Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.07.1987, Az.: BVerwG 1 B 23.87
Einordnung von im Libanon befindlichen Palästinensern als "staatenlos" oder "palästinensische Staatsangehörige"; Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises an einen Staatenlosen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.07.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 23.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 17331
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 01.12.1986 - AZ: 1 S 612/86
Rechtsgrundlagen
- Art. 28 S. 1 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
- Art. 1 Abs. 1 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Fundstelle
- InfAuslR 1987, 278-279
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 1987
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Meyer und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Vertreters des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. Dezember 1986 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel das Berufungsurteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Der Beschwerdeführer beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt in diesem Zusammenhang voraus, daß in der Beschwerdebegründung eine entscheidungserhebliche konkrete Rechtsfrage bezeichnet und auf den Grund hingewiesen wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90 <91>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Die Beschwerdebegründung muß demnach erläutern, daß und inwiefern die genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein sollen. Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Beschwerdeführers nicht.
Der Beschwerdeführer mißt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung wegen der vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht erörterten Frage bei, "ob Palästinenser, die sich unter der Obhut des Libanon befunden haben, staatenlos oder palästinensischer Staatsangehörigkeit sind". Er rügt die Ansicht des Berufungsgerichts, es gebe keine palästinensische Staatsangehörigkeit und deswegen sei der eine andere Staatsangehörigkeit nicht besitzende Kläger staatenlos, als "irrig" und setzt ihr die Auffassung entgegen, daß die Staatsangehörigkeit des Klägers "ungeklärt" sei, nicht aber Staatenlosigkeit bestehe.
Diese Ausführungen der Beschwerde werden den genannten Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Sie erschöpfen sich in einer bloßen Beanstandung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts und in dem Hinweis, das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit der angeführten Problematik noch nicht befaßt. Die Beschwerde kennzeichnet damit aber nicht durch entsprechende Darlegungen eine konkrete Rechtsfrage und deren Klärungsbedürftigkeit. Sie erläutert insbesondere nicht, welcher vom Verwaltungsgerichtshof angewendete Rechtssatz klärungsbedürftige Zweifel aufwerfe und inwiefern dies hier der Fall sei. Auf die Auslegung und Anwendung der das Berufungsurteil tragenden Rechtssätze durch die Vorinstanz geht die Beschwerdebegründung nicht ein, wie es nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich wäre. Dazu ist im einzelnen zu bemerken:
Das Berufungsgericht hat die Beklagte für verpflichtet erachtet, dem Kläger aufgrund des Art. 28 Satz 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl. 1976 II S. 473/1977 II S. 235) einen Reiseausweis auszustellen. Reiseausweise werden nach Maßgabe dieser Vertragsvorschrift Staatenlosen ausgestellt. Staatenloser im Sinne des Übereinkommens ist nach dessen Art. 1 Abs. 1 "eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechtes als Staatsangehörigen ansieht". Das Berufungsgericht hat geprüft, ob der Kläger diese Voraussetzung erfüllt. Es hat nach Sachlage für denkbar erachtet, daß der Kläger Staatsangehöriger I. oder des L. sein könnte, und verneint, daß der Kläger eine dieser Staatsangehörigkeiten besitzt. Insoweit macht die Beschwerde einen Revisionszulassungsgrund nicht geltend. Die Frage, ob der Kläger nach dem Recht der genannten Staaten deren Staatsangehöriger ist, beurteilt sich ohnehin nicht nach revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Der Verwaltungsgerichtshof hat außerdem erwogen, ob der Kläger die palästinensische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. Palästinensische Staatsangehörigkeitsverordnung vom 24. Juli 1925, abgedruckt bei Pagener, Das Staatsangehörigkeitsrecht des Staates I. und des ehemaligen Mandatsgebietes P. 1954, S. 11 ff.) und deswegen kein Staatenloser im Sinne des Übereinkommens ist. Entsprechend der Begriffsbestimmung des Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens mußte er der Frage nachgehen, ob ein Staat Palästina besteht. Er hat dafür, wie es Sinn und Zweck des Übereinkommens entspricht und von der Beschwerde auch nicht bezweifelt wird, auf die allgemeinen Regeln des Völkerrechts über das Bestehen eines Staates abgestellt und insoweit die sogenannte "Drei-Elemente-Lehre" (vgl. z.B. Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl., S. 224) für maßgebend erachtet. In Würdigung der historischen Vorgänge in Palästina hat es tatsächlich festgestellt, daß es nach der Niederlegung des Palästinamandats durch Großbritannien und der Aufteilung des ehemaligen Mandatsgebietes unter dem neu ausgerufenen Staat Israel, Jordanien und Ägypten nicht zu einem die Merkmale der "Drei-Elemente-Lehre" erfüllenden Staat Palästina gekommen und das Mandatsgebiet Palästina als "staatsähnliches Gebilde" untergegangen sei. Da wegen der insoweit vom Berufungsgericht berücksichtigten Tatsachen die Grundsatzrevision nicht eröffnet ist, hätte in diesem Zusammenhang zur Geltendmachung der Grundsätzlichkeit der Rechtssache ausgeführt werden müssen, daß und inwiefern das Bestehen oder der Inhalt einer - gemäß Art. 25 Satz 1 GG zum revisiblen Bundesrecht gehörenden - für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen allgemeinen Regel des Völkerrechts der revisionsgerichtlichen Klärung bedürfe. Die Beschwerdebegründung läßt insoweit jede Darlegung vermissen und genügt deswegen mit ihrer nicht substantiierten Beanstandung des Ergebnisses, zu dem der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit den Ausführungen von Hilf (StAZ 1973, 84) und einem von Frowein erstatteten Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht vom 1. August 1984 gelangt ist, nicht dem Begründungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Daß übrigens für die Annahme einer "ungeklärten Staatsangehörigkeit", die nach der Auffassung des Beschwerdeführers die Anwendbarkeit des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen ausschließt, jedenfalls dann kein Raum ist, wenn - wie es das Berufungsgericht hier bejaht hat - feststeht, daß es keinen Staat gibt, der den Ausländer nach seinem Recht als seinen Staatsangehörigen ansieht, kann nicht zweifelhaft sein und demgemäß die Zulassung der Grundsatzrevision nicht rechtfertigen.
Das weitere Vorbringen der Beschwerde, mit dem die wesentlichen aufenthaltsrechtlichen und einbürgerungsrechtlichen Vergünstigungen der unter das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen fallenden Personen dargelegt werden, ist, wie sich nach dem Ausgeführten von selbst versteht, ebenfalls nicht geeignet, die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage den genannten Anforderungen entsprechend aufzuzeigen.
Erfüllt nach alledem die Beschwerde die Voraussetzungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht, ist sie unzulässig und zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Meyer
Dr. Kemper