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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.09.1993, Az.: BVerwG 1 C 25.92

Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit-Mandatszugehörigkeit; Palästina; Einbürgerung; Staatsangehörigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.09.1993
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 25.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13349
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 25.02.1991 - AZ: 2 A 34.90
OVG Berlin - 24.10.1991 - AZ: 5 B 32.91

Fundstellen

  • BVerwGE 94, 185 - 195
  • DVBl 1994, 519-522 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1994, 562-564 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRZ 1994, 627-629 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1993, 1
  • InfAuslR 1994, 102-104 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1993, 1176 (Pressemitteilung)
  • NVwZ 1994, 387-389 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAR 1994, 38 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Völkerbund

Prozessführer

des ...

Prozessgegner

Herrn ...

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die ausländische Staatsangehörigkeit i.S. des § 25 Abs. 1 RuStAG muß der deutschen Staatsangehörigkeit in ihren Wirkungen vergleichbar sein. Dieses Erfordernis bezieht sich nicht auf die an die Staatsangehörigkeit geknüpften Rechte und Pflichten des einzelnen, sondern auf den Status selbst und seine Effektivität, Sicherheit und Dauerhaftigkeit.

  2. 2.

    Die ausländische Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG kann grundsätzlich nur von einem souveränen Staat im Sinne des Völkerrechts vermittelt werden.

  3. 3.

    Das Mandatsgebiet Palästina war kein souveräner Staat in diesem Sinne.

  4. 4.

    Die palästinensische Mandatszugehörigkeit ist keine ausländische Staatsangehörigkeit i.S. des § 25 Abs. 1 RuStAG.

  5. 5.

    Der Anspruch aus Art. 116 II 1 GG entfällt nicht durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer,
die Richterin Dr. Scholz-Hoppe und
die Richter Gielen, Dr. Kemper und Dr. Mallmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 24. Oktober 1991 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der 1943 in Israel geborene, jetzt in den USA lebende Kläger besitzt die israelische und die amerikanische Staatsangehörigkeit. Er begehrt seine Einbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG.

2

Der 1900 in ... als deutscher Staatsangehöriger geborene Vater des Klägers, der der jüdischen Religionsgemeinschaft angehörte, verließ 1934 Deutschland und begab sich wegen der nationalsozialistischen Judenverfolgung nach Palästina. Dort heiratete er im Jahre 1935 die 1911 als deutsche Staatsangehörige in ... geborene Mutter des Klägers, die aus denselben Gründen im Oktober 1935 Deutschland verlassen hatte. Die Eltern des Klägers erhielten im Oktober 1938 aufgrund ihres entsprechenden Antrags die palästinensische Mandatszugehörigkeit. Nach dem Inkrafttreten des israelischen Staatsangehörigkeitsgesetzes wurden der Kläger und seine Eltern kraft Gesetzes ab 1948 israelische Staatsangehörige. Im Juli 1983 erwarb der Kläger zusätzlich die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika.

3

Der im Jahre 1973 in Israel verstorbene Vater des Klägers hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht wieder erworben. Dagegen ist seine Mutter auf ihren Antrag hin 1988 wieder in der Bundesrepublik Deutschland eingebürgert worden.

4

Im Mai 1990 beantragte der Kläger, ihm die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG zu verleihen.

5

Zur Begründung verwies er auf das staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal seiner Eltern. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 7. August 1990 ab und führte u.a. aus: Durch den Erwerb der palästinensischen Mandatszugehörigkeit hätten die Eltern des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 RuStAG verloren. Aus diesem Grunde habe der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr durch Abstammung von seinem Vater erwerben können.

6

Das Verwaltungsgericht gab der hiergegen gerichteten Klage des Klägers durch Urteil vom 25. Februar 1991 statt. Es verpflichtete den Beklagten, den Kläger einzubürgern. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des Beklagten durch Urteil vom 24. Oktober 1991 zurück. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG, denn seinem Vater sei die deutsche Staatsangehörigkeit (erst) durch die Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 im Wege der Kollektivausbürgerung aus rassischen Gründen entzogen worden. Er habe sie nicht schon zuvor nach § 25 Abs. 1 RuStAG durch Erwerb der palästinensischen Mandatszugehörigkeit verloren. Zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führe nach der genannten Vorschrift nur der Erwerb einer im wesentlichen uneingeschränkten - der deutschen Staatsangehörigkeit in ihren Wirkungen vergleichbaren - ausländischen Staatsangehörigkeit. Diesen Anforderungen aber genüge die palästinensische Mandatszugehörigkeit nicht. Eine wesentliche Einschränkung der Wirkungen einer ausländischen Staatsangehörigkeit liege jedenfalls dann vor, wenn der fremde Staat nach seinem Rechtssystem seinen Angehörigen keinen diplomatischen Schutz im Ausland gewähren könne. Die Staatsangehörigkeit des Mandatsgebiets Palästina sei in diesem Sinne eingeschränkt, weil sie den auswärtigen Schutz der Bürger des Gebietes nicht selbst vermittelt habe; zur Gewährung dieses Schutzes sei allein der Mandatar Großbritannien berechtigt gewesen. Grundlage des Völkerbundsmandates Großbritanniens über das vormals türkische Palästina sei Art. 22 der Völkerbundssatzung gewesen, nach dem der Mandatar die Vormundschaft über Palästina im Namen des Völkerbunds zu führen gehabt habe. Das vom Völkerbundsrat festgesetzte und von Großbritannien angenommene Mandat über Palästina vom 24. Juli 1922 beziehe sich in seiner Präambel auf die Balfour-Deklaration von 1917 zugunsten der Entwicklung einer nationalen Heimstätte für das jüdische Volk in Palästina und übertrage die Verwaltung des Territoriums von Palästina nach Maßgabe der einzelnen Artikel auf Großbritannien. Nach Art. 12 des Mandats solle der Mandatar das Recht haben, den Bürgern Palästinas bei ihrem Aufenthalt außerhalb der Gebietsgrenzen dieses Landes diplomatischen und konsularischen Schutz zu gewähren. Diese Vorschrift übertrage den Schutz der palästinensischen Bürger im Ausland auf den Mandatar und beschränke zugleich die Wirkungen der nach Art. 7 des Mandats vorausgesetzten palästinensischen Staatsangehörigkeit auf den innerstaatlichen Bereich. Diese "unvollkommene" Staatsangehörigkeit sei zwar durch britisches Recht ergänzt worden, das den diplomatischen Schutz der Bürger Palästinas geregelt habe. Dies ändere aber nichts daran, daß die palästinensische Staatsangehörigkeit keine unmittelbaren eigenen völkerrechtlichen Wirkungen habe entfalten können.

7

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts im wesentlichen wie folgt: Ein Anspruch gemäß Art. 116 Abs. 2 GG bestehe nicht. Die Vorschrift des § 25 Abs. 1 RuStAG sei auch auf den Erwerb der palästinensischen Mandatszugehörigkeit anwendbar. Diese sei eine vollwertige fremde Staatsangehörigkeit im Sinne der vorgenannten Bestimmung. In der Staatenpraxis sowie im Schrifttum hätten nie ernsthafte Zweifel daran bestanden, daß die palästinensische Mandatszugehörigkeit völkerrechtlich eine echte Staatsangehörigkeit gewesen sei. Es stelle keine maßgebliche Einschränkung dar, daß der Mandatar Großbritannien den auswärtigen Schutz gewährt habe. Die Vorinstanzen hätten schließlich durch Einholung eines völkerrechtlichen Gutachtens feststellen müssen, daß es eine palästinensische Staatsangehörigkeit gebe und diese insbesondere auch in der Zeit zwischen den beiden Weltkriegen international anerkannt gewesen sei.

8

Der Beklagte beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 24. Oktober 1991 und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Februar 1991 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Der Oberbundesanwalt hält die Revision für begründet und führt aus, bei richtiger Anwendung des § 25 Abs. 1 RuStAG stehe dem Kläger kein Einbürgerungsanspruch nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG zu.

11

II.

Die Revision des Beklagten ist nicht begründet.

12

Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht.

13

1.

Die Verfahrensrüge des Beklagten greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat die ihm obliegende Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären und für seine Entscheidung erhebliches ausländisches Recht zu ermitteln (§ 86 Abs. 1 VwGO, § 293 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO) nicht dadurch verletzt, daß es kein Rechtsgutachten eingeholt hat. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Sachverständigengutachten erforderlich ist oder ob es sich die nötige Sachkunde zutraut. Es verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn es sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt oder seine Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen lassen (vgl. z.B. Beschluß vom 18. Dezember 1991 - BVerwG 1 B 139.91 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 41). Dafür liegt jedoch nichts vor. Das Berufungsgericht hat sich auf eine in früheren Entscheidungen entwickelte Analyse der Staats- und staatsangehörigkeitsrechtlichen Situation Palästinas gestützt und dabei umfangreiches Material zu diesem Komplex ausgewertet, unter diesen Umständen bestand weder hinsichtlich der einschlägigen Rechtsgrundlagen der palästinensischen Mandatszugehörigkeit noch hinsichtlich der maßgebenden historischen Ereignisse Anlaß für eine weitere Sachaufklärung durch das Berufungsgericht, die im übrigen der Beklagte in Kenntnis der ständigen Rechtsprechung der Vorinstanzen nicht beantragt hatte.

14

2.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Einbürgerung gemäß Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG. Nach dieser Bestimmung sind frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge auf Antrag wieder einzubürgern.

15

Der Vater des Klägers war seit seiner Geburt deutscher Staatsangehöriger. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist ihm (erst) durch die Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 (RGBl. I S. 722) im Wege der Kollektivausbürgerung aus rassischen Gründen entzogen worden. Damit steht dem Kläger als dessen Abkömmling ein Einbürgerungsanspruch nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG zu.

16

Ein Einbürgerungsanspruch aus Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG scheidet allerdings aus, wenn ein Deutscher zuvor aus einem anderen Rechtsgrund die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat (BVerfGE 23, 98 [BVerfG 14.02.1968 - 2 BvR 557/62] <108>). Die allgemeinen Regeln über den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gelten auch für die Verfolgten i. S. des Art. 116 Abs. 2 GG. Sie greifen hier allerdings nicht Platz.

17

a)

Nach § 25 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 - RuStAG - (RGBl. S. 583) verliert ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt. Der Erwerb der palästinensischen Mandatszugehörigkeit durch den Vater des Klägers im Jahre 1938 erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

18

Zweck des § 25 Abs. 1 RuStAG ist es zunächst, eine doppelte Staatsangehörigkeit auszuschließen (Urteil vom 21. Mai 1985 - BVerwG 1 C 12.84 - Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 5, S. 14). Weiter soll mit der Anknüpfung an den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit bewirkt werden, daß Staatenlosigkeit vermieden wird, also der Verlust der Staatsangehörigkeit z.B. nicht allein durch die Auswanderung eintritt (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum RuStAG vom 6. Februar 1912, in: Verhandlungen des Reichstags, 13. Legislaturperiode, 1. Session, Band 298, Nr. 6, S. 16).

19

§ 25 Abs. 1 RuStAG setzt den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit voraus. Dies bedeutet, daß der deutsche Staatsangehörige die rechtliche Beziehung zum deutschen Staatsgebiet nur dann verliert, wenn er in eine entsprechende Beziehung zu einem anderen Staatsgebiet tritt (vgl. auch Urteil vom 7. Juli 1959 - BVerwG 1 C 119.57 - Buchholz 11 Art. 16 GG Nr. 4). Die ausländische Staatsangehörigkeit muß deswegen der deutschen Staatsangehörigkeit in ihren Wirkungen vergleichbar sein. Dabei bezieht sich das Erfordernis der Vergleichbarkeit nicht auf die an die Staatsangehörigkeit geknüpften Rechte und Pflichten des einzelnen, sondern auf den Status selbst und seine Effektivität, Sicherheit und Dauerhaftigkeit (zum Erfordernis der "Dauerbeständigkeit" vgl. Makarov, Allgemeine Lehren des Staatsangehörigkeitsrechts, 2. Aufl. 1962 S. 232, Anm. 167). Hierzu gehört z.B., daß die ausländische Staatsangehörigkeit in vollem Umfang in dem zu ihr gehörenden Staatsgebiet anerkannt wird (vgl. Urteil vom 7. Juli 1959 - BVerwG 1 C 119.57 - a.a.O.).

20

Die von § 25 Abs. 1 RuStAG vorausgesetzte ausländische Staatsangehörigkeit in Form eines der deutschen Staatsangehörigkeit vergleichbaren Status kann grundsätzlich nur von einem souveränen Staat im Sinne des Völkerrechts vermittelt werden (vgl. Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 1991, § 25 RuStAG Rdnr. 13; VG Köln, DVBl 1978, 510 f. [VGH Bayern 09.12.1977 - Nr. 1 XII 69]). Ein solcher setzt nach der von Georg Jellinek (Die Lehre von den Staatenverbindungen, 1882) begründeten herrschenden und vom erkennenden Senat geteilten "Drei-Elemente-Lehre" das Vorhandensein von Staatsgebiet, Staatsvolk und (souveräner) Staatsgewalt voraus (vgl. auch Beschluß vom 17. Juli 1987 - BVerwG 1 B 23.87 - InfAuslR 1987, 278 <279>). Erforderlich ist, daß sich ein auf einem bestimmten Gebiet seßhaftes Volk unter einer selbstgesetzten, von keinem Staat abgeleiteten, effektiv wirksamen und dauerhaften Ordnung organisiert hat (Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl. 1984, S. 224; Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, 1985, S. 21). Zwar schließen Einschränkungen der Hoheitsrechte einer Gebietskörperschaft - etwa aufgrund einer Übertragung auf eine supranationale Institution - das Bestehen einer "ausländischen Staatsangehörigkeit" nicht ohne weiteres aus. Ein der Autorität eines fremden Staates unterworfenes Gemeinwesen kann aber grundsätzlich nicht den von § 25 Abs. 1 RuStAG geforderten, der rechtlichen Beziehung zum deutschen Staatsgebiet entsprechenden effektiven, gesicherten und dauerhaften Status vermitteln, auch wenn insoweit vielfach in einem weiteren Sinne der Ausdruck "Staat" verwendet wird (vgl. zu den sog. "abhängigen Staaten" Geiger, a.a.O. S. 23; Berber, Lehrbuch des Völkerrechts, 2. Aufl. 1975, Bd. I, S. 148).

21

b)

Das Mandatsgebiet Palästina war zur hier maßgeblichen Zeit im Jahre 1938 kein Staat im Sinne der "Drei-Elemente-Lehre".

22

aa)

unter Mandatsgebieten sind Territorien zu verstehen, die nach dem Ersten Weltkrieg vom Deutschen und Türkischen Reich abgetrennt und einem besonderen Mandatssystem unterstellt wurden. Dessen Grundlage bildet Art. 22 der Völkerbundssatzung - VBS -, die Bestandteil des Versailler Vertrages ist (vgl. Gesetz über den Friedensschluß zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten vom 16. Juli 1919, RGBl S. 687 <717>).

23

Die in Art. 22 VBS festgelegten Grundsätze finden nach Abs. 1 Anwendung auf "Kolonien und Gebiete ..., die von solchen Völkern bewohnt sind, die noch nicht imstande sind, sich unter den besonders schwierigen Bedingungen der heutigen Welt selbst zu leiten". Zur Verwirklichung ihres Wohlergehens und ihrer Entwicklung ist nach Abs. 2 die "Übertragung der Vormundschaft über diese Völker an die fortgeschrittenen Nationen" vorgesehen, die zur Übernahme einer solchen Verantwortung am besten imstande und hierzu bereit sind. Diese sollen die Vormundschaft als Mandatare des Völkerbundes und in seinem Namen führen.

24

Art. 22 VBS unterscheidet zwischen drei - in der Praxis als A-, B- und C-Mandate bezeichneten - Mandatsarten: Abs. 4 bestimmt für die sog. A-Mandate folgendes: "Gewisse Gemeinwesen, die ehemals zum Türkischen Reiche gehörten, haben eine solche Entwicklungsstufe erreicht, daß sie in ihrem Dasein als unabhängige Nationen vorläufig anerkannt werden können, unter der Bedingung, daß die Ratschläge und die Unterstützung eines Mandatars ihre Verwaltung bis zu dem Zeitpunkt leiten, wo sie imstande sein werden, sich selbst zu leiten". Nach Abs. 5 erfordert "die Entwicklungsstufe, auf der sich andere Völker, insbesondere die mittelafrikanischen befinden..., daß der Mandatar dort die Verwaltung des Gebiets übernimmt" (B-Mandate). Die in Abs. 6 bezeichneten "Gebiete" mit schwacher Bevölkerungsdichte und geringer Ausdehnung wie Südwestafrika und einige Inseln des australischen Stillen Ozeans sollten unter Vorbehalt von Bürgschaften integrierender Bestandteil des Gebiets des Mandatars werden (C-Mandate).

25

bb)

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich allgemein bei den Mandatsgebieten nicht um Staaten im Sinne der "Drei-Elemente-Lehre" handelte, etwa weil in Art. 22 VBS der Ausdruck "Staat" vermieden wird und statt dessen die Begriffe "Kolonien", "Gebiete", "Völker", "Gemeinwesen" und "Nationen" zur Umschreibung der Mandatsgebiete und ihrer Bevölkerung verwendet werden. Das Fehlen der Staatsqualität Palästinas ergibt sich aus dem vom Rat des Völkerbundes beschlossenen und von Großbritannien angenommenen "Britischen Mandat für Palästina" vom 24. Juli 1922 (Société des Nations, Journal Officiel, S. 1007; deutsche Übersetzung bei Spiegel, Das Völkerrechtliche Mandat und seine Anwendung auf Palästina, 1928, S. 87 ff.). Dieser Mandatsvertrag bestimmt gemäß Art. 22 Abs. 8 VBS "den Grad von behördlicher Machtbefugnis, Überwachung und Verwaltung", den der Mandatar ausüben soll.

26

Das Palästinamandat bezieht sich in seiner Präambel auf die Balfour-Deklaration von 2. November 1917 "zu Gunsten der Errichtung einer nationalen Heimstätte für das jüdische Volk in Palästina". Abs. 4 der Präambel betont "die Anerkennung der historischen Verknüpftheit des jüdischen Volkes mit Palästina" und spricht von der "Wiedererrichtung seiner nationalen Heimstätte in diesem Lande". Die Verantwortung für die hierzu erforderlichen politischen, administrativen und wirtschaftlichen Bedingungen wird dem Mandatar auferlegt (Art. 2 des Mandatsvertrages). Andererseits wird in der Präambel hervorgehoben, "daß nichts getan werden soll, was die bürgerlichen und religiösen Rechte bestehender nicht jüdischer Gemeinschaften in Palästina ... beinträchtigen könnte". Diese Dualität der Zielsetzung prägt dem gesamten Mandatsvertrag ihre Eigenart auf und unterscheidet das Palästinamandat von allen anderen Mandaten (vgl. dazu Krämer, Das völkerrechtliche Mandat unter besonderer Berücksichtigung des Palästina-Mandates, 1927, S. 92 ff.; Spiegel, a.a.O.; vgl. auch Oppenheim/Lauterpacht, International Law, Seventh Edition, Vol. I, 1948, S. 197 f.: "dual character").

