Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.12.1989, Az.: BVerwG 5 C 32.84
Wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel; Neigungswandel nach Erreichen der Förderungshöchstdauer; Fähigkeit eines Auszubildenden zur Fortführung seiner bisherigen Ausbildung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.12.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 32.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 19093
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Dezember 1989
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Dr. Pietzner
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag das Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und seinen Prozeßbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, weil die Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO). Das angefochtene Berufungsurteil läßt revisionsrechtlich beachtliche Rechts- oder Verfahrensfehler nicht erkennen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, dem Förderungsanspruch des Klägers stehe § 7 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der hier anzuwendenden Fassung des 6. BAföG-Änderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) entgegen, weil ein wichtiger Grund für den vom Kläger vorgenommenen Fachrichtungswechsel nicht anerkannt werden könne, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
Einen Eignungsmangel des Klägers für das Fach Mathematik hat das Berufungsgericht verneint. Die dem zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen hat der Kläger nicht mit Verfahrensrügen angegriffen, so daß sie für das Revisionsgericht bindend wären (§ 137 Abs. 2 VwGO). Zutreffend ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, daß ein Neigungswandel nach Erreichen der Förderungshöchstdauer in der bisherigen Ausbildung einen Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund nur dann rechtfertigt, wenn der Neigungswandel praktisch den Charakter mangelnder Eignung gewinnt (vgl. BVerwGE 50, 161 <167>[BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]), also nach Art und Gewicht einem Eignungsmangel gleichkommt und deshalb den Wechsel der Fachrichtung unabweisbar, unumgänglich erscheinen läßt.
Als unabweisbarer Grund in diesem Sinne kann ein Neigungswandel nur dann anerkannt werden, wenn er auf Gründen beruht, die die Abneigung gegen die bisherige Ausbildung als nicht behebbar erscheinen lassen, also die subjektive Fähigkeit des Auszubildenden, seine bisherige Ausbildung planmäßig fortzuführen, auf Dauer und irreversibel ausschließen. Dies setzt neben einer Prognose darüber, wie sich die subjektive Einstellung des Auszubildenden zu seiner bisherigen Ausbildung in Zukunft entwickeln wird, auch und vor allem die Feststellung voraus, daß der Auszubildende alles ihm Zumutbare unternommen hat, um die Abneigung gegen die bisherige Ausbildung zu überwinden. Hieran hat es der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen lassen. Der Kläger hat diese Feststellungen nicht angegriffen, so daß sie im Revisionsverfahren bindend wären (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Die Aufklärungsrüge der Revision richtet sich allein dagegen, daß das Berufungsgericht nicht durch Beweiserhebung der Frage nachgegangen ist, ob den auf das Mathematikstudium bezogenen Versagensängsten des Klägers Krankheitswert zugekommen sei. Zu einer Aufklärung des Sachverhalts in dieser Richtung war das Berufungsgericht jedoch nicht verpflichtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Umfang der Verpflichtung zur Sachaufklärung die materiell-rechtliche Auffassung des Tatsachengerichts maßgebend (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - <Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4>). Nach der - zutreffenden - Rechtsauffassung des Berufungsgerichts aber war die vom Kläger vermißte Beweiserhebung nicht entscheidungserheblich. Denn selbst wenn die Abneigung des Klägers gegen seine bisherige Ausbildung mit depressiven Zuständen von Krankheitswert in Zusammenhang gestanden haben sollte, hätte dies - wegen des die Interessenabwägung nach § 7 Abs. 3 BAföG beherrschenden Zumutbarkeitsprinzips - nur dann als wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel anerkannt werden können, wenn der Kläger alles ihm Zumutbare getan hätte, um die einem berufsqualifizierenden Abschluß in der bisherigen Fachrichtung entgegenstehenden Gründe zu überwinden. Hierzu hätte nach Lage der vom Kläger behaupteten Umstände auch die Inanspruchnahme entsprechender fachmedizinischer Hilfe gehört. Daß sich der Kläger dieser aus dem Zumutbarkeitsprinzip folgenden Obliegenheit gestellt hätte, hat der Kläger nicht einmal behauptet. Das Berufungsgericht hat zudem - ohne daß der Kläger dies mit Verfahrensrügen angegriffen hätte - in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß der Kläger keine Versuche zur Überwindung seiner Neigungskrise unternommen hat.
Auch die Angriffe gegen die berufungsgerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung lassen einen Erfolg der Revision nicht erwarten. Das Revisionsgericht ist nicht befugt, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts durch eine eigene Tatsachenwürdigung zu ersetzen; die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz ist aufgrund des § 137 Abs. 2 VwGO vielmehr vom Revisionsgericht nur auf die Verletzung allgemeinverbindlicher Beweiswürdigungsgrundsätze überprüfbar, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze gehören (vgl. BVerwGE 47, 330 <361>[BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73]; 61, 176 <188>[BVerwG 21.11.1980 - 7 C 4/80]; 81, 74 <76>[BVerwG 08.12.1988 - 3 C 81/87]).
