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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.12.1993, Az.: NotZ 49/92

Bestellung von Anwaltsnotaren; Urkundspraxis; Auswahlkriterien; Fachliche Eignung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.12.1993
Aktenzeichen
NotZ 49/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 15058
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 21.08.1992

Fundstelle

  • DNotZ 1994, 330

Verfahrensgegenstand

Bestellung zum Notar

Amtlicher Leitsatz

Bei der Bestellung von Anwaltsnotaren kann eine als Vertreter oder Amtsverweser eines Notars erlangte Urkundspraxis als Auswahlkriterium für das Maß der fachlichen Eignung herangezogen werden.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 13. Dezember 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Tropf und Wiechers sowie
die Notare Dr. Schierholt und Dr. Doyé
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. August 1992 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie der Beteiligten Eitel-Dreiss die ihnen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller wurde am 24. Februar 1970 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und ist seither hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig. Er bewarb sich um eine der beiden im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom 30. Oktober 1991 ausgeschriebenen Anwaltsnotarstellen in Stuttgart. Aufgrund seiner Allgemeinverfügung über die Besetzung freier Anwaltsnotarstellen - AV - vom 4. Juli 1991 (Die Justiz S. 394) hatte der Antragsgegner die fachliche Eignung des Antragstellers mit 102,0 Punkten bewertet. Dem lagen folgende Einzelergebnisse zugrunde:

Zweite juristische Staatsprüfung
7 Punkte × 6
=42,0 Punkte
Anwaltstätigkeit
260 Monate × 0,25 Punkte =65,0 Punkte,
jedoch maximal
=60,0 Punkte
2

Der Antragsgegner hat am 25. März 1992 die Bewerbung des Antragstellers abgelehnt und ihm mitgeteilt, er habe entschieden, Rechtsanwalt Dr. S. und Rechtsanwältin E.-D. zu Anwaltsnotaren zu bestellen. Deren fachliche Eignung hat er mit 139,3 bzw. 137 Punkten am höchsten bewertet.

3

Die Anträge auf Aufhebung des ablehnenden Bescheides sowie auf Verpflichtung des Antragsgegners, die Bewerbung des Antragstellers erneut zu bescheiden, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er seine Anträge weiter verfolgt. Der Antragsgegner beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels. Rechtsanwältin E.-D. hat sich im Beschwerdeverfahren geäußert.

4

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAGO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

5

1.

Die Bundesnotarordnung räumt dem Notarbewerber kein Recht auf Bestellung zum Notar ein. Sie trifft lediglich Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen das Amt verliehen werden kann, ohne zugleich einen Anspruch hierauf zu begründen. Dies war für das bis zum 1. August 1991 geltende Zulassungsrecht unbestritten (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1986, NotZ 11/86, BGHR BNotO § 1 - Notarzulassung 1 m.w.N.; v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90 und NotZ 2/91; v. 2. August 1993, NotZ 29/92). Durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl I S. 150) hat sich hieran nichts geändert.

6

Für die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern ging die Rechtsprechung davon aus, daß die Landesjustizverwaltung eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen habe, die insbesondere durch das Sachlichkeitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden war (st. Rspr. vgl. Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372; v. 12. November 1984, NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507; v. 14. Januar 1991, NotZ 9/90; v. 2. August 1993, NotZ 29/92). Die Zulassungsnovelle vom 29. Januar 1991 sieht in dem neugefaßten § 6 BNotO erstmals Kriterien für die Auswahlentscheidung der Bestellungsbehörde vor. Sie folgt damit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1986 (BVerfGE 73, 280), welche eine grundsätzliche gesetzliche Regelung der Auswahlgesichtspunkte als durch den Gesetzesvorbehalt geboten ansah, unter dem Eingriffe in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG stehen. Nach § 6 Abs. 3 BNotO richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten. Bewerbern nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Bei der Bestellung eines Anwaltsnotars können insbesondere in den Notarberuf einführende Tätigkeiten und die erfolgreiche Teilnahme an freiwilligen Vorbereitungskursen, die von beruflichen Organisationen veranstaltet werden, in die Bewertung einbezogen werden; die Dauer der Zeit, in der der Bewerber hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig war, ist angemessen zu berücksichtigen.