27

Diese Besonderheit und die mit ihr verbundenen Schwierigkeiten - vor allem der Widerstand der arabischen Bevölkerung gegen die vorgesehene Schaffung der jüdischen Heimstätte in Palästina und die nach Art. 6 des Mandatsvertrages in Aussicht genommene jüdische Einwanderung - begründen die starke Stellung des Mandatars Großbritannien (vgl. auch Krämer, a.a.O. S. 90 ff.; Fischer, Die formelle Natur der völkerrechtlichen Mandate, 1935, S. 20 Anm. 36).

28

Der Mandatsvertrag sieht in Art. 1 vor, daß der Mandatar grundsätzlich alle Vollmachten der Gesetzgebung und Verwaltung besitzen soll. Der Mandatar soll insbesondere verantwortlich sein für die Herstellung der politischen, administrativen und wirtschaftlichen Bedingungen für die Entwicklung von "Selbstverwaltungsinstitutionen" (Art. 2) sowie für die Förderung der lokalen Selbstverwaltung, "soweit die Umstände es erlauben" (Art. 3). Der Vertrag sieht weiter eine "Verwaltung Palästinas" ("Administration" im englischen und französischen Text) vor, die mangels einer von Art. 2 abweichenden Regelung vom Mandatar zu bestellen war und diesem unterstand (vgl. auch Krämer, a.a.O. S. 107). Der Ausdruck "Regierung" ("Government" bzw. "Gouvernement") wird vermieden (anders Art. 4 in bezug auf die britische Regierung). Die Verwaltung Palästinas soll u.a. verantwortlich sein für die Erleichterung der jüdischen Einwanderung, den Schutz der Interessen der Allgemeinheit in Verbindung mit der Entwicklung des Landes, die Erhaltung von Frieden und Ordnung sowie die Landesverteidigung (Art. 6 f., 11, 17) und auch die Inkraftsetzung eines "Staatsangehörigkeitsgesetzes" (Art. 7).

29

Allerdings handelt es sich bei der die palästinensische Mandatszugehörigkeit regelnden Palestinian Citizenship Order vom 24. Juli 1925 (abgedruckt in deutscher und englischer Fassung bei Pagener, Das Staatsangehörigkeitsrecht des Staates Israel und des ehemaligen Mandatsgebietes Palästina, 1954, S. 11 ff.) nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um eine königliche Verordnung aufgrund des britischen Gesetzes über ausländische Gerichtsbarkeit von 1890. Der Mandatar ist ferner nach Maßgabe des Art. 9 für das in Palästina eingerichtete System der Rechtspflege verantwortlich. Ihm unterstehen nach Art. 12 die auswärtigen Beziehungen; auch hat er das Recht, den Bürgern Palästinas diplomatischen und konsularischen Schutz zu gewähren. Der Beitritt zu internationalen Verträgen und die Durchführung bestimmter Maßnahmen des Völkerbundes soll durch den Mandatar für die Verwaltung Palästinas erfolgen (Art. 19 ff.).

