Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.03.1990, Az.: BVerwG 9 C 90.89
Entlastung; Anhörungsmitteilung; Änderung der Prozesslage; Erstmaliger Beweisantrag
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.03.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 90.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12348
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt an der Weinstraße - 26.01.1987 - AZ: 9 K 147/86
- OVG Rheinland-Pfalz - 03.04.1989 - AZ: 11 A 57/87
Rechtsgrundlagen
- Art. 103 Abs. 1 GG
- Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG
Fundstellen
- DVBl 1991, 156-157 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1990, 157-158
- DÖV 1990, 794 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1990, 1074-1075
Amtlicher Leitsatz
Ändert sich nach einer (ersten) Anhörungsmitteilung gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG die Prozeßlage wesentlich, muß das Gericht die Parteien erneut anhören, wenn es auch jetzt noch durch Beschluß nach dem Entlastungsgesetz entscheiden will (wie urteile vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32 und vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 235.86 - Buchholz 310 § 100 VwGO Nr. 5).
Neues Vorbringen des Berufungsführers und erstmals gestellte substantiierte Beweisanträge können zu einer derartigen Änderung der Prozeßlage führen.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Dawin und Dr. Bertrams
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. April 1989 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Beigeladene, ein Tamile aus Srilanka, reiste am 28. Dezember 1984 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zur Begründung seines wenige Tage später gestellten Asylantrags sowie bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, führte er aus: Er habe nach der Entlassung aus der Volksschule im Friseurgeschäft seines Bruders im J. mitgearbeitet. Sein Bruder sei in der Zeit, als die Spannungen zwischen Singhalesen und Tamilen begonnen hätten, angefeindet und mit dem Tode bedroht worden, weil er an seiner Mitgliedschaft in der United National Party (UNP) festgehalten habe. Um seinen Bruder über etwa beabsichtigte Anschläge informieren zu können, sei er Helfer der People Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) geworden. Ende März 1984 sei eines Nachts das Friseurgeschäft des Bruders niedergebrannt worden, Täter sei vermutlich die Armee gewesen. Danach seien zunächst sein Bruder und einige Zeit später auch er ausgereist. Er habe das Land verlassen, weil die Soldaten, die nach dem Bruder gefahndet hätten, ihn mehrfach bedrängt und bedroht und einmal sogar bis zur Bewußtlosigkeit geschlagen hätten.
Mit Bescheid vom 15. Mai 1986 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Beigeladenen als asylberechtigt an, weil ihm zusammen mit allen anderen Tamilen im J. seines Volkstums wegen Verfolgung durch die Armee drohe.
Auf die Klage des Bundesbeauftragten wurde der Anerkennungsbescheid des Bundesamtes durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 1907 aufgehoben. Im anschließenden Berufungsverfahren teilte das Oberverwaltungsgericht den Beteiligten mit Schreiben vom 18. Oktober 1988 mit, nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand sei nicht auszuschließen, daß das Gericht über die Berufung gemäß Art. 2 § 5 EntlG entscheiden werde. Darauf trug der Beigeladene mit Schriftsatz vom 22. November 1988 als weitere, eine Verfolgungsgefahr begründende Umstände vor: Er habe wegen Unterstützung seines Bruders Strafverfolgung nach Sektion 5 des Prevention of Terrorism Act (PTA) zu erwarten. Der Bruder habe sich seinerzeit bereit erklärt, bei der Kommunalwahl für die UNP zu kandidieren, sei von dieser Kandidatur aber auf Drängen tamilischer Extremisten zurückgetreten. Dadurch sei er in den Verdacht geraten, sich nach Sektion 2 (1) h PTA, einer Vorschrift, welche das Haben einer politischen Überzeugung unter Strafe stellt, strafbar gemacht zu haben. Die srilankischen Behörden würden ein Ermittlungs- und Strafverfahren nicht nur gegen seinen Bruder, sondern auch gegen ihn einleiten, weil er die Tat des Bruders nicht angezeigt und dadurch ein Vergehen nach Sektion 5 PTA begangen habe. Der Beigeladene hat in dem Schriftsatz vom 22. November 1988 ferner gebeten, Beweis darüber zu erheben, daß diese Strafverfolgung tatsächlich eingeleitet werden wird und daß den Bestimmungen der Sektion 2 und Sektion 5 PTA eine politische Tendenz innewohnt. Ferner hat der Beigeladene beantragt, bestimmte Erkenntnismittel über die Verwicklung srilankischer Regierungsmitglieder in das Pogrom vom Sommer 1983 sowie die Asylakten des Bruders beizuziehen.
