Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.04.1996, Az.: I ZB 3/94
„falke-run/LE RUN“
Markenrecht; Verwechslungsgefahr
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.04.1996
- Aktenzeichen
- I ZB 3/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14465
- Entscheidungsname
- falke-run/LE RUN
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- GRUR 1996, 774-775 (Volltext mit amtl. LS) "falke-run/LE RUN"
- MDR 1997, 59-60 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1996, 1513-1514 (Volltext mit amtl. LS) "falke-run/LE RUN"
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Verwechslungsgefahr zwischen Zeichen, die nur in einem von jeweils mehreren Bestandteilen übereinstimmen.
Gründe
I. Nach § 6a WZG als Warenzeichen beschleunigt eingetragen ist die Wortfolge
"LE RUN"
für die Waren "Fahrräder; Bekleidungsstücke, insbesondere Sportbekleidung; Spielzeug; Spiele; Sportgeräte, insbesondere Radsportgeräte".
Hiergegen wendet sich der Widerspruch aus dem prioritätsälteren Zeichen 1 074 137
"falke-run",
das für "Strumpfwaren; gestrickte, gewirkte und gewebte Bekleidungsstücke" eingetragen ist.
Die Prüfungsstelle für Klasse 28 Wz des Deutschen Patentamts hat den Widerspruch durch zwei Beschlüsse, einer hiervon ist im Erinnerungsverfahren ergangen, zurückgewiesen, weil der Bestandteil "falke" den kennzeichnenden Schwerpunkt des Widerspruchszeichens darstelle und deshalb eine isolierte kollisionsbegründende Gegenüberstellung des Bestandteils "run" des Widerspruchszeichens mit dem angemeldeten Zeichen nicht in Betracht komme. Deshalb sei die Gefahr unmittelbarer Zeichenverwechslungen nicht gegeben. Wegen seines beschreibenden Gehalts sei "run" auch nicht geeignet als Stammbestandteil im Sinne eines Serienzeichens zu wirken.
Des weiteren werde dem Verkehr die vorangestellte Firmenangabe "falke" als ein für die Herkunftsunterscheidung wesentlicher Bestandteil nahegebracht, so daß er den Gesamteindruck des Widerspruchszeichens präge.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Widersprechenden ist erfolglos geblieben.
Hiergegen wendet sich die (zugelassene) Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Zeicheninhaberin schriftlich beantragt hat.
II. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt: Unter Berücksichtigung einer teilweise gegebenen Warengleichheit, die zur Anlegung eines strengen Prüfungsmaßstabs führe und ausgehend von einer normalen Kennzeichnungskraft des Widerspruchszeichens sei eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Nach dem Gesamteindruck, von dem bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr stets auszugehen sei, seien die Zeichen deutlich verschieden. Sie enthielten zwar beide den Wortbestandteil "run", jedoch fänden ihre sonstigen Wortbestandteile im jeweils anderen Zeichen keine Entsprechung. Bei vollständiger Wiedergabe beider Zeichen scheide eine Verwechslungsgefahr in schriftbildlicher wie auch in klanglicher Hinsicht aus.
Eine Verwechslungsgefahr mit einem Kombinationszeichen könne nur angenommen werden, wenn das übereinstimmende Element in der Gesamtbezeichnung prägende Bedeutung habe und die maßgeblichen Verkehrskreise dem weiteren Bestandteil daneben keinen besonderen Hinweis auf die Herkunftsstätte der mit dem Gesamtzeichen gekennzeichneten Ware entnähmen. Werde dagegen der Gesamteindruck eines kombinierten Zeichens durch gleichgewichtige Elemente bestimmt, so sei kein Bestandteil allein geeignet, den Gesamteindruck des Kombinationszeichens zu prägen, weshalb bei einer Übereinstimmung der beanstandeten Bezeichnung mit nur einem Element des Warenzeichens die Verwechslungsgefahr zu verneinen sei.