30

Ein souveräner Staat ist danach im Palästinamandat noch nicht angelegt (vgl. dazu auch Feinberg, ZaöRV 1929, Bd. I Teil 1 S. 200 mit Hinweis auf eine Äußerung des zweiten Vorsitzenden der Mandatskommission Van Rees; Hilf, StAZ 1973, 84 <85>; Jones, British Nationality Law and Practice, 1947, S. 278 ff.; VG Köln, ZLA 1989, 50 <52>), da es jedenfalls an einer eigenen Staatsgewalt fehlte. Dies folgt vor allem daraus, daß der Mandatar nach Art. 1 des Mandatsvertrages grundsätzlich alle Vollmachten der Gesetzgebung und Verwaltung besaß. Die im Mandatsvertrag vorgesehenen Beschränkungen der Befugnisse des Mandatars begründen keine eigene Staatsgewalt des Mandatsgebiets Palästina. So ist die Entwicklung von "Selbstverwaltungsinstitutionen" sowie einer lokalen Selbstverwaltung an unklare, mit Einschränkungen versehene Voraussetzungen gebunden. Insgesamt kann nicht von einer auch nur eingeschränkten Hoheitsgewalt des Mandatsgebiets Palästina gesprochen werden. Der Mandatar Großbritannien war vielmehr im Hinblick auf die ihm eingeräumten weitgehenden Befugnisse Inhaber der Staatsgewalt. Auch wenn man - was hier offenbleiben kann - im Hinblick auf die dem Mandatar in Art. 22 VBS auferlegten völkerrechtlichen Bindungen letztlich von einer Souveränität des Völkerbundes ausgeht (vgl. zu dieser umstrittenen Frage Spiegel, a.a.O. S. 24 ff.), ändert dies nichts daran, daß das Mandatsgebiet Palästina kein Staat im Sinne der "Drei-Elemente-Lehre" war.

31

Der Bevölkerung wurde die staatliche Unabhängigkeit nicht einmal in Aussicht gestellt (vgl. Klinghoffer, in: Strupp/Schlochauer, Wörterbuch des Völkerrechts, 2. Aufl. 1961, Bd. 2, S. 722). Der Mandatsvertrag läßt offen, wohin die weitere Entwicklung, die durch die oben dargestellte duale Zielsetzung geprägt war, führen sollte. Unklar bleibt, ob letztlich ein einziger (jüdischer, arabischer oder laizistischer) Staat oder mehrere Staaten in Aussicht genommen wurden.

32

Offenbleiben kann, ob das Mandatsgebiet Palästina bereits über ein Staatsvolk verfügte. Dies könnte zweifelhaft erscheinen, wenn man nicht nur auf die dort lebende - bei Inkrafttreten des Mandatsvertrages ganz überwiegend arabische - Bevölkerung abstellt, sondern berücksichtigt, daß diese durch die nach Art. 6 des Mandatsvertrages in Aussicht genommene jüdische Einwanderung und Ansiedlung in Palästina eine ganz andere Struktur erhalten sollte.

33

Weiter bedarf es keiner Entscheidung, ob nach Beendigung des Mandats neben Israel ein Staat Palästina entstehen konnte und entstanden ist.

34

War nach allem das Mandatsgebiet Palästina kein souveräner Staat, so handelte es sich bei der palästinensischen Mandatszugehörigkeit nicht um eine ausländische Staatsangehörigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 RuStAG (vgl. zur Verneinung einer vollwertigen Staatsangehörigkeit mit gleicher oder ähnlicher Begründung Jones, a.a.O. S. 280, 285; Verdross, Völkerrecht, 5. Aufl. 1964, S. 211; Hilf, a.a.O.; Pagener, a.a.O. S. 8). Keiner Entscheidung bedarf es, ob die Verneinung einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wie das Berufungsgericht meint, bereits daraus folgt, daß das Mandatsgebiet Palästina seiner Bevölkerung nach seinem Rechtssystem nicht selbst diplomatischen Schutz gewähren konnte, dieser vielmehr durch die Mandatsmacht erfolgte.