Mit Beschluß vom 3. April 1989 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Beigeladenen zurückgewiesen. Es hat ausgeführt: Dem Beigeladenen, der nicht vorverfolgt sei, drohe nicht eine Gruppenverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Im Süden Srilankas werde die Regierung künftig bei ersten Anzeichen von Gewalttätigkeiten zügig und energisch einschreiten. Auch betrachteten die beiden Volksgruppen die Tamilenproblematik inzwischen nüchterner und hätten erkannt, daß die bisherigen maximalen Erwartungen unrealistisch seien. Im Norden des Landes operierten kein srilankisches Militär und keine srilankische Polizei mehr, Übergriffe von dieser Seite werde es deshalb nicht mehr geben. Soweit den im Norden stationierten indischen Truppen Gewalttätigkeiten gegenüber tamilischen Zivilisten vorgeworfen würden, fehle es bei den Indern jedenfalls an dem Motiv, die Tamilen wegen ihrer ethnischen Eigenart zu treffen. Das Vorbringen des Beigeladenen lasse auch nicht die Gefahr einer drohenden politischen Individualverfolgung erkennen. Er sei von den Soldaten verhört und festgehalten worden, weil man ihn der Unterstützung seines Bruders verdächtigt habe, den man für einen Terroristen gehalten habe. Es sei nicht beachtlich wahrscheinlich, daß gegen ihn ein Strafverfahren nach Sektion 5 PTA - Nichtanzeige eines Verstoßes gegen den PTA, insbesondere gegen Sektion 2 Abs. 1 h PTA - eingeleitet werde. Denn das von dem Beigeladenen geschilderte Verhalten des Bruders sei nicht tatbestandsmäßig nach Sektion 2 Abs. 1 PTA. Folglich könnten sich der Beigeladene und sein Bruder einem Ermittlungs- und Strafverfahren stellen, ohne Verurteilung befürchten zu müssen. Im übrigen sei eine Bestrafung nach den genannten Vorschriften keine Maßnahme mit politischem Charakter. Sektion 2 Abs. 1 PTA stelle nicht bereits das "Haben einer politischen Ansicht" - hier also separatistische Neigungen - unter Strafe, sondern lediglich solche Aktivitäten, die zu Gewaltakten und anderen Störungen des öffentlichen Friedens führten. Die Norm sei also als Erfolgsdelikt ausgestaltet und stelle die Verletzung von Rechtsgütern unter Strafe, die auch in einem Rechtsstaat strafrechtlich abgesichert werden könnten.
Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Beigeladene die Verletzung des Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG, Art. 103 Abs. 1 GG: Nachdem er nach dem Erhalt der ersten Anhörungsmitteilung weitere, auf eine drohende Verfolgungsgefahr weisende Tatsachen vorgetragen und neue Beweisanträge gestellt habe, hätte das Berufungsgericht ihn durch erneute Anhörungsmitteilung darauf hinweisen müssen, daß es an seiner Absicht festhalte, nach dem Entlastungsgesetz zu verfahren. Außerdem sei das Berufungsgericht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehalten gewesen, die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Bruders nach Sektion 2 PTA anhand eines authentischen Gesetzestextes und, mangels Eindeutigkeit des Wortlauts der Bestimmung, anhand der Auslegung und Anwendung durch die Rechtsprechung in Srilanka zu beantworten.
Die Beklagte, der beteiligte Bundesbeauftragte und der Oberbundesanwalt haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Die Entscheidung der Vorinstanz ist rechtsfehlerhaft, weil das Oberverwaltungsgericht am 3. April 1989 die Berufung durch Beschluß gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG zurückgewiesen hat, ohne zuvor durch eine erneute Anhörungsmitteilung darauf hingewiesen zu haben, daß es ungeachtet des Vorbringens des Beigeladenen im Schriftsatz vom 22. November 1988 und der darin gestellten Beweisanträge an seiner Absicht festhalte, durch Beschluß nach dem Entlastungsgesetz zu entscheiden.
Nach Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG hat das Berufungsgericht vor einer Zurückweisung der Berufung im vereinfachten Verfahren nach dem Entlastungsgesetz "die Beteiligten vorher zu hören". Durch dieses Anhörungsgebot stellt das Entlastungsgesetz einerseits sicher, daß den Beteiligten auch bei einer Berufungsentscheidung im vereinfachten Verfahren das rechtliche Gehör nicht verkürzt wird, ihnen mithin Gelegenheit zu vollständigem und - erforderlichenfalls - ergänzendem Sachvortrag sowie zu Beweisanträgen gegeben wird, was einschließt, daß sie Bedenken gegen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und ohne Beweiserhebung äußern können. Andererseits soll das Anhörungsgebot das Berufungsgericht veranlassen, in eine Prüfung einzutreten, ob für die im Entlastungsgesetz vorgesehene vereinfachte Verfahrensweise im konkreten Fall die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind und ob das Gericht - bei Vorliegen dieser Voraussetzung - von der ihm eröffneten prozessualen Möglichkeit nach pflichtgemäßem Ermessen Gebrauch machen will (vgl. Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32; Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 235.86 - Buchholz 310 § 100 VwGO Nr. 5 = NJW 1988, S. 1280 [BVerwG 03.11.1987 - 9 C 235/86]). Dabei soll die Anhörungsmitteilung in jeder ihrer beiden Funktionen konkret und fallbezogen wirksam werden. Die Prozeßbeteiligten sollen auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Entscheidung durch Beschluß nicht abstrakt und allgemein, sondern gerade in ihrem Rechtsstreit hingewiesen, das Gericht soll zur Prüfung von Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Vorgehens nach dem Entlastungsgesetz in diesem speziellen Verfahren veranlaßt werden.
