Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1981, Az.: 4 StR 97/80
Berichtigungsbeschluss bei offensichtlicher Unrichtigkeit der Urteilsformel; Öffentlichkeitsgrundsatz bei Hauptverhandlung an einem anderem Ort als dem Sitzungssaal; Verfahrensrechtliche Auswirkungen des Einsatzes eines Urkundsbeamten von einem anderen Gericht aus einer anderen Geschäftsstelle; Aufklärungspflicht des Gerichtes bei Tonbandaufnahmen und daraus resultierende Befangenheit bei der Zeugen; Aufklärungspflicht und Fürsorgepflicht des Gerichts bei nachträglich abgelehntem Zeugen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.01.1981
- Aktenzeichen
- 4 StR 97/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11207
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Arnsberg - 27.04.1979
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1981, 311
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessführer
1. Kaufmann Winfried H. aus M., geboren am ... 1937 in W.
2. Kaufmann Paul P. aus He., geboren am ... 1933 in B. (Jugoslawien)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, inwieweit bei teilweiser Durchführung der Hauptverhandlung außerhalb des Gerichtsgebäudes im Gericht ein Hinweis auf die auswärtige Verhandlung (Aushang) angebracht werden muß.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. Januar 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... und Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten H.,
Rechtsanwalt ... und Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten P.,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 27. April 1979 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten H. wegen Betruges in drei Fällen, wegen versuchten Betruges und wegen Beihilfe zum Betrug zu drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten P. wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten Betrug zu zwei Jahren und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, die das Verfahren beanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts rügen, bleiben erfolglos.
A)
P.
I.
Verfahrensvoraussetzungen
Die durch Beschluß vom 3. Februar 1978 (Bd. II Bl. 478) unverändert zugelassene Anklage vom 25. März 1977 (Bd. II Bl. 198) genügt den Anforderungen des § 200 Abs. 1 StPO. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten sind durch die Anführung konkreter Tatumstände hinreichend bestimmt (vgl. BGH NJW 1954, 360). Das hat die Strafkammer durch Beschluß vom 13. April 1978, mit dem sie zu Beginn der Hauptverhandlung die von der Verteidigung geforderte Einstellung des Verfahrens abgelehnt hat, zutreffend dargelegt (Prot.-Bd. Bl. 3). Sollten bei dem Angeklagten tatsächlich zunächst Zweifel über den Umfang des ihm vorgeworfenen strafbaren Tuns vorhanden gewesen sein, sind sie jedenfalls von der Strafkammer rechtzeitig ausgeräumt worden (BGH GA 1973, 111.
II.
Verfahrensrügen:
1.
Zulässigkeit.
a)
Auch die mit den Schriftsätzen der Verteidiger vom 3. und 29. Oktober bei Gericht am 29. Oktober 1979 angebrachten Verfahrens rügen sind rechtzeitig erhoben. Durch die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. September 1979 an Rechtsanwalt N. am Samstag, dem 27. September 1979 (Bd. VII Bl. 861), ist eine neue Revisionsbegründungsfrist für den Beschwerdeführer in Lauf gesetzt worden (BGHSt 12, 374). Die Berichtigung war wegen offenbarer Unrichtigkeit der Urteilsformel zulässig und betraf auch nicht etwa eine Nebensächlichkeit (BGHSt 12, 374, 376). Sie bezog sich auf Fall 3 der Urteilsgründe, den versuchten Betrug des Mitangeklagten H. zum Nachteil Sch.. Nach dem Wortlaut der am 27. April 1979 verkündeten Urteilsformel ist der Beschwerdeführer P. insoweit "wegen einer weiteren Beihilfe zum Betrug" verurteilt worden. Das war ein Versehen. In Wirklichkeit ist die Strafkammer auch bei der Verkündung des Urteils von Beihilfe zum versuchten Betrug ausgegangen. Das ergibt sich eindeutig aus der Begründung des Berichtigungsbeschlusses im Zusammenhang mit den Gründen des angefochtenen Urteils. In UA 69 heißt es ausdrücklich, daß P. "an diesem versuchten Tun des Angeklagten H. als Gehilfe beteiligt" gewesen sei. Im Berichtigungsbeschluß führt die Strafkammer aus, das Verhalten dieses Angeklagten sei nicht nur bei der Beratung als Beihilfe zum versuchten Betrug gewürdigt, sondern auch bei der Eröffnung der Urteilsgründe so gekennzeichnet und dementsprechend in UA Bl. 69 gewertet worden (Bd. VII Bl. 845). Danach waren unter Ausschluß jeden vernünftigen Zweifels das wirklich Beschlossene und das Versehen bei der Verkündung offensichtlich, und es ging lediglich noch darum, durch die Berichtigung auch die äußere Übereinstimmung der Urteilsformel mit dem tatsächlich Beschlossenen herzustellen; auch nur der entfernte Verdacht einer unzulässigen nachträglichen sachlichen Änderung der Entscheidung besteht nicht (vgl. BGHSt 5, 5, 9 ff; BGH, Urteile vom 12. Dezember 1958 - 2 StR 400/58; vom 22. November 1960 - 1 StR 426/60 und vom 29. Januar 1975 - 3 StR 165/74). Dem allen entsprechend hat die Strafkammer im selben Beschluß auch die aus UA 69 folgende offensichtliche Unrichtigkeit der Urteilsgründe bei der Strafzumessung (UA 140) zulässig berichtigt (vgl. BGHSt 7, 75, 76; 12, 374, 377).
b)
Entgegen der Auffassung der Revision ist der Berichtigungsbeschluß vom 21. September 1979 dem Verteidiger Rechtsanwalt N. am 27. September 1979 (Bd. VII Bl. 861) wirksam zugestellt worden. Daß er nur vom Vorsitzenden der Strafkammer und einem beisitzenden Richter unterzeichnet worden ist, weil der andere beisitzende Richter, Richter Bö., zwischenzeitlich zur Staatsanwaltschaft abgeordnet worden war, steht dem nicht entgegen. Ein dritter Richter, der an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hatte und infolgedessen über das, was wirklich beraten, beschlossen und verkündet worden war, keine eigenen Erkenntnisse hatte, konnte hier bei der Berichtigung des Urteilsspruchs nicht mitwirken (Kleinknecht, StPO, 34. Aufl. § 267 Rdn. 38; a.A. anscheinend Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO, 21. Aufl., § 268 Rdn. 59, der sich wohl zu Unrecht auf RGSt 61, 392 bezieht). Die nach dem 29. Oktober 1979 (der 27./28. Oktober war ein Wochenende; § 43 Abs. 1 und 2 StPO) von den Verteidigern des Angeklagten P. angebrachten Verfahrensrügen sind also verspätet.
c)
Das angefochtene Urteil muß auch - entgegen der Meinung der Revision - nicht deshalb neu zugestellt werden, weil der Strafkammervorsitzende das Tagesprotokoll vom 14. September 1978, anders als die anderen Tagesprotokolle, bei der Zustellung noch nicht unterzeichnet hatte. Seine nach Ende der Verhandlung gegen die Angeklagten das Gesamtprotokoll abschließende Unterschrift deckte den gesamten Protokollinhalt, wie das Oberlandesgericht Kamm in seinem Beschwerdebeschluß in dieser Sache zutreffend dargelegt hat. § 273 Abs. 4 StPO ist also nicht verletzt.