35

Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, daß nach dem vorstehend Ausgeführten die Stellung Palästinas derjenigen eines "B-Mandatsgebiets" entsprach (vgl. Krämer, a.a.O. S. 94 f.; Spiegel, a.a.O. S. 18; Quadri, Diritto Coloniale, 4. Aufl. 1958, S. 85). Die in Art. 1 des Palästinamandats verwendete Formel, daß der Mandatar alle Vollmachten der Verwaltung besitzen sollte, bildet das Charakteristikum der B-Mandate, für die der Mandatar gemäß Art. 22 Abs. 5 VBS die Verwaltung des Gebiets übernimmt (vgl. von Freytagh-Loringhoven, in: Zehn Jahre Versailles, 1929, II. Bd., S. 171 <181>). Hinzu kommt, daß das Palästinamandat - anders als im Falle der A-Mandatsländer Irak, Syrien und Libanon - nicht auf Art. 22 Abs. 4 VBS Bezug nimmt, der die Kategorie der A-Mandate begründet. Die Bezugnahme erfolgt lediglich in allgemeiner Form (Art. 22 VBS). Auch der bereits erwähnte Umstand, daß Palästina die staatliche Unabhängigkeit nicht ausdrücklich in Aussicht gestellt wurde, unterscheidet es von den anderen A-Mandatsländern (vgl. Klinghoffer, a.a.O.). Schließlich erfüllt das Palästinamandat weitgehend die in Art. 22 Abs. 5 Satz 3 bis 5 VBS für die B-Mandate festgelegten besonderen Bedingungen (vgl. auch Krämer, a.a.O. S. 53).

36

Entsprach die Stellung des Mandatgebiets Palästina derjenigen eines B-Mandats, so spricht dies dagegen, Palästina bezogen auf die in Rede stehende Problematik im Ergebnis anders als jene Mandatsgebiete zu behandeln. Den B-Mandatsgebieten fehlte die Staatseigenschaft. Diese Auffassung vertreten auch die Autoren, die A-Mandatsgebiete als (nicht souveräne) Staaten ansehen (vgl. z.B. Schack, in: Strupp, Wörterbuch des Völkerrechts, 1. Aufl. 1929, 3. Bd., S. 1005 <1017 f.>; von Freytagh-Loringhoven, a.a.O.). Es bestand und besteht Übereinstimmung, daß die Zugehörigkeit zu den B-Mandatsgebieten weder die Staatsangehörigkeit des Mandatars noch eine besondere Staatsangehörigkeit des jeweiligen Mandatsgebiets vermittelte (vgl. Makarov, a.a.O. S. 35 Anm. 113; Silagi, StAZ 1992, 181 <182>).

37

Daß die palästinensischen Mandatszugehörigen nicht britische Staatsangehörige ("British subjects") waren, entspricht im übrigen einhelliger Auffassung (Hilf, a.a.O. S. 84 f.). Zwar wurden sie als britische Schutzangehörige vielfach im weiteren Sinne ("in a broad sense") den "British nationals (Ressortissants)" zugerechnet (Jones, a.a.O. S. 285; Pagener, a.a.O.). Darin liegt jedoch keine ausländische Staatsangehörigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 RuStAG.

38

Hat damit der Vater des Klägers im Jahre 1938 keine ausländische Staatsangehörigkeit erlangt, so kann offenbleiben, ob § 25 Abs. 1 RuStAG die Verlustfolge auch deshalb nicht herbeigeführt hat, weil der Antrag des Vaters auf Erwerb der palästinensischen Mandatszugehörigkeit im Zusammenhang mit seiner Flucht vor der nationalsozialistischen Judenverfolgung stand.

39

c)

Nach allem hat der Kläger einen Wiedereinbürgerungsanspruch nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG. Der Zwischenzeitliche Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit - hier der amerikanischen - läßt den Anspruch aus Art. 116 Abs. 2 GG nicht entfallen (OVG Münster, MDR 1979, 608 [OVG Nordrhein-Westfalen 28.11.1978 - XV A 589/77] <609>; vgl. auch BVerfGE 23, 98 [BVerfG 14.02.1968 - 2 BvR 557/62] <108>, 54, 53 <70>). Der Kläger hat auch nicht auf diesen Anspruch verzichtet, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß er unzweideutig seine Abkehr von Deutschland zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Hailbronner/Renner, a.a.O., Art. 116 GG Rdnr. 40). Offenbleiben kann, ob eine Verwirkung des Anspruchs aus Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG möglich ist (vgl. OVG Münster, a.a.O.), denn für eine Verwirkung ist hier nichts ersichtlich.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meyer
Scholz-Hoppe
Gielen
Kemper
Mallmann