Für eine isolierte Kollisionsprüfung allein der übereinstimmenden Bestandteile sei Voraussetzung, daß "falke" im Widerspruchszeichen keinerlei Hinweis auf die Herkunftsstätte der mit dem Gesamtzeichen versehenen Ware darstelle, also keine (mit-) prägende Bedeutung habe. Der Bestandteil "falke" habe deshalb maßgebliche Bedeutung für das Widerspruchszeichen, weil er als Herstellerangabe in durch Bindestrich verknüpfter einzeiliger Schreibweise und durch Voranstellung innerhalb des Gesamtzeichens dem Verkehr als ein für die Herkunftsunterscheidung jedenfalls auch wesentlicher Bestandteil nahegebracht werde. Bei einer derartigen Zeichengestaltung entfalle die Annahme, daß die Verbraucher dem vorangestellten Wort "falke" keine Beachtung schenkten und dieses für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ohne Bedeutung sei. Statt dessen erblicke der Verkehr erfahrungsgemäß gerade auf dem Modesektor, auf dem insbesondere die Namen von Modeschöpfern und Designern angesichts eines gesteigerten Markenbewußtseins von besonderem Gewicht seien, in derartigen Namen das am ehesten individualisierende Kennzeichnungselement. Sei somit von dem Widerspruchszeichen in seiner Gesamtheit auszugehen, müsse die Gefahr von Verwechslungen ausgeschlossen werden, ohne daß es auf die Frage ankomme, ob bei dem angemeldeten Zeichen eine Vernachlässigung des Bestandteils "LE", also die Annahme einer Prägung des Gesamteindrucks durch den Bestandteil "RUN" in Betracht komme.
III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Beurteilung des Bundespatentgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Dem gemäß § 6 a WZG beschleunigt eingetragenen Zeichen der Zeicheninhaberin steht der nunmehr gemäß § 158 Abs. 2 Satz 2 MarkenG nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu beurteilende Widerspruchsgrund der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG mit dem älteren Zeichen der Widersprechenden nicht entgegen.
1. Das Bundespatentgericht ist bei seiner Beurteilung von dem im Kennzeichenrecht anerkannten, auch nach dem Inkrafttreten des Markengesetzes geltenden Grundsatz ausgegangen, daß zur Beurteilung der zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen auf den Gesamteindruck der jeweiligen Marke abzustellen ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 29.6.1995 - I ZB 22/93, GRUR 1996, 198, 199 - Springende Raubkatze; Beschl. v. 25.10.1995 - I ZB 33/93, GRUR 1996, 200, 201 - Innovadiclophlont, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Beschl. v. 14.3.1996 - I ZB 36/93, GRUR 1996, 404 - Blendax Pep; Beschl. v. 14.3.1996 - I ZB 37/93, GRUR 1996, 406 - JUWEL).
Auch der weiterhin vom Bundespatentgericht herangezogene Gesichtspunkt, daß bei einem Kombinationszeichen, wie dem Widerspruchszeichen, der Gesamteindruck durch die besondere, einem einzelnen Bestandteil zukommende Kennzeichnungskraft so geprägt sein kann, daß die weiteren Bestandteile zurücktreten, ist, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, auch im Rahmen des hier in der Rechtsbeschwerdeinstanz anzuwendenden § 9 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG maßgeblich (BGH aaO - Springende Raubkatze; - Innovadiclophlont; - Blendax Pep; - JUWEL).
2. Bei seiner Beurteilung ist das Bundespatentgericht insoweit davon ausgegangen, daß dem Bestandteil "run" in dem Widerspruchszeichen keine den Gesamteindruck dieses Zeichens prägende Bedeutung zukomme, weil auch das Element "falke" den Gesamteindruck präge und weil der Verkehr erfahrungsgemäß gerade auf dem Modesektor in einer derartigen Herstellerangabe das am ehesten individualisierende Kennzeichnungselement erblicke. Diese Beurteilung erweist sich als frei von Rechtsfehlern.