Einen Verstoß gegen die Denkgesetze hat die Revision nicht aufzuzeigen vermocht. Ein derartiger Verstoß läge nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann vor, wenn ein Schluß aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines der Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen (vgl. BVerwGE 47, 330 <361>[BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73]; 81, 74 <76 f. [BVerwG 08.12.1988 - 3 C 81/87]>). Einen solchen denkgesetzlich unmöglichen Schluß hat die Revision nicht dargelegt. Wenn das Berufungsgericht die Angabe des Klägers, er habe gegen das Fach Mathematik eine unüberwindliche Abneigung gehabt, für glaubhaft erklärt, so steht dies nicht in einem unüberbrückbarem Gegensatz zu den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, es könne nicht festgestellt werden, daß diese Abneigung nicht nur vorübergehend sei. Denn die erste Feststellung betrifft lediglich die subjektive Einstellung des Klägers zu seiner bisherigen Ausbildung im Zeitpunkt des Fachrichtungswechsels, die zweite dagegen die Prognose darüber, wie sich diese subjektive Einstellung des Klägers zu seiner bisherigen Ausbildung in naher Zukunft entwickeln werde. Gründe der Logik stehen der Vereinbarkeit beider Feststellungen nicht entgegen; denn eine Abneigung, die ein Auszubildender subjektiv für unüberwindbar hält, kann gleichwohl überwindbar sein und von einem Dritten, der eine Prognose über die Überwindbarkeit dieser Abneigung abzugeben hat, aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze für überwindbar gehalten werden.
Auch ansonsten sind revisionsrechtlich beachtliche Verstöße gegen allgemeinverbindliche Würdigungsgrundsätze nicht ersichtlich. Soweit die Revision dem berufungsgerichtlichen Urteil vorwirft, es habe die Aussage des Klägers über seine unüberwindliche Abneigung in einer allgemeinen Erfahrungssätzen widersprechenden Weise gewürdigt, läßt die Revision einen substantiierten Vortrag dazu vermissen, welche durch Erfahrungswissen allgemein gesicherten Sätze das Berufungsgericht bei der Würdigung des Sachverhalts insoweit außer acht gelassen haben sollte. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich.
Auch die Eheprobleme des Klägers dürften als wichtiger Grund für den von ihm vorgenommenen Fachrichtungswechsel nicht anerkannt werden. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß auch ein vom Auszubildenden für den Fachrichtungswechsel geltend gemachter Umstand aus seinem persönlichen oder familiären Lebensbereich sein bisheriges Ausbildungsverhältnis unmittelbar berühren kann, wenn er förderungsrechtlich relevant ist und den Auszubildenden daran hindert, seine bisherige Ausbildung ordnungsgemäß fortzuführen (vgl. BVerwGE 60, 361 <364>[BVerwG 04.09.1980 - 5 C 53/78]; 64, 168 <173>[BVerwG 22.10.1981 - 3 C 49/80]). Anders als in dem von BVerwGE 60, 361 ff. entschiedenen Fall, der eine objektive Kollision zwischen der Pflicht zur Kindererziehung und der zum ordnungsgemäßen Studium betraf und deshalb über die Grundsätze des Eignungsmangels gelöst werden konnte (vgl. BVerwGE 60, 361 <364>[BVerwG 04.09.1980 - 5 C 53/78]), ist hier über eine subjektive, allein in der Vorstellung des Auszubildenden bestehende Pflichtenkollision zu entscheiden. Denn als Hindernis, das der Fortführung des bisherigen Studiums entgegenstand, hat das Berufungsgericht die subjektive Vorstellung des Klägers festgestellt, seine gefährdete Ehe allein durch den Abbruch der bisherigen Ausbildung und einen Fachrichtungswechsel retten zu können. Ob derartige allein in der Persönlichkeit des Auszubildenden begründete subjektive Umstände als ausbildungsbezogene Hinderungsgründe im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt werden können, kann hier unentschieden bleiben; denn jedenfalls müßten sie in Fällen der vorliegenden Art, in der der Fachrichtungswechsel nach Erreichen der Förderungshöchstdauer in der bisherigen Ausbildung vorgenommen wird, die Qualität eines unabweisbaren Grundes im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze zum Neigungswandel erreichen. Es gilt deshalb insoweit nichts anderes, als was oben zur unüberwindlichen Abneigung ausgeführt worden ist: Der Auszubildende muß alles ihm Zumutbare getan haben, um sein subjektives Umvermögen, seinen familiären Schwierigkeiten auf andere Weise als durch Studienabbruch zu begegnen, zu überwinden. An derartigen Versuchen aber hat es der Kläger nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen lassen.
Auch soweit sich der Kläger für seinen Fachrichtungswechsel auf eine wesentliche Verschlechterung der Berufsaussichten für Gymnasiallehrer berufen hat, ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG nicht ersichtlich. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solcher Umstand bei der Prüfung, ob ein Verbleiben in der bisherigen Fachrichtung unzumutbar erscheint, erst dann in Betracht zu ziehen, wenn er mit dem zu beurteilenden Ausbildungsverhältnis eindeutig individuell verknüpft ist oder wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen zu einem Strukturwandel für den in Betracht kommenden Berufszweig führen, der alsbald ein tatsächliches Austrocknen dieses Berufsfeldes bewirken würde (vgl. BVerwGE 50, 161 <167 f.>[BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; 60, 361 <363 f. [BVerwG 03.09.1980 - 8 C 39/79]>). Hierfür hatte der Kläger weder etwas vorgetragen noch ist hierfür sonst etwas ersichtlich.
Rochlitz
Dr. Pietzner