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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1966, Az.: BVerwG I C 96.63

Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit; Besitz der italienischen Staatsangehörigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.02.1966
Aktenzeichen
BVerwG I C 96.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14187
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 25.09.1962 - AZ: 2058/62
VGH Bayern - 05.08.1963 - AZ: 39 V 62

Fundstellen

  • BVerwGE 23, 272 - 274
  • AS 23, 272
  • BayVBl 1966, 316
  • DVBl 1966, 803 (Kurzinformation)
  • DÖV 1966, 498-499 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1966, 611 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 1529-1530 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Auslegung des Art. 116 GG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1966
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Hering, Lullies und Dr. Heinrich
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. August 1963 und des Verwaltungsgerichts München vom 25. September 1962 sowie die Bescheide der Beklagten vom 18. Januar 1962 und der Regierung von Oberbayern vom 9. April 1962 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß er Deutscher im Sinne des Art. 116 GG ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Rechtsanwalts als Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt eine Bescheinigung, daß er Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist.

2

Als Sohn eines Italieners und einer österreichischen Staatsbürgerin wurde er im Jahre 1905 im Sudetenland geboren. Vom Vater erhielt er mit der Geburt die italienische Staatsangehörigkeit. Bis 1948 lebte er im Sudetenland. Als Volksdeutscher wurde er ausgewiesen. Seitdem wohnt er als anerkannter Volksdeutscher Vertriebener im Bundesgebiet. Er besitzt einen italienischen Reisepaß, der vom italienischen Generalkonsulat in München ausgestellt ist, und hat eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik.

3

Mit Rücksicht auf seine italienische Staatsangehörigkeit waren seine Anträge im Verwaltungs- und anschließenden Verwaltungsstreitverfahren ohne Erfolg. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof führte u.a. aus: Dem Wortlaut nach erfülle der Kläger alle Voraussetzungen des Art. 116 Abs. 1 GG, aber die Vorschrift müsse aus Staats- und völkerrechtlichen Gründen einschränkend dahin ausgelegt werden, daß sie die Eigenschaft eines Deutschen nicht an solche Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit verliehen habe, die im Besitz der Staatsangehörigkeit eines Landes seien, das kein Vertreibungsland sei. Auch bedürfe der Kläger nicht des mit der Staatsangehörigkeit verbundenen staatsrechtlichen Schutzes, denn dieser Schutz werde ihm von Italien gewährt.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers.

5

Er weist darauf hin, daß völkerrechtliche Bedenken gegen den Wortlaut des Art. 116 GG nicht gerechtfertigt seien. Wohnsitz und Vertreibungsschicksal seien die völkerrechtlich anzuerkennenden Anknüpfungspunkte für die Verleihung des Status eines Deutschen. Sowohl aus dem Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz als auch aus dem Bundesvertriebenengesetz ergebe sich, daß die Einschränkung, die das angefochtene Urteil mache, unberechtigt sei. Weder das Grundgesetz noch das Bundesvertriebenengesetz hätten den Personenkreis, dem der Kläger angehöre, von dem Status des Art. 116 GG ausgeschlossen.

6

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er teilt zwar nicht die völkerrechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts, kommt aber mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck des Art. 116 GG zu dem gleichen Ergebnis.

7

II.

Die Revision mußte Erfolg haben.

8

Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß in Abschnitt B V der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 4. Juni 1955 Nr. I A 2 - 250/19 über den Vollzug des Ersten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) nähere Verwaltungsvorschriften über die Behandlung der Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit erlassen worden sind. Danach kann einem Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit auf Antrag eine Bescheinigung über diese Rechtsstellung nach einem der Bekanntmachung als Anlage beigefügten, dem Staatsangehörigkeitsausweis ähnlichen Muster erteilt werden. Mit Rücksicht auf die Bedeutung, die der Frage nach dieser Rechtsstellung im Wirtschafts- und Rechtsleben zukommt, ist das Rechtsschutzbedürfnis für das Verlangen des Klägers zu bejahen, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Rechtsstellung erfüllt.

9

Die Voraussetzungen dafür ergeben sich aus Art. 116 GG. Danach ist Deutscher im Sinne des Grundgesetzes - außer den deutschen Staatsangehörigen -, wer als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Der Kläger ist, wie der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt ergibt, deutscher Volkszugehöriger. Er ist als Vertriebener anerkannt. Er hat im Bundesgebiet Aufnahme gefunden. Geht man vom Wortlaut des Art. 116 GG aus, so erfüllt er die Voraussetzungen für die Anerkennung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit.

10

Der Ansicht, daß nach Sinn und Zweck der Vorschrift der Wortlaut im vorliegenden Fall nicht maßgebend sein könne, kann sich der Senat nicht anschließen. Gewiß ist bei Art. 116 GG zunächst an Personen gedacht worden, die des Rechtsschutzes durch die Bundesrepublik bedürfen, weil ein anderer Staat diesen Schutz nicht gewährt. Der Gesetzgeber hätte bei der ihm in Art. 116 GG vorbehaltenen gesetzlichen Regelung entsprechende Vorschriften erlassen können. Das hat er bisher jedoch nicht getan. Weder das Bundesvertriebenengesetz noch das Erste Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz haben Vertriebene mit einer anderen Staatsangehörigkeit als der des Vertreibungslandes ausgeschlossen. Das Gericht würde in Funktionen übergreifen, die dem Gesetzgeber vorbehalten sind, wenn es die getroffene Regelung entsprechend ergänzen würde.

11

Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß aus völkerrechtlichen Erwägungen der Anwendungsbereich des Art. 116 GG einzuschränken sei, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Rechtsstellung des Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, wie sie durch das Grundgesetz und den einfachen Gesetzgeber ausgestaltet worden ist, ist der Rechtsstellung eines deutschen Staatsangehörigen sehr angenähert worden, so daß sich die Frage ergeben mag, inwieweit die völkerrechtlichen Grenzen, die dem innerstaatlichen Staatsangehörigkeitsrecht gesetzt sind, auch hier beachtet werden müssen. Doch werden solche Grenzen im vorliegenden Fall nicht verletzt.

12

Die völkerrechtlichen Grenzen für innerstaatliche Regelungen der Staatsangehörigkeit sind weit gezogen. Sie ergeben sich aus dem Verbot des Rechtsmißbrauchs. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen von Prof. Dr. Leibholz in der "Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht", Jahrgang 1929, Bd. I Teil 1, S. 77 ff. an. Von einen Rechtsmißbrauch kann aber nicht die Rede sein, wenn das Grundgesetz diejenigen Volksdeutschen, die wegen ihres Bekenntnisses zum Deutschtum aus der Tschechoslowakai vertrieben worden sind und sich in Deutschland auf die Dauer niederlassen, als "Deutsche im Sinne des Grundgesetzes" anerkennt. Wohnsitz und Vertreibungsschicksal sind völkerrechtlich anzuerkennende Anknüpfungspunkte für die Regelung innerdeutschen Staatsangehörigkeitsrechts.

13

Aus diesen Gründen war der Klage stattzugeben.

14

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Werner zugleich für den erkrankten Bundesrichter
Dr. Eue
Hering
Lullies
Dr. Heinrich