgestellt (vgl. insoweit zu den Anforderungen nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGOBVerwG, Beschluß vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - <Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 S. 5>). Auch die Beschwerde nennt einen solchen Rechtssatz nicht, macht vielmehr in Wahrheit lediglich geltend, daß das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG bei Anwendung des § 130 a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO nicht beachtet habe. Damit aber könnte eine Abweichungsrüge selbst dann nicht begründet werden (Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 5 ER 625.90 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 294>), wenn Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG und § 130 a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO als "dieselbe Rechtsnorm" im Sinne der Rechtsprechung zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu s. ebenfalls den Beschluß vom 21. Juli 1988 <a.a.O.>) angesehen werden könnten.

6

Eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der gerügten Verletzung des § 130 a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO scheidet ebenfalls aus. Dabei kann offenbleiben, ob die bereits vor Eingang der Berufungsbegründung ergangene Änderungsmitteilung nach der vorbezeichneten Regelung hätte wiederholt werden müssen oder ob das Absehen hiervon durch einen der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Ausnahmefälle (vgl. insbesondere das schon zitierte Urteil vom 28. Juni 1983 <a.a.O. S. 22 f. bzw. S. 1016>) gerechtfertigt werden könnte. Denn unabhängig davon scheitert eine Zulassung der Revision daran, daß der Kläger in der Beschwerde nicht dargelegt hat, was er noch vorgetragen hätte, wenn er vom Berufungsgericht nach Eingang der Berufungsbegründung erneut auf die Möglichkeit einer Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 130 a VwGO hingewiesen worden wäre. Mit Rücksicht darauf genügt der Beschwerdevortrag schon nicht den Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels stellt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Dezember 1986 - BVerwG 7 B 163.86 - <Buchholz 312 EntlG Nr. 45 S. 35>).

7

2.

Soweit sich der Kläger im Zusammenhang mit den Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, daß er für sein Medizinstudium mangels eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG Ausbildungsförderung nicht beanspruchen kann, wiederum auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO beruft, ist eine Zulassung ebenfalls nicht gerechtfertigt.

8

Entgegen der Annahme des Klägers weicht der Beschluß des Berufungsgerichts nicht im Verständnis des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den in der Beschwerde genannten Entscheidungen des beschließenden Senats vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 5 C 113.79 - (BVerwGE 64, 168 = FamRZ 1982, 204) und vom 7. Dezember 1989 - BVerwG 5 C 32.84 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 90) ab. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Interessenabwägung nach § 7 Abs. 3 BAföG unter dem Aspekt der Überschreitung der Förderungshöchstdauer für das Psychologiestudium keine Rechtssätze aufgestellt, die im Widerspruch zu den vorangeführten Senatsentscheidungen stehen könnten. Denn das Berufungsgericht hat zum einen der vom Kläger geltend gemachten krankheitsbedingten Fixierung auf dieses Studium nicht den Charakter eines ausbildungsbezogenen Umstandes im Sinne der Entscheidung vom 22. Oktober 1981 abgesprochen, sondern diesem Umstand - in Anbetracht der langen Dauer des Psychologiestudiums - lediglich kein solches Gewicht beigemessen, daß er sich bei der Interessenabwägung nach gegenüber den widerstreitenden öffentlichen Interessen hätte durchsetzen können. Und es hat zum anderen auch nicht in Abrede gestellt, daß ein Neigungswandel auch nach Erreichen der Förderungshöchstdauer einen Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund rechtfertigen kann (vgl. im Gegenteil Beschlußabdruck S. 6). Es hat im Fall des Klägers vielmehr nur das Vorliegen der Voraussetzungen für eine dahin gehende Annahme verneint. Mit einzelfallbezogenen Angriffen auf die tatrichterliche Anwendung des in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatzes kann aber, wie bereits ausgeführt, eine Divergenzrüge nicht begründet werden.