7

Die in § 6 Abs. 3 BNotO für die Auswahlentscheidung festgelegten Kriterien der persönlichen und fachlichen Eignung enthalten Rechtsbegriffe, welche in ihrem Regelungsbereich eine Ermessensentscheidung der Bestellungsbehörde ausschließen; ihr unbestimmter Inhalt ändert hieran nichts (zur Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe vgl. BVerfGE 7, 129, 154;  64, 261, 279). Das Gericht, das über einen Antrag des abgewiesenen Bewerbers auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO zu befinden hat, hat mithin die anhand der Eignung des Bewerbers und seiner Konkurrenten für das Amt getroffene Auswahl der Justizverwaltung voll auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Das bedeutet indessen nicht, daß es seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der Behörde zu setzen hätte. Die nach § 6 Abs. 3 BNotO vorzunehmende Auswahlentscheidung erfordert eine Parallelwertung der Qualifikation mehrerer Bewerber in einer konkreten Konkurrenzsituation. Der hierfür zur Verfügung stehende Beurteilungsmaßstab der persönlichen und fachlichen Eignung weist wegen seines hohen Abstraktionsgehalts nur eine begrenzte Steuerungskraft auf. Die Feststellung der Eignung enthält zudem, da der Bewerber den Notarberuf noch nicht als ordentlicher Amtsinhaber ausgeübt hat, ein deutlich prognostisches Element (vgl. Bohrer, Das Berufsrecht der Notare, 1991, S. 78). Dem Vergleich der Eignungsmerkmale in einem, alle Bewerbungen um eine ausgeschriebene Stelle auswertenden Verfahren kommt deshalb bei der Auswahl entscheidende Bedeutung zu. Die von der Bestellungsbehörde hierbei getroffene Bewertung würde verzerrt, wenn der abgewiesene Bewerber auf seinen Antrag nach § 111 BNotO eine von dem Vergleichsrahmen gelöste Beurteilung seiner Bewerbung erzielen könnte. Die Chancengleichheit aller Bewerber gebietet es deshalb, daß das angerufene Gericht bei der Rechtskontrolle den Charakter der Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis beachtet. Dieser ist vom Gericht nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob ihm ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrunde liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind und ob schließlich der zu beurteilende Tatbestand Verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde. Eine solche Beschränkung der Kontrolldichte (Beurteilungsspielraum; zur Begriffsbildung vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Aufl., § 40 Rdn. 90 ff; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., S. 101 ff) wird von der Rechtsprechung seit jeher bei der Personalauswahl für den öffentlichen Dienst eingehalten (BVerwGE 26, 65;  60, 245 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78];  für die beamtenrechtliche Beurteilung vgl. ferner BVerwGE 61, 176, 185 f;  80, 224, 225) [BVerwG 22.09.1988 - 2 C 35/86];  sie ist für diesen Bereich im Ergebnis auch in der Literatur unstreitig (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., § 114 Rdn. 9 f; Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 114 Rdn. 25; Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Aufl., § 114 Rdn. 19 - jeweils m.w.N.). Für den staatlich gebundenen Beruf des Notars, der der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dient (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Oktober 1982, NotZ 7/82, DNotZ 1983, 236, 237; BVerfGE 73, 280, 292), gilt nichts anderes. Die spezifische, auf eine Wiederholung der Auswahlentscheidung der Verwaltungsbehörde verzichtende, wohl aber deren Grenzen absteckende Rechtskontrolle ist mit dem Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar (BVerfGE 39, 334, 354 f [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]ür den Beurteilungsspielraum bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis; allgem. vgl. BVerfGE 84, 34, 50;  83, 130, 148 [BVerfG 27.11.1990 - 1 BvR 402/87];  61, 82, 114) [BVerfG 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80].

8

Die Beschränkung der gerichtlichen Auswahlkontrolle steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Senats, wonach bei der Prüfung der Eignung eines Bewerbers für das Notaramt der Justizverwaltung weder ein Ermessensspielraum noch ein Beurteilungsspielraum zusteht (Beschl. v. 14. August 1989, NotZ 2/89, DNotZ 1991, 69 = BGHR BNotO § 6, Eignung 2; Beschlüsse v. 2. August 1993, NotZ 32 und 35/92). Die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO (§ 6 BNotO a.F.) i.V.m. § 64 a BNotO festzustellende Eignung eines Bewerbers ist die Voraussetzung dafür, daß dieser überhaupt an dem Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 BNotO teilnimmt. Geeignet ist der Bewerber, wenn er sowohl nach seiner Persönlichkeit als auch nach seinen Leistungen den Mindestanforderungen genügt, die das Amt verlangt. Auf einen Vergleich mit Mitbewerbern kommt es insoweit nicht an; die Eignung ist deshalb auch dann nach § 64 a BNotO zu ermitteln, wenn nur eine Bewerbung vorliegt. Das nach § 111 BNotO angerufene Gericht kann den rechtlichen Mindeststandard der Eignung des abgewiesenen Bewerbers für das erstrebte Amt umfassend und ohne verzerrenden Eingriff in eine Wettbewerbssituation überprüfen. Bei der Auswahlentscheidung im Falle des § 6 Abs. 3 BNotO geht es dagegen darum, das verschiedene Maß der Eignung von Bewerbern, die allesamt dem Mindeststandard des § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO genügen, vergleichend zu ermitteln. Anders als bei der Feststellung der Eignung als solcher reicht es auch nicht zu, das Vorliegen der beiden Merkmale, der persönlichen und fachlichen Qualifikation, überhaupt festzustellen. Vielmehr müssen beide Gesichtspunkte in ihrem Verhältnis zueinander gewichtet werden. Die höhere Komplexität der Auswahlentscheidung schließt eine gerichtliche Kontrolldichte, wie sie bei der Prüfung der Eignung als solcher möglich ist, aus.

9

2.

Der Antragsgegner war befugt, die Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO im Rahmen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift zu interpretieren. Hierzu bedurfte es keiner gesetzlichen Ermächtigung. Die Richtlinien gewährleisten, wie beim Ermessen, so auch im Rahmen eines Beurteilungsspielraums die durch Art. 3 Abs. 1 gebotene Gleichmäßigkeit des Verwaltungshandelns. Durch ihren Erlaß schafft die Verwaltungsbehörde keine Grundlage für einen Eingriff in Rechte, sondern geht lediglich eine Selbstbindung ein, die für den Adressatenkreis der Vorschrift einen Vertrauensschutz begründet (zur Selbstbildung im Rahmen eines Beurteilungsspielraums bzw. zur beurteilungsbindenden Richtlinie vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 40, Rdn. 120; Kopp, a.a.O. § 98 Rdn. 3 a, jeweils m.w.N.). Anders als die sog. normkonkretisierende Richtlinie, der im Regelfalle eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zugrunde liegt (vgl. z.B. § 48 BImSchG i.V.m. der Technischen Anleitung Luft), ist sie für die Gerichte nicht verbindlich (vgl. dazu BVerwGE 72, 300, 320). Die für den Antragsteller ungünstige Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist mithin rechtlich nicht bereits deshalb zu beanstanden, weil sie sich auf die AV vom 4. Juli 1991 stützt.

10

3.

Die AV der Landesjustizverwaltung muß sich allerdings im Rahmen des durch § 6 Abs. 3 BNotO abgesteckten Beurteilungsspielraums halten. Sie darf daher nur Gesichtspunkte berücksichtigen, die für die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers von Belang sind, denn das Maß der Eignung für das Amt des Notars stellt den umfassenden rechtlichen Auswahlmaßstab dar. Außerhalb der Eignung ist - abgesehen von der hier nicht interessierenden Ermächtigung zur Berücksichtigung von "Ausfallzeiten" (§ 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO) - kein Auswahlkriterium zugelassen. Der danach verbleibende Beurteilungsspielraum der Verwaltungsbehörde wird durch die in § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO enthaltenen Gebote, die die juristische Ausbildung abschließende Staatsprüfung und die bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen zu berücksichtigen, weiter eingeschränkt. Diese Rechtsgebote stellen eine authentische Interpretation des Gesetzgebers dazu dar, welche Einzelmerkmale auf alle Fälle in die Auswahlentscheidung einfließen müssen. Dasselbe gilt, soweit es um die Besetzung einer Anwaltsnotarstelle geht, für die in § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO enthaltene Anordnung, die Dauer der Zeit, in der der Bewerber hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig war, angemessen zu berücksichtigen. In § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO hat der Gesetzgeber schließlich für die Berücksichtigung der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen eine Interpretationsanweisung gegeben: Die Einbeziehung der in den Notarberuf einführenden Tätigkeiten und die erfolgreiche Teilnahme an den dort genannten Vorbereitungskursen sind rechtlich zulässige Qualifikationskriterien.

11

4.

Den danach geltenden rechtlichen Anforderungen genügt der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 25. März 1992.

12

a)

Die Grundsatzentscheidung des Antragsgegners, die Eignungsmerkmale nach einem Punktesystem zu bewerten, ist durch die gesetzlichen Auswahlkriterien gedeckt. Die Einstufung der fachlichen Qualifikationsmerkmale von Mitbewerbern in eine benotete Rangskala ist ein sachgerechter Gesichtspunkt für die Auswahl des Geeignetsten. Die nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO gebotene Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung weist auf diese Methode, denn sie ordnet den Erfolg des Teilnehmers einer Notenskala zu. Der Antragsgegner hatte während der Geltungszeit des alten Zulassungsrechts ein Punktesystem entwickelt, das auf den Ergebnissen beider juristischer Staatsprüfungen, dem Lebensalter und der Dauer der Anwaltstätigkeit beruhte. Der Senat hatte dieses Verfahren bei der damals nach § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO durchzuführenden Ermessenskontrolle, bis auf hier nicht interessante Korrekturen, gebilligt (Beschl. v. 25. Oktober 1982, NotZ 13/82; v. 14. Januar 1991, NotZ 8/90 und NotZ 10/90; BGHR BNotO § 4 Abs. 2, Schwerbehinderter 1). Allerdings diente die schematisierte Bewertung nach Punkten damals nur einer "Grobauswahl", an die sich die "Feinauswahl" aus einer Spitzengruppe anschloß, bei der der Antragsgegner ohne strenge Bindung an die erreichte Punktezahl verfuhr. Die AV vom 4. Juli 1991 sieht dagegen, wie die Richtlinien anderer Bundesländer mit Anwaltsnotariat (vgl. als Beispiel AV des Justizministeriums NRW v. 24. Juni 1991, JMBl S. 157) nur eine Auswahl anhand eines erreichten Punktestandes vor. Hierbei läßt sie indessen, über die Einzelbewertung bestimmter Eignungskriterien (zweite juristische Staatsprüfung, AV Nr. 4 a; hauptberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt, Nr. 4 b; Teilnahme an Fortbildungskursen und Beurkundung von Niederschriften, Nr. 4 c und d) hinaus im Rahmen einer Gesamtentscheidung die Vergabe weiterer Eignungspunkte ("Sonderpunkte") zu (Nr. 4 e AV). Die Beschränkung der Vergabemöglichkeit auf "Ausnahmefälle", in denen "Umstände, die den Bewerber für das Amt des Notars in ganz besonderer Weise qualifizieren, dies erfordern, um die fachliche Eignung zutreffend zu kennzeichnen" (vgl. demgegenüber die weitere Fassung in den Richtlinien anderer Bundesländer, etwa § 18 Abs. 2 Nr. 6 AV NRW), ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Zuteilung nicht an ein bestimmtes Qualifikationsmerkmal gebundener "Sonderpunkte" ist zwar geeignet und geboten, um Verzerrungen des Qualifikationsbildes durch ein schematisierendes Eignungsraster entgegenzuwirken. Andererseits kann sie bei zu großzügiger Handhabung zu einer unzulässigen Zurückdrängung der im Gesetz vorgegebenen Eignungsmerkmale, denen die AV des Antragsgegners in Nrn. 4 a bis d folgt, führen. Der der Landesjustizverwaltung zur Verfügung stehende Beurteilungsspielraum ist deshalb nicht überschritten, wenn die Vergabe merkmalfreier "Sonderpunkte" auf Ausnahmefälle beschränkt wird.

13

Die Festlegung der Obergrenze auf 10 "Sonderpunkte" engt den Beurteilungsspielraum des Antragsgegners nicht von vornherein unzulässig ein. Sie läßt bei einer im übrigen erreichbaren Punktezahl von gegenwärtig 195 (Nr. 4 a: 90 Punkte; Nr. 4 b: 60 Punkte; Nr. 4 c und d: 45 Punkte), ab dem 1. August 1986 (Nr. 4 b: 45 Punkte) von 180 unter den für das Amt in Frage kommenden Spitzenbewerbern eine noch hinreichende Differenzierung zu. Im übrigen wäre, wenn sich die Richtlinie gerade im Hinblick auf die Auswahlmaßstäbe des § 6 Abs. 3 BNotO in besonders gelagerten Fällen als unvollständig oder ungeeignet erweisen sollte, die Landesjustizverwaltung gehalten, sie anzupassen und so zu entscheiden, wie es nach der persönlichen und fachlichen Eignung des Bewerbers geboten ist (zur bisher in Frage kommenden Anpassung von Ermessensrichtlinien vgl. die st. Rspr. des Senats, Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372; v. 25. Oktober 1982, NotZ 14/82, DNotZ 1983, 244; v. 14. Januar 1991, NotZ 8 und 10/90).

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b)

Zu Unrecht rügt der Antragsteller Wertungswidersprüche innerhalb des Rahmens der Nr. 4 AV und wegen der Nichtberücksichtigung weiterer Eignungsgesichtspunkte.

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Die AV des Antragsgegners bewertet die in § 6 Abs. 3 BNotO zur Auffüllung des Rechtsbegriffs der persönlichen und fachlichen Eignung vorgeschriebenen oder vorgesehenen Eignungsmerkmale (zweite juristische Staatsprüfung, hauptberufliche Anwaltstätigkeit, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen) und zieht für die Bewertung der "in den Notarberuf einführenden Tätigkeiten" die schon vorhandene Beurkundungspraxis während einer Vertreterbestellung oder Amtsverweserschaft heran. Weitere Qualifikationsmerkmale listet sie nicht auf. Diese sind mithin für die Bewertung der fachlichen Eignung eines Bewerbers nur dann von Einfluß, wenn sie in ihrer Summe einen Ausnahmetatbestand im Sinne der Nr. 4 e AV begründen. Eine solche, eng an die vom Gesetzgeber selbst als zentral angesehenen Merkmale anschließende Bewertung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie geht von einem zutreffenden Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes aus und ist auch im Hinblick auf den Umstand naheliegend, daß die verfassungsgerichtliche Entscheidung, die zur Schaffung des § 6 Abs. 3 BNotO führte, eine Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers über die in Frage kommenden Auswahlgesichtspunkte gefordert hat.

