Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.05.1996, Az.: BVerwG 1 B 68.95
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ; Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Erwerb der nordvietnamesischen Staatsangehörigkeit ; Bestehen und Inhalt ausländischen Rechts ; Bestehen einer völkerrechtlich beachtlichen Staatsangehörigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.05.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 68.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 19005
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 10.01.1995 - AZ: 13 S 1972/91
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Herr ...
Prozessgegner
Land ...,
vertreten durch das Landratsamt ...
Sonstige Beteiligte
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern, Graurheindorfer Straße 198, 53117 Bonn
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Bei der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Kläger die Staatsbürgerschaft der jetzigen Sozialistischen Republik Vietnam erworben bzw. wieder verloren hat, handelt es sich nicht um eine verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage, die im allgemeinen Interesse der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf, da dies alles zu Einzelheiten des Falles führt und zumal außerdem die Revision auch nicht auf die Verletzung ausländischen Rechts gestützt werden kann.
- 2.
Wenn der vietnamesische Staat aufgrund seines Rechts den Kläger als Staatsangehörigen in Anspruch nimmt, weil er als Kind vietnamesischer Eltern in Vietnam geboren ist, führt das mit Blick auf das allgemeine Völkerrecht nicht auf eine klärungsbedürftige Problematik durch die Revision.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Mallmann und Richter
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Januar 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter entsprechender Abänderung der Streitwertbeschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts für alle Rechtszüge auf je 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht auf.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung des Klägers nicht.
Der Kläger beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerdebegründung muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortenden, bisher revisionsgerichtlich nicht entschiedenen Rechtsfrage führen kann.
Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig, "ob und unter welchen Voraussetzungen der Kläger die Staatsbürgerschaft der jetzigen Sozialistischen Republik Vietnam erworben hat". Sie macht geltend, die Auffassung des Berufungsgerichts sei unrichtig, daß der Kläger die nordvietnamesische Staatsangehörigkeit quasi durch Geburt erworben habe. Insbesondere sei die Bezugnahme auf das Dekret Nr. 53 vom 20. Oktober 1945 rechtlich falsch.
Dieses Vorbringen führt auf Einzelheiten des vorliegenden Falles, aber nicht auf eine verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage, die im allgemeinen Interesse der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedürfte. Außerdem kann die Revision nicht auf die Verletzung ausländischen Rechts gestützt werden (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung der Tatsacheninstanz über das Bestehen und den Inhalt ausländischen Rechts ist für das Revisionsgericht bindend (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO; vgl. Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 und vom 20. März 1989 - BVerwG 1 B 43.89 - Buchholz 130 § 3 RuStAG Nr. 2).
Die Beschwerde macht darüber hinaus geltend, der Kläger habe mit seiner Geburt weder eine gesamtvietnamesische noch eine nordvietnamesische Staatsbürgerschaft erwerben können, da es damals Gesamtvietnam nicht gegeben habe und die damalige provisorische Regierung nur auf Nordvietnam beschränkt gewesen sowie völkerrechtlich nicht anerkannt worden sei. Sie hält die Frage für klärungsbedürftig, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Person die Staatsangehörigkeit eines Staates durch Geburt erwerben kann, der zu diesem Zeitpunkt nicht einmal existiert hat und vor allem völkerrechtlich als Staat nicht anerkannt worden ist.
Das Berufungsgericht hat im Anschluß an das Gutachten des Dr. W. vom 22. August 1994 entschieden, daß der Kläger unter Geltung des (nordvietnamesischen) Dekrets Nr. 53 vom 20. Oktober 1945 als vietnamesischer Staatsbürger geboren wurde (BU S. 9). Dabei setzt das Berufungsgericht voraus, daß es damals einen Staat Vietnam gegeben hat, der die Voraussetzungen erfüllt hat, um dem Kläger die vietnamesische Staatsangehörigkeit verleihen zu können. Die hiergegen gerichteten, bereits im Berufungsverfahren vorgetragenen Angriffe des Klägers - er hatte u.a. geltend gemacht, die "sog. Demokratische Republik Vietnam" sei weder staats- noch völkerrechtlich befugt gewesen, das Dekret vom 20. Oktober 1945 zu erlassen (Schriftsatz vom 14. November 1994, S. 2) - gehen nach der Auffassung des Berufungsgerichts fehl. Es steht auf dem Standpunkt, daß dann, wenn es damals keinen einheitlichen Staat Vietnam gegeben habe, der Kläger die nordvietnamesische Staatsangehörigkeit erhalten habe.
Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß die rechtlichen Komponenten der in Rede stehenden Feststellungen des Berufungsgerichts sich nach klärungsbedürftigem Bundesrecht einschließlich allgemeiner Regeln des Völkerrechts (Art. 25 GG) beurteilen (vgl. auch Beschluß vom 24. Oktober 1973 - BVerwG 6 B 78.73 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 64) und damit auf eine grundsätzliche Rechtsfrage führen. Abgesehen davon, daß es an Feststellungen des Berufungsgerichts zur Frage der völkerrechtlichen Anerkennung der (damaligen) Demokratischen Republik Vietnam fehlt, zeigt die Beschwerde insbesondere nicht auf, daß das Bestehen oder der Inhalt einer einschlägigen Völkerrechtsregel der Klärung bedarf. Das Bestehen einer völkerrechtlich beachtlichen Staatsangehörigkeit setzt das völkerrechtliche Vorhandensein eines Staates voraus. Die dafür erforderlichen Merkmale erfordern keine grundsätzliche Klärung (vgl. z.B. BVerwGE 94, 185 <188>[BVerwG 28.09.1993 - 1 C 25/92]). Desgleichen ist nicht zweifelhaft, daß jeder Staat selbst seine Staatsangehörigkeit einschließlich der Verlusttatbestände regelt und darin völkerrechtlich im wesentlichen nur durch das Verbot des Rechtsmißbrauchs beschränkt ist, das nicht verletzt wird, wenn er seine Staatsangehörigkeit nicht an sachfremde, mit ihm nicht in hinreichender Weise verbundene Sachverhalte knüpft (vgl. z.B. BVerfGE 1, 322 [BVerfG 28.05.1952 - 1 BvR 213/51] <329>[BVerfG 28.05.1952 - 1 BvR 213/51]; 77, 137 <153>[BVerfG 21.10.1987 - 1 BvR 1048/87]; BVerfG, Kammerbeschluß vom 5. Oktober 1990 - 2 BvR 650/89 -; BVerwGE 23, 272 <274>[BVerwG 24.02.1966 - I C 96/63]; 23, 274 <278>[BVerwG 24.02.1966 - I C 96/63]; 66, 277 <281>[BVerwG 30.11.1982 - 1 C 72/78]). Sowohl die Abstammung von einem Staatsangehörigen als auch die Geburt auf dem Staatsgebiet sind grundsätzlich sachgerechte Anknüpfungspunkte in diesem Sinne (vgl. z.B. BVerfGE 1, 322 [BVerfG 28.05.1952 - 1 BvR 213/51] <329>[BVerfG 28.05.1952 - 1 BvR 213/51]; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, Kommentar, Einl. E II 2 b Rn. 29 f.). Wenn der vietnamesische Staat aufgrund seines Rechts nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Kläger als Staatsangehörigen in Anspruch nimmt, weil er als Kind vietnamesischer Eltern in Vietnam geboren ist, führt das folglich mit Blick auf das allgemeine Völkerrecht nicht auf eine klärungsbedürftige Problematik.
Von grundsätzlicher Bedeutung ist auch nicht die weitere Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein nordvietnamesischer Staatsbürger und bzw. oder ein Staatsbürger der Sozialistischen Republik Vietnam die nordvietnamesische bzw. Staatsbürgerschaft der Sozialistischen Republik Vietnam wieder verlieren kann. Diese Frage beurteilt sich nach ausländischem Recht, auf das die Revision - wie oben bereits ausgeführt - nicht gestützt werden kann.