Es ist der dem Tatsachengericht obliegenden Beurteilung im Einzelfall vorbehalten, ob in der Sicht des Verkehrs die Herstellerangabe in den Hintergrund tritt oder nicht. So kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beispielsweise die Art der Zeichengestaltung, insbesondere die konkrete Verwendung der Herkunftsbezeichnung als Zeichenbestandteil, vor allem neben einem wie hier nur schwach kennzeichnenden weiteren Bestandteil die Vorstellung des Verkehrs bestimmen, die Herstellerangabe werde als zusätzliche Unterscheidungshilfe in einer für das Gesamtzeichen prägenden oder jedenfalls wesentlich mitbestimmenden Art eingesetzt (vgl. BGH, Beschl. v. 1.12.1988 - I ZB 5/87, GRUR 1989, 264, 265 - REYNOLDS R 1/EREINTZ; Beschl. v. 14.12.1988 - I ZB 6/87, GRUR 1989, 349, 350 - ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY/CenduggY).
Zudem ist die Beurteilung, wie die Bedeutung der Herstellerangabe in einem Zeichen für dessen Gesamteindruck zu werten ist, davon abhängig, ob die Herstellerangabe als solche dem Verkehr bekannt ist oder nicht. In Einzelfällen hat der Bundesgerichtshof bei der Verwendung des Namens des Herstellers oder eines Firmenbestandteils in Warenzeichen eine Prägung des Gesamteindrucks durch den verbleibenden Bestandteil angenommen, weil der Verkehr die Waren oft nicht nach dem Namen der Hersteller unterscheide, sondern seine Aufmerksamkeit auf die sonstigen Merkmale zeichenmäßiger Kennzeichnung richte (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1953 - I ZR 147/52, GRUR 1954, 123, 124 - NSU-Fox; Urt. v. 29.10.1957 - I ZR 108/56, GRUR 1958, 604, 605 - Wella-Perla; Urt. v. 20.10.1972 - I ZR 147/71, GRUR 1973, 314, 315 - Gentry; Beschl. v. 3.12.1976 - I ZB 4/75, GRUR 1977, 218, 219 - MERCOL; Beschl. v. 1.12.1988 aaO - REYNOLDS R 1/EREINTZ; Beschl. v. 14.12.1988 aaO - ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY/Cenduggy; Beschl. v. 14.3.1996 - I ZB 36/93, aaO - Blendax Pep). Es wäre indessen verfehlt, etwa von einem Regelsatz auszugehen, wonach einer Herstellerangabe als Bezeichnungsbestandteil stets eine (mit-)prägende Bedeutung für den Gesamteindruck einer Marke abzusprechen sei. Es ist vielmehr der Beurteilung des Einzelfalls vorbehalten, ob aus der Sicht des Verkehrs die Herstellerangabe in den Hintergrund tritt oder nicht (BGH, Beschl. v. 14.3.1996 - I ZB 36/93, aaO - Blendax Pep; Beschl. v. 14.3.1996 - I ZB 37/93, aaO - JUWEL). Insoweit kommt es maßgeblich darauf an, welche besonderen Gegebenheiten und Bezeichnungsgewohnheiten auf dem in Frage stehenden Warensektor üblich sind.
Hierzu hat das Bundespatentgericht, von der Rechtsbeschwerde unangegriffen, festgestellt, der Verkehr erblicke erfahrungsgemäß gerade auf dem Modesektor, auf dem insbesondere die Namen von Modeschöpfern und Designern angesichts eines gesteigerten Markenbewußtseins von besonderem Gewicht seien, in derartigen Namen das am ehesten individualisierende Kennzeichnungselement. Seine hierauf gründende Annahme, der Zeichenbestandteil "falke" habe gerade deshalb maßgebliche Bedeutung für den Gesamteindruck des Widerspruchszeichens, weil er als Herstellerangabe in durch Bindestrich mit dem weiteren Bestandteil "run" verknüpfter einzeiliger Schreibweise und durch Voranstellung innerhalb des Gesamtzeichens dem Verkehr als ein für die Herkunftsunterscheidung jedenfalls auch wesentlicher Bestandteil nahegebracht werde, kann nicht als rechtsfehlerhaft erachtet werden. Denn bei diesen Gegebenheiten ist kein Anhalt ersichtlich, daß der angesprochene Verkehr der Herstellerangabe keine herkunftshinweisende Bedeutung beimessen wird.
