Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.04.1968, Az.: 5 StR 51/68
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung; Anforderungen an die Darlegung von Verfahrensrügen im Strafprozess
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.04.1968
- Aktenzeichen
- 5 StR 51/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 14330
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 30.05.1967
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Kreditwucher
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. April 1968,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Schmidt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer,
Bundesrichter Schmitt,
Bundesrichter Herrmann,
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte ... und ... aus ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten Dr. Carl-Heinz H. wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30. Mai 1967 mit den Feststellungen wie folgt aufgehoben:
- 1.
In vollem Umfange soweit der Angeklagte Dr. H. im ersten Falle wegen schweren Kreditwuchers verurteilt worden ist,
- 2.
in den übrigen Strafaussprüchen einschließlich des Ausspruches über den Ehrenrechtsverlust.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
A.
Die Verurteilung im ersten Falle konnte nicht bestehentleiben, weil ein Teil des Schuldvorwurfes gemäß § 67 Abs. 2 StGB möglicherweise verjährt ist.
Der Angeklagte hatte diese Tat mit dem Darlehnsvertrage vom 4. Juli 1958 eingeleitet. Im September 1958 wurde das Darlehn - erneut unter wucherischen Bedingungen - zum ersten Male gestundet. Ende des Jahres 1958 und im Jahre 1959 folgten weitere Stundungen mit gleichen Zinsverpflichtungen und Zahlungen.
Da die Verjährung der Strafverfolgung erst am 6. November 1963 (Bd. I Bl. 81 d.A.) wirksam unterbrochen worden ist, wären die beiden Handlungen vom Juli und September 1958 nur dann nicht verjährt, wenn das Landgericht sie mit Recht als Teil eines fortgesetzten Tuns angesehen hätte. Das aber läßt sich auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht beurteilen. Zur Frage des Fortsetzungszusammenhanges führt die Strafkammer nur aus, "das nachfolgende wucherische Verhalten des Angeklagten bei den jeweiligen Stundungsabreden hat die Kammer zugunsten des Angeklagten als im Fortsetzungszusammenhang mit den jeweils vorangegangenen Darlehnsgewährungen stehend gewertet" (UA S. 49).
Diese Frage ist also von der Strafkammer nicht abschließend geprüft worden, so daß die Verurteilung im ersten Falle aufzuheben war.
Im zweiten Falle besteht die Möglichkeit der Verjährung nicht, so daß der Angeklagte hier durch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang nicht beschwert sein kann.
B.
Die Verfahrensangriffe dringen nicht durch.
I.
Unbegründet ist die Rüge, am 25. April 1967 - dem sechsten Hauptverhandlungstage - seien im St.Dominicus-Krankenhaus die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden.
Eine Verhandlung ist dann öffentlich, wenn sie vor dem erkennenden Gericht so durchgeführt wird, daß unbeteiligte Personen an ihr teilnehmen können. Das Gericht darf daher im allgemeinen nicht in einem Raum verhandeln, der zu klein ist, um Unbeteiligten die Möglichkeit des Zutritts zu gewähren (BGKSt 5,75).
Das aber ist hier auch nicht geschehen. Durch die insoweit übereinstimmenden, zuverlässigen Äußerungen des Strafkammervorsitzenden, des Berichterstatters und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft ist zur Überzeugung des Senats erwiesen, daß das Verhandlungszimmer des Krankenhauses nicht nur den Verfahrensbeteiligten Platz bot, sondern auch "einigen Zuhörern". Das aber genügte unter den obwaