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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.01.2006, Az.: BVerwG 4 B 49/05

Geltung der materiellrechtlichen Maßstäbe des Art. 6 Abs. 3, 4 Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) für Infrastrukturvorhaben in einem gemeldeten Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet); Anforderungen an einen "angemessenen Schutz" i.S.d. Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13. Januar 2005 - C-117/03 -; Voraussetzungen der Zulässigkeit eines ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses zur Regelung von Einzelheiten des Kohärenzausgleichs; Zulässigkeit von Eingriffen in Natur und Landschaft auf Flächen im Hinblick auf einen Ausgleich von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch einen an anderer Stelle vorgenommenen Eingriff

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.01.2006
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 49/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 37200
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 28.06.2005 - AZ: 12 A 8/05
BVerwG - 07.09.2005 - AZ: BVerwG 4 B 49/05

Fundstellen

  • BauR 2006, 877 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 2006, 579-583 (Volltext mit amtl. LS)
  • IWR 2007, 77
  • IWR 2007, 76-77
  • JZ Information 2006, 241*-242* (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 2006, 823-829 (Volltext mit amtl. LS)
  • Städtetag 2006, 44

Amtlicher Leitsatz

Bei Infrastrukturvorhaben in einem gemeldeten FFH-Gebiet, über dessen Aufnahme in die Gemeinschaftsliste die EU-Kommission noch nicht entschieden hat, stellt jedenfalls die Anlegung der materiellrechtlichen Maßstäbe des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL in aller Regel einen "angemessenen Schutz" im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Januar 2005 - C-117/03 - dar (Bestätigung des Beschlusses vom 7. September 2005 - BVerwG 4 B 49.05 -).

Die Regelung von Einzelheiten des Kohärenzausgleichs kann einem ergänzenden Planfeststellungsbeschluss vorbehalten bleiben; dies gilt jedenfalls, wenn die Durchführung der notwendigen Kohärenzsicherungsmaßnahmen nicht ungewiss ist.

Eingriffe in Natur und Landschaft können auch auf Flächen zulässig sein, auf denen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch einen an anderer Stelle vorgenommenen Eingriff auszugleichen sind.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. J a n n a s c h und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und unter Abänderung des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juni 2005 auch für das Klageverfahren auf 25 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

2

1.

Die Beschwerde möchte in dem erstrebten Revisionsverfahren im Wege der Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob die Anwendung der materiellrechtlichen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7 mit späteren Änderungen - FFH-RL) für einen "angemessenen Schutz" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Januar 2005 - C-117/03 - als gebotener Schutz eines gemeldeten, aber noch nicht in die Gemeinschaftsliste aufgenommenen FFH-Gebiets ausreicht, wenn ein FFH-Gebiet erheblich beeinträchtigt wird und Kohärenzmaßnahmen nicht für das beeinträchtigte Gebiet, sondern auf einer anderen Fläche angeordnet werden sollen.

3

Diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung über die Anregung des Klägers, gemäß § 80 Abs. 7 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (Beschluss vom 7. September 2005 - BVerwG 4 B 49.05 - Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen), dargelegt, dass bei Infrastrukturvorhaben in einem gemeldeten FFH-Gebiet, über dessen Aufnahme in die Gemeinschaftsliste die EU-Kommission noch nicht entschieden hat, jedenfalls die Anlegung der materiellrechtlichen Maßstäbe des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL in aller Regel einen "angemessenen Schutz" im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Januar 2005 darstellt und dass dies keinem vernünftigen, gemäß Art. 234 Abs. 3 EGV zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtenden Zweifel unterliegt. Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Beschwerde fest.

4

1.1

Die Beschwerde meint, das genannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs habe die Anwendung des Schutzregimes des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL auf gemeldete FFH-Gebiete vor deren Aufnahme in die Gemeinschaftsliste unmöglich gemacht. Auch in der Literatur wird diese Ansicht vertreten (vgl. Gellermann, NuR 2005, 433 <434>; ders., ZUR 2005, 581 <584>; Nebelsieck, NordÖR 2005, 235 <237>; Schütz, UPR 2005, 137 <140>; Palme, VBlBW 2005, 338 <339>; Schumacher/Palme, EurUP 2005, 175 <177>; Anger, Naturschutz und Landschaftsplanung 2005, 125 <126>; Proelß, EuR 2005, 649 <657>). Die überwiegende Zahl der Autoren ist allerdings der Auffassung, dass während der Meldephase nicht - wie von der Beschwerde gefordert - ein absolutes Verschlechterungsverbot, sondern in aller Regel lediglich - wie in der bisherigen Rechtsprechung des Senats für Meldegebiete ohne prioritäre Lebensraumtypen oder prioritäre Arten angenommen (vgl. Urteile vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <22>, vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <156 f.> und vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 <259>) - eine Stillhalteverpflichtung besteht, die verhindern soll, dass ein Gebiet zerstört oder so nachhaltig beeinträchtigt wird, dass es für eine Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Schütz, Palme, Schumacher/Palme, Anger, jeweils a.a.O.).

5

Weder die FFH-Richtlinie noch das Urteil des Gerichtshofs verbieten den Mitgliedstaaten, gemeldete FFH-Gebiete bereits vor der Aufnahme in die Gemeinschaftsliste durch ihre nationale Rechtsordnung einem Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL entsprechenden Schutzregime zu unterstellen. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 13. Januar 2005 - NVwZ 2005, 311 - Art. 4 Abs. 5 der FFH-RL dahin ausgelegt, dass die in Art. 6 Absätze 2 bis 4 der Richtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen nur für die Gebiete getroffen werden müssen, die nach Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie in die von der Kommission nach dem Verfahren des Art. 21 der Richtlinie festgelegte Liste aufgenommen worden sind; ein Verbot, derartige Schutzmaßnahmen bereits während der Meldephase zu ergreifen, hat er aus der Richtlinie nicht hergeleitet. Er hat weiter entschieden, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf gemeldete Gebiete, insbesondere solche, die prioritäre Lebensraumtypen oder prioritäre Arten beherbergen, nach der Richtlinie verpflichtet sind, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die im Hinblick auf das mit der Richtlinie verfolgte Erhaltungsziel geeignet sind, die erhebliche ökologische Bedeutung, die diesen Gebieten auf nationaler Ebene zukommt, zu wahren. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass ohne einen angemessenen Schutz dieser Gebiete vom Zeitpunkt der Meldung an die Verwirklichung der u.a. in der sechsten Begründungserwägung und in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie genannten Ziele der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen gefährdet seien. Welche Schutzmaßnahmen konkret zu ergreifen sind, um die ökologische Bedeutung des gemeldeten Gebiets vor der Aufnahme in die Liste zu wahren, regelt die Richtlinie nicht. Auch der Gerichtshof hat den Mitgliedstaaten insoweit keine über die Zielsetzung hinausgehenden Vorgaben gemacht. Die Mitgliedstaaten können die gemeldeten Gebiete schützen, indem sie Rechtsvorschriften erlassen, die - dem Schutzregime des Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL für gelistete Gebiete entsprechend - Pläne und Projekte, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des gemeldeten Gebiets in seinen für die mit der Meldung verfolgten Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile führen können, grundsätzlich untersagen und abweichend hiervon nur zulassen, wenn jedenfalls die materiellrechtlichen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL vorliegen. Dass derartige Rechtsvorschriften, wie sie die Länder Baden-Württemberg (§ 40 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft <Naturschutzgesetz - NatSchG> vom 13. Dezember 2005, GBl. BW S. 745) und Schleswig-Holstein (§ 20 d Abs. 4 Satz 3 und 4 des Gesetzes zum Schutz der Natur <Landesnaturschutzgesetz - LNatschG> in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 2003, GVOBl Schl.-H. 2003 S. 339) erlassen haben, geeignet sind, den europarechtlich gebotenen angemessenen Schutz zu gewähren, stellt die Beschwerde nicht in Frage (ebenso Palme und Schumacher/ Palme, a.a.O.). Enthält die nationale Rechtsordnung - wie in Hessen - keine Rechtsvorschrift, die den Schutz eines gemeldeten Gebiets vor seiner Aufnahme in die Liste der EU-Kommission regelt, kann die Planfeststellungsbehörde, jedenfalls wenn der Vorhabenträger diesem Vorgehen nicht widerspricht, unterstellen, es gäbe eine nationale Rechtsvorschrift, die Projekte in dem Meldegebiet nur unter den materiellrechtlichen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL zulässt. Im Hinblick auf den europarechtlich gebotenen Schutz der Meldegebiete steht sie mit der Anlegung dieses Maßstabs auf der sicheren Seite. Davon geht auch die Europäische Kommission in einem Schreiben an die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten aus (vgl. Schreiben vom 24. Mai 2005 - ENV A.2/SA/ap/D(2005)6736).

6

1.2

Die Beschwerde hält es für geboten, gemeldete FFH-Gebiete einem absoluten Verschlechterungsverbot nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL zu unterwerfen; es sei gerechtfertigt, gemeldete FFH-Gebiete dadurch stärker vor als nach der Aufnahme in die Gemeinschaftsliste zu schützen. Der Senat habe in seinem Beschluss vom 7. September 2005 nicht bedacht, dass die Zulassung von Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL das bei der EU-Kommission laufende Auswahlverfahren gefährde. Werde der Bestand der Meldegebiete vor Abschluss des Auswahlverfahrens geändert, könne das Meldeverzeichnis seine Funktion nicht mehr erfüllen, weil die Angaben der Mitgliedstaaten zu den Kriterien des Anhangs III, Phase 2 der Richtlinie nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen (vgl. auch Gellermann, ZUR 2005, 581 <584>).

7

Lässt ein Mitgliedstaat Infrastrukturvorhaben in Meldegebieten unter den in Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL genannten Voraussetzungen zu, stellt dies den geordneten Entscheidungsprozess der Kommission bei der Auswahl der Gebiete nicht in Frage. Der Mitgliedstaat hat, wenn er eine Ausnahme von dem Verschlechterungsverbot des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL zulässt, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist, und die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen zu unterrichten (Art. 6 Abs. 4 Unterabsatz 1 FFH-RL). Sichert der Mitgliedstaat die Kohärenz von Natura 2000 und unterrichtet er die Kommission über die von ihm ergriffenen Maßnahmen, bleibt im Ergebnis auch die Beurteilungsbasis der Kommission erhalten (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache C-117/03 Rn. 31). Das gilt unabhängig davon, ob die Flächen für Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des betroffenen Meldegebietes oder - wie nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 61 f.) hier - an einer anderen für die Wiederherstellung der beeinträchtigten Netzfunktionen geeigneten Stelle liegen.

8

1.3

Einen vernünftigen, zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs verpflichtenden Zweifel daran, dass jedenfalls die Anlegung der materiellrechtlichen Maßstäbe des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL in aller Regel einen "angemessenen Schutz" im Sinne des Urteils des Gerichtshofs vom 13. Januar 2005 darstellt, zeigt die Beschwerde nicht auf. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, auf den sie sich beruft, hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, welches Schutzregime Art. 3 Abs. 1 FFH-RL in Verbindung mit der 6. Begründungserwägung für Gebiete verlangt, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten, bevor sie in die Gemeinschaftsliste aufgenommen worden sind, und wie sich auf dieses Schutzregime auswirkt, wenn die genannten Gebiete bereits in der der Kommission zugeleiteten Vorschlagsliste aufgeführt sind (vgl. Beschluss vom 19. April 2005 - 8 A 02.40040 u.a.). Diese Frage zielt nicht auf Fälle, in denen - wie hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs - die materiellrechtlichen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL für die Zulassung eines Vorhabens vorliegen. Denn im vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Planfeststellungsbeschluss wurde - wie bereits im Beschluss des Senats vom 7. September 2005 dargelegt - eine Prüfung am Maßstab des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL nicht vorgenommen.

9

1.4

Es liegt auch nicht - wie die Beschwerde meint - ein Verfahrensmangel darin, dass der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren weder bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlage des Bayerischen Verwaltungsgerichshofs ausgesetzt noch selbst den Europäischen Gerichtshof angerufen hat. Nach der für die Prüfung eines Verfahrensfehlers maßgebenden materiellrechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183; stRspr), dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss einen angemessenen Schutz im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gewährt (vgl. u.a. S. 28), bestand kein Grund, das Verfahren auszusetzen oder eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen.

10

2.

Auch im Hinblick auf die Alternativenprüfung liegen die von der Beschwerde geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nicht vor.

11

2.1.

Die Beschwerde möchte in dem Revisionsverfahren rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,

  • ob die Behörde im Rahmen der Alternativenprüfung des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL einen Alternativstandort deshalb ausschließen darf, weil der Vorhabenträger beabsichtigt, diesen Alternativstandort anderweitig zu nutzen, und

  • ob, wenn dies grundsätzlich zulässig ist, die beabsichtigten Planungen einen gewissen Konkretisierungsgrad erreicht haben müssen und gegebenenfalls welchen.

12

Die zuerst genannte Frage würde sich in dem Revisionsverfahren nicht stellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Alternative, die Wartungshalle auf dem Air Base-Gelände zu errichten, nicht allein als unzumutbar angesehen, weil die Beigeladene beabsichtigt, diesen Standort anderweitig zu nutzen. Er ist vielmehr auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Belange der Beigeladenen und der öffentlichen Interessen zu dem Ergebnis gelangt, dass die der Standortvariante entgegenstehenden planerischen, wirtschaftlichen und betrieblichen Gründe zu Nachteilen führen würden, die zu dem Nutzen für das gemeldete FFH-Gebiet, der eintreten würde, wenn die Eingriffe in das Gebiet unterblieben, außer Verhältnis stünden (vgl. u.a. S. 58 f.).

13

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Planungen für die Errichtung eines dritten Terminals auf dem Air Base-Gelände auch nicht - wie in der zweiten Frage vorausgesetzt - ohne Rücksicht auf ihre Konkretisierung berücksichtigt. Er hat die Pläne als hinreichend konkret angesehen, weil die Maßnahme in ihrer konkreten Gestalt Gegenstand des Generalausbauplans 2000 der Beigeladenen und des projektbezogenen Raumordnungsverfahrens gewesen sei und weil die Beigeladene bereits den Antrag gestellt hatte, das dritte Terminal im Rahmen der Planfeststellung für den Gesamtausbau zuzulassen (vgl. u.a. S. 56). Die Beschwerde meint, eine anderweitige Planung des Vorhabenträgers für den Alternativstandort könne im Rahmen der Alternativenprüfung erst berücksichtigt werden, wenn die Planunterlagen öffentlich ausgelegt worden seien. Dass diese Rechtsauffassung nicht zutrifft, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich die Beschwerde stützt, hat grundsätzlich diejenige Planung Rücksicht auf eine konkurrierende Planung zu nehmen, die den zeitlichen Vorrang hat; Voraussetzung dafür ist eine hinreichende Verfestigung der Planung. Bezüglich eines Fachplanungsvorhabens markiert in der Regel erst die Auslegung der Planunterlagen den Zeitpunkt einer hinreichenden Verfestigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002 - BVerwG 9 VR 14.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171; Urteil vom 27. August 1997 - BVerwG 11 A 18.96 - Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 24). Erst von diesem Zeitpunkt an ist in der Regel auch eine plangegebene, die Duldungspflicht der Planbetroffenen erweiternde Vorbelastung gegeben (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150 <156> und vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 33 - 35.83 - BVerwGE 77, 285 <292 f.>). Die Auslegung der Planunterlagen führt dazu, dass die anderen Planungsträger und die Planbetroffenen von der Planung Kenntnis erhalten; von diesem Zeitpunkt an können und müssen sie sich auf die Planung einstellen. Anders als in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen geht es bei der hier in Rede stehenden Alternativenprüfung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL nicht um den Schutz anderer Planungsträger oder Planbetroffener, sondern um die Pflicht des Vorhabenträgers selbst, sein Vorhaben an einem nach dem Schutzkonzept der FFH-Richtlinie günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität zu verwirklichen, wenn nicht die Alternative ihm unverhältnismäßige Opfer abverlangt oder andere Gemeinwohlbelange erheblich beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302 <310 f.> und vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 - a.a.O. S. 262 f.). Ob es dem Vorhabenträger zuzumuten ist, sein Vorhaben an einem nach dem Schutzkonzept der FFH-Richtlinie günstigeren Standort, für den er anderweitige Pläne hat, zu verwirklichen, wird in der Regel nicht entscheidend davon abhängen, ob seine eigenen, ihm bekannten Pläne für den Alternativstandort bereits öffentlich ausgelegt waren. Wegen der dargelegten Unterschiede zwischen den zu beurteilenden Sachverhalten weicht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab.

14

2.2

Die als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage,

ob auch eine lediglich konkretisierte Planungsabsicht, die noch nicht von der Behörde in einem Genehmigungsverfahren überprüft worden ist, in der beabsichtigten Art und Weise dem Alternativstandort entgegengehalten werden darf oder ob eine - vorgezogene - Prüfung dahingehend erfolgen muss, ob der Bedarf in vollem Umfang für die beabsichtigte Nutzungen besteht, wäre in dem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Alternative, die Wartungshalle auf dem Air Base-Gelände zu errichten, unabhängig von den konkreten Planungsabsichten und damit auch von dem aktuellen Bedarf der Beigeladenen für die beabsichtigte Nutzung als unzumutbar angesehen, weil sich das Air Base-Gelände mit seiner gesamten Fläche objektiv als Standort für Anlagen der Passagierabfertigung aufdrängt und eine Beeinträchtigung der im öffentlichen Interesse liegenden Entwicklungsfähigkeit des Flughafens durch eine Nutzung des Geländes für die Wartungshalle außer Verhältnis zu dem Nutzen für das gemeldete FFH-Gebiet stünde (UA S. 57, 58 f.).

15

2.3

Die Frage,

ob es dem Ziel der FFH-RL, wonach Beeinträchtigungen von Natura-2000-Gebieten soweit wie möglich ausgeschlossen werden sollen, widerspricht, bei einer Ausnahmeprüfung im Sinne des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL bzw. § 34 Abs. 3 Ziffer 2 BNatSchG einen Alternativstandort deshalb auszuschließen, weil dort eine andere Nutzung vorgesehen ist, wenn für die Planung, die dem Alternativstandort entgegengehalten wird, noch keine Ausnahmeprüfung im Sinne des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL durchgeführt worden ist,

bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Die Beschwerde zeigt nicht auf, aus welchem Grund die Zumutbarkeit der Alternative, die Wartungshalle auf dem Air Base-Gelände zu errichten, davon abhängen sollte, dass der Plan der Beigeladenen, dort im Zuge des Gesamtausbaus des Flughafens ein drittes Terminal zu errichten, bereits auf seine FFH-Verträglichkeit und gegebenenfalls auf Alternativlösungen im Sinne des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL geprüft worden ist. Für den Bau der Wartungshalle auf Flächen des gemeldeten FFH-Gebiets ist die Alternative, das Vorhaben auf dem nicht unter Schutz stehenden Air Base-Gelände zu verwirklichen, im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung geprüft worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Alternative jedoch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit als nicht zumutbar angesehen (UA S. 58 f.). Dass der Verwaltungsgerichtshof den Plan der Beigeladenen, auf dem Air Base-Gelände ein weiteres Terminal zu errichten, im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßígkeit nicht hätte berücksichtigen dürfen, weil dieses Vorhaben wegen seiner Auswirkungen auf das gemeldete FFH-Gebiet mit der FFH-Richtlinie unvereinbar sei oder weil es für das dritte Terminal einen das geschützte Gebiet weniger beeinträchtigenden Standort gäbe, macht die Beschwerde selbst nicht geltend. Sie meint, dass es der Beigeladenen möglich und zumutbar sei, ihre Planungen für das Air Base-Gelände flächensparend so zu optimieren, dass zusätzlich zu einem Terminal auch die Wartungshalle dort errichtet werden könne. Dass dies möglich wäre und dass das gemeldete FFH-Gebiet dadurch weniger beeinträchtigt würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht in Abrede gestellt. Er hat nicht das Bestehen dieser Alternative, sondern deren Zumutbarkeit verneint, weil sich das Air Base-Gelände aufgrund seiner luft- und landseitigen Anbindung als Standort für Anlagen der Passagierabfertigung geradezu aufdränge und seine Nutzung für Wartungseinrichtungen, für die eine derartige Anbindung allenfalls von untergeordneter Bedeutung sei, die im öffentlichen Interesse liegende Entwicklungsfähigkeit des Flughafens beeinträchtige. Die Beschwerde hält diese Wertung für fehlerhaft; einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt sie insoweit jedoch nicht auf. Welche Gesichtspunkte für die Zumutbarkeit einer Alternativlösung maßgebend sind, hängt von den Umständen des jeweiligen Falles ab. Eine Alternativlösung kann im Einzelfall auch deshalb unzumutbar sein, weil sich aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine andere Nutzung des Standorts durch den Vorhabenträger objektiv aufdrängt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Errichtung der Wartungshalle im gemeldeten FFH-Gebiet im Sinne einer "Salamitaktik" den Kreis möglicher, das FFH-Gebiet schonender Alternativen zur Errichtung des Terminals auf dem Air Base-Gelände einschränken sollte. Ob, wenn dies der Fall wäre, die Verträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben vorgezogen werden müsste (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 9. Juni 2005 in der Rechtssache C-6/04 Rn. 39 ff.), bräuchte deshalb in dem Revisionsverfahren nicht geklärt zu werden.

16

2.4

Weiterer Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht aus der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage,

ob bei einer Alternativenprüfung gemäß Art. 6 Abs. 4 FFH-RL bzw. § 34 Abs. 3 Ziffer 2 BNatSchG für ein Projekt, welches Bestandteil eines Gesamtprojektes ist, dann, wenn auf einer vorgelagerten Planungsstufe keine abschließende Alternativenprüfung der Gesamtplanung vorgenommen worden ist, bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Alternativstandorts lediglich darauf abgestellt werden muss, welche wirtschaftlichen und betrieblichen Nachteile sich für das Gesamtprojekt ergeben, ohne vorher zu prüfen, ob das FFH-Gebiet durch eine optimierte Gesamtplanung weniger beeinträchtigt wird.

17

Diese Frage würde sich in dem Revisionsverfahren nicht stellen, denn der Verwaltungsgerichtshof hat - wie bereits dargelegt - nicht in Abrede gestellt, dass das gemeldete FFH-Gebiet durch eine im Hinblick auf den Flächenverbrauch optimierte Gesamtplanung für das Air Base-Gelände weniger beeinträchtigt würde.

18

2.5

Einen Verfahrensmangel sieht die Beschwerde darin, dass der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Klägers, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben, ob und inwieweit wirtschaftliche, einschließlich finanzielle Nachteile durch eine Planung der Werfthalle auf dem heutigen Air Base-Gelände im Zusammenhang mit den Planungsabsichten der Beigeladenen bezüglich dieses Geländes entstehen würden, abgelehnt hat. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass es auf das Beweisthema nicht ankomme. Würde man die Beigeladene darauf verweisen, die Wartungshalle auf dem Air Base-Gelände zu errichten, würde das nicht nur konkrete zukunftsorientierte Konzeptionen der Beigeladenen vereiteln, sondern auch losgelöst von aktuellen Planungen die im öffentlichen Interesse liegende Entwicklungsfähigkeit der Verkehrseinrichtung Flughafen in nicht mehr zumutbarer Weise beeinträchtigen und zu ganz erheblichen wirtschaftlichen und wettbewerblichen Nachteilen führen; damit seien strategisch-wirtschaftliche Nachteile angesprochen und nicht die Kosten für den Bau der Wartungshalle oder dadurch bedingte unmittelbare wirtschaftliche Auswirkungen. Sollten mit dem Beweisantrag die beschriebenen allgemeinen betrieblichen wirtschaftlichen Nachteile bestritten werden, würde dieser Behauptung jegliche Substantiierung fehlen und der Beweisantrag sich als unzulässiger Ausforschungsbeweis erweisen (UA S. 57). Diese Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags ist nicht zu beanstanden. Nach der für die Prüfung eines Verfahrensfehlers maßgebenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs waren nur die strategisch-wirtschaftlichen Nachteile entscheidungserheblich. Die Beschwerde meint, der Kläger habe diese Nachteile nicht substantiierter bestreiten können, weil sie ihrerseits nicht substantiiert worden seien. Das trifft nicht zu. Der geltend gemachte und vom Verwaltungsgerichtshof nicht in Frage gestellte strategisch-wirtschaftliche Nachteil liegt darin, dass die Beigeladene darauf verwiesen würde, ein Gelände, das sich aufgrund seiner luft- und landseitigen Anbindung als Standort für Anlagen der Passagierabfertigung aufdrängt, für eine auf diese Anbindung nicht in gleicher Weise angewiesene Wartungseinrichtung zu nutzen (vgl. u.a. S. 57) und auf eine Bündelung der A 380-Werft mit anderen Wartungseinrichtungen im Süden des Flughafens zu verzichten (vgl. u.a. S. 58). Der Kläger hatte weder bestritten, dass das Air Base-Gelände für Anlagen der Passagierabfertigung in besonderer Weise geeignet ist noch dass die Entwicklungsfähigkeit des Flughafens beeinträchtigt wird, wenn das Gelände für Wartungseinrichtungen genutzt werden muss. Auch die Beschwerde legt dies nicht dar.

19

3.

Die Revision ist auch nicht zur Klärung der zu den Anforderungen an Kohärenzsicherungsmaßnahmen aufgeworfenen Fragen zuzulassen.

20

3.1

Die Frage,

ob die Anordnung von Kohärenzausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 4 FFH-RL einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG im Planfeststellungsbeschluss vorbehalten bleiben kann,

lässt sich, soweit sie entscheidungserheblich wäre, auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte. Der Beklagte hat im Planfeststellungsbeschluss nicht nur - wie die Beschwerde meint - über das "Ob" von Kohärenzsicherungsmaßnahmen entschieden. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hat er die Beigeladene mit der Auflage A VIII 4 zu Maßnahmen zum Kohärenzausgleich verpflichtet; er hat ihr aufgegeben, Kohärenzausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in ca. 12 ha Lebensraum des Hirschkäfers und in 1,4 ha des LRT 9190 "Alte bodensaure Eichenwälder mit Quercus robur auf Sandebenen" im "Schwanheimer Wald" und/oder "Rüsselsheimer Stadtwald" durchzuführen und diese Kohärenzausgleichsmaßnahmen so zu planen und zu realisieren, dass sie zugleich der Entwicklung des Lebensraums der Bechsteinfledermaus dienen. Die Beigeladene hat dafür Maßnahmen parzellenscharf planlich auszuweisen und mit einer Erläuterung des Konzeptes der Kohärenzausgleichsmaßnahmen bis spätestens drei Monate nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses dem Beklagten vorzulegen (UA S. 61). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auflage dahingehend ausgelegt, dass nur die Genehmigung der konkreten Durchführung der Kompensation gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG vorbehalten sei. Die Beschwerde bestreitet, dass bereits der Planfeststellungsbeschluss mit der genannten Auflage - wie der Verwaltungsgerichtshof meint - den Umfang des notwendigen Kohärenzausgleichs bestimmt. Sie wendet sich damit gegen die Auslegung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses durch den Verwaltungsgerichtshof. Der Auslegung des Inhalts eines konkreten Verwaltungsakts kommt eine fallübergreifende, grundsätzliche Bedeutung jedoch nicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2000 - BVerwG 11 B 18.00 - <[...]>).

21

Dass ein in der genannten Weise umgrenzter Entscheidungsvorbehalt zulässig ist, ergibt sich ohne weiteres aus § 74 Abs. 3 VwVfG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Nach dieser Rechtsprechung darf die Planfeststellungsbehörde die Lösung eines Problems einem ergänzenden Planfeststellungsbeschluss vorbehalten, wenn eine abschließende Entscheidung im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht möglich, aber hinreichend gewährleistet ist, dass sich im Wege der Planergänzung der Konflikt entschärfen und ein Planungszustand schaffen lässt, der den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird, es sei denn, dass sich die Entscheidung ohne die vorbehaltene Teilregelung als ein zur Verwirklichung des mit dem Vorhaben verfolgten Ziels untauglicher Planungstorso erweist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Mai 1995 - BVerwG 4 B 30.95 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 16 und vom 30. August 1994 - BVerwG 4 B 105.94 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 31). Nach diesen Grundsätzen kann auch die Regelung von Einzelheiten des Kohärenzausgleichs einem ergänzenden Planfeststellungsbeschluss vorbehalten bleiben. Dies gilt jedenfalls, wenn die Durchführung der notwendigen Kohärenzsicherungsmaßnahmen nicht ungewiss ist (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 27. Oktober 2005 in der Rechtssache C-209/04 Rn. 89 f.), sondern - wie hier - feststeht, dass der Vorhabenträger die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen hat (UA S. 61), für den Ausgleich geeignete Flächen bezeichnet sind (UA S. 62), der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich gewahrt werden kann (UA S. 64) und dadurch insgesamt sichergestellt ist, dass alle Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden, die notwendig sind, um die globale Kohärenz von Natura 2000 zu schützen.

22

3.2

Die Frage,

welche Mindestinhalte der Vorbehalt regeln muss, damit gewährleistet werden kann, dass trotz der Zulassung des Projektes und der damit einhergehenden erheblichen Beeinträchtigung des gemeldeten FFH-Gebiets und der bis dahin noch nicht angeordneten (daher noch nicht durchgeführten und schon gleich gar nicht wirksamen Kohärenzmaßnahmen) den rechtlichen und fachlichen Anforderungen des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL im Sinne einer zeitlich wirksamen, rechtlich gesicherten sowie einer ausreichenden qualitativen und quantitativen Regelung über den Umfang des Ausgleichs Genüge getan wird,

bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Die Beschwerde legt nicht dar, warum ausgehend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss getroffene Entscheidung über Ausgleichsmaßnahmen den Anforderungen des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL nicht genügt. Die Beschwerde kritisiert die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass grundsätzlich die Kohärenzsicherung so durchgeführt werden soll, dass mit dem Eingriff auch die Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden (vgl. u.a. S. 64). Sie meint, entscheidend sei nicht, wann die Ausgleichsmaßnahmen ergriffen, sondern wann sie jeweils bezogen auf das beeinträchtigte Erhaltungsziel wirksam würden; zwischen der erheblichen Beeinträchtigung und dem Wirksamwerden der Kohärenzsicherungsmaßnahme dürfe keine allzu große zeitliche Lücke entstehen. Sie zeigt jedoch nicht auf, dass diese Gefahr hier drohen könnte. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs wird die Erheblichkeitsschwelle der Beeinträchtigungen des Lebensraumtyps 9190 sowie der Habitate des Hirschkäfers und der Bechsteinfledermaus nur geringfügig überschritten; das Vorhaben beansprucht nur einen relativ geringen Teil des Gebiets und wirkt sich nur in einem Bereich aus, der für die Vernetzungsfunktion von untergeordneter Bedeutung ist; das Gebiet weist insgesamt mit den benachbarten Gebieten, die ähnlichen Erhaltungszielen dienen und für eine Ausweisung als FFH-Gebiet vorgesehen sind, einen guten Erhaltungszustand auf (UA S. 53). Entsprechen aber die für die Kohärenzsicherung vorgesehenen Erweiterungsflächen schon weithin dem Gebietsteil, dessen Funktion sie übernehmen sollen, so ist die Gefahr einer "zeitlichen Funktionslücke" gering (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 - NVwZ 2002, 1243 <1249>).

23

4.

Die in Bezug auf die Abgrenzung des Vogelschutzgebiets geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

24

4.1

Die Frage,

ob ein fachlicher Beurteilungsspielraum bei der Abgrenzung bereits identifizierter Vogelschutzgebiete gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie - VRL - ABl. EG Nr. L 103 S. 1 mit späteren Änderungen) besteht,

ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt.

25

Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL eröffnet den Mitgliedstaaten einen fachlichen Beurteilungsspielraum in der Frage, welche Gebiete nach ornithologischen Kriterien für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Vogelarten "zahlen- und flächenmäßig" am geeignetsten sind. Zu den Bewertungskriterien gehören neben der Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung einer Vogelart u.a. die Populationsdichte und Artendiversität eines Gebiets, sein Entwicklungspotenzial und seine Netzverknüpfung (Kohärenz) sowie die Erhaltungsperspektiven der bedrohten Art. Gebietsauswahl und Gebietszuschnitt haben sich ausschließlich an ornithologischen Kriterien zu orientieren. Eine Abwägung mit anderen Belangen findet nicht statt. Die in Art. 2 VRL erwähnten Gründe wirtschaftlicher oder freizeitbedingter Art sind bei der Auswahl eines Vogelschutzgebiets außer Betracht zu lassen; denn Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL ist das Ergebnis einer bereits vom Richtliniengeber getroffenen Abwägungsentscheidung, die keiner weiteren Relativierung zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2002 - BVerwG 4 A 15.01 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 <S. 95>, vom 14. November 2002 - BVerwG 4 A 15.02 - BVerwGE 117, 149 <155 f.> und vom 15. Januar 2004 - BVerwG 4 A 11.02 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 12 <S. 63, 64 f.>; Beschluss vom 12. Juni 2003 - BVerwG 4 B 37.03 - NVwZ 2004, 98). Diese Rechtsprechung des Senats beruht auf der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und steht mit ihr in Einklang (vgl. EuGH, Urteile vom 28. Februar 1991 - C-57/89 -Slg. 1991, I - 883, [...] Rn. 20 - Leybucht, vom 2. August 1993 - C-355/90 - Slg. 1993, I - 4221, [...] Rn. 26 - Santona und vom 11. Juli 1996 - C-44/95 - Slg. 1996, I - 3805, [...] Rn. 26, 31 - Lappel Bank). Flächenmäßig verkleinern dürfen die Mitgliedstaaten ein besonderes Schutzgebiet hingegen nur, wenn dafür außerordentliche Gründe des Gemeinwohls vorliegen, die Vorrang vor den mit der Richtlinie verfolgten Umweltbelangen haben. Da die Mitgliedstaaten in ihren Erklärungen selbst anerkannt haben, dass in diesen Gebieten die geeignetsten Lebensverhältnisse für die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Arten bestehen, verfügen sie bei der Verkleinerung eines Schutzgebiets nicht über den gleichen Beurteilungsspielraum (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Februar 1991, a.a.O. Rn. 20 bis 22). Dieser strengeren Kontrolle unterliegen die Mitgliedstaaten jedoch nur, wenn sie ein Gebiet bereits als zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten gehörend ausgewählt haben; wenn sie - wie hier - ein Schutzgebiet erstmalig auswählen und abgrenzen, kommt ihnen der genannte fachliche Beurteilungsspielraum zu. Bei der erstmaligen Ausweisung eines Schutzgebiets gelten auch nicht - wie die Beschwerde meint - strengere Anforderungen für die Identifizierung als für die Abgrenzung des Gebiets. Identifizierung und Abgrenzung eines Schutzgebiets sind ein einheitlicher Vorgang; die Identifizierung eines Schutzgebiets setzt die Festlegung von Gebietsgrenzen voraus.

26

4.2

Die Frage,

ob die fachlichen Kriterien, die ein Bundesland zur Identifizierung des Vogelschutzgebiets anhand eines von ihm entwickelten Fachkonzepts entwickelt hat, der Beurteilung der räumlichen Abgrenzung zugrunde zu legen sind,

würde sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Denn der Verwaltungsgerichtshof ist auch ausgehend von den Kriterien des "Hessischen Fachkonzepts zur Auswahl von Vogelschutzgebieten nach der Vogelschutz-Richtlinie der EU" zu dem Ergebnis gelangt, dass es nicht zwingend geboten war, den Bereich zwischen dem Landschaftsschutzgebiet und dem Flughafengelände in das Vogelschutzgebiet einzubeziehen (UA S. 21 f.). Soweit die Beschwerde geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof habe diese Kriterien nicht richtig angewandt, zeigt sie eine ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts nicht auf.

27

4.3

Die Frage,

ob eine Fläche, welche unmittelbar räumlich an ein Vogelschutzgebiet angrenzt, zu einem einheitlichen Waldgebiet gehört und dieselben ornithologisch-fachlichen Voraussetzungen erfüllt wie das Gebiet, welches als Vogelschutzgebiet räumlich abgegrenzt wurde, in das Vogelschutzgebiet einbezogen werden muss oder ob diese Fläche mit dem Argument, dass die Fläche nicht zu den "geeignetsten Gebieten" im Sinne des Art. 4 Abs. 1 VRL gehört, weil bereits eine gewisse Prozentzahl (hier 40 bis 50%) der betroffenen Vogelart in einem Bundesland unter Schutz gestellt worden ist, ausgegrenzt werden darf,

wäre ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht festgestellt, dass die hier streitige Fläche dieselben ornithologischen Voraussetzungen erfüllt wie das durch die Verordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt über das Landschaftsschutzgebiet "Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf" vom 18. August 2004 (vgl. u.a. S. 14) ausgewiesene Vogelschutzgebiet. Er hat den Gebietszuschnitt auch nicht - wie in der Frage vorausgesetzt - ausschließlich mit dem hohen Grand der Unterschutzstellung des Mittelspechts begründet, der - wie die Beschwerde selbst darlegt - für die Ausweisung des Vogelschutzgebiets von besonderer Bedeutung war. Die verschiedenen in den Jahren 2001 bis 2004 durchgeführten Kartierungen hatten ergeben, dass für das hier streitige Gebiet nicht von einer durchgängigen oder beständigen Besetzung durch den Mittelspecht gesprochen werden kann (vgl. u.a. S. 22). Zudem kann der streitige nördliche Bereich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht die Funktion erfüllen, das Schutzgebiet in dieser Richtung mit anderen Schutzgebieten zu verknüpfen (vgl. u.a. S. 23). Die Aspekte der Gefährdung, der Seltenheit und der Erhaltungsperspektive dieser Vogelart hat der Verwaltungsgerichtshof nur herangezogen, um zu begründen, dass es unabhängig von der fehlenden durchgängigen oder beständigen Besetzung durch den Mittelspecht auch aus diesen Gründen nicht geboten war, die streitige Fläche in das Schutzgebiet einzubeziehen.

28

4.4

Auch die im Zusammenhang mit der Abgrenzung des Vogelschutzgebiets erhobenen Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.

29

4.4.1

Die Beschwerde meint, dass die Nichteinbeziehung des hier streitigen Gebiets in das ausgewiesene Vogelschutzgebiet fachwissenschaftlich nicht vertretbar sei. Als Verfahrensfehler macht sie geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof die fachwissenschaftliche Vertretbarkeit der Gebietsabgrenzung bejaht habe, ohne hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen. Er habe die Vertretbarkeit der Grenzziehung nicht aus eigener Fachkunde beurteilen können. Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof ein Sachverständigengutachten hätte einholen müssen. Die Beschwerde zeigt weder auf, dass für die fachwissenschaftliche Vertretbarkeit der Gebietsabgrenzung wesentliche tatsächliche Umstände nicht aufgeklärt wurden noch dass die obere Naturschutzbehörde und ihr folgend der Verwaltungsgerichtshof aus den festgestellten Tatsachen Schlüsse gezogen haben, die fachwissenschaftlich nicht vertretbar sind. Jedenfalls musste sich dem Verwaltungsgerichtshof ein weiterer Aufklärungsbedarf nicht von sich aus aufdrängen. Dass ein anerkannter Naturschutzverein die Abgrenzung eines Vogelschutzgebiets fachlich nicht nur für fehlerhaft (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 24. Februar 2004 - BVerwG 4 B 101.03 - [...] Rn. 13, 16), sondern für unvertretbar hält, begründet für sich genommen, wenn dem Gericht fachliche Äußerungen zu der Gebietsabgrenzung vorliegen, keinen weiteren Aufklärungsbedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004 - BVerwG 4 A 11.02 - a.a.O. S. 64 f.). Einen auf die Gebietsabgrenzung zielenden Beweisantrag hat der Kläger nicht gestellt.

30

Die Beschwerde meint, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs sei fachwissenschaftlich nicht vertretbar, weil sie wesentliche Kriterien wie Siedlungsdichte und Habitateignung nicht berücksichtigt habe. Das trifft nicht zu. Die Besiedlung des hier streitigen Gebiets durch den für die Gebietsabgrenzung besonders bedeutsamen Mittelspecht ist mehrfach durch fachkundige Stellen untersucht worden; deren Stellungnahmen hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. u.a. S. 19 f.). Dass insoweit weiterer Aufklärungsbedarf bestanden habe, macht die Beschwerde selbst nicht geltend. Da der Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage der Untersuchungen eine durchgängige oder beständige Besetzung des Gebiets durch den Mittelspecht nicht feststellen konnte (vgl. u.a. S. 22), war eine Berechnung der Siedlungsdichte in diesem Gebiet nicht möglich. Die Behauptung der Beschwerde, die Siedlungsdichte in dem streitigen Gebiet sei ebenso hoch wie im Vogelschutzgebiet, wenn nicht sogar höher, findet in den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs keine Grundlage. Dass das streitige Gebiet als Habitat für den Mittelspecht geeignet wäre, stellt der Verwaltungsgerichtshof nicht in Frage (vgl. u.a. S. 22); er hält diesen Gesichtspunkt jedoch nicht für allein ausschlaggebend. Die Beschwerde meint demgegenüber, dass, solange - wie nach Auffassung der Beschwerde hier - für die in Betracht kommenden Gebiete keine dem fachlichen Anspruch der Vogelschutzrichtlinie genügenden Bestandsaufnahmen vorlägen, die Abgrenzung eines Vogelschutzgebiets allein nach den Habitatstrukturen erfolgen müsse. Sie legt jedoch nicht dar, dass nur ein solches Vorgehen fachlich vertretbar ist. Das liegt schon deshalb fern, weil sie selbst auf der Grundlage der vorhandenen Daten die Siedlungsdichte berücksichtigt wissen möchte. Schließlich legt die Beschwerde auch nicht dar, dass das "Hessische Fachkonzept zur Auswahl von Vogelschutzgebieten nach der Vogelschutz-Richtlinie der EU" ausgehend davon, dass eine durchgängige oder beständige Besetzung des streitigen Gebiets durch den Mittelspecht nicht festgestellt werden konnte, zwingend zu dessen Einbeziehung in das Vogelschutzgebiet hätte führen müssen.

31

Gleiches gilt im Hinblick auf den von der Beschwerde geforderten Vergleich der Siedlungsdichte für den Schwarzspecht. Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit maßgebend darauf abgestellt, dass der Mönchbruch nach dem Artenstammblatt Hessen für die Auswahl der Vogelschutzgebiete für den Schwarzspecht - anders als für den Mittelspecht (vgl. u.a. S. 21) - zu den "weiteren wichtigen", nicht aber zu den Top 5-Gebieten gehört (vgl. u.a. S. 23). Dass das Artenstammblatt die Gebiete beurteilt haben könnte, ohne die Siedlungsdichte zu berücksichtigen, macht die Beschwerde selbst nicht geltend. Welche darüber hinausgehenden Ermittlungen der Siedlungsdichte bezogen auf den Schwarzspecht sich dem Verwaltungsgerichtshof hätten aufdrängen sollen, zeigt die Beschwerde nicht auf.

32

4.4.2

Die Beschwerde sieht einen weiteren Verfahrensfehler darin, dass der Verwaltungsgerichtshof festgestellt habe, die vom Kläger vorgelegten Bestandsaufnahmen aus unterschiedlichen Jahren dokumentierten Bestandsschwankungen. Insoweit habe das Gericht der Entscheidung einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt. Der Kläger habe seine Angaben stets als Ergebnis von Stichproben gekennzeichnet. Auch insoweit liegt ein Verfahrensfehler nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Ergebnisse der Kartierungen - nicht nur die des Klägers - dahingehend gewürdigt, dass die Vogelbestände im nördlichen Bereich des Mark- und Gundwaldes erheblich schwankten (vgl. u.a. S. 20). Die Beschwerde kritisiert diese Beweiswürdigung. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich jedoch dem sachlichen Recht zuzurechnen; mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann grundsätzlich ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4; Beschluss vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8).

33

4.4.3

Die Beschwerde meint, der Verwaltungsgerichtshof habe nicht davon ausgehen dürfen, dass nach dem ursprünglichen Vorschlag der Vogelschutzwarte eine Überprüfung der Nordgrenze vorgenommen worden sei; aus der Ausweisungsakte gehe hervor, dass die Grenze nicht aufgrund einer nach fachlichen Kriterien erfolgten Prüfung zurückgesetzt worden sei. Dass der Verwaltungsgerichtshof den Sachverhalt "aktenwidrig" und damit verfahrensfehlerhaft festgestellt habe, ist damit nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt. Hierfür muss schlüssig vorgetragen werden, dass zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein Widerspruch gegeben ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss dieser Widerspruch offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhaltes nicht bedarf; der Widerspruch muss also "zweifelsfrei" sein. Diese Voraussetzungen sind erforderlich, da eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1999 - BVerwG 4 BN 41.99 - [...]). Die Beschwerde legt selbst dar, dass aus der Ausweisungsakte nicht ersichtlich sei, wann und weshalb die nördliche Abgrenzung zurückgenommen worden sei. Damit fehlt es nach ihrem eigenen Vortrag an einem offensichtlichen Widerspruch zwischen der Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs und dem Inhalt der Meldeakte.

34

Das gilt auch, soweit die Beschwerde die Aktenwidrigkeit der Feststellung rügt, dass das Ergebnis der durch die Vogelschutzwarte zusammen mit der oberen Naturschutzbehörde durchgeführten Kartierbegänge die obere Naturschutzbehörde zur jetzigen Abgrenzung des Vogelschutzgebiets veranlasst habe. Schließlich ist auch die Feststellung, dass die Vogelschutzwarte die Abgrenzung des Gebiets an der Nordgrenze als fachlich gerechtfertigt mittrug und mitträgt (vgl. u.a. S. 19), nicht aktenwidrig. Dass die Vogelschutzwarte aktenkundig von ihrem Schreiben vom 19. Dezember 2003 abgerückt sei, trägt die Beschwerde selbst nicht vor.

35

5.

Die Beschwerde wirft schließlich sinngemäß die Frage auf,

ob bei einer abschnittsweisen Planfeststellung Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 und 3 BNatSchG auf Flächen angeordnet werden dürfen, die aufgrund weiterer konkreter Planungen für eine andere Nutzung vorgesehen sind und dadurch in einem vorhersehbaren Zeitraum die Eignung als Ausgleichsflächen verlieren können.

36

Diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Der Verwaltungsgerichtshof hat die hessische Regelung über die Zulassung eines Eingriffs in Natur und Landschaft in § 6a Abs. 2 und 3 HENatG dahin ausgelegt, dass die unbedingte und dauerhafte Sicherung des Kompensationszwecks grundsätzlich zu den Voraussetzungen einer Ausgleichsmaßnahme gehört. Dies bedeute aber nicht, dass eine Ausgleichsmaßnahme auch dann außer Betracht zu bleiben habe, wenn zum Zeitpunkt der Festsetzung bzw. Durchführung der Maßnahme schon absehbar sei, dass die betreffende Fläche Gegenstand eines weiteren Eingriffs sein könnte. Komme es zu einer Inanspruchnahme von solchen Ausgleichsflächen, folge daraus eine abermalige Ausgleichspflicht für die damit einhergehenden erneuten Eingriffe (vgl. u.a. S. 74). Diese Rechtsauffassung begegnet im Hinblick auf den durch § 19 Abs. 2 und 3 BNatSchG gezogenen, für den Landesgesetzgeber verbindlichen und revisionsgerichtlich allein überprüfbaren Rahmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - BVerwG 4 C 44.87 - BVerwGE 85, 348 <354>) keinen Bedenken. Nach § 19 Abs. 2 und 3 BNatSchG können Eingriffe in Natur und Landschaft auch auf Flächen zulässig sein, auf denen anderweitige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch einen vorangegangenen, an anderer Stelle vorgenommenen Eingriff auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind. Wird der Ausgleich bzw. Ersatz, zu dem der Vorhabenträger für den ersten Eingriff verpflichtet wurde, durch das nachfolgende Vorhaben unmöglich, ist der Vorhabenträger zu verpflichten, auch diesen Eingriff vorrangig auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren. Die bloße Möglichkeit, dass eine Ausgleichs- oder Ersatzfläche nach Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses ihrerseits für einen Eingriff in Anspruch genommen wird, steht ihrer Eignung als Ausgleichs- oder Ersatzfläche nicht entgegen. Ob etwas anderes gilt, wenn - wie nach Auffassung der Beschwerde hier - bereits im Zeitpunkt der Planfeststellung feststeht, dass die Fläche für die weitere Verwirklichung des Gesamtvorhabens in Anspruch genommen wird, kann dahinstehen. Denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist nicht absehbar, dass die für die Maßnahmen M 1 bis M 6 vorgesehene Ausgleichsfläche für die Erweiterung des Flughafens in Anspruch genommen wird, sondern lediglich, dass sie Gegenstand eines weiteren Eingriffs sein könnte, weil sie nach dem Antrag der Beigeladenen für die Erweiterung des Flughafens in Anspruch genommen werden soll. Über diesen Antrag für den Gesamtausbau hat die Planfeststellungsbehörde noch nicht entschieden. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Eingriff in Natur und Landschaft für den Gesamtausbau des Flughafens auf der für die Maßnahmen M1 bis M 6 vorgesehenen Fläche zulässig ist, braucht im vorliegenden Verfahren nicht geprüft zu werden. Denn der Bau der A 380-Wartungshalle setzt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs keine Zwangspunkte in der Weise, dass die Wartungshalle ihren Sinn erst durch den Gesamtausbau des Flughafens erlangt (vgl. u.a. S. 31).

37

6.

Für die im Schriftsatz vom 29. August 2005 zum Maß der erheblichen Beeinträchtigung und zur Summationswirkung/Abschnittsbildung aufgeworfenen weiteren Fragen hat die Beschwerde nicht - wie im Schriftsatz angekündigt und für die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328) - dargelegt, dass die Fragen ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs für die Revisionsentscheidung erheblich wären und dass sie höchstrichterlich noch nicht geklärt sowie von grundsätzlicher Bedeutung sind.

38

7.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Hier entspricht es der für die Festsetzung des Streitwertes maßgebenden, sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache, den Streitwert sowohl für das Klage- als auch für das Beschwerdeverfahren nicht dem Verwaltungsgerichtshof folgend auf 50 000 EUR, sondern auf 25 000 EUR festzusetzen; die Festsetzung des Verwaltungsgerichtshofs ist entsprechend zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG). Der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 sieht bei Verbandsklagen die Festsetzung von mindestens 15 000 EUR vor. Auch wenn es sich hierbei um einen Mindestwert handelt, bleibt der Streitwertkatalog damit für Verbandsklagen hinter dem für Klagen einer Gemeinde gegen ein planfestgestelltes Vorhaben mit 60 000 EUR angegebenen Streitwert (vgl. Nr. 34.3 i.V.m. 2.3 des Streitwertkatalogs) deutlich zurück. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Streitwerte in Verfahren von Naturschutzvereinen - soweit ersichtlich lediglich mit Ausnahme einer sich offenbar noch am Streitwert für eine Gemeindeklage orientierenden Festsetzung auf 100 000 DM (Beschluss vom 29. April 1993 - BVerwG 7 A 3.92 -; hierzu vgl. Beschluss vom 22. März 1995 - BVerwG 11 A 1.95 -) - bislang nicht höher als 30 000 EUR festgesetzt (vgl. Beschluss vom 14. Dezember 2005 - BVerwG 9 A 63.05 - 30 000 EUR; Beschlüsse vom 31. Januar 2002 - BVerwG 4 A 15.01 -, vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 -, vom 27. Februar 2003 - BVerwG 4 A 59.01 -, vom 19. März 2003 - BVerwG 9 A 33.02 -, vom 15. Januar 2004 - BVerwG 4 A 11.02 -, vom 1. April 2004 - BVerwG 4 C 2.03 -, vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - jeweils 25 000 EUR; Urteil vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 4 A 11.04 - 20 000 EUR; Beschluss vom 22. Januar 2004 - BVerwG 4 A 4.03 - 15 000 EUR). Ausgehend von dieser Rechtsprechung erscheint es angemessen, die Interessen des Klägers im vorliegenden Verfahren mit 25 000 EUR zu bewerten. Durch das Vorhaben wird zwar eine vom Kläger als besonders wertvoll eingestufte, als FFH-Gebiet gemeldete Fläche unmittelbar in Anspruch genommen; bezogen auf das gesamte gemeldete Gebiet handelt es sich jedoch um eine kleine, am Rande liegende Teilfläche, deren Verlust die Schutzwürdigkeit des verbleibenden Gebiets auch nach dem Vorbringen des Klägers nicht in Frage stellt. Im Übrigen waren auch die in den genannten früheren Verfahren von Naturschutzvereinen angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse mit erheblichen Eingriffen in geschützte Bestandteile von Natur und Landschaft verbunden.

Dr. Paetow
Dr. Jannasch
Dr. Philipp