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Der Auffassung des Antragstellers, dem Antragsgegner sei es überhaupt verwehrt gewesen, in Nr. 4 d AV eine als Vertreter oder Amtsverweser eines Notars erlangte Urkundspraxis als Eignungskriterium zu verwerten, kann nicht beigetreten werden. Die Vornahme von Beurkundungen, also die Schwerpunkttätigkeit des Notars, ist offensichtlich eine "in den Notarberuf einführende Tätigkeit" im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO. Die Befürchtung des Antragstellers, die Berücksichtigung einer als Notarvertreter durchgeführten Urkundstätigkeit könne zu einer "Vererblichkeit" des Anwaltsnotariats führen, weil praktisch nur bestimmte größere Anwaltskanzleien die Gelegenheit hierzu böten, ist allerdings im Ansatzpunkt nicht von der Hand zu weisen. Um dem entgegenzuwirken, hat aber der Antragsgegner die vom Gesetz als Vorbereitungsleistungen für das Anwaltsnotariat gewerteten "einführenden Tätigkeiten" (Beurkundungen) und Lehrgangsbesuche unter diesem Ordnungsgesichtspunkt in Nr. 4 c und d AV zusammengefaßt und in Nr. 4 e mit einer gemeinsamen Bewertungsobergrenze von 45 Punkten versehen. Hierbei hat er den Gesichtspunkt der Fortbildung, wiederum mit 45 Höchstpunkten, den Vorrang vor der Beurkundungspraxis, die allenfalls 20 Punkte beitragen kann, gegeben. Der Senat hat gegenüber einem anderen Antragsteller, der ein hohes Beurkundungsvolumen erreicht hatte, darauf hingewiesen, daß die verhältnismäßig geringe Gewichtung dieser speziell notariellen Vortätigkeit sich im Hinblick darauf rechtfertige, daß im anderen Falle Bewerber, denen die Gelegenheit, einen Notar zu vertreten, nicht gegeben ist, in einen uneinholbaren Wertungsrückstand gerieten (Beschl. v. heutigen Tage, NotZ 47/92). Der Antragsgegner hat mithin die vom Antragsteller befürchtete Verzerrung des Wettbewerbs, insbesondere zwischen Einzelanwälten und solchen, die als Sozien eines Anwaltsnotars erleichterten Zugang zur Notarvertretung haben, erkannt und ist ihr entgegengetreten. Die noch zugelassene Gewichtung mit 20 Punkten verbleibt innerhalb des der Landesjustizverwaltung zustehenden Beurteilungsspielraums und ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.

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c)

Die Meinung des Antragstellers, die Teilnahme an Fortbildungskursen dürfe nicht als Eignungsmerkmal gewertet werden, widerspricht dem Gesetz. Die in Nr. 4 c AV des Antragsgegners vorausgesetzten Fortbildungskurse stellen wie die in Nr. 1 zum Regelnachweis der Eignung überhaupt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotA) herangezogenen Grundkurse (Einführungskurse) des Deutschen Anwaltsinstituts e.V. - Fachinstitut für Notare - oder anderer Veranstalter "Vorbereitungskurse" im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO dar.

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Allerdings können, wie der Senat in mehreren Entscheidungen vom heutigen Tage (NotZ 47/92 und NotZ 56/92 jeweils zur Veröffentlichung bestimmt) ausgesprochen hat, nur solche Vorbereitungskurse als Eignungskriterium verwertet werden, die mit einer Kontrolle des erreichten Erfolgs verbunden sind. Dies setzt Nr. 4 c AV des Antragsgegners nicht voraus. Der Rechtsverstoß kommt dem Antragsteller aber nicht zugute, denn auch wenn man die von den ausgewählten Mitbewerbern erreichten Ergebnisse um die diesen gutgebrachten Fortbildungspunkte (Dr. S. 5,0, E.-D. 3,0) kürzt, kann der Antragsteller deren fachliche Bewertung nicht erreichen.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Krohn
Tropf
Wiechers
Schierholt
Doyé