2.
Besetzungsrügen (§ 338 Nr. 1 StPO).
a)
Die Mitwirkung des Richters Bö. als beisitzender Richter entsprach dem Gesetz. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Arnsberg vom 19. Dezember 1977 waren der erkennenden 1. (Großen) Strafkammer Vizepräsident des Landgerichts R. als Vorsitzender und die Richter am Landgericht K. und Ka. sowie der Richter Ri. als beisitzende Richter zugeteilt (Gegenerklärungsband = GE Bl. 141-153). Gemäß Beschluß des Präsidiums vom 15. März 1978 ist an die Stelle von Richter Ri. der Richter Bö. getreten (GE Bl. 160, 161). Richter am Landgericht K. wurde durch diesen Präsidiumsbeschluß der wegen des Umfangs des vorliegenden Verfahrens und der auf den 12. Juni 1978 terminierten Wirtschaftssache gegen Bi. u.A. gebildeten Hilfsstrafkammer als stellvertretender Vorsitzender zugeteilt und sollte, wie sich aus dem Zusammenhang des Beschlusses und aus den dienstlichen Äußerungen der Präsidiumsmitglieder vom 12. November 1979 (GE Bl. 163) eindeutig ergibt, in erster Linie den Vorsitz in dieser, für alle anderen Sachen der 1. (Großen) Strafkammer zuständigen Hilfsstrafkammer führen. Entgegen der Behauptung der Revision ist danach die Besetzung des erkennenden Gerichts nicht von einer Ermessensentscheidung des Vorsitzenden mitbestimmt worden, überdies trifft auch die Behauptung, Vizepräsident des Landgerichts R. habe entgegen § 21 g GVG die Geschäfte der 1. (Großen) Strafkammer nicht vor Beginn des Geschäftsjahres 1978 verteilt, nicht zu (vgl. Verf. v. 1. Januar 1978, GE Bl. 158).
b)
Auch die Mitwirkung von Dieter St. und Heinrich I. als Schöffen entsprach dem Gesetz.
aa)
Entgegen der Auffassung der Revision sind beide in öffentlicher Sitzung des Landgerichts am 9. Dezember 1977 sowohl für die erkennende 1. (Große) Strafkammer als auch für deren am 13. April 1978 beginnende Hauptverhandlung gegen die Angeklagten ordnungsmäßig als Schöffen ausgelost worden (GE Bl. 18, 19, 21, 23). Ob der Name des Schöffen Josef Schm. zu Recht an diesen Auslosungen teilgenommen hat und ob später sein Name in zulässiger Weise durch den Namen des Schöffen Willi D. ersetzt worden ist, kann auf sich beruhen. Die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung der Strafkammer in der vorliegenden Sache wird davon nicht unmittelbar berührt und kann deshalb revisionsrechtlich nicht beanstandet werden.
bb)
Daß nicht Ursula Str. und Helmut He., sondern Dieter St. und Heinrich I. als Schöffen mitgewirkt haben, entsprach dem gemäß §§ 45 Abs. 1, 77 Abs. 1 GVG vor Beginn des Geschäftsjahres 1978 festgelegten Sitzungsplan. Die Bestimmung, nach der unter Ziffer IX 1 des Geschäftsverteilungsplans allgemein als Sitzungstage für die 1. (Große) Strafkammer "Montag und Donnerstag sowie jeder 1. und 3. Mittwoch eines Monats" vorgesehen waren (Bd. IX Bl. 108 R), zwang den Strafkammervorsitzenden nicht, nun auch jeden Montag und Donnerstag und jeden 1. und 3. Mittwoch eines Monats als Sitzungstage für die Auslosung der Schöffen am 9. Dezember 1977 anzugeben; es genügte, daß er so viele Sitzungstage angab, wie nach seiner Planung voraussichtlich benötigt wurden (BGH NJW 1960, 1918). Das hat er durch die gemäß Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 9. November 1977 Nr. 4 vorgelegte Liste getan (Bd. IX Bl. 88, 90). In dieser Liste sind der 2. und 16. Januar (Montage), der 2. Februar, der 2. März und der 9. März 1978 (Donnerstage) nicht als Sitzungstage angegeben. Dementsprechend sind die Schöffen St. und I. für den 13. April 1978 ausgelost worden (Bd. IX Bl. 96).
cc)
Die Schöffen St. und D. sind vor ihrer ersten Dienstleistung ordnungsmäßig vereidigt worden. Die Revision verkennt, daß die Vereidigung eines Schöffen "für die Dauer seines Amtes" gilt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 DRiG). Die Amtsperiode lief hier für die Geschäftsjahre 1977 bis 1980 (Bd. IX Bl. 80). Der Schöffe I. ist in der öffentlichen Sitzung der 2. (Großen) Strafkammer des Landgerichts Arnsberg am 9. März 1977 (GE Bl. 128) vereidigt worden. Der Schöffe St. hat den Eid in der öffentlichen Sitzung der 2. (Großen) Strafkammer am 18. Februar 1977 geleistet; das hat er bei seiner richterlichen Vernehmung durch den Präsidialrichter des Landgerichts am 6. Dezember 1979 glaubhaft angegeben (GE Bl. 137); Vermessungstechniker Ba., der zusammen mit ihm als Schöffe vereidigt wurde, hat dies bestätigt (GE Bl. 138). Daß, anders als bei I., die Sitzungsniederschrift keinen Vermerk darüber enthält und sich auch sonst kein Protokoll über die Vereidigung finden läßt, steht dieser Feststellung nicht entgegen. Die Vereidigung eines Schöffen gehört nicht zu den Förmlichkeiten im Sinne von § 274 StPO(BGH, Urteil vom 19. Dezember 1972 - 1 StR 528/72 - bei Dallinger MDR 1973, 372; Urteil vom 25. Oktober 1977 - 5 StR 268/77). Die erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 15. Juli 1980 aufgestellte Behauptung, jedenfalls sei Staude in der Form des bereits durch das Ergänzungsgesetz vom 20. Dezember 1974 aufgehobenen § 54 GVG und nicht vorschriftsmäßig nach § 45 DRiG vereidigt worden, ist unbeachtlich. Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer einzelnen Verfahrensrüge ist grundsätzlich unzulässig. Im übrigen wäre die Behauptung auch nicht bewiesen. Allein aus den in bezug genommenen Protokollen über die Vereidigung anderer Schöffen vor dem Vorsitzenden Richter am Landgericht F. und dem Richter am Landgericht Ka. aus etwa der gleichen Zeit, die den "§ 51 GVG" beziehungsweise die "Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes" anführen, ergibt sich noch nicht, daß auch der Schöffe St. nach dieser - aufgehobenen - Bestimmung vereidigt worden ist; denn auch der Schöffe I. ist durch Richter am Landgericht Ka. "bei der ersten Dienstleistung im laufenden Geschäftsjahr nach § 45 DRiG beeidigt" worden (GE Bl. 128). Der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" gilt nicht für Verfahrensrügen (BGHSt 16, 164, 165, 167).
