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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.09.1980, Az.: BVerwG 5 C 53.78

Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine "andere" Ausbildung; Vorliegen eines wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel; Gesichtspunkte der Unzumutbarkeit des Verbleibs in der bisher gewählten Fachrichtung; Verschlechterung der künftigen Arbeitsmöglichkeiten und Verdienstmöglichkeiten als Kriterium; Notwendigkeit der Betreuung des eigenen Kindes als wichtiger Grund; Kinderbetreuung als Grund für eine Förderung nach Überschreitung der Altersgrenze; Wegfall der Hindernisse auf Grund eines Umzugs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.09.1980
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 53.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11247
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 16.08.1977 - AZ: II 235/77
VGH Baden-Württemberg - 19.07.1978 - AZ: VI 2364/77

Fundstellen

  • BVerwGE 60, 361 - 367
  • DokBer A 1981, 11
  • DÖV 1981, 641 (amtl. Leitsatz)
  • FamRZ 1980, 1160
  • KMK-HSchR 1982, 29
  • ZLA 1981, 28

Amtlicher Leitsatz

Die Unvereinbarkeit von Kindererziehung mit einem ordnungsgemäßen Studium kann als ein im familiären Lebensbereich des Auszubildenden liegender, das Ausbildungsverhältnis unmittelbar berührender, förderungsrechtlich relevanter Umstand die Anerkennung eines wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel rechtfertigen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 4. September 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 1978 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begann im Sommersemester 1976 an der Freien Universität B. das Studium der Amerikanistik mit dem Studienziel des Magister Artium. Seit dem Wintersemester 1976/77 wohnt die Klägerin in L. und studiert an der Universität M. Germanistik und Geschichte mit dem Studienziel des Staatsexamens für das Lehramt an Gymnasien.

2

Zu ihrem Antrag auf Ausbildungsförderung ab Wintersemester 1976/77 gab die Klägerin an, sie sei aus persönlichen Gründen von B. nach L. umgezogen. Sie habe in L. mit ihrem Verlobten eine gemeinsame Wohnung bezogen. Diese Verbindung sei auch für ihren - 1971 geborenen - Sohn sehr wichtig, da ihr Verlobter für diesen Vaterfunktion ausübe. Gleichzeitig habe sie durch den Umzug ein weiteres Problem lösen können. Es sei ihr in B. schwergefallen, ihre Übungen bzw. Vorlesungen den Öffnungszeiten des Kinderhorts anzupassen, und es hätten sich in der Zukunft Überschneidungen kaum vermeiden lassen. Sie habe in B. keine Verwandten gehabt, die auf ihren Sohn hätten aufpassen können. Jetzt könne sie ihren Stundenplan mit ihrem Verlobten abstimmen; außerdem könnten in Notfällen ihre oder ihres Verlobten Eltern einspringen. Als nächstgelegene Universität sei M. in Betracht gekommen. Die Fächer Germanistik und Geschichte kämen ihren Interessen und Neigungen am nächsten. Auch eine Änderung des Studienabschlusses sei ihr notwendig erschienen, um ihre späteren Anstellungsmöglichkeiten zu vergrößern.

3

Mit Bescheid vom 1. Februar 1977 lehnte das Amt für Ausbildungsförderung der Universität M. den Antrag der Klägerin ab. Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium S. - Landesamt für Ausbildungsförderung - mit Bescheid vom 17. Mai 1977 zurück, da die von der Klägerin für den Fachrichtungswechsel vorgebrachten persönlichen Gründe keinen wichtigen Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG darstellten.

4

Zur Rechtfertigung der daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, die Fortsetzung ihres in B. begonnenes Studiums der Amerikanistik sei in M. nicht möglich gewesen, weil der Lehrstuhl für Amerikanistik unbesetzt und kein Lehrangebot vorhanden gewesen sei.

5

Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Universität M. verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung ab Wintesemester 1976/77 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

