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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.04.1970, Az.: 4 StR 549/69

Anforderungen an die Wahrung der Öffentlichkeit des Verfahrens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.04.1970
Aktenzeichen
4 StR 549/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 12462
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hagen - 03.03.1969

Verfahrensgegenstand

Betrug im Rückfall

Prozessführer

Kaufmännischer Angestellter Manfred S. aus D., geboren am ... 1930 in A./Thüringen.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 2. April 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler
Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Hürxthal
Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 3. März 1969 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht, dessen erstes, auf drei Jahre Zuchthaus und Geldstrafen wegen Rückfallbetruges in zwölf Fällen lautendes Urteil der Senat wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben hatte, hat den Angeklagten nunmehr unter Freisprechung in einem weiteren Fall wegen Betruges im Rückfall in elf Fällen wiederum zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zu elf Geldstrafen von je 50 DM verurteilt. Außerdem hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

2

Auch die abermalige Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

3

Die Rüge, die Öffentlichkeit des Verfahrens sei nicht gewahrt worden (§ 169 GVG, § 338 Nr. 6 StPO), greift durch.

4

Auf Grund des Inhalts der Sitzungsniederschrift und der dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden ist folgendes erwiesen:

5

Kurz vor Beginn der auf den 3. Februar 1969 im Landgerichtsgebäude in Hagen anberaumten Hauptverhandlung (4. Verhandlungstag) teilte der Schöffe H. telefonisch mit, daß er wegen fiebriger Grippeerkrankung nicht erscheinen könne. Um eine Überschreitung der Unterbrechungsfrist des § 229 StPO zu vermeiden, erklärte er sich jedoch zu einer kurzen Verhandlung in seinem Eigenheim in Hohenlimburg bereit. Im Einverständnis mit dem Angeklagten, dem Verteidiger und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft vernahmen daraufhin die drei Berufsrichter der Kammer in nichtöffentlicher Sitzung einige der geladenen Zeugen kommissarisch. Anschließend begaben sich alle Beteiligten zur Wohnung des erkrankten Schöffen. Dort wurde die Hauptverhandlung im Wohnzimmer u.a. mit der Verlesung der Niederschriften über die voraufgegangenen kommissarischen Vernehmungen für etwa 20 bis 30 Minuten fortgesetzt. Die Außentür des Eigenheims war geschlossen, aber nicht verschlossen. Irgendein Hinweis darauf, daß im Haus öffentlich verhandelt werde, war nicht angebracht. Auch im Landgerichtsgebäude, insbesondere an der Eingangstür des für die Hauptverhandlung an sich vorgesehenen Sitzungssaals fehlte jeglicher Hinweis auf die Fortsetzung der Hauptverhandlung in Hohenlimburg.

6

Mit Recht rügt die Revision dieses Verfahren.

7

Die in § 169 Satz 1 GVG vorgeschriebene öffentliche Durchführung der Hauptverhandlung gehört zu den grundlegenden Einrichtungen des Rechtsstaats. Die Rechtsprechung soll sich grundsätzlich "in aller Öffentlichkeit" und nicht hinter verschlossenen Türen abspielen (BGHSt 9, 280, 281 [BGH 23.05.1956 - 6 StR 14/56];  21, 72, 73) [BGH 04.03.1966 - 4 StR 72/66]. Dieser Grundsatz ist zwar in vielerlei Hinsicht durchbrochen. Das Gesetz selbst schreibt für bestimmte Verfahren, z.B. gegen Jugendliche (§ 48 Abs. 1 JGG), die Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung vor, und sieht unter bestimmten Voraussetzungen für die Dauer der Hauptverhandlung oder einen Teil davon die Möglichkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit überhaupt (vgl. z.B. § 172 GVG) oder jedenfalls bestimmt er Personen (vgl. z.B. §§ 175, 177 GVG, § 243 Abs. 2 StPO) vor. Die Beachtung des Öffentlichkeitsgrundsatzes findet außerdem ihre Grenze in der tatsächlichen Unmöglichkeit, ihm (voll) zu entsprechen, z.B. bei Überfüllung des Sitzungssaals, wenn eine Augenscheinseinnahme wegen der Enge der zu besichtigenden Örtlichkeit mit Zuschauern nicht ordnungsmäßig durchgeführt werden kann oder wenn die Einhaltung bestimmter, z.B. gesundheits- oder gewerbepolizeilicher Sicherungsvorschriften der Anwesenheit nichtprozeßbeteiligter Personen bei der Einnahme des Augenscheins entgegensteht (vgl. u.a. RGSt 52, 137; RG JW 1937, 3100 Nr. 29; BGHSt 5, 75, 83 ff [BGH 10.11.1953 - 5 StR 445/53]; vgl. auch BGHSt 21, 72, 73) [BGH 04.03.1966 - 4 StR 72/66]. Daran anknüpfend hat der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes schließlich auch für solche Fälle verneint, in denen die Beschränkung der Öffentlichkeit nicht auf den Willen des Gerichts, sondern auf Zufall oder auf Fehlverhalten eines Gerichtsbeamten zurückzuführen ist und das Gericht den Mangel auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hat erkennen können (vgl. dazu BGHSt 21, 72 [BGH 04.03.1966 - 4 StR 72/66];  22, 297) [BGH 18.12.1968 - 2 StR 322/68].

