Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.01.1976, Az.: 1 StR 258/75
Strafbarkeit wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und eines vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz; Anforderungen an die Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts; Anforderungen an die Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.01.1976
- Aktenzeichen
- 1 StR 258/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12411
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Würzburg - 30.10.1974
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gewerbsmäßige Hehlerei u.a.
Prozessführer
1. Musiker und Händler Peter B. aus W., geboren am ... 1946 in B.
2. Händler Frank S. aus W., geboren am ... 1932 in B.
3. Händler Egon W. aus W., geboren am ... 1947 in B.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung
vom 13. Januar 1976,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten B.,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten B., S. und W. gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 30. Oktober 1974 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt für schuldig befunden:
- 1.
Den Angeklagten B., der gewerbsmäßigen Hehlerei in vier Fällen, davon in zwei Fällen gemeinschaftlich begangen,
- 2.
den Angeklagten S. der gewerbsmäßigen Hehlerei in drei Fällen,
- 3.
den Angeklagten W. der gewerbsmäßigen Hehlerei in drei Fällen, davon in zwei Fällen gemeinschaftlich begangen, und eines vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz.
Es hat deshalb verurteilt:
- 1.
Den Angeklagten B. zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren,
- 2.
den Angeklagten S. zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Die Vollstreckung dieser Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt,
- 3.
den Angeklagten W. Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und zur Geldstrafe von 100 DM, ersatzweise vier Tagen Freiheitsstrafe.
Im übrigen hat es die Angeklagten S. und W. freigesprochen.
Gegen die Verurteilungen richten sich die Revisionen der Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
A.
Die Revision des Angeklagten B.
I.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1.
Die Revision meint, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß sie zur Frage der Gewerbsmäßigkeit der Hehlerei zwar den Polizeispitzel D., nicht aber dessen Gesprächspartner Friedrich E. als Zeugen vernommen habe.
Die Rüge enthält weder eine bestimmte Beweisbehauptung noch die Darlegung, was die vom Beschwerdeführer vermißte Vernehmung des E. erbracht hätte. Das gehört jedoch zu den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Nach dieser Vorschrift muß der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, die den Mangel enthaltenden Tatsachen so genau und vollständig angeben, daß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden. Eine Aufklärungsrüge muß eine bestimmte Beweisbehauptung und die Angabe des erwarteten Beweisergebnisses enthalten (BGH, Urteil vom 7. November 1972 - 1 StR 483/72).
Es genügt nicht, darzutun, die Strafkammer habe "den Hintergründen des von D. berichteten Zellengesprächs" genauer nachgehen müssen. Die Angabe, was der Zellengenosse E., als Zeuge vernommen, ausgesagt hätte, fehlt vollständig.
2.
Die Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO geht gleichfalls fehl. Die Revision beanstandet insoweit, die Strafkammer habe den Angeklagten B. im Fall B III 2 der Urteilsgründe (gewerbsmäßige Hehlerei zum Nachteil der Stadt Schlitz) wegen einer in Alleintäterschaft begangenen gewerbsmäßigen Hehlerei verurteilt, obwohl Anklage und Eröffnungsbeschluß ihm insoweit Mittäterschaft mit dem Angeklagten W. zur Last gelegt hätten. Einen Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes habe das Gericht unterlassen.
Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, ob und in welcher Weise er sich gegen den Vorwurf der Alleintäterschaft anders hätte verteidigen können als gegen den der Mittäterschaft. Die Sitzungsniederschrift ergibt, daß der Angeklagte B. sich ausführlich gegen den Vorwurf der Alleintäterschaft verteidigt hat (HA Bl. 392). Danach kann das Urteil nicht auf der Unterlassung eines gebotenen Hinweises beruhen (BGH, Urteil vom 18. Juni 1953 - 4 StR 145/52). Unter diesen Umständen bedarf keiner Entscheidung, ob der Hinweis des Gerichts nach § 265 StPO (HA Bl. 453) auch den Fall der Alleintäterschaft des Angeklagten B. umfaßt.
II.
Auch sachlichrechtlicher Überprüfung hält die Verurteilung des Angeklagten B. stand.
1.
Die Strafkammer stellt in sämtlichen in Betracht kommenden Fällen (B III 1 und 2, IV 1 und 2 der Urteilsgründe) fest, der Angeklagte sei sich der Möglichkeit bewußt gewesen, daß die von ihm erworbenen Gegenstände von den Vorbesitzern durch strafbare Handlungen erlangt worden seien, und sei damit einverstanden gewesen. Den Erfordernissen des § 259 StGB nF ist damit genügt. Auch die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit sind rechtlich unangreifbar festgestellt (Urteilsabschrift S. 14).
2.
Die Strafzumessungserwägungen bieten keine Veranlassung zu rechtlicher Beanstandung. Die Strafkammer hat insoweit bereits den ab 1. Januar 1975 geltenden Rechtszustand zugrunde gelegt (UA S. 41) und deshalb trotz Verneinung mildernder Umstände nach § 260 Abs. 2 StGB aF auf Einzelfreiheitsstrafen auch unter einem Jahr erkannt (UA S. 45).
Im Fall B III 1 berücksichtigt das Landgericht strafschärfend den "ganz erheblichen Schaden", den der Angeklagte "aus Habgier und Eigennutz in Kauf nahm" (UA S. 45). Damit ist der Schaden gemeint, der durch den Verkauf der 16 Reiterpistolen an Th. zum Gesamtpreis von 30.000 DM entstand. Als Vermittlungsprovision erhielt der Angeklagte von Th. "einige Zinngegenstände" (UA S. 11). Was er von einem Auftraggeber St. erhielt, ist nicht festgestellt. Das Schwergewicht liegt beim Schaden, nicht bei der Habgier. Die Wertung enthält zugleich die Feststellung daß der Angeklagte aus diesem Geschäft einen erheblichen Gewinn ziehen wollte. Der Gewinn konnte sowohl aus der Provision Th.s als auch aus einer Zuwendung des Hugo St. bestehen. Die Doppelverwertung eines Tatbestandsmerkmals liegt nicht vor.
Gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bestehen keine rechtlichen Bedenken.
B.
Die Revision des Angeklagten S.
I.
Die Verfahrensbeschwerden bleiben erfolglos.
1.
Die Aufklärungsrüge, die das Unterlassen der Vernehmung des Zellengenossen E. beanstandet, enthält keine bestimmte Beweisbehauptung und keine Angabe des erwarteten Beweisergebnisses, Die Ausführung, das Gericht hätte Anlaß gehabt, E. "zum selben Beweisthema wie den Zeugen D. zu vernehmen", läßt die erforderliche Bestimmtheit vermissen. Die Darlegung, schon der persönliche Eindruck des E. sei geeignet gewesen, die Glaubwürdigkeit des Zeugen D. zu erschüttern, ersetzt nicht die konkrete Behauptung, was E. ausgesagt und dadurch zur Wahrheitsfindung beigetragen hätte. Nur wenn klare Behauptungen vorliegen, kann das Revisionsgericht befinden, ob die Vernehmung des E. sich dem Tatrichter unter den gegebenen Umständen aufgedrängt hat.
2.
Mit der Beanstandung, das Landgericht hätte die Akten der Staatsanwaltschaft Würzburg, betreffend das Ermittlungsverfahren gegen E. wegen Diebstahls und "eine von der Verteidigung benannte Akte des Landgerichts Gießen" heranziehen sollen, sind die Beweismittel nicht hinreichend bestimmt bezeichnet. Insoweit hätte es der genauen Angaben der Aktenteile bedurft, die das erkennende Gericht hätte beiziehen und auswerten müssen (BGHSt 6, 129; BGH VRS 32, 205). Die Strafkammer hätte im übrigen die in der Strafakte E. enthaltenen Aussagen nicht verlesen können, ohne gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme zu verstoßen.
II.
Die Revision deckt auch keine sachlichrechtlichen Mängel auf.
1.
Die Tatbestände der gewerbsmäßigen Hehlerei in drei Fällen sind ohne erkennbaren Rechtsirrtum festgestellt. Die gegen diese Annahme der Strafkammer gerichteten Angriffe der Revision richten sich im wesentlichen in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Das gilt insbesondere für die Darlegung das Ausbleiben einer Meldung des rechtmäßigen Eigentümers der "Prunkgewehre" trotz öffentlicher Ausschreibung steh\e der Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen D. entgegen. Es ist durchaus möglich, daß die vom Landgericht angenommene mehrfache Ausschreibung den privaten Eigentümer nicht erreicht hat. Ebensowenig stellt es einen Widerspruch dar, wenn die Strafkammer einerseits die Einlassung des Angeklagten über die Ablehnung des Ankaufs der wertvollen Porzellangegenstände durch eine Angestellte des Antiquitätenhändlers Bü. in Würzburg wiedergibt (UA S. 19) und andererseits annimmt, Bü. habe den Ankauf verweigert (UA S. 20). Das Landgericht muß diese Feststellung nicht der Einlassung des Angeklagten entnommen haben. Es ist auch möglich, daß es die Ablehnung durch die Angestellte als im Namen Bü.s erklärt angesehen und deshalb einer Ablehnung von Bü. selbst gleichgeachtet hat.
2.
Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
C.
Die Revision des Angeklagten W.
I.
Die Verfahrensrechtlichen Beanstandungen führen nicht zum Erfolg.
1.
Die Aufklärungsrüge enthält keine bestimmte Beweisbehauptung und keine Angabe des erwartenen Beweisergebnisses (vgl. oben A. I. 1). Die Revisionsrechtfertigung stimmt insoweit wörtlich mit der Revisionsbegründung des Angeklagten B. über ein.
2.
Die Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO ist unbegründet. Anklage und Eröffnungsbeschluß (HA III Bl. 316, 332) legen dem Angeklagten W. unter Nr. 9 zur Last, er habe "etwa 15 Pistolen" aus dem Einbruch in das Heimatmuseum Bu. an Th. verkauft. Unter Nr. 10 war er angeklagt, eine "Kuchenreiter-Pistole" aus dem Einbruch in das Museum Bur. mit dem Willen in Besitz gehabt zu haben, sie ebenfalls an Th. zu veräußern. Die Anklage nahm insoweit zwei selbständige Handlungen an.
Der Angeklagte W. ist im Fall B II 1 verurteilt, weil er 15 Pistolen aus dem Einbruch Bu. erhielt, davon 14 an Th. verkaufte und die "Kuchenreiter-Pistole" als Provision zurückbehielt und später gleichfalls an Th. verkaufte. Im Fall Nr. 10 der Anklage hat die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen (UA S. 40).
Unter diesen Umständen bedurfte es keines Hinweise nach § 265 Abs. 1 StPO. Der Angeklagte war wegen gewerb mäßiger Hehlerei an 15 Pistolen angeklagt und ist so verurteilt. Die Veränderung der tatsächlichen Gesichtspunkte ist so geringfügig, daß ein Hinweis auch aus die Grunde nicht geboten war.
2.
Die sachlichrechtliche Überprüfung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Mösl
Woesner
Herdegen
Kuhn