Zu den Besonderheiten des jeweiligen konkreten Rechtsstreits, die vor einer Entscheidung im Beschlußverfahren zu berücksichtigen sind und gegebenenfalls eine vorherige Anhörungsmitteilung und möglicherweise deren Wiederholung notwendig machen, gehört auch die prozessuale Lage, die der jeweilige Rechtsstreit erreicht hat. Ändert sich diese prozessuale Lage nach Ergehen einer ersten Anhörungsmitteilung wesentlich, etwa dadurch, daß ein Prozeßbeteiligter seinen bisherigen Sachvortrag ergänzt oder erweitert oder neue Beweisanträge stellt, ist es nach dem dargelegten Sinn und Zweck der Anhörungsmitteilung erforderlich, daß das Gericht - will es auch angesichts der veränderten Prozeßlage an seiner Absicht festhalten, durch Beschluß zu entscheiden - die Beteiligten durch erneute Mitteilung nach Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG über die (unverändert) vorgesehene Verfahrensweise unterrichtet. Dies ist bei Stellung neuer Beweisanträge auch deshalb geboten, weil die Anhörungsmitteilung im Verfahren nach dem Entlastungsgesetz auch jene Funktion erfüllen muß, die im Verfahren mit mündlicher Verhandlung der Bescheidung gestellter Beweisanträge durch begründeten Gerichtsbeschluß gemäß § 86 Abs. 2 VwGO zukommt, nämlich über die durch den Verzicht auf die beantragte Beweiserhebung entstandene Prozeßlage zu informieren. Von einer nochmaligen Anhörungsmitteilung kann nur abgesehen werden, wenn das neue Vorbringen jenen Anforderungen nicht genügt, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt sein müssen, damit das Tatsachengericht gehalten ist, durch weitere Ermittlungen bzw. eine Vorabentscheidung darauf einzugehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn früheres Vorbringen lediglich wiederholt wird oder der Vortrag bzw. die Beweisanträge unsubstantiiert sind (BVerwG a.a.O.).
Hiernach machte der Schriftsatz des Beigeladenen vom 22. November 1988 eine erneute Anhörungsmitteilung notwendig. Der Beigeladene hatte darin erstmals Gründe für eine ihm drohende Individualverfolgung in zweifelsfrei "schlüssiger" Form (vgl. dazu zuletzt Beschluß vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 9 B 405.89 - InfAuslR 1990, 38) vorgetragen sowie substantiierte Beweisanträge gestellt.
Der Verstoß gegen das Anhörungsgebot des Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO, dessen Ursächlichkeit für das angefochtene Urteil im Revisionsverfahren ohne weitere Prüfung anzunehmen ist (Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - a.a.O.). Das muß zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen.
Eine Durchentscheidung des Revisionsgerichts zugunsten des Beigeladenen ist auf der Grundlage des von der Vorinstanz festgegestellten Sachverhalts nicht möglich. Tatsachen, die eine Asylberechtigung des Beigeladenen wegen drohender Gruppenverfolgung ergeben, sind nicht vollständig festgestellt. Es fehlen tatrichterliche Feststellungen dazu, ob es zu Übergriffen der im Norden Srilankas stationierten indischen Soldaten gegenüber tamilischen Zivilisten aus ethnischen oder sonstigen asylerheblichen Gründen kommen wird.
Falls das Berufungsgericht in dem infolge der Zurückverweisung erneut bei ihm anhängig werdenden Verfahren eine Asylberechtigung des Beigeladenen wegen Gruppenverfolgung nochmals verneint, wird es - wiederum - bedeutsam, ob dem Beigeladenen individuelle Verfolgung mit politischem Charakter in Gestalt einer Bestrafung nach Sektion 5 PTA droht. Die dann notwendig werdende Überprüfung sowohl der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Bruders nach Sektion 2 PTA, das der Beigeladene den Behörden nicht gemeldet hat, als auch der zur Anwendung kommenden Strafvorschriften auf ihren etwaigen politischen Charakter (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 315, sowie Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258) hat das Oberverwaltungsgericht anhand des Wortlauts der Rechtsnormen auf der Grundlage eines authentischen Textes vorzunehmen. Ist der Verbotstatbestand nicht aus sich heraus klar umrissen und bestimmt oder bestehen Anhaltspunkte, daß die Rechtsnorm in der Praxis weiter oder enger ausgelegt und angewandt wird, als ihr Wortlaut nahelegt, ist es zur Bestimmung der Reichweite des Verbots nötig, daß das Oberverwaltungsgericht - falls erforderlich, mit der Hilfe eines Sachverständigen (vgl. Urteil vom 26. Juli 1988 - BVerwG 9 C 51.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 90, S. 112) - ermittelt, wie die Norm in ihrem Geltungsbereich durch die Gerichte interpretiert und angewendet wird (BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86, 962/86 - BVerfGE 76, 143; Urteil vom 26. Juli 1988 - BVerwG 9 C 51.87 - a.a.O.).
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt (§§ 13 Abs. 1, 14 GKG).
Dr. Säcker
Dr. Bender
Dawin
Dr. Bertrams