Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.10.1980, Az.: IVa ZR 39/80

Erwerb von Eigentumswohnungen nach dem "Kölner Modell"; Entlastung von den üblichen Aufgaben eines Bauherrn durch Einschaltung eines Treuhänders und eines Baubetreuers; Vermittlung der Abschlüsse von Treuhandvertrag und Baubetreuungsvertrag; Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Provisionen; Nichtleistung von Maklerdiensten wegen Verflechtung; Merkmale eines Maklervertrags; Vorliegen eines Provisionsversprechens; Verwirkung des Rückforderungsanspruchs wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben; Berücksichtigung von an Außendienstmitarbeiter anlässlich des Abschlusses der Verträge gezahlten Beträgen bei der Bestimmung des Umfangs der Bereicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.10.1980
Aktenzeichen
IVa ZR 39/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11978
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 18.01.1979

Fundstellen

  • Betr 1981, 210
  • DB 1981, 210-212 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1981, 211 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. C. Wirtschafts- und Finanzberatung GmbH & Co. KG,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, C. Wirtschafts- und Finanzberatung GmbH,
diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Erwin Walter G. und Wulf S., S.-H.-Straße 8, K.

2. C. Wirtschafts- und Finanzberatung GmbH,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Erwin Walter G., und Wulf S., S.-H.-Straße 8, K.

Prozessgegner

Kaufmann Alfred K., F. 1, K.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob ein Vertrag, in dem ein Entgelt für die "Herbeiführung" eines Vertrages mit einem Dritten versprochen wird, als Maklervertrag anzusehen ist.

In dem Rechtsstreit
hat der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen
und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Januar 1979 wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 8 806,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Oktober 1977 (Objekt Weingarten) richtet.

  2. 2.

    Im übrigen wird das Urteil aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte zu 1) betätigt sich auf dem Gebiet der steuerbegünstigten Vermögensanlagen. Ihre persönlich haftende Gesellschafterin ist die Beklagte zu 2); als Kommanditisten sind an ihr Erwin Walter G. mit einer Einlage von 950 000 DM und Dieter K. mit einer Einlage von 50 000 DM beteiligt. Die Beklagte zu 2) hat ein Stammkapital von 100 000 DM. Davon befanden sich seit dem 1. April 1970 98 % in den Händen von Erwin Walter G. und 2 % in den Händen von Grith G. Seit dem 3. Juni 1975 gehören sämtlich Anteile Erwin Walter G. Dieser war mindestens bis zum 30. Juni 1971 Alleinaktionär der A. (A. B.- und B.). Im Jahre 1971 wurde das Aktienkapital dieser Gesellschaft von bisher 100 000 DM auf 1 000 000 DM erhöht. Seitdem befanden sich Aktien im Nennwert von 900 000 DM in den Händen der Beklagten zu 1) und in Höhe von 100 000 DM in den Händen von Erwin Walter G. Am 5. September 1972 gab die Beklagte zu 1) aus steuerlichen Gründen ihren Aktienbesitz an der A. auf; G. erhöhte seinen Aktienbestand auf 950 000 DM, während die restlichen Aktien (50 000 DM) von Dieter K. übernommen wurde. Seit November 1975 gehören die Aktien der A. der "Dr. R. Gruppe".

2

Die Beklagte zu 1) propagierte insbesondere in den Jahren 1972 bis 1974 den Erwerb von Eigentumswohnungen nach dem sogenannten "Kölner Modell". Hierbei sollten die Wohneigentumsanlagen von den zu Bauherrengemeinschaften zusammengeschlossenen zukünftigen Wohnungseigentümern errichtet werden; diese sollten aber von den üblichen Aufgaben eines Bauherrn weitgehend durch die Einschaltung eines Treuhänders und eines Baubetreuers entlastet werden. Zum Treuhänder wurde regelmäßig die A. bestimmt, die Aufgaben des Baubetreuers wurden von Firmen wahrgenommen, die zum überwiegenden Teil mit den Beklagten nicht wirtschaftlich verflochten waren.

3

Die Verhandlungen mit den Interessenten führte die Beklagte zu 1) mit Hilfe ihrer Außendienstmitarbeiter.

4

Der Kläger hat auf diese Weise mehrfach Wohneigentum erworben. Im einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

5

1.

Objekt Weingarten/Ravensburg

6

Am 13. September 1972 unterzeichnete der Kläger ein Formular, das die Überschrift "Vermittlungsauftrag" trug und folgenden Wortlaut hatte:

"Ich der/die Unterzeichnete ..

7

beauftrage hiermit nach Maßgabe der umseitigen, mir bekannten Vertragsbedingungen die G. Wirtschafts- und Finanzberatung GmbH & Co. KG (Beklagte zu 1), für mich im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Errichtung und der Vermietung von Eigentumswohnungen im nachstehenden Bauvorhaben den Abschluß eines Treuhandvertrages mit der A. A. B.- und B.-A. (A.) in K. über die allumfassende treuhänderische Wahrnehmung meiner Rechte und Erfüllung meiner Pflichten bei dem Erwerb, der Errichtung und der Vermietung nachstehend näher bezeichneten Eigentumswohnung(en) einschließlich einer Bevollmächtigung der A. zum Abschluß des Grundstückskaufvertrages, des Baubetreuungsvertrages und aller sonstigen erforderlichen Verträge, herbeizuführen ...

8

Den vorstehend ermittelten Barkapitaleinsatz werde ich auf das Sonderkonto der A. wie folgt einzahlen: 30 % des Barkapitaleinsatzes zzgl. 3 % Vermittlungsgebühren vom Gesamtaufwand nach Bestätigung des Vermittlungsvertrages;

9

30 % des Barkapitaleinsatzes zum 10.12.72,

10

40 % des Barkapitaleinsatzes zum 10.03.73."

11

Die Beklagte zu 1) nahm den Vermittlungsauftrag durch eine vom 25. September 1972 datierende schriftliche Erklärung an. Am 25. Oktober 1972 unterzeichnete der Kläger für Jede der beiden vorgesehenen Eigentumswohnungen eine als "Vollmacht und Treuhandauftrag" bezeichnete, an die A. gerichtete Erklärung, in der es heißt:

"Ich/Wir, ...

beauftrage (n) zu den umseitigen Vertragsbedingungen und bevollmächtige (n) hiermit die Firma A. Allgemeine Beteiligungs- und Bautreuhand-Aktiengesellschaft, ... zu errichtenden Eigentumswohnung(en) ... wahrzunehmen bzw. zu begründen und zu erfüllen. Die Vollmacht erstreckt sich auf die Vornahme aller Handlungen, die Abgabe und Entgegennahme aller Willenserklärungen, welche für den vorerwähnten Zweck erforderlich sind ...

Zur Verwirklichung des Bauvorhabens trete ich hiermit der Bauherrengemeinschaft Weingarten/Ravensburg bei ..."

12

Die Beklagte zu 1) berechnete dem Kläger für die Vermittlung der beiden Treuhandaufträge Gebühren in einer Gesamthöhe von 8 806,50 DM. Der Kläger zahlte diesen Betrag weisungsgemäß ein.

13

2.

Mühlheim/Ruhr

14

Am 22. März 1973 unterzeichnete der Kläger einen als "Auftrag und Vollmacht" bezeichneten, an die Beklagte zu 1) gerichtete Erklärung, in der es heißt:

"Ich/Wir ...

beauftrage (n) und bevollmächtige (n) hiermit die Firma C. Wirtschafts- und Finanzberatung GmbH & Co KG, ...

einen Treuhandvertrag zwischen mir/uns und der Firma A. B.- und B. AG, K., gemäß dem umseitigen Vertragsmuster abzuschliessen ...

Die Vergütung für die Ausführung dieses Auftrages beträgt 3 v.H. des vorstehend angegebenen Gesamtaufwandes (einschl. Garage) und ist wie oben angegeben zu zahlen ..."

15

Die Beklagte zu 1) nahm den Auftrag am 26. März 1973 an. Daß die Beklagte zu 1) im Namen des Klägers den Treuhandvertrag mit der A. abgeschlossen habe, wird von keiner Seite ausdrücklich behauptet, jedoch von beiden Parteien stillschweigend vorausgesetzt.

16

In gleicher Weise und unter Verwendung des gleichen Formulars schloß der Kläger vier weitere Vereinbarungen mit der Beklagten zu 1) ab, die Bauvorhaben in Wiesbaden-Biebrich, Bonn-Oberkassel und Mönchengladbach betrafen. Für die Ausführung dieser Aufträge berechnete die Beklagte zu 1) dem Kläger insgesamt 23 754,90 DM, die der Kläger auf ein Sonderkonto der A. einzahlte.

17

Der Kläger meint, die Beklagte müsse ihm die gezahlten Provisionen zurückerstatten, weil sie wegen ihrer Verflechtung mit der A. keine Maklerdienste habe leisten können. Auch die von ihm bezüglich der Wohnanlagen in Mühlheim Ruhr, Wiesbaden-Biebrich, Bonn-Oberkassel und Mönchengladbach mit der Beklagten zu 1) abgeschlossene Vereinbarung seien als Maklerverträge anzusehen.

18

Die Beklagten behaupten, die Formulierung des ursprünglich für die Beauftragung der Beklagten zu 1) verwandten Formulars ("Vermittlungsauftrag") sei auf steuerliche Überlegungen zurückzuführen. Im Entwurf dieses Formulars habe es geheißen, daß die Beklagte zu 1) mit der "Vermittlung des Abschlusses von Treuhandvertrag und Baubetreuungsvertrag" beauftragt werde. Man habe Jedoch festgestellt, daß eine andere Fassung des Formulars für den zukünftigen Wohnungseigentümer günstiger sei, da die Kosten der wirtschaftlichen Baubetreuung zu den Werbungskosten gerechnet werden und die Treuhandtätigkeit der A. als eine Art wirtschaftlicher Oberbaubetreuung anzusehen sei habe es nahegelegen, die Vergütung der Beklagten für ihre Vertriebstätigkeit in Beziehung zur Treuhandvergütung zu setzen, um für die bauwilligen Kunden eine Absetzbarkeit der Provision als Werbungskosten zu erreichen. Die Steuerbehörden hätten jedoch erkannt, daß die Leistung der Beklagten zu 1) in Wirklichkeit auf die Vermittlung einer Eigentumswohnung gerichtet war; sie hätten aus diesem Grunde die vom Bauwilligen gezahlte Vermittlungsprovision nicht als sofort absetzbare Werbungskosten anerkannt. Aus diesem Grunde habe man später statt des Formulars mit der Überschrift "Vermittlungsauftrag" das mit der Überschrift "Auftrag und Vollmacht" verwandt. Die Verflechtung zwischen der Beklagten und der A. sei dem Kläger bekannt gewesen. Nach dem Vortrag erster Instanz soll er auf die Verflechtung hingewiesen, nach dem Vortrag zweiter Instanz über sie aufgeklärt worden sein. Bei den Informationsgesprächen sei von seiten des Außendienstmitarbeiters der Beklagten zu 1) betont worden, der Vertragsschluß sei u.a. auch deshalb zu empfehlen, weil die Beklagte zu 1) nicht nur den Vertrieb übernommen habe, sondern in der Person der A. auch den Treuhänder stelle.

19

Die Provision, die die Beklagte zu 1) ihren Außendienstmitarbeitern wegen der Geschäftsabschlüsse mit dem Kläger gezahlt habe, seien höher als die vom Kläger an die Beklagte zu 1) geleisteten Zahlungen. Die Verträge mit diesen Mitarbeitern hätten den gleichen Wortlaut wie der Vertrag, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. März 1978 - IV ZR 77/77 - (WM 1978, 708) zugrunde lag. Von der A. habe die Beklagte zu 1) weder eine Vermittlungsprovision noch eine Auftragsgebühr erhalten, sondern lediglich eine Vergütung dafür, daß sie die Beklagte zu 1), der A. ihren Innendienst für die Erfüllung von Treuhandaufgaben zur Verfügung gestellt habe. Die Beklagten legen dazu eine Vereinbarung zwischen der Beklagten zu 1) und der A. vor, deren Echtheit vom Kläger bestritten wird. Die Beklagte zu 1) hat in diesem Zusammenhang von 1971 bis Mitte 1974 von der A. unstreitig mindestens 26 257 853,- DM erhalten.

20

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß als Gesamtschuldner zur Rückerstattung der empfangenen Provisionen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

21

I.

1.

Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß der vom Kläger am 13. September 1972 unterzeichnete Auftrag an die Beklagte nach seinem eindeutigen Wortlaut die Vermittlung eines Treuhandvertrages mit der A. zum Gegenstand hatte. Der Richter ist zwar auch bei einer ihrem Wortlaut nach eindeutigen Willenserklärung nicht an deren Wortlaut gebunden; wenn bestimmte Umstände vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, der der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht. Solange es an solchen Anhaltspunkten fehlt, muß davon ausgegangen werden, daß der Erklärende das, was er gesagt hat, auch wirklich gewollt hat (BGH Urteil vom 2. Februar 1977 IV ZR 167/75).

22

Das Formular, das die Beklagte zu 1) für das Bauvorhaben in Weingarten benutzt hat, unterscheidet sich zwar im Wortlaut von den Formularen, die der Senat in den Fällen G. (IV a ZR 37/80) und K. (IV a ZR 41/80) zu beurteilen hatte. Während dort der Wortlaut des Auftrags dahin ging, den Abschluß des Treuhandvertrages zu vermitteln, wurde die Beklagte zu 1) im vorliegenden Fall damit beauftragt, den Vertragsschluß mit der A. herbeizuführen. Dies zwingt jedoch nicht zu einer unterschiedlichen rechtlichen Qualifikation der Verträge. Die Ausdrücke "Herbeiführung des Vertragsschlusses" und "Vermittlung des Vertrags" enthalten keine begrifflichen Gegensätze; wer einen Vertrag vermittelt, führt damit den Vertragsschluß herbei, während andererseits nicht Jede Herbeiführung eines Vertragsschlusses notwendigerweise als Vermittlung anzusehen ist. In dem vorliegend verwendeten Formular hatte die Beklagte durch die Überschrift "Vermittlungsauftrag" und die im Text verwandten Ausdrücke "Vermittlungsvertrag" und "Vermittlungsgebühren" unmißverständlich klargestellt, daß sie den Abschluß des Treuhandvertrages durch eine Vermittlungstätigkeit herbeiführen sollte. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der rechtlichen Beurteilung keinen Unterschied zwischen den beiden Formulartypen gemacht hat.

23

Anhaltspunkte für einen vom Wortlaut abweichenden Parteiwillen hat das Berufungsgericht nicht gefunden. Es hat sich insbesondere der Auffassung der Beklagten nicht anschließen können, die in dem "Vermittlungsauftrag" versprochene Gebühr sei das Entgelt für die konzeptionellen Vorleistungen der Beklagten zu 1). Es verweist in diesem Zusammenhang auf den von der Beklagten vertriebenen Werbeprospekt, in dem die Konzeption des Kölner Modells ausdrücklich der A. zugeschrieben worden ist. Der Kläger habe daher keinesfalls die Vorstellung gewinnen können, Planung und Vorbereitung des Anlageprojekts lägen bei der Beklagten zu 1) und sollten mit der vereinbarten Gebühr abgegolten werden. In diesem Zusammenhang sei es auch von Bedeutung, daß nach dem Wortlaut des Vermittlungsauftrags die gezahlte Provision, wie es für einen Maklervertrag typisch sei, erfolgsabhängig sein sollte.

24

Diese weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision meint zwar, ein Maklervertrag könne nicht angenommen werden, weil die Beklagte zu 1), anders als der Vermittlungsmakler, keinen geeigneten Partner für ihren Kunden ausfindig und zum Vertragsschluß geneigt zu machen hatte. Das erscheint dem Senat nicht entscheidend. Der Makler muß zwar vielfach, um sich seine Provision zu verdienen, einen geeigneten Vertragspartner ermitteln; dies ist jedoch kein wesentliches Begriffsmerkmal des Maklervertrages. Selbst ein Nachweismakler kann sich den Maklerlohn dadurch verdienen, daß er seinem Kunden einen ihm, dem Makler, bereits bei Vertragsschluß bekannten Interessenten benennt. Eine Vermittlungstätigkeit im Sinne des § 652 BGB - eine solche ist nach dem Wortlaut des Auftrags und den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages - ist begrifflich auch dann möglich, wenn der vorgesehene Geschäftspartner dem Kunden bereits bei Erteilung des Maklerauftrags bekannt ist.

25

Die Revision meint ferner, die Annahme eines Maklervertrages werde dem von den Parteien befolgten Geschäftszweck und der Interessenlage nicht gerecht; denn ein Maklervertrag begründe keine Tätigkeitspflicht, an der aber die Kunden interessiert gewesen seien. Auch mit dieser Erwägung kann die tatrichterliche Auslegung des "Vermittlungsauftrags" nicht in Frage gestellt werden. Ein Maklervertrag begründet zwar nach dem gesetzlichen Leitbild (§ 652 BGB) keine Tätigkeitspflicht des Maklers. Eine abweichende Vereinbarung ist Jedoch möglich; der Vertrag ist dann als Maklerdienstvertrag anzusehen. Ob im vorliegenden Fall der Vertrag dahin auszulegen ist, daß die Beklagte zu 1) zur Tätigkeit verpflichtet war, kann dahingestellt bleiben; diese Frage wäre nur dann von Bedeutung, wenn der Kläger ihr eine Verletzung der Tätigkeitspflicht vorwerfen und daraus Rechtsfolgen herleiten würde. Es ist allerdings auf das Vorbringen der Beklagten, die Formulierung des Vordrucks sei allein durch steuerliche Erwägung bestimmt gewesen, nicht eingegangen. Dies ist jedoch unschädlich, da dieser Umstand aus Rechtsgründen unbeachtlich ist. Die Beklagten tragen lediglich vor, welche Überlegungen ihre gesetzlichen Vertreter, ihre Mitarbeiter und ihre Berater angestellt haben; sie behaupten nicht, daß diese Erwägungen auch zur Kenntnis des Klägers gekommen seien. Vorstellungen und Überlegungen des Erklärenden, die dem Erklärungsempfänger nicht bekannt geworden sind, dürfen aber bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht berücksichtigt werden (BGH LM BGB § 117 Nr. 4; BAG Betrieb 1973, § 1129).

26

Im übrigen hat die Beklagte zu 1) in ihren "Allgemeinen Vertragsbedingungen" ausdrücklich festgehalten, daß keine Nebenabreden getroffen worden sind. Eine solche Klausel schließt zwar die Berücksichtigung von Umständen außerhalb der Urkunde zur Auslegung der in ihr enthaltenen Willenserklärung nicht schlechthin aus; sie ist jedoch ein Indiz dafür, daß die Beklagte zu 1) den Vertrag so verstanden wissen wollte, wie es sich aus seinem klaren Wortlaut ergibt. Daran muß sie sich festhalten lassen.

27

2.

Zwischen den Parteien ist es unstreitig, daß in der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Zeit (1972-1974) sich die Kommanditanteile an der Beklagten zu 1), das Stammkapital der Beklagten zu 2) und das Aktienkapital der A. sich bis auf einen geringfügigen Teil in den Händen von Erwin Walter G. befanden; diese drei Gesellschaften waren daher trotz ihrer rechtlichen Selbständigkeit miteinander wirtschaftlich identisch. Aus diesem Grunde war es der Beklagten zu 1) nicht möglich, eine auf den Abschluß eines Vertrages mit der A. gerichtete Vermittlungstätigkeit zu entfalten und sich dadurch die vom Kläger versprochene Vermittlungsprovision zu verdienen (BGH LM BGB § 652 Nr. 41, 50 = NJW 1971, 1839;  1974, 1130;  WM 1974, 783).

28

Ein Anspruch auf Maklerprovision stand der Beklagten zu 1) daher nicht zu. Die Revision meint demgegenüber: Beim Kauf einer Eigentumswohnung sei vom Standpunkt des Käufers aus die Einschaltung einer mit der Verkäuferin verflochtenen Maklerfirma wirtschaftlich sinnlos; sie diene lediglich dazu, den Verdienst der Verkäuferin zu erhöhen. Anders sei es beim "Kölner Modell": Hier sei Jeder Kunde darauf angewiesen, daß die erforderliche Zahl von Bauherren zusammengebracht, ihre Bonität geprüft und der Zusammenschluß zur Bauherrengemeinschaft durch Abgabe der erforderlichen Erklärungen organisiert werde. Diese Überlegungen können zwar die Einschaltung der A., nicht aber die der Beklagten rechtfertigen. Die erstrebte Wirkung hätte ebenso erzielt werden können, wenn die Interessenten unmittelbar den Treuhandauftrag an die A. unterzeichnet hätten. Durch die Einschaltung der Beklagten wurde lediglich ein zusätzlicher Provisionsanspruch begründet.

29

Die in der Verflechtungsrechtsprechung des BGH entwickelten Grundsätze können nach Auffassung der Revision auf den vorliegenden Fall auch deshalb nicht angewandt werden, weil die Beklagte sich nicht in einem Interessenkonflikt befunden habe, der sie zur Wahrnehmung der Interessen ihrer Auftraggeber nicht geeignet erscheinen lasse. Auch dem kann der Senat nicht folgen. Auf den Gesichtspunkt der Interessenkollision hat es der Bundesgerichtshof nur in den Fällen abgestellt, in denen zwar eine gewisse Verflechtung zwischen Maklerfirma und vorgesehener Vertragspartnerin bestand, in denen diese aber nicht einen solchen Grad erreicht hatte, daß von einer wirtschaftlichen Idendität gesprochen werden konnte (BGH NJW 1973, 1649 = LM BGB § 652 Nr. 47; WM 1976, 1228; Urteil vom 19. Januar 1977 IV ZR 73/75). In den Fällen, in denen die Maklerfirma von dem vorgesehenen Geschäftspartner oder der vorgesehene Geschäftspartner von dem Makler oder beide von einem Dritten wirtschaftlich beherrscht worden sind, ist der Anspruch auf Maklerprovision dagegen deshalb versagt worden, weil die "Maklerfirma" wegen der bestehenden wirtschaftlichen Identität keine Maklerdienste (Vermittlung oder Nachweis) im Sinne des § 652 BGB leisten konnte (BGH NJW 1971, 1839;  1974, 1130 = LM BGB § 652 Nr. 41, 50; BGH WM 1973, 389;  1974, 783).

30

3.

Nach dem das Schuldrecht des BGB beherrschenden Grundsatz der Vertragsfreiheit kann eine Provisionsverpflichtung auch für solche Fälle begründet werden, in denen die Voraussetzungen des § 652 BGB nicht begründet sind, in denen also der Provisionsberechtigte weder eine Nachweis- noch eine Vermittlungstätigkeit entfaltet hat (BGH WM 1977, 341;  1977, 415;  1978, 708; Urteile vom 22. September 1976 - IV ZR 128/74 -; vom 7. Dezember 1977 - IV ZR 2/77 -; vom 22. März 1978 - IV ZR 175/76 -; WM 1979, 58 Urteil vom 3. Oktober 1979 - IV ZR 89/77 -;). Ob ein Maklervertrag oder ein von den Voraussetzungen des § 652 BGB unabhängiges Provisionsversprechen vorliegt, ist eine Frage der Vertragsauslegung. Der Bundesgerichtshof hat zwar in dieser Hinsicht gewisse Grundsätze aufgestellt; so hat er insbesondere ausgesprochen, daß eine Provisionszusage in der Regel nur dann als ein von § 652 BGB unabhängiges Provisionsversprechen aufgefaßt werden könne, wenn der Interessent eine klare Kenntnis von der zwischen dem Empfänger und dem Geschäftsgegner bestehenden wirtschaftlichen Verbindung habe (BGH NJW 1975, 1215 [BGH 16.04.1975 - IV ZR 21/74]; WM 1975, 1208;  1976, 1158);  andererseits wurde angenommen, daß ein unabhängiges Provisionsversprechen dann vorliege, wenn der Kaufinteressent vor die Alternative gestellt werde, entweder eine Provision zu versprechen oder vom Kauf Abstand zu nehmen (BGH WM 1977, 415, 416). Damit sollten Jedoch lediglich Hilfen für die Auslegung unklarer Vereinbarungen gegeben werden; auf die genannten Kriterien kommt es daher nicht an, wenn sich bereits aus dem Wortlaut ein eindeutiger Parteiwille ergibt und Anhaltspunkte für einen vom Wortlaut abweichenden Parteiwillen fehlen. Das ist aber hier nach den aus Rechtsgründen unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgericht der Fall. Für die Entscheidung über den Anspruch auf Rückzahlung der Provision für das Bauvorhaben in Weingarten ist es daher ohne Bedeutung, inwieweit der Kläger über die Verflechtung zwischen der Beklagten zu 1) und der ALBAG unterrichtet war.

31

4.

a)

Da somit keine wirksame Provisionsverpflichtung des Klägers entstanden ist, kann dieser die an die Beklagte zu 1) geleistete Zahlung gem. § 812 BGB zurückfordern. § 814 BGB steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift wäre der Rückforderungsanspruch dann ausgeschlossen, wenn der Kläger bei der Leistung gewußt hätte, daß dem Beklagten zu 1) kein Provisionsanspruch zusteht. Dabei genügt es nicht, daß dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt; der Leistende muß vielmehr aus diesen Tatsachen auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlußfolgerung gezogen haben (BGH LM BGB § 242 [Cd] Nr. 19; BGH NJW 1969, 1165, 1167). Daß dies der Fall gewesen sei, hat Jedoch der Tatrichter nicht festgestellt.

32

b)

Bei der Prüfung der Frage, in welchem Umfang die Beklagte zu 1) bereichert ist, sind die Zahlungen, die sie an ihre Außendienstmitarbeiter aus Anlaß des Abschlusses der Verträge mit dem Kläger gezahlt hat, nicht zu berücksichtigen.