9

Die Verfahrensrügen, die der Kläger im Blick auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 7 Abs. 3 BAföG erhoben hat, haben ebenfalls keinen Erfolg. Daß der Kläger für sein im Wintersemester 1977/78 aufgenommenes Medizinstudium nach der vorbezeichneten Vorschrift Ausbildungsförderung nicht verlangen kann, hat die Vorinstanz ausweislich Seite 9 des angefochtenen Beschlusses ausschlaggebend damit begründet, daß von einer "Uneignung" des Klägers für ein Psychologiestudium zum damaligen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden könne und der Kläger "nicht nur pro forma oder aus Nachlässigkeit" "am zuerst begonnenen Psychologiestudium noch zu einer Zeit festgehalten hat, zu der er sich gleichzeitig wegen angeblicher Unzumutbarkeit seiner weiteren Fortsetzung einem neuen Studiengang, nämlich dem der Medizin, zugewandt hatte". Die mit der Beschwerde angegriffene Erwägung des Berufungsgerichts, es könne nicht angenommen werden, daß der Kläger am Ende des Sommersemesters 1972 und in den folgenden fünf Jahren dauernd unfähig gewesen sei zu erkennen, daß er sich wegen einer psychischen Erkrankung für ein Psychologiestudium "nicht eignete" (Beschlußabdruck S. 8), und die dafür gegebene Begründung sind vor diesem Hintergrund nicht entscheidungstragend. Die Entscheidung des Berufungsgerichts könnte mit Rücksicht darauf auf dem mit der Beschwerde gerügten Verfahrensmangel, die Tatsacheninstanz habe entgegen § 86 Abs. 1 VwGO die vom Kläger benannten Zeugen nicht vernommen, nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen.

10

Nicht zur Zulassung der Revision führt ferner die Rüge, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht auch deshalb verletzt, weil es das Nichtbestehen des Biochemiescheines als wahren Grund für die Vorsprache des Klägers am 26. April 1979 beim Prüfungsausschuß Psychologie nicht ermittelt habe. Insoweit entspricht das Beschwerdevorbringen schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. "Bezeichnet" im Sinne dieser Vorschrift ist der Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung nur dann, wenn angegeben wird, inwiefern sich der Vorinstanz - nach deren materiell-rechtlicher Ansicht - eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, welches Beweismittel dafür in Frage gekommen wäre, welches Ergebnis die unterbliebene Beweisaufnahme im einzelnen gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte, führen können (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 1970 - BVerwG 6 B 22.69 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 62 S. 9> und vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 114 S. 63>). Jedenfalls die letzte dieser Voraussetzungen ist hier nicht erfüllt. Denn der Beschwerdeschrift ist im vorliegenden Zusammenhang nur zu entnehmen, daß sich der vom Berufungsgericht gesehene Widerspruch im Vortrag des Klägers aufgeklärt hätte, wenn es diesem Widerspruch - durch Aufklärungsbeschluß oder Vernehmung des Klägers in der mündlichen Verhandlung - nachgegangen wäre, und daß die Vorinstanz dann nicht hätte zu der Feststellung gelangen können, der Kläger habe während des Medizinstudiums noch am Psychologiestudium festgehalten, was der Annahme eines wichtigen Grundes entgegenstehe. Daraus ergibt sich allein, daß die von der Beschwerde für notwendig gehaltene Beweisaufnahme nach Auffassung des Klägers, der noch in der Klagebegründung gegenüber dem Verwaltungsgericht vorgetragen hatte, sein Prüfungsanspruch im Studium Diplom-Psychologie sei bei Aufnahme des Medizinstudiums noch nicht erloschen gewesen, einen Widerspruch im klägerischen Vortrag ausgeräumt hätte. Das bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, daß der Kläger mit einer für ihn günstigeren Entscheidung hätte rechnen können. Das Gegenteil wird zwar von der Beschwerde behauptet, aber entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht substantiiert dargelegt.

11

3.

Greift nach allem in bezug auf die auf § 7 Abs. 3 BAföG gestützte Begründung des berufungsgerichtlichen Beschlusses kein Zulassungsgrund durch, kommt eine Zulassung der Revision auch nicht wegen der Gründe in Betracht, die der Kläger im Hinblick auf die Begründung des Berufungsgerichts geltend gemacht hat, dem Kläger stehe kein schwerwiegender Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer im Medizinstudium zur Seite. Diese Begründung ist, wie die Vorinstanz auf Seite 10 des angegriffenen Beschlusses ausdrücklich hervorgehoben hat, "unabhängig von Vorstehendem", d.h. unabhängig vom Fehlen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG, stützt die Abweisung der Klage also auf einen zusätzlichen Gesichtspunkt ("auch deshalb"). Die Entscheidung des Berufungsgerichts, einen Förderungsanspruch des Klägers für sein Medizinstudium im hier maßgeblichen Zeitraum zu verneinen, ist mithin doppelt begründet. In einem solchen Fall kann die Revision nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann zugelassen werden, wenn hinsichtlich beider Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt (vgl. Beschluß vom 17. April 1985 - BVerwG 3 B 26.85 - <Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 53> mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzung ist nach den Ausführungen unter 2. nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf kann offenbleiben, ob dem Beschwerdevortrag zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG gefolgt werden könnte.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Franke
Dr. Hömig
Dr. Pietzner