Schließlich hält die Beschwerde folgende Fragen für revisionsgerichtlich klärungsbedürftig: Kann in einer Nichtreaktion der Botschaft der Sozialistischen Republik Vietnam unter Einbeziehung der exponierten regimefeindlichen politischen Tätigkeiten des Klägers und seiner überragenden Stellung im Kreise der regimefeindlichen Exil-Vietnamesen die Schlußfolgerung dahin gezogen werden, daß der Kläger nicht mehr als Staatsangehöriger der Sozialistischen Republik Vietnam zu gelten hat? Kann eine Nichtaufklärbarkeit im Hinblick auf den Verlust der Staatsangehörigkeit des Klägers zu Lasten des Klägers gehen, wenn objektive Indizien gerade für das Gegenteil sprechen? Stellt das Verlangen auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der Sozialistischen Republik Vietnam für den Kläger eine unzumutbare Härte dar bzw. unter welchen Voraussetzungen ist dies der Fall?
Dies alles führt auf Einzelheiten des vorliegenden Falles, aber nicht auf eine verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage, die im allgemeinen Interesse der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedürfte. Das gilt insbesondere für die Frage, ob aus einem bestimmten Verhalten der Behörden eines ausländischen Staates gefolgert werden kann, er betrachte eine bestimmte Person nicht oder nicht mehr als seinen Staatsangehörigen. Das Recht eines jeden Staates, seine Staatsangehörigkeit einschließlich der Verlusttatbestände zu regeln, umfaßt auch das Recht, die Anwendung seiner staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften selbst zu bestimmen, so daß andere Staaten grundsätzlich verpflichtet sind, deren Auslegung durch Behörden und Gerichte des betreffenden Staates zu beachten. Das bedarf keiner Klarstellung in einem Revisionsverfahren (Beschluß vom 20. März 1989 - BVerwG 1 B 43.89 - a.a.O.; BVerfG, Kammerbeschluß vom 5. Oktober 1990 - 2 BvR 650/89 -). Die Frage aber, ob einem Verhalten, namentlich dem Schweigen der Behörden eines Staates eine Aussage zur Anwendung seines Staatsangehörigkeitsrechts entnommen werden kann, läßt sich nicht, wie es die Grundsatzrevision voraussetzt, in verallgemeinerungsfähiger Weise, sondern nur nach den besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles beantworten. Nichts anderes gilt für die Frage, ob das Verlangen nach Bemühungen um Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit für einen asylberechtigten Einbürgerungsbewerber zumutbar ist. Soweit sich diese Frage überhaupt verallgemeinernd beantworten läßt, hat der beschließende Senat zu ihr bereits Stellung genommen (Urteil vom 27. September 1988 - BVerwG 1 C 3.85 - Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 10) und dabei darauf hingewiesen, daß sich die Frage im übrigen nur nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalles beurteilen lassen (a.a.O. S. 47; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluß vom 16. September 1990 - 2 BvR 1864/88 - NJW 1991, 633). Die Frage schließlich, wer die Folgen der Unaufklärbarkeit des Verlustes einer ausländischen Staatsangehörigkeit trägt, beantwortet sich nach den Regeln über die Beweislast, und zwar auch dann, wenn zwar "Indizien" für einen Verlust sprechen, ohne daß sich aber der Verlust aufgrund dieser "Indizien" nachweisen läßt. Das erfordert keine revisionsgerichtliche Klarstellung und davon ist auch das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen. Für einen weiteren Klärungsbedarf insoweit ist nichts ersichtlich.
Mit seinem weiteren Vorbringen wendet sich der Kläger lediglich gegen die rechtliche Würdigung seines konkreten Falles durch das Berufungsgericht, ohne damit einen Revisionszulassungsgrund i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzuzeigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG und entspricht der Spruchpraxis des beschließenden Senats (Beschluß vom 28. September 1993 - BVerwG 1 C 1.93 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 76). Die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs Kassel im Beschluß vom 4. Dezember 1995 - 12 UE 2578/95 - geben dem Senat keinen Anlaß, einen geringeren Wert anzusetzen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter entsprechender Abänderung der Streitwertbeschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts für alle Rechtszüge auf je 10.000 DM festgesetzt.
Mallmann
Richter