8

Abgesehen von solchen, hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen gilt der Öffentlichkeitsgrundsatz jedoch uneingeschränkt für die ganze Hauptverhandlung und ohne Unterschied, wo diese oder ein Teil von ihr im Einzelfall durchgeführt wird, öffentlich ist eine Verhandlung aber nur dann, wenn die "Allgemeinheit", "jedermann", "beliebige Zuhörer", also auch unbeteiligte Personen an ihr teilnehmen können, sofern sie es wünschen (vgl. u.a. RG JW 1938, 1019; BGHSt 3, 386, 387 [BGH 20.01.1953 - 1 StR 626/52];  5, 75, 83, 84 [BGH 10.11.1953 - 5 StR 445/53]; BGH NJW 1959, 899; BGH Urteil vom 9. April 1968 - 5 StR 51/68; Eb. Schmidt Lehrkommentar Band III § 169 GVG Vorbem. 2; Loewe-Rosenberg (Schäfer) 21. Aufl. § 338 StPO Bem. 3). Das war bei der Verhandlung in Hohenlimburg nicht der Fall.

9

Wird eine Hauptverhandlung an einem anderen Ort als in dem vorgesehenen Sitzungssaal fortgesetzt, kann von einer möglichen Gegenwart auch unbeteiligter Personen nur gesprochen werden, wenn sichergestellt ist, daß solche Personen Ort und Zeit der Weiterverhandlung erfahren können. Diese Voraussetzung ist nicht etwa schon deswegen erfüllt, weil es Interessenten unbenommen bleibt, entsprechende Erkundigungen auf der Geschäftsstelle einzuziehen (vgl. auch OLG Hamburg VRS 24, 437). Auf eine solche, nur kundigen Interessenten offenstehende Möglichkeit, Zeit und Ort der Weiterverhandlung zu erfragen, kann die Öffentlichkeit nicht verwiesen werden. Andernfalls könnte sich das Gericht mit oder ohne Einverständnis der Beteiligten, durch (wiederholten) Wechsel des Verhandlungsraums der Zuhörerschaft überhaupt oder doch bestimmten, unbequemen Zuhörern entziehen. Das aber gerade will das Gesetz mit dem Gebot, öffentlich zu verhandeln, verhindern. Deshalb müssen Ort und Zeit der Weiterverhandlung nach außen hin für jedermann erkennbar kundgegeben werden (vgl. auch Loewe-Rosenberg a.a.O.). Das hat die Strafkammer vorliegend in jedem Falle versäumt, da sie ihre Entscheidung, in Hohenlimburg weiterzuverhandeln, nicht öffentlich bekannt gegeben und weder an der Eingangstür des für die Weiterverhandlung an sich vorgesehenen Sitzungssaals im Gerichtsgebäude in Hagen noch an der Eingangstür des Gebäudes in Hohenlimburg, in dem die Verhandlung dann tatsächlich fortgesetzt worden ist, einen entsprechenden Hinweis angebracht hat. Es braucht deshalb nicht näher darauf eingegangen zu werden, wo sie in dem vorliegenden Fall die Öffentlichkeit durch einen Hinweis hätte unterrichten müssen, im Gerichtsgebäude oder am neuen Verhandlungsort oder etwa an beiden Stellen.

10

Die Verletzung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß alle Prozeßbeteiligten mit dem angewendeten Verfahren damals einverstanden waren (vgl. RGSt 64, 385, 388; Eberhard Schmidt Lehrkommentar Nachtrag 1967 § 338 StPO Rn. 21).

11

Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten und zur Zurückverweisung der Sache (§ 338 Nr. 6 StPO). Auf die übrigen Verfahrensrügen und die Einwendungen der Revision in der Sache braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden.

Meyer
Bundesrichter Börtzler kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist. Meyer
Mayr
Hürxthal
Müller