33

Der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings in zwei Entscheidungen (Urteil vom 15. März 1978 - IV ZR 77/77 - WM 1978, 708 und vom 3. Mai 1978 - IV ZR 134/77 -) den gegenteiligen Standpunkt vertreten. Er hat ihn wie folgt begründet: Zwischen der Beklagten und ihren Außendienstmitarbeitern bestehe ein Handelsvertreterverhältnis. Aus § 87 a Abs. 3 S. 1 HGB, der zu Lasten des Handelsvertreters nicht abgeändert werden könne (§ 87 a Abs. 5 HGB), ergebe sich jedoch, daß ein Handelsvertreter auch dann Anspruch auf Provision habe, wenn der Unternehmer das Geschäft nicht oder nicht so ausführe, wie es abgeschlossen worden sei. In den Fällen der vorliegenden Art sei aufgrund der Tätigkeit der Außendienstmitarbeiter zwischen den Interessenten und der Beklagten zu 1) ein Maklervertrag zustande gekommen, dessen Rechtswirksamkeit durch die bloß subjektive Unmöglichkeit der Beklagten, zu Gunsten des Klägers gegenüber der A. eine Vermittlungstätigkeit zu entfalten, nicht berührt werde. Daß die Beklagte zu 1) die von ihr aufgrund des Maklervertrages zwar nicht geschuldete, ihr als Voraussetzung für die Entstehung einer Provision Jedoch obliegende Leistung nicht habe erbringen können, beruhe allein auf einem von ihr selbst zu vertretenden Umstand, nämlich auf ihrer Verflechtung mit der A. Die Beklagte zu 1) habe daher ihren Außendienstmitarbeitern die vereinbarte Provision geschuldet, obwohl sie selbst im Verhältnis zu den Interessenten einen Provisionsanspruch nicht erwerben konnte.

34

Ob mit diesem Gedankengang eine Anrechnung der gezahlten Unterprovisionen auf den Bereicherungsanspruch begründet werden kann, erscheint dem Senat zweifelhaft. Bei der Prüfung der Frage, inwieweit der Leistungsempfänger bereichert ist, dürfen nur solche Nachteile beachtet werden, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit dem die Grundlage der Bereicherung bildenden Tatbestand in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang stehen. Dies ist Jedenfalls die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs durchaus herrschende Auffassung (RGZ 170, 65, 67; BGHZ 1, 75, 81 [BGH 19.01.1951 - I ZR 15/50];  14, 79 [BGH 22.06.1954 - I ZR 225/53];  BGH MDR 1957, 598; LM BGB § 818 Abs. 3 Nr. 6; WM 1961, 273;  1967, 395, 397;  1972, 564;  1972, 888). Im Schrifttum wird allerdings geltend gemacht, daß das Kriterium des ursächlichen Zusammenhangs nicht immer bestimmt genug und verschiedentlich zu weit sei und daß daher nur solche Vermögensnachteile und Aufwendungen berücksichtigt werden dürfen, die der gutgläubig Bereicherte im Vertrauen auf die Unwiderruflichkeit des vermeintlichen Vermögenszuwachses gemacht habe (Flume in Festschrift Niedermeyer S. 103, 154; Mühl bei Soergel/Siebert, BGB, 10. Aufl. § 818 Rdn. 33; Westermann bei Ermann, BGB, 6. Aufl. § 818 Rdn. 32; Palandt/Thomas BGB 39. Aufl. § 818 Anm. 6 A b; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts Bd. 2, 11. Aufl. § 70 II; Esser/Schmidt, Schuldrecht Bd. II 2. Teilband, 5. Aufl. § 51 II 1 c; ähnlich BGHZ 56, 173, 179; vgl. im übrigen BGH WM 1970, 1421). Eine Auseinandersetzung mit dieser Meinung bedarf es hier Jedoch nicht, da nach ihr Nachteile in einem noch begrenzteren Umfange anzurechnen wären als nach der Kausalitätstheorie. Es könnte nun geltend gemacht werden, daß gerade nach der Auffassung des IV. Zivilsenats zwischen dem Bereicherungstatbestand - oder Zahlung der nicht geschuldeten Provision - und der Belastung der Beklagten mit der Provisionspflicht gegenüber ihren Außendienstmitarbeitern kein ursächlicher Zusammenhang bestehe; denn die Zahlung der Unterprovision wurde unabhängig von dem Eingang der Zahlungen der Interessenten geschuldet; Ziel des Bereicherungsanspruchs sei es, den Zustand klarzustellen, der bestehen würde, wenn keine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung stattgefunden hätte. In diesem Falle hätten die Außendienstmitarbeiter von der Beklagten zu 1) ebenfalls Provision erhalten, nicht aber die Beklagte zu 1) vom Kläger (vgl. dazu Palandt/Thomas BGB 39. Aufl. § 818 Anm. 6 C b).

35

Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage bedarf es hier Jedoch nicht. Anzurechnen wäre die Unterprovision nur dann, wenn sie von der Beklagten für die Vermittlung des Maklervertrages zwischen ihr und dem Kläger geschuldet worden wäre. Dies ist eine Frage der Vertragsauslegung, die vom Revisionsgericht entschieden werden kann, weil das Berufungsgericht insoweit keine Auslegung vorgenommen hat und weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen (vgl. Urteil vom 15. Februar 1978 - IV ZR 77/77 - WM 1978, 708 unter III 2 a). Aus dem Wortlaut der Mitarbeiterverträge, die sich in den Akten dieses Rechtsstreits und in den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Beiakten befinden, läßt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, ob die Provision nur für die Vermittlung des Maklervertrages zwischen der Beklagten zu 1) und der A. oder aber für das Gesamtgeschäft (Erwerb der Eigentumswohnung) gezahlt werden sollte. Die Tätigkeit der Mitarbeiter richtete sich zweifellos auf den Abschluß des gesamten Vertragswerks; denn der der Beklagten zu 1) erteilte "Vermittlungsauftrag" hatte nur als Teil der Gesamtkonzeption einen Sinn. Schon dies spricht dafür, daß die Provision nicht bloß für die Vermittlung des Maklervertrages gezahlt werden sollte. Es kommt hinzu, daß die den Außendienstmitarbeitern geschuldeten Provisionen die Höhe der von den Interessenten versprochene Provision erreichte und teilweise sogar überstieg. Daß ein Kaufmann einem Handelsvertreter für die Vermittlung eines Geschäfts eine Provision verspricht, die über den Betrag hinausgeht, den der Geschäftsherr aus dem Geschäftsabschluß erwartet, ist wirtschaftlich unvernünftig und daher völlig unwahrscheinlich. Den Umstand, daß die Provision von der Beklagten zu 1) und nicht von der A. zu zahlen war, kommt angesichts der zwischen beiden Gesellschaften bestehenden Verflechtung für die Entscheidung der Frage, welche Leistung mit der Provisionszahlung abgegolten werden sollte, keine wesentliche Bedeutung zu. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Außendienstmitarbeiter ihre Provision für die Vermittlung des Gesamtgeschäfts - das rechtlichen Bestand hat und nicht der Rückabwicklung nach den §§ 812 ff BGB unterliegt - erhalten haben.

36

d)

Ihre allgemeinen Vertriebskosten kann die Beklagte zu 1) schon deshalb nicht zur Verrechnung stellen, weil diese auch dann entstanden wären, wenn der Kläger die Provisionszahlung nicht geleistet hätte; sie sind im übrigen auch nicht hinreichend substantiiert.

37

5.

Die Beklagten meinen, es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn der Kläger zwar die an die Beklagte zu 1) gezahlte Provision zurückverlange, die durch das "Kölner Modell" erlangten Steuervorteile aber behalten wollte. Dem kann nicht gefolgt werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger tatsächlich die steuerlichen Vorteile erwachsen sind, die er sich von der Beteiligung an der Bauherrengemeinschaft versprochen hatte. Auf Jeden Fall waren diese Vorteile nicht die Folge des Vertragsabschlusses mit der Beklagten; sie wären ihm in gleicher Weise zugefallen, wenn er unmittelbar mit der A. abgeschlossen hätte, ohne vorher die Beklagte zu 1) mit der Vermittlung zu beauftragen. Auch im übrigen ist kein Gesichtspunkt erkennbar, der den geltend gemachten Anspruch als verwirkt oder dessen Geltendmachung sonst als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen könnte (vgl. BGH WM 1976, 1194).

38

II.

Für die Bauvorhaben in Mühlheim/Ruhr, Wiesbaden-Biebrich, Bonn-Oberkassel und Mönchengladbach hat sich die Beklagte zu 1) eines Formulars bedient, das nicht die gleiche Eindeutigkeit besaß wie das, das für das Bauvorhaben in Weingarten verwandt wurde. In ihm wird der Gebrauch der Worte "Vermittlung" und "vermitteln" vermieden. Das Berufungsgericht meint, daß der Vertrag vom 7. November 1972 gleichwohl die Vermittlung des Treuhandvertrages mit der A. zum Gegenstand hatte. Hierauf habe der Schwerpunkt des die Provisionsforderung begründenden Tatbestandes gelegen, selbst wenn auf Vermittlung nicht im eigentlichen Vertragstext, sondern in den sonst dem Kläger übergebenen Unterlagen ausdrücklich hingewiesen sei. In einer Vermittlung habe auch der Kläger den Kern der angebotenen Leistung sehen können und dürfen. Der Abschlußantrag für den Treuhandvertrag sei mit dem Maklervertrag als Nebengeschäft verbunden gewesen. Für vorbereitende und vermittlungsbegleitende Tätigkeiten (beratende Bemühungen) der Beklagten habe der Kläger das Honorar nicht versprochen. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag sei daher trotz der Vordruckänderung weiterhin als Maklervertrag anzusehen.

39

Eine solche Auslegung ist dem Tatrichter grundsätzlich nicht verwehrt (vgl. auch BGH WM 1977, 762). Das Berufungsgericht durfte es auch dahingestellt lassen, ob es steuerliche oder andere Beweggründe waren, welche die Beklagte zu 1) zur Neufassung ihres Vordrucks veranlaßten (BU S. 9 Ziff. 2 1. Absatz). Auf die Motive, die eine Partei zu einer bestimmten Formulierung des Vertragstextes bestimmt haben, kommt es, wie bereits oben ausgeführt, nur dann an, wenn diese entweder dem anderen Teil bekannt gegeben worden sind oder ihm sonst erkennbar waren. Es wird aber von keiner Seite behauptet, daß die Beklagte zu 1) die Überlegungen, die der Änderung des Formulars zugrunde lagen, dem Kläger oder anderen Interessenten bekannt gegeben hätte; sie liegen auch nicht offen zu Tage. Eine abweichende Ansicht vermag der Senat auch nicht aus dem Urteil des früheren IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs - IV ZR 134/77 - zu entnehmen.

40

Dennoch kann das Berufungsurteil in diesem Punkt keinen Bestand haben. Der Wortlaut der vom Kläger am 7. November 1972 unterzeichneten Erklärung war - anders als die Erklärung vom 9. November 1971 - nicht eindeutig. Sie konnte zwar als Maklervertrag aufgefaßt werden; doch war eine Auslegung als ein von den Voraussetzungen des § 652 BGB unabhängiges Provisionsversprechen nicht ausgeschlossen. In einem solchen Fall ist es von ausschlaggebender Bedeutung, ob dem Interessenten die Verflechtung, die den Provisionsberechtigten an einer Maklertätigkeit im Sinne des § 652 BGB hinderte, bekannt war; ist dies der Fall, dann liegt die Annahme eines unabhängigen Provisionsversprechens nahe (BGH NJW 1975, 1215 [BGH 16.04.1975 - IV ZR 21/74]; WM 1975, 1208;  1976, 1158). Davon geht auch das Berufungsgericht mit Recht aus, es meint Jedoch, daß der Sachvortrag der in dieser Hinsicht darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht hinreichend substantiiert sei. Dem kann nicht gefolgt werden.

41

Der Kläger hatte zur Begründung der Klage im einzelnen vorgetragen, in welcher Weise die Beklagten mit der A. verflochten sei. Wenn die Beklagten dann hierauf antworten, der Kläger sei von den Außendienstmitarbeitern bei den Vertragsverhandlungen über diese Verflechtung aufgeklärt worden, so ist dem mit hinreichender Deutlichkeit die Behauptung zu entnehmen, dem Kläger seien die von ihm vorgetragenen Umstände mindestens in ihrem für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Grundzügen mitgeteilt worden. Die Beklagte hat dies noch dadurch verdeutlicht, daß sie behauptet hat, gegenüber dem Kläger hätten sich ihre Außendienstmitarbeiter unter anderem des Arguments bedient, das Projekt sei deshalb zu empfehlen, weil die Beklagte nicht nur den Vertrieb übernommen habe, sondem in der Person der A. selbst den Treuhänder stelle (vgl. den Schriftsatz vom 2.11.1977 S. 13 a Bl. 35 d.A., der ausweislich des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils Bestandteil des mündlichen Parteivortrags war). Hieraus ergibt sich auch, daß die Beklagten mit dem in der ersten Instanz gebrauchten Ausdruck "Hinweis auf die Verflechtung" nichts anderes gemeint haben, als mit der in der zweiten Instanz behaupteten "Aufklärung über die Verflechtung". Der Sachvortrag der Beklagten ist daher dahin zu verstehen, daß der Kläger bereits vor Vertragsschluß darüber unterrichtet worden war, daß sich die Kapitalanteile der Beklagten und der A. bis auf einen gewissen unbedeutenden Rest in derselben Hand befanden, daß also beide Gesellschaften wirtschaftlich miteinander identisch waren. Eine weitergehende Aufklärung war nicht erforderlich; insbesondere brauchte die genaue Höhe des Kapitalanteils nicht angegeben werden.

42

Für seine gegenteilige Auffassung kann sich das Berufungsgericht nicht auf die Ausführungen im Urteil des IV. Zivilsenats in der Sache Consulta gg. Zinser vom 15. März 1978 - IV ZR 77/77 - (WM 1978, 708) unter II, 2 berufen. Dort ging es lediglich um die Frage, ob die Interessenten aus den Briefköpfen der A. und der Beklagten zu 1) die wirtschaftliche Identität dieser beiden Gesellschaften erkennen konnten. Dies hat der IV. Zivilsenat mit Recht verneint. Aus den Briefbögen war lediglich zu entnehmen, daß die beiden Gesellschaften gleiche Anschriften und dieselben Telefon- und Fernschreibnummern hatten, also offenbar organisatorisch miteinander verbunden waren. Dies besagte jedoch nichts über die gesellschaftlichen Verhältnisse, insbesondere über die Kapitalbeteiligung des Hauptgesellschafters Graebner aus. Darüber soll aber der Kläger durch die Außendienstmitarbeiter der Beklagten unterrichtet worden sein. Für ihre unterschiedlichen Sachdarstellungen haben beide Parteien Beweis angetreten (vgl. Berufungsbegründung S. 14 und 14 a, Bl. 285, 256 d.A. sowie die Berufungserwiderung S. 13 Bl. 289 d.A.; inwieweit sich der letztgenannte Beweisantritt nur auf die Objekte Mönchengladbach und Bonn-Oberkassel oder auch auf die anderen bezieht, wird gemäß § 139 ZPO zu klären sein). Das Berufungsgericht hätte daher eine tatsächliche Klärung dieses Punktes nicht ablehnen dürfen.

43

Da somit noch eine weitere tatsächliche Aufklärung erforderlich ist, ist der Rechtsstreit im Umfange der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Hoegen
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Rassow
Dr. Zopfs