dd)
Die Besetzung des erkennenden Gerichts ist schließlich auch nicht dadurch vorschriftswidrig geworden (§§ 338 Nr. 1 und 2 StPO; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; §§ 54, 192 Abs. 2 und 3 GVG), daß entgegen dem Antrag des Verteidigers der (Haupt-)Schöffe St. nicht wegen anderweitiger Inanspruchnahme ab 5. Januar 1979 durch den Ergänzungsschöffen He. ersetzt worden ist. Ein solches Antragsrecht stand dem Verteidiger nicht zu; nur der Schöffe St. selbst hätte sich wegen der vorgebrachten Gründe von der Dienstleistung an den weiteren Sitzungstagen entbinden lassen können (§ 54 Abs. 1 GVG aF). Das ist nicht geschehen. Deshalb kann es auch nicht darauf ankommen, ob der Beschwerdeführer zu den dienstlichen Erklärungen des Schöffen St. gehört worden ist und ob dieser Schöffe zu Recht oder zu Unrecht bei der Entscheidung über den Ersetzungsantrag mitgewirkt hat. Dafür, daß etwa die Voraussetzungen des § 52 GVG aF vorgelegen hätten, hat die Revision nichts vorgetragen.
3.
Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (§ 338 Nr. 6 StPO).
a)
Die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens sind nicht dadurch verletzt worden, daß die Hauptverhandlung - anders als bei der Unterbrechung beschlossen und in öffentlicher Sitzung im Gerichtssaal in A. verkündet am 2. Oktober 1978 nicht im Amtsgericht, sondern im Landgericht in He., dem Wohnort des angeblich erkrankten Beschwerdeführers, fortgesetzt und daß auf diese Abweichung nicht ausdrücklich hingewiesen worden ist. Amts- und Landgericht sind im selben Gebäude in He. untergebracht. Alle Verfahrensbeteiligten haben sich ordnungsmäßig in dem Raum eingefunden, in dem die Verhandlung fortgesetzt worden ist. Ebenso hätten interessierte Zuhörer diesen Raum unschwer erfragen können. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung besagt nicht, daß jedermann immer und unter allen Umständen wissen muß, wann und wo ein erkennendes Gericht eine Hauptverhandlung durchführt; es genügt, daß jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaffen und daß der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist (BGHSt 21, 72, 73) [BGH 04.03.1966 - 4 StR 72/66]. Das war hier der Fall. Den Mangel, der möglicherweise darin liegen könnte, daß für solche interessierte Zuhörer, die bei der Verkündung des Beschlusses über die Fortsetzung der Verhandlung in Hechingen im Gerichtssaal in A. nicht anwesend waren, jeder Hinweis auf Ort und Zeit der Weiterverhandlung fehlte, rügt die Revision nicht.
b)
Die Strafkammer hat gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz auch nicht dadurch verstoßen, daß sie, von der Verkündung in öffentlicher Sitzung abgesehen, weder im Gerichtsgebäude in Hechingen noch am Wohnhaus des Beschwerdeführers auf die Fortsetzung der Verhandlung in dessen Wohnung am Abend des 2. Oktober 1978 hingewiesen hat.
Öffentlich ist eine Verhandlung allerdings nur, wenn "jeder beliebige Zuhörer", also auch unbeteiligte Personen an ihr teilnehmen können, sofern sie es wünschen (BGH, Urteil vom 2. April 1970 - 4 StR 549/69 - bei Dallinger MDR 1970, 560 m.w. Nachw.). Wird eine Hauptverhandlung an einem anderen Ort als dem Sitzungssaal fortgesetzt, muß deshalb sichergestellt sein, daß solche Personen Ort und Zeit der Weiterverhandlung mindestens ohne besondere Schwierigkeiten erfahren können (BGH, Urt. vom 13. November 1973 - 1 StR 405/73). In der Regel wird es sich dazu als notwendig erweisen, daß außer der Verkündung in der öffentlichen Sitzung durch eine Hinweistafel am Gerichtssaal auf Ort und Zeit der Weiterverhandlung hingewiesen wird, damit auch solche beliebigen Zuhörer davon erfahren können, die erst nach der Verkündung im Gerichtsgebäude erscheinen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 21. Juni 1978 - 2 StR 165/78). Das bedeutet jedoch nicht, daß eine solche Hinweistafel im Gerichtsgebäude in jedem denkbaren Fall unverzichtbare Voraussetzung für die Öffentlichkeit der weiteren Verhandlung wäre (so wohl BayObLG NJW 1980, 2321). Entscheidend sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 1975 - 1 StR 184/75). Im vorliegenden Fall konnte es auf einen weiteren Hinweis im Gerichtsgebäude schlechterdings nicht ankommen. Nach der Sitzungsniederschrift vom 2. Oktober 1978 (Prot.-Bd. Bl. 122, 126, 127) und der dienstlichen Erklärung des Strafkammervorsitzenden vom 14. November 1979 (Bd. IX Bl. 69) ist im Sitzungssaal die Fortführung der Verhandlung in der Wohnung des Beschwerdeführers etwa gegen 19 Uhr beschlossen worden. Zur Überzeugung des Senats waren an der Verhandlung interessierte Zuhörer zu dieser Abendstunde wenn nicht anwesend, dann nicht mehr vorhanden. Auch die Revision behauptet nichts anderes. Es sollte und es ist entgegen dem Vorbringen der Revision (vgl. Prot.-Bd. Bl. 126) ausschließlich über die Verhandlungs- und Reisefähigkeit des Beschwerdeführers verhandelt werden, also über Tatsachen, die im Wege des Preibeweises hätten geklärt werden können. Der Aufenthalt im Schlafzimmer des Angeklagten hat nur fünf bis sechs Minuten gedauert. Bereits gegen 20 Uhr wurde die Sitzung im Gerichtssaal in Hechingen fortgesetzt. Schon deswegen ist es unerheblich, daß an der Haustür kein Hinweis auf die Fortsetzung der Verhandlung in der Wohnung des Beschwerdeführers angebracht war und ob während der kurzen Verhandlung die Haustür verschlossen oder die Schlafzimmertür geschlossen gewesen ist. Bei dieser Sachlage liegt eine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Verhandlung nicht vor.
c)
Auch die behaupteten Verstöße gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung (§§ 169 Satz 2, 172, 174 GVG) im Zusammenhang mit der Vernehmung des Sparkassendirektors Sta. als Zeugen am 26. Februar und 9. März 1979 liegen nicht vor. An diesen beiden Verhandlungstagen hat die Strafkammer durch übereinstimmende Beschlüsse die Öffentlichkeit "für die Dauer der Erörterungen mit dem Zeugen Sta. über die Höhe von Krediten an Verwaltungsratsmitglieder und deren Ehefrauen" ausgeschlossen (Prot.-Bd. Bl. 271, 285). Zu Unrecht rügt die Revision, mit diesen Entscheidungen habe die Strafkammer ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt; außerdem sei die Verhandlung während des Ausschlusses der Öffentlichkeit unzulässigerweise auf andere Verfahrensvorgänge erstreckt worden.
aa)
Ob einer der Ausschließungsgründe des § 172 GVG, der hier allein in Betracht kommt, vorliegt, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (RGSt 66, 113; BGH, Urteil vom 7. Juni 1977 - 5 StR 254/77). Nur er kann aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung beurteilen, ob bestimmte tatsächliche Umstände vorliegen, die einen Ausschluß der Öffentlichkeit rechtfertigen. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob er sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Das war hier nicht der Fall.
Der Revision ist einzuräumen, daß der erste Satz in der Begründung der Strafkammer für den Ausschluß der Öffentlichkeit insofern bedenklich ist, als angeführt wird, bei den betroffenen Verwaltungsratsmitgliedern (der geschädigten Sparkasse) und ihren Angehörigen handele es sich "nicht" um Zeugen dieses Verfahrens oder um Personen, die durch die im parallel laufenden Strafverfahren gegen Bi. u.A. erhobenen Vorwürfe betroffen seien. Näher hätte es gelegen, gerade auf die Zeugeneigenschaft der betroffenen Personen abzustellen; nach der Behauptung der Revision gehören Dieter Ru., Josef G. und Frau Gr. zu diesen Personen, die als Zeugen vernommen worden sind (Prot.-Bd. Bl. 78, 88, 91 und 92). Indessen kommt es auf diesen Begründungsmangel nicht entscheidend an. Die geschädigte Sparkasse hatte dem Zeugen Sta. Aussagegenehmigung nur unter der Auflage erteilt, "daß die Angaben über die Höhe und die Absicherung der Kredite an Verwaltungsratsmitglieder und deren Ehefrauen sowie Angaben über deren wirtschaftliche Verhältnisse unter Ausschluß der Öffentlichkeit gemacht werden und, daß die Vertreter der Presse darauf hingewiesen werden, über diesen Sachverhalt nichts zu berichten" (GE Bl. 51). Diesen eigenen geschäftlichen Bereich und die damit im Zusammenhang stehenden geschäftlichen und privaten Interessen ihrer Verwaltungsratsmitglieder wollte die Sparkasse der Öffentlichkeit nicht preisgeben. Da die Aussagegenehmigung verlesen worden ist (Prot.-Bd. Bl. 271), waren sich darüber auch alle Beteiligten klar. Nur dem, nichts anderem, hat die Strafkammer, wie die weitere Begründung des Ausschlusses zeigt, Rechnung tragen wollen. Der Ausschluß der Öffentlichkeit war unter diesen Umständen eine prozeßwirtschaftlich vernünftige Maßnahme, weil der Sachverhalt ohne die, auch von der Verteidigung gewünschte Vernehmung des Zeugen Sta. jedenfalls in absehbarer Zeit nicht hätte aufgeklärt werden können. Gegen die Entscheidung ist rechtlich auch sonst nichts einzuwenden. In der Erörterung über die Höhe von Krediten und deren Absicherung, über Kontostände sowie Über Prägen der Kreditwürdigkeit konnte die Strafkammer insgesamt Umstände sehen, die bei einem öffentlichen Geldinstitut einem wichtigen Geschäftsgeheimnis gleichkommen und im Zusammenhang mit dem Sparkassenbetrieb stehen, an deren Geheimhaltung es ein berechtigtes Interesse hatte und die geheimzuhalten es auch gewillt war. Ebenso ist der Schutz des privaten Bereichs seiner Verwaltungsratsmitglieder vor einer Bloßstellung in diesem Zusammenhang ein durchaus vertretbares Anliegen. Jedenfalls kann es keinen Ermessensfehler bedeuten, daß die Strafkammer nach pflichtgemäßer Abwägung diesen geschäftlichen und privaten Interessen gegenüber dem Interesse an öffentlicher Verhandlung, das in seinem Grundsatz nicht angetastet worden ist, den Vorzug gegeben hat.
bb)
Die Behauptung, während des Ausschlusses der Öffentlichkeit am 26. Februar und am 9. März 1979 sei die Verhandlung unzulässigerweise auch auf andere Verfahrensvorgänge als die Vernehmung des Zeugen Sta. erstreckt worden, ist zum Teil unrichtig, zum Teil nicht bewiesen. Wird die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen ausgeschlossen, so ist die Entscheidung dahin auszulegen, daß der Ausschluß alle Erklärungen und Anträge der Verfahrensbeteiligten sowie alle Entscheidungen des Gerichts umfaßt, die mit der Vernehmung in unmittelbarem Zusammenhang stehen oder sich aus ihr entwickeln und daher zu dem Verfahrensabschnitt gehören, für den die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden sollte (BGH, Urteile vom 23. November 1956 - 1 StR 390/56. bei Dallinger MDR 1957, 142; vom 7. Mai 1974 - 1 StR 72/74 - bei Dallinger MDR 1975, 198; vom 29. Juni 1976 - 1 StR 167/76 - sowie Beschluß vom 10. Mai 1977 - 4 StR 160/77 - m.w.Nachw.). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß der Ausschluß der Öffentlichkeit, neben der Vernehmung des Sparkassendirektors Sta. als Zeugen, alle Verfahrensvorgänge umfassen sollte, die die Aufklärung der Beweggründe für die Vergabe von Krediten an Verwaltungsratsmitglieder der Sparkasse Fr. und ihre Ehefrauen sowie die Höhe dieser Kredite betrafen, soweit sie sich aus den Erörterungen mit dem Zeugen Sta. ergeben konnten, das heißt praktisch den ganzen diese Kreditvergabe betreffenden Verfahrensabschnitt (vgl. auch Urteil des Senats vom 28. Januar 1971 - 4 StR 518/70 - GA 1972, 184).
Dieser innere Zusammenhang bestand ohne jeden Zweifel mit den Erklärungen und Anträgen des Rechtsanwalts N. betreffend "Kreditsicherung Rud. u.A." am 26. Februar 1979, den darauf bezüglichen Erklärungen des Vertreters der Staatsanwaltschaft und der Aufforderung des Vorsitzenden an Rechtsanwalt N. seine Fragen schriftlich zu formulieren (Prot.-Bd. Bl. 272, 273).
cc)
Der hier vorausgesetzte unmittelbare Zusammenhang lag aber auch bei der Vernehmung des Sparkassenangestellten Da. als Zeuge am 9. März 1979 vor (Prot.-Bd. Bl. 285, 286). Da. hatte als Sachbearbeiter die mit dem Zeugen Sta. erörterten Unterlagen über die Kreditvergabe vorbereitet; er sollte Sta., wenn nötig, ergänzen; aus diesem Grunde wurde ihm ausdrücklich die Anwesenheit während der Vernehmung Sta. gestattet (dienstliche Erklärung des Strafkammervorsitzenden vom 29. November 1979 - Bd. IX Bl. 69). Daß bei einem solchen inneren Zusammenhang mit dem Grund für den Ausschluß der Öffentlichkeit jedenfalls auch eine andere, bereits als Zeuge vernommene Beweisperson ohne Wiederherstellung der Öffentlichkeit vernommen werden kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (Urteile vom 23. November 1956 - 1 StR 390/56 - bei Dallinger MDR 1957, 142; vom 28. Januar 1971 - 4 StR 518/70 - GA 1972, 184; vom 7. Mai 1974 - 1 StR 72/74 - bei Dallinger MDR 1975, 198; Beschluß vom 10. Mai 1977 - 4 StR 160/77 -). Der Senatsbeschluß vom 1. Juli 1976 - 4 StR 304/76 - und das Urteil des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 1980 (NJW 1980, 2088) behandeln andere Sachverhalte.
dd)
Die vom Mitangeklagten H. am 26. Februar 1979 spontan überreichte Niederschrift des Finanzamts M. vom 4. April 1978 führte nur zu einer Erörterung ihres Punktes 18, nämlich der Beschlagnahme des Stempels "Progress" (Prot.-Bd. Bl. 273; GE Bl. 56). Da der Senat nicht nachprüfen kann, was im einzelnen von dem Zeugen Sta. hierzu bekundet und die Prozeßbeteiligten dazu erklärt haben, auch die Hauptverhandlung vor dem Senat insoweit nichts Gegenteiliges ergeben hat, ist nach Sachlage auszuschließen, daß die Vorlage der Niederschrift und die Erörterung ihres Punktes 18 aus dem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Beweisthema, zu dem der Zeuge Sta. in nicht öffentlicher Sitzung gehört wurde, nicht veranlaßt war. Ein Verfahrensfehler ist damit nicht nachgewiesen.
ee)
Die Verkündung des Beschlusses über die Unterbrechung der Verhandlung am 26. Februar 1979 und deren Fortsetzung am 27. Februar 1979 gehörten noch zur nicht öffentlichen Verhandlung. Denn ausweislich der Sitzungsniederschrift (Prot.-Bd. Bl. 273) waren die Verteidiger aufgefordert worden, "die an den Zeugen Sta. zu stellenden Fragen bis morgen schriftlich vorzulegen". Am 27. Februar 1979 ist dann in öffentlicher Sitzung weiter verhandelt worden.
4.
Weitere Verfahrensrügen.
aa)
Zu Unrecht rügt die Revision, daß die Hauptverhandlung vom 2. Oktober 1978 im Landgerichtsgebäude in He. entgegen § 226 StPO i.V.m. § 271 Abs. 1 StPO und § 153 GVG nicht in Gegenwart eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle stattgefunden habe. Amtsinspektor E. ist dienstältester Beamter der Geschäftsstelle für Strafsachen des Amtsgerichts He. und nimmt als solcher laufend die Geschäfte des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts wahr (dienstliche Erklärung des Direktors des Amtsgerichts He. vom 2. Oktober 1980). Daß er sich selbst im Rubrum der Sitzungsniederschrift als "Protokollführer" (Prot.-Bd. Bl. 123) und nicht als "Urkundsbeamter" bezeichnet hat, ändert nichts an der Tatsache, daß er in der Hauptverhandlung als Urkundsbeamter tätig und ununterbrochen gegenwärtig war. Das Gesetz verlangt nicht, daß der Urkundsbeamte bei demselben Gericht als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle tätig ist, dem auch die erkennenden Richter angehören. Den Begriff des "gesetzlichen" Urkundsbeamten gibt es nicht. Es ist vielmehr Sache des erkennenden Gerichts, ob es sich bei Fortsetzung einer Hauptverhandlung außerhalb des Gerichtssitzes eines eigenen Urkundsbeamten bedient oder ob es aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einen Urkundsbeamten zuzieht, der ihm vom Gericht des Verhandlungsortes zur Verfügung gestellt wird. Nach § 226 StPO genügt es, daß der tätig werdende Protokollführer ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle eines ordentlichen Gerichts ist; nur die Zuziehung einer anderen Person, zum Beispiel eines Verwaltungsangestellten, ist unzulässig (BGH NStZ 1981, 31).
bb)
Unrichtig ist die Behauptung, an der Beratung und Entscheidung über die vom Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 9. Februar 1979 gestellten 65 Beweisanträge hätten die Schöffen nicht mitgewirkt (§§ 16, 30 GVG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Aus den in allen wesentlichen Punkten übereinstimmenden Erklärungen der Schöffen St. und I. vor dem Präsidialrichter des Landgerichts Arnsberg am 5. und 8. September 1980 in Verbindung mit der dienstlichen Erklärung des Strafkammervorsitzenden vom 29. November 1979 (Bd. X Bl. 60) und dem Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 9. Februar 1979 (Prot.-Bd. Bl. 246-248) und vom 15. Februar 1979 (Prot.-Bd. Bl. 250) ergibt sich zur Überzeugung des Senats: Über die in Rede stehenden Anträge hat das erkennende Gericht unter Einschluß der beiden Schöffen am 9. Februar 1979 während der von 12,45 Uhr bis 14,45 Uhr dauernden Mittagspause, im Anschluß an die Hauptverhandlung an diesem Tage und vor dem durch Witterungsverhältnisse bedingten verspäteten Beginn der Hauptverhandlung am 15. Februar 1979 abschließend beraten. In den Liquidationen der Schöffen sind die Zeiten des Endes der Hauptverhandlung am 9. Februar 1979 und des vorgesehenen Beginns der Hauptverhandlung am 15. Februar 1979 ohne Rücksicht auf die tatsächliche Anwesenheit der Schöffen im Gerichtsgebäude eingetragen. Daß die Beweisanträge aus rechtlich unzutreffenden Gründen abgelehnt worden seien, rügt die Revision nicht ordnungsgemäß.
cc)
Durch die Vernehmung des Direktors des C. Kreditvereins Dr. Pi. als Zeugen am Nachmittag des 12. Mai 1978 in Abwesenheit des Beschwerdeführers und durch die Verwertung seiner Aussagen hat die Strafkammer weder gegen § 338 Nr. 5 StPO noch gegen § 261 StPO verstoßen. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer war an diesem Nachmittag ordnungsmäßig abgetrennt worden, weil dieser sich nicht mehr verhandlungsfähig fühlte (Prot.-Bd. Bl. 32, 34). Die Verurteilung des Beschwerdeführers P. im Fall 5 der Urteilsgründe, die allein in Betracht käme, beruht nicht auf der Aussage des Zeugen (UA 123-132). Das gilt auch für das mit dem Zeugen erörterte Schriftstück vom 20. Juni 1975.
dd)
Die Behauptung, in Abwesenheit des auf seinen Antrag für den Nachmittag des 16. Februar 1979 beurlaubten (§ 231 c StPO) Beschwerdeführers (Prot.-Bd. Bl. 266, 267) sei gegen ihn verhandelt und damit § 338 Nr. 5 StPO i.V.m. §§ 230 Abs. 1, 231 Abs. 1 StPO verletzt worden, ist nicht bewiesen. Den mit dem Zeugen Wo. erörterten beiden Schriftstücken, auf die sich die Revision bezieht, ist nichts zu entnehmen, was für die Verurteilung des Beschwerdeführers hätte von Bedeutung sein können; sie betrafen ausschließlich die dem Mitangeklagten Sche. zur Last gelegte Tat (Anlagen 46 und 432).
aa)
Zutreffend beanstandet die Revision zwar, daß Eberhard Ni., der Sohn des von der Strafkammer als Beteiligter an einem Teil der den Angeklagten zur Last gelegten Straftaten verdächtigten (UA 7, 8) und anderweit angeklagten Rechtsanwalts und Notars Wolfgang Ni., vor seiner Aussage als Zeuge am 14. September 1978 nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO und anschließend auch nicht über sein Eidesverweigerungsrecht nach § 63 StPO belehrt worden ist (Prot.-Bd. Bl. 99). Die Verurteilung des Beschwerdeführers beruht jedoch nicht auf diesem Mangel; die Aussage des Zeugen ist nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verwertet worden.
bb)
Zutreffend führt die Revision auch an, daß die in der Hauptverhandlung vom 21. Juli und 14. August 1978 (Prot.-Bd. Bl. 73, 85, 86) als Zeugin vernommene Frau Ortrud Hec., die Schwester des der Tatbeteiligung verdächtigten Rechtsanwalts und Notars Wolfgang Ni., nicht über ihr Eidesverweigerungsrecht nach § 63 StPO belehrt worden ist - die Behauptung, sie sei auch nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden, trifft nicht zu (vgl. Prot.-Bd. Bl. 73) -. Auch auf diesem Mangel beruht die Verurteilung des Beschwerdeführers indessen nicht. Die Zeugin wird im angefochtenen Urteil nicht erwähnt; auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist nicht zu erkennen, daß ihre Bekundungen gegen den Beschwerdeführer verwertet worden sind. Nach dem Wortprotokoll, auf das die Revision Bezug nimmt, hat die Zeugin überdies nichts Belastendes ausgesagt (Prot.-Bd. Bl. 85).
cc)
Entgegen der Behauptung der Revision ist der Zeuge Ko. bei der Inaugenscheinnahme des Objekts S. am 18. Juni 1978 auf seine Aussage vereidigt worden (Bd. III Anlage 123; Prot.-Bd. Bl. 63, 67, 68, 70). Die Versicherung der Richtigkeit seiner weiteren Aussage am 28. Juli 1978 "unter Berufung auf seinen bereits geleisteten Eid" (Prot.-Bd. Bl. 79) entsprach also dem Gesetz (§ 67 StPO).
aa)
Die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht und das Persönlichkeitsrecht der Zeugen und Sachverständigen dadurch verletzt, daß sie von der gesamten Hauptverhandlung Tonbandaufzeichnungen ohne Einverständnis dieser Beweispersonen hergestellt habe (Verletzung der §§ 244 Abs. 2 StPO, 169 Satz 2 GVG, Art. 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 GG), ist nicht in der für eine Verfahrensrüge vorgeschriebenen Form erhoben und damit unzulässig.
Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen bei einer Verfahrensrüge "die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden". Das hat so vollständig und genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift nachprüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3, 213, 214). Dazu gehört auch die bestimmte Behauptung, der geltend gemachte Fehler sei geschehen; der Hinweis auf einen Anschein oder auf eine bloße Möglichkeit genügt nicht (BGHSt 7, 162, 163). Eine Aufklärungsrüge muß eine bestimmte Beweisbehauptung in dem dargelegten Sinne und die Angabe des erwarteten Beweisergebnisses enthalten (BGH, Urteil vom 13. Januar 1976 - 1 StR 258/75). Daran mangelt es hier.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Aussagen von Zeugen und Sachverständigen nur mit ihrer Zustimmung und nur zu dem Zweck auf Tonband aufgenommen werden, um die Bandaufnahme bei der Beratung als Gedächtnisstütze zu verwenden (BGHSt 19, 193 [BGH 04.02.1964 - 1 StR 510/63]). Die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit kann dadurch verletzt werden, daß eine Beweisperson verfahrensfremden Einwirkungen ausgesetzt ist, die die Aussage beeinflussen und ihren Beweiswert beeinträchtigen können (BGHSt 16, 111, 114). "Solche Wirkungen können sich auch einstellen, wenn das Gericht zur Verwendung bei der Urteilsberatung Teile der Hauptverhandlung auf Tonband aufnehmen läßt, ohne die Beteiligten von dem Zweck der Aufnahme zu verständigen und sich ihres Einverständnisses zu vergewissern, und die betreffenden Personen aus diesem Grunde annehmen, die Bandaufnahme werde möglicherweise im Gerichtssaal nicht anwesenden Dritten zugänglich werden, am Ende gar zur Verbreitung durch den Rundfunk zur Verfügung stehen. Selbst bei Kenntnis des Zwecks, aber fehlendem Einverständnis kann Befangenheit und Beeinträchtigung einer gleichwohl gemachten Aussage daraus erwachsen, daß der Betroffene die Tonbandaufnahme als einen eigenmächtigen Eingriff in seinen Persönlichkeitsbereich empfindet oder daß er die Zusicherung, die Tonbandaufnahme werde nur Zwecken der Beratung dienen, nicht als ausreichende Gewähr zur Verhinderung von Mißbräuchen ansieht" (BGHSt 19, 193, 194 [BGH 04.02.1964 - 1 StR 510/63]; vgl. auch BGHSt 14, 358 [BGH 14.06.1960 - 1 StR 638/59]).
Voraussetzung für eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist danach in jedem denkbaren Fall, daß eine Beweisperson die Tonbandaufzeichnung überhaupt bemerkt hat; anderenfalls kann sie deswegen nicht befangen gewesen und kann der Wert ihrer Aussage deswegen nicht beeinträchtigt worden sein. Deshalb gehört auch zur ordnungsmäßigen Begründung der Revisionsrüge zunächst die bestimmte Behauptung, daß eine bestimmte Beweisperson die Aufzeichnung ihrer Aussage bemerkt hat. Außerdem gehört dazu die bestimmte Behauptung, daß diese Beweisperson nicht über den Verwendungszweck der Aufzeichnung unterrichtet war oder, wenn sie darüber vom Gericht informiert worden ist, mit der Aufzeichnung nicht einverstanden war und sich deshalb in dem dargelegten Sinne befangen gefühlt hat. Die allgemeine Behauptung, daß Tonbandaufzeichnungen hergestellt worden seien und daß deshalb möglicherweise bei irgendeiner Beweisperson eine Befangenheit in dem dargelegten Sinne eingetreten sein könne, rechtfertigt die Aufklärungsrüge ebensowenig wie die Behauptung eines möglichen Verstoßes gegen allgemeine Persönlichkeitsrechte irgendeiner Beweisperson.
Hier hat der Beschwerdeführer innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO bestimmt nur behauptet, daß die Strafkammer keine Beweisperson vom Zweck der Aufzeichnung verständigt und sich insbesondere nie ihres Einverständnisses versichert habe. Im übrigen beschränkt sich sein Vorbringen auf das Aufzeigen von Möglichkeiten und Vermutungen: Es möge sein, daß einige Beweispersonen die Herstellung von Tonbandaufzeichnungen bemerkt hätten; möglicherweise hätten Beweispersonen angenommen, daß die Aufzeichnungen dritten Personen zugänglich gemacht werden; Befangenheit könne selbst bei Kenntnis des Verwendungszwecks, aber fehlendem Einverständnis daraus erwachsen sein, daß die betreffende Person die Aufzeichnung als Eingriff in ihren Persönlichkeitsbereich empfunden habe; es erscheine mindestens möglich, daß sie dadurch psychisch beeinflußt gewesen sein könnte. Auch der Hinweis, daß dies alles insbesondere für diejenigen Zeugen gelten müsse, "bei denen das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 StPO bejaht hat (z.B. Rö., Bi., Pe., Ni. und Me.)", beseitigt den Mangel der Unbestimmtheit nicht. Die Rüge ist deshalb unzulässig. Die erst im Schriftsatz vom 20. Januar 1981 und in der Verhandlung vor dem Senat aufgestellten Behauptungen sind verspätet. Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung einer einzelnen Verfahrensrüge ist nicht zulässig.
Die behauptete Verletzung des § 169 Satz 2 GVG, der Tonbandaufzeichnungen "zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts" verbietet, hat die Revision nicht mit Tatsachen belegt.
bb)
Entgegen der Auffassung der Revision ist die Aufklärungs- und Fürsorgepflicht des Gerichts auch nicht dadurch verletzt worden, daß Frau Gro. nicht entsprechend dem Antrag vom 14. September 1978 (Prot.-Bd. Bl. 100, Anlage 192) und dem Beschluß der Strafkammer vom 20. September 1978 (Prot.-Bd. Bl. 106) als Zeugin vernommen worden ist. Die Strafkammer hat die Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung vom 19. Oktober 1978 "nachträglich" mit der Begründung abgelehnt, daß die Zeugin unerreichbar sei, weil sie ausweislich der amtsärztlichen Zeugnisse des Dr. Pe. und des Leitenden Medizinaldirektors Dr. Wol. "über drei Monate nicht vernehmungsfähig" sei (Prot.-Bd. Bl. 142, 143). Diese Entscheidung entsprach dem Gesetz (§ 244 Abs. 3 StPO). Die Revision hat nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO behauptet, daß die Zeugin bis zum Schluß der Beweisaufnahme wieder vernehmungsfähig gewesen sei; sie rügt lediglich die Nichtvernehmung nach Ablauf der drei Monate. Im übrigen legt die Revision auch nicht dar, weshalb sich der Strafkammer angesichts der nach diesem Zeitablauf möglicherweise veränderten Sach- und Beweislage die Anhörung dieser Zeugin noch hätte aufdrängen müssen, die nicht einmal vom Angeklagten und seinem Verteidiger selbst wieder angeregt worden ist.
cc)
Die im Schriftsatz des Rechtsanwalts N. vom 19. September 1979 Bl. 120 ff "im Rahmen der allgemeinen Sachrüge lediglich beispielhaft" erhobenen Aufklärungsrügen sind nicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht und deshalb unzulässig. Darauf, daß der als Zeuge bereits vernommene Rechtsanwalt Ni. nicht noch zu weiteren Beweis fragen gehört worden sei, kann die Aufklärungsrüge nicht gestützt werden (OGHSt 3, 59; BGHSt 4, 125, 126). In das Wissen des Verteidigers Rechtsanwalt N. ist keine bestimmte Beweisbehauptung gestellt. Überdies brauchte sich der Strafkammer, die nach eingehender Beweiswürdigung von engen Beziehungen zwischen Rechtsanwalt Ni. und dem Beschwerdeführer P. überzeugt war (UA 103), zur Frage der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen nicht auch noch die Anhörung des Verteidigers hierzu aufzudrängen. Die Revision wendet sich in Wahrheit nur gegen die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung der Strafkammer; das ist unzulässig. Das gleiche gilt für die Behauptung, das Gericht habe in jenem Zusammenhang "eine nicht abgeklärte Tatsache, die nicht Inbegriff der Verhandlung war", zulasten des Beschwerdeführers verwertet.
aa)
Zu Unrecht sieht die Revision darin eine Verletzung des Verfahrens (§§ 244, 245 StPO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 3 d MRK), daß die Strafkammer die Vernehmung der in der Hauptverhandlung vom 30. November 1978 namentlich genannten und gemäß § 220 StPO für den 1., 5. und 6. Dezember 1978 geladenen 14 Zeugen abgelehnt hat (Prot.-Bd. Bl. 180, Anlagen 388, 389; Bl. 183, 184). § 244 Abs. 3 StPO kann nicht verletzt sein, weil die Verteidigung einen ordnungsmäßigen Beweisantrag nicht gestellt hat. Auch gegen § 245 StPO alter oder neuer Fassung hat die Strafkammer nicht verstoßen. Die 14 Zeugen sind ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung nicht erschienen, nachdem sie von der Verteidigung abgeladen worden waren. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß alle 14 Zeugen, wie die Revision selbst vorbringt, schon früher, teils mehrmals, benannt, ihre Vernehmung aber immer wieder abgelehnt worden ist. Die Annahme der Strafkammer, die Verteidigung sei sich bei der Ladung der Zeugen der Unmöglichkeit bewußt gewesen, durch die beantragte Beweiserhebung eine für den Angeklagten günstigere Wendung des Verfahrens herbeizuführen, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Ob die Aussichten der Revision anders zu beurteilen wären, wenn die Verteidigung in ihrem Antrag vom 27. November 1978 die Beweisfragen im einzelnen mitgeteilt und außerdem dargelegt hätte, warum sich jedenfalls nunmehr die bisher von der Strafkammer abgelehnte Beweiserhebung als notwendig erweise und die bei der früheren Ablehnung zum Teil als wahr unterstellten Beweistatsachen nun doch tatsächlich oder rechtlich erheblich seien, vermag der Senat nicht zu beurteilen. Ebensowenig wie der Antrag vom 27. November 1978 enthält die Revisionsrechtfertigung dazu Hinweise.
bb)
Zutreffend beanstandet die Revision, daß sich die Strafkammer mit dem von Rechtsanwalt Kü. für den Mitangeklagten H. während seiner Schlußausführungen am 31. Januar 1979 hilfsweise gestellten und vom Beschwerdeführer P. aufgegriffenen Beweisantrag auf Beiziehung von Buchungsunterlagen der Zentralstelle für die datenmäßige Erfassung der Buchungen in Mü. und deren Auswertung durch einen Buchsachverständigen (Prot.-Bd. Bl. 235, 236) in den Urteilsgründen nicht auseinandergesetzt hat. Auf diesem Mangel beruht das Urteil jedoch nicht. Nach der dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden vom 29. November 1978 (Bd. X Bl. 70) in Verbindung mit der Sitzungsniederschrift vom 16. Februar 1979 (Prot.-Bd. Bl. 262) hat der zur Vorbereitung der Entscheidung über den Hilfsbeweisantrag vernommene Referent beim We..-Li. Sp. in Mü., Karl T., glaubhaft bekundet, die Buchungszentrale in Mü. speichere keine früheren Kontostände, auch gingen bei ihr keine Belege ein. Das Beweismittel war also völlig ungeeignet (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).
cc)
Die Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung des Werner Wo. als Zeugen in der Haupt Verhandlung vom 31. Januar 1979 ist dem Gesetz entsprechend beschlossen worden. An die zugesagte Wahrunterstellung hat sich die Strafkammer gehalten. Pur die Behauptung, der Beweisantrag sei nicht ausgeschöpft worden, fehlen jegliche Anhaltspunkte.
Der Verteidiger hat dies in der Hauptverhandlung auch nicht beanstandet.
dd)
Die Ablehnung der Vernehmung der Ehefrauen Bi., Pe. und Ni. als Zeugen ist im Beschluß vom 31. Januar 1979 mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen begründet worden (Prot.-Bd. Bl. 235, 238, 239). Diese Frauen hatten an den in Betracht stehenden Verhandlungen nicht teilgenommen. Sie konnten insbesondere auch zu den sogenannten Kopplungsschreiben aus eigenem Wissen nichts bekunden. Auch die Revision behauptet nichts anderes.
ee)
Darauf, daß die Strafkammer den in der Hauptverhandlung am 17. April 1979 gestellten Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung der Herren Schr., Gu. und Dr. Kr. von der We. La. als Zeugen (Prot.-Bd. Bl. 337) entgegen § 244 Abs. 3 und 6 StPO auch in den Urteilsgründen nicht beschieden hat, beruht die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht, über die innere Tatsache, ob der Beschwerdeführer das Angebot Bi. als seriös angesehen hat, konnten die benannten Zeugen nichts aussagen. Die weiter unter Beweis gestellte Behauptung, daß Bi. über die "Unmöglichkeit, Unredlichkeit und kaufmännische Unverwertbarkeit der von ihm beabsichtigten Verwertung der Objekte S. u.a. informiert war", steht der als Tathandlung angenommenen Täuschung Bi. nicht entgegen. Nach den Urteilsfeststellungen haben ihm die Angeklagten vorgeschwindelt, daß die von der Sp. Fr. vorzuschießenden 1,5 Millionen DM als Eigenkapital zur Sicherung der Gesamtfinanzierung dienen sollten, während sie den Vorschuß in Wirklichkeit für sich verwenden wollten (UA 83, 84, 85, 106, 112 sowie UA 126, 132 zu Fall 5). Davon, daß Bi. auch selbst unredlich gehandelt hat, daß er sich des hohen Risikos des S.-Objekts bewußt gewesen ist und dieses Objekt gleichwohl gefördert hat, geht die Strafkammer nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe aus.
ff)
Die Strafkammer hat zwar über den in der Hauptverhandlung vom 17. April 1979 hilfsweise gestellten Beweisantrag auf Vernehmung des Rechtsanwalts Ho. als Zeugen (Prot.-Bd. 336) nicht entschieden. Diese Rüge kann aber keinen Erfolg haben, weil der Wahlverteidiger des Mitangeklagten H., Rechtsanwalt Kü., bereits in der Haupt Verhandlung vom 19. April 1978 erklärt hatte, daß H. Rechtsanwalt Ho. nicht von seiner anwaltlichen Schweigepflicht entbinde (Prot.-Bd. Bl. 9).
Der Beschwerdeführer P. ist im Fall 3 der Urteilsgründe nicht wegen Beihilfe zum vollendeten Betrug, sondern nach der durch Beschluß vom 21. September 1979 berichtigten Urteilsfassung "wegen einer weiteren Beihilfe zum versuchten Betrug" (des Mitangeklagten H. zum Nachteil Sch.) verurteilt worden. Diese Berichtigung war wegen offenbarer Unrichtigkeit des verkündeten Urteilssatzes zulässig (vgl. II 1.). Auf die Möglichkeit, daß er in diesem Fall - statt als Mittäter - wegen Beihilfe verurteilt werden könne, ist der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung vom 30. März 1979 gemäß § 265 Abs. 1 StPO ordnungsmäßig hingewiesen worden (Prot.-Bd. Bl. 326).
III.
Sachbeschwerde
Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Revision wendet sich durchweg nur gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer, die jedoch keinen Rechtsfehler erkennen läßt. Das gilt auch für die Schlüsse, die die Verteidigung zur Frage des Zeitpunktes der Kenntnis des Zeugen Bi. von den Machenschaften der Angeklagten aus dem Freispruch im Fall 6 der Urteilsgründe ziehen will.
B)
H.
I.
Der Beschwerdeführer H. hat zunächst dieselben Verfahrensrügen erhoben wie der Mitangeklagte P. unter A II 3 a, b und c. Diese Rügen können aus den dort angeführten Gründen keinen Erfolg haben. Auch das, was der Beschwerdeführer als Verletzung des § 337 Abs. 2 StPO bezeichnet, begründet die Revision nicht. Entsprechend der zugelassenen Anklage ist er im Fall 1 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum Betrug, im Fall 2 wegen Betruges und im Fall 3 wegen "eines weiteren versuchten Betruges" verurteilt worden. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der Urteilsformel, dem Zusammenhang der Urteilsgründe und dem Berichtigungsbeschluß vom 3. September 1979 Ziffer 3. Soweit auch bei diesem Beschwerdeführer tatsächlich zunächst gewisse Zweifel über den genauen Umfang des ihm vorgeworfenen strafrechtlichen Tuns vorhanden gewesen sein sollten, sind sie jedenfalls von der Strafkammer bereits zu Beginn der Hauptverhandlung ausgeräumt worden (Prot.-Bd. Bl. 3). Auf die Ausführungen zu A I und II 1 wird im übrigen verwiesen.
II.
Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat auch bei diesem Beschwerdeführer keinen ihn benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Angeklagten sind nicht dadurch beschwert, daß sie im Fall 3 der Urteilsgründe nicht wegen vollendeten Betruges (Heyn) und wegen Beihilfe zum vollendeten Betrug (P.) verurteilt worden sind. Mit der Übertragung der Bankbürgschaft durch den Zeugen Sch. an Me. war bei Schemm ein Vermögensnachteil und bei Messinger der entsprechende Vermögensvorteil ("sich oder einem Dritten", § 263 Abs. 1 StGB) entstanden. Die Frage einer fehlenden Stoffgleichheit stellte sich hier nicht. Daß Sch. später von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hat, änderte an der einmal vollendeten Betrugstat nichts.
Hürxthal
Knoblich
Ruß
Engelhardt