3. Das Bundespatentgericht ist bei dieser Sachlage gestützt auf die "HURRICANE"-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 15.11.1990 - I ZR 245/88, GRUR 1991, 319, 320) davon ausgegangen, daß die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen sei, weil das Widerspruchszeichen in seiner Gesamtheit zugrunde zu legen und deshalb keine hinreichende Übereinstimmung mit dem beschleunigt eingetragenen Zeichen gegeben sei. Auf die Frage, ob beim Zeichenvergleich auch von dem jüngeren Zeichen in seiner Gesamtheit auszugehen sei oder eine Vernachlässigung des Bestandteils "LE" in Betracht käme, komme es nicht an. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit der Auffassung, es sei in der Rechtsprechung anerkannt, daß Verwechslungsgefahr dann bestehe, wenn der übernommene Bestandteil in einer neuen Bezeichnung nicht derart untergegangen sei, daß er durch seine Einfügung in das neue Zeichen aufgehört habe, für den Verkehr die Erinnerung an das alte Zeichen wachzurufen. Das greift nicht durch.
Die Verwechslungsgefahr hängt in derartigen Fällen einerseits davon ab, ob und wie weit dem verwechslungsfähigen Bestandteil innerhalb der Gesamtbezeichnung eine selbständige, ihren Gesamteindruck allein oder doch vorwiegend bestimmende Rolle zukommt; andererseits wird sie maßgeblich vom Grad der Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens bestimmt, da es von diesem abhängt, in welchem Maß der Verkehr durch einen ähnlichen Bestandteil einer Gesamtkennzeichnung noch an das ältere Zeichen erinnert wird (BGH, Urt. v. 20.3.1970 - I ZR 7/69, GRUR 1970, 552, 554 - Felina-Britta; Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 102/88, GRUR 1990, 367, 369 - alpi/Alba Moda). Voraussetzung der Annahme der Rechtsbeschwerde wäre im Streitfall demnach, wie auch diese nicht verkennt, daß der Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens durch dessen Bestandteil "RUN" allein oder vorwiegend geprägt ist. Das hat das Bundespatentgericht offengelassen. Von einer (Mit-) Prägung kann indessen nicht ausgegangen werden.
Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Bundespatentgerichts gibt es keine Anhaltspunkte dafür, daß der Verkehr in dem angegriffenen Zeichen allein den Bestandteil "RUN" als prägend ansehen werde. Denn es besteht kein Erfahrungssatz, der die Annahme gestattete, einzelne Bestandteile eines Zeichens würden ohne weiteres vom Verkehr nicht zur Kenntnis genommen. Von einer entsprechenden Verkehrsanschauung kann im Streitfall auch nicht deshalb ausgegangen werden, weil es sich bei dem Bestandteil "LE" um einen bestimmten Artikel der französischen Sprache handelt. Denn der nachfolgende Bestandteil "RUN" gehört dieser Sprache nicht an, so daß der Charakter des angegriffenen Zeichens gerade auch von der Eigenart der Zusammenstellung der Bestandteile bestimmt wird und der Verkehr keinen Anhalt dafür hat, dem einen oder dem anderen Bestandteil eine größere oder geringere Bedeutung für das Gesamtzeichen zuzumessen. Selbst soweit im hier angesprochenen allgemeinen Verkehr Kenntnisse der französischen und der englischen Sprache vor auszusetzen sind, kann angesichts der Besonderheit der Zeichenbildung nicht angenommen werden, daß für diesen Teil des Verkehrs der Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens allein durch den Bestandteil "RUN" geprägt wird. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, daß allein der Bestandteil "RUN" im angegriffenen Zeichen noch derartig eigenständig hervortritt, daß er die Erinnerung an das Widerspruchszeichen wachzurufen geeignet ist.
IV. Danach war die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden mit der Kostenfolge aus § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zurückzuweisen.