6

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Berufung der Universität M. zurückgewiesen und im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe die Fachrichtung aus wichtigem Grund gewechselt. Zwar habe sie für den Fachrichtungswechsel keine Umstände angeführt, die das Verhältnis des Auszubildenden zu seiner bisherigen Ausbildung bestimmten, also etwa seine Neigung, Eignung und Leistung in bezug auf diese Ausbildung beträfen. Der Fachrichtungswechsel der Klägerin sei vielmehr in erster Linie durch den Ortswechsel bedingt gewesen. Dieser habe sie in die Lage versetzen sollen, mit Hilfe ihres Verlobten sowie ihrer und dessen Eltern die Erziehung und Betreuung ihres Kindes sicherzustellen, damit sie ihrem Studium nachgehen könne. Nach den glaubwürdigen Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung könne davon ausgegangen werden, daß sie ohne diese Hilfe ein Studium ordnungsgemäß und mit Aussicht auf einen berufsqualifizierenden Abschluß nicht hätte absolvieren können, wenn anders sie nicht die Erziehung und Betreuung ihres damals fünfjährigen Kindes hätte vernachlässigen wollen. Diese Erfahrung habe die Klägerin in ihrem B. Semester gemacht und daher dieses Semester vorzeitig abgebrochen. Der Ortswechsel habe - zumindest auch - deshalb zu dem Fachrichtungswechsel geführt, weil zu jenem Zeitpunkt der Lehrstuhl für Anglistik III (Amerikanistik) an der Universität M. nicht besetzt gewesen sei, wie sich aus dem Vorlesungsverzeichnis ergebe. Der der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Gedanke der Unzumutbarkeit gebiete es, das Vorliegen eines wichtigen Grundes jedenfalls nicht von vornherein zu verneinen, wenn familiäre Umstände und Probleme für den Fachrichtungswechsel bestimmend gewesen seien. So sei es der Klägerin nicht ernstlich zuzumuten gewesen, das begonnene Studium ohne Rücksicht auf die Belange ihres Kindes fortzusetzen oder auf das Studium aus Rücksicht gegenüber dem Kind für eine längere Zeit zu verzichten.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Universität Mannheim. Im Verlaufe des Revisionsverfahrens ist das Studentenwerk M. - Anstalt des öffentlichen Rechts - als Funktionsnachfolger an die Stelle der bisher beklagten Universität M. getreten. Mit der Revision will der Beklagte die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und die Abweisung der Klage erreichen. Er ist der Ansicht, es könne nicht rechtens sein, familiäre Umstände und Probleme in Verbindung mit einem fehlenden Lehrangebot am neuen Studienort als wichtigen Grund für den Fachrichtungswechsel anzuerkennen. Es sei für das Förderungsbegehren der Klägerin zudem schädlich, daß sie bereits bei Aufnahme ihres Studiums damit habe rechnen müssen, daß sie ihre Ausbildung und die Betreuung des Kindes jedenfalls in B. nicht ohne Schwierigkeiten miteinander werde vereinbaren können. Zur Vermeidung dieser Schwierigkeiten sei sie deshalb gehalten gewesen, mit ihrem Studium von vornherein in M. zu beginnen.

8

Die Klägerin tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

9

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und vertritt den Standpunkt, daß persönliche und familiäre Umstände von besonderem Gewicht einen Fachrichtungswechsel rechtfertigen könnten. Es sei aber zweifelhaft, ob die von der Klägerin vorgebrachten Schwierigkeiten das Tatbestandsmerkmal des wichtigen Grundes ausfüllten, weil sie ihr vor Aufnahme der Ausbildung bekannt gewesen seien oder in ihrer Bedeutung hätten bekannt sein können.

10

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof.

11

Nach § 7 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der für den streitigen Bewilligungszeitraum unverändert geltenden ursprünglichen Fassung vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur geleistet, wenn der Auszubildende die Fachrichtung aus wichtigem Grund gewechsel hat. Ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel ist nach der durch BVerwGE 50, 161 eingeleiteten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände - insbesondere also sowohl der vom Amt für Ausbildungsförderung wahrzunehmenden, am Zweck und Ziel der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch des Interesses des Auszubildenden - nicht mehr zugemutet werden kann. Zu den Umständen, die unter dem Gesichtspunkt: der Unzumutbarkeit, in der bisher gewählten Fachrichtung zu verbleiben, zu berücksichtigen sind, gehören auch diejenigen, die in dem Lebensbereich des Auszubildenden begründet sind. Von Bedeutung können hierbei allerdings nur solche Umstände sein, die mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang stehen und beispielsweise an die Neigung, Eignung und Leistung anknüpfen (vgl.Urteil vom 14. Juli 1977 - BVerwG 5 C 51.76 - [FamRZ 1978, 70]). Der wichtige Grund muß sich aus dem bestehenden Ausbildungsverhältnis ergeben und dieses unmittelbar berühren. Außerhalb dieser konkreten Rechtsbeziehungen liegende Gründe, die nur von mittelbarem Einfluß sein könnten, müssen bei der Beurteilung der vorgebrachten Beweggründe für die Entscheidungsmotivation grundsätzlich außer Betracht bleiben (BVerwGE 50, 161 [166]).

12

Auch soweit der Auszubildende sich für den Fachrichtungswechsel auf eine wesentliche Verschlechterung der künftigen Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten beruft, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein solcher Umstand bei der Prüfung, ob ein Verbleiben in der bisherigen Fachrichtung unzumutbar erscheint, erst dann in Betracht zu ziehen, wenn feststeht, daß er mit dem zu beurteilenden Ausbildungsverhältnis eindeutig individuell verknüpft ist. Nur wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen zu einem Strukturwandel für den in Betracht kommenden Berufszweig führen, der ein tatsächliches Austrocknen dieses Berufsfeldes Bewirken würde, ist ausnahmsweise, ohne daß dies einer besonderen Feststellung bedürfte, von einer derartigen Verknüpfung auszugeben (BVerwGE 50, 161 [167 f.] undUrteil vom 6. September 1979 - BVerwG 5 C 12.78 - [FamRZ 1980, 292]). Soweit die Klägerin den Fachrichtungswechsel zusätzlich damit begründet hat, die Fächer Germanistik und Geschichte kämen ihren Interessen und Neigungen am nächsten, ist allerdings auch in Betracht zu ziehen, daß sie möglicherweise während ihres Studiums in Berlin die - also bereits in ihrem ersten Semester - Erkenntnis gewonnen hat, daß das zunächst angestrebte Ausbildungsziel weniger neigungsgerecht gewesen sei, und daraus unverzüglich die Konsequenz gezogen hat, nunmehr die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien anzustreben. Einer so frühzeitig gewonnenen und in die Tat umgesetzten Erkenntnis Rechnung zu tragen wäre mit der Rechtsprechung des Senats vereinbar; die bisherigen Angaben der Klägerin belegen die Voraussetzungen allerdings noch nicht ausreichend.

13

Auch ein vom Auszubildenden für den Fachrichtungswechsel geltend gemachter Umstand aus seinem persönlichen oder familiären Lebensbereich kann sein bisheriges Ausbildungsverhältnis unmittelbar berühren. Bei einem Studenten wird dieses Ausbildungsverhältnis nicht allein durch die Fachrichtung gekennzeichnet, sondern auch durch die Anforderungen, die es an die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung stellt, um das Ausbildungsziel, den berufsqualifizierenden Abschluß, zu erreichen. Eine Ausbildung wird regelmäßig nur erfolgreich berufsqualifizierend abgeschlossen werden können, wenn der Auszubildende in der Lage ist, an dem in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmten Ausbildungsveranstaltungen teilsunehmen. Ist er hieran durch in seinem persönlichen oder familiären Lebensbereich liegende Umstände gehindert, so vermag dies als ein Eignungsmangel unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit, in der bisherigen Fachrichtung zu verbleiben, einen wichtigen Grund für den Fachrichtungswechsel abzugeben. Allerdings sind derartige Hinderungsgründe nur dann zu berücksichtigen, wenn sie förderungsrechtlich relevant sind.

14

Dem von der Klägerin in erster Linie geltend gemachten Grund für die Nichtfortsetzung ihrer Ausbildung an der Freien Universität B. nämlich daß sie außerstande gewesen sei, an einem Teil der für ein ordnungsgemäßes Studium erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und zugleich die Erziehung und Betreuung ihres damals fünfjährigen Kindes sicherzustellen, kommt förderungsrechtliche Relevanz zu. In diesem Zusammenhang ist aufschlußreich § 10 Abs. 3 BAföG. Hat der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 35. Lebensjahr vollendet, wird nach dieser Vorschrift ausnahmsweise Ausbildungsförderung geleistet, wenn die Lage des Einzelfalles die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigt. Schon Tz. 10.3.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 25. August 1976 - BAföGVwV - (GMBl. S. 386) führte als Beispiel hierfür die Erziehung von Kindern bis zu einem Alter von zehn Jahren an. In § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (6. BAföGÄndG) vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) ist dieses Beispiel als Grund für eine Förderung nach Überschreitung der Altersgrenze nunmehr auch gesetzlich verankert. Ist aber die Erziehung von Kindern bis zu einem Alter von Zehn Jahren als Ausnahmegrund für die Förderung einer erst in höherem Lebensalter begonnenen Ausbildung ausdrücklich anerkannt, so ist dieser Umstand auch als wichtiger Grund für den Abbruch einer bereits begonnenen Ausbildung in Betracht zu ziehen, wenn sich die ordnungsgemäße Fortführung der Ausbildung und die Kindeserziehung als zeitlich unvereinbar erweisen.

15

Ein solcher Umstand kann allerdings nur dann als wichtiger Grund beachtlich sein, wenn er dem Auszubildenden vor Aufnahme der vorangegangenen Ausbildung nicht bekannt war oder in seiner Bedeutung nicht bewußt sein kannte (vgl. Tz. 7.3.11 BAföGVwV). Hat der Auszubildende Kinder zu versorgen und nimmt er gleichwohl eine förderungsfähige Ausbildung auf, dann bringt er damit regelmäßig zum Ausdruck, er halte die Kindeserziehung mit einem ordnungsgemäßen Studium für vereinbar. Auf mit der Eindeserziehung verbundene, dem Studium unzuträgliche Belastungen kann sich der Auszubildende dann nur noch berufen, wenn ihm das Problem vor Studiumbeginn in seiner Bedeutung nicht bewußt sein konnte oder während des Studiums neue unvermeidbare Umstände hinzutreten, die eine Fortsetzung der bisherigen Ausbildung unzumutbar erscheinen lassen.

16

Dem Vorbringen der Klägerin hat das Berufungsgericht die tatsächliche Feststellung entnommen, die Klägerin habe "in ihrem B. Semester" die Erfahrung gemacht, sie hätte ein Studium ordnungsgemäß und mit Aussicht auf einen berufsqualifizierenden Abschluß nicht absolvieren können, wenn anders sie nicht die Erziehung und Betreuung ihres damals fünfjährigen Kindes hätte vernachlässigen wollen. Mangels substantiierter Verfahrensrügen ist das Revisionsgericht an diese Feststellungen gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Ist danach davon auszugehen, daß die aus der Kindeserziehung sich ergebenden Belastungen der Klägerin vor Studienbeginn nicht bekannt waren, so bedarf es aber noch weiterer Feststellungen, ob dieser Umstand von ihr auch nicht vorhersehbar war. Nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge, die dem Berufungsgericht vorgelegen haben, war die Klägerin während ihres vorangegangenen Schulbesuchs in B. wohl in der Lage, die Betreuung ihres Kindes sicherzustellen. Wenn sie bei Aufnahme ihres Studiums damit hatte rechnen können, daß ihr insoweit anderweitige Hilfen in B. auch weiterhin zur Verfügung stehen werden, wird ihr nicht vorgeworfen werden können, sie habe die dann gleichwohl auftretenden Schwierigkeiten vorhersehen und deshalb bei der Studienplanung berücksichtigen müssen.

17

Mit dem Ortswechsel nach L. waren die der bisherigen Ausbildung der Klägerin in B. entgegenstehenden Hindernisse behoben, denn mit Hilfe ihres Verlobten sowie ihrer und dessen Eltern war sie nunmehr imstande, ihr Kind zu betreuen. Da die von der Klägerin in erster Linie geltend gemachten, der Fortführung ihres Studiums in B. entgegenstehenden Umstände zwar mit ihrer bisherigen Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang standen, aber nicht fachrichtungsbezogen waren, war sie nach Sicherstellung der Versorgung ihres Kindes infolge ihres Umzuges nach Ludwigshafen grundsätzlich gehalten, ihr Studium in der bisherigen Fachrichtung fortzusetzen.

18

Allein die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, an der Universität M. sei im Wintersemester 1976/77 der Lehrstuhl für Anglistik III (Amerikanistik) nicht besetzt gewesen. Lehrveranstaltungen in dem von der Klägerin bisher studierten Fach seien dort nicht angeboten worden, vermag aber einen wichtigen Grund für den gleichwohl vorgenommenen Fachrichtungswechsel nicht abzugeben. Zuzustimmen ist zwar der Ansicht des Berufungsgerichts, es habe der Klägerin nicht angesonnen werden können, auf eine erfolgversprechende Fortführung ihres Studiums zu verzichten oder ihre Ausbildung zu unterbrechen, bis Lehrveranstaltungen im Fach Amerikanistik an der Universität M. angeboten werden. Für eine andere Ausbildung kann der Klägerin indessen nicht schon dann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn sie an dieser Hochschule die bisherige Ausbildung nicht fortsetzen konnte. Die Anerkennung eines wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel setzt in Fällen der vorliegenden Art voraus, daß von dem Ort aus, an dem der Auszubildende sowohl den Anforderungen an eine Hochschulausbildung als auch den Erfordernissen der Kindeserziehung genügen kann, keine Ausbildungsstätte mit zumutbarem Zeitaufwand erreichbar ist, an der ein Lehrangebot in dem bisher studierten Fach besteht.

19

Das Berufungsgericht hätte sich danach nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, an der Universität M. habe die Klägerin im Wintersemester 1976/77 Amerikanistik nicht studieren können. Es bedurfte vielmehr auch der Ermittlung, ob der Klägerin von ihrem neuen Wohnort L. aus die Fortsetzung des in B. begonnenen Studiums der Amerikanistik an der ebenfalls nahe gelegenen Universität H. möglich und zumutbar war.

20

Die Sache war danach zur Ergänzung der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Kellner
Dr. Fink
Rochlitz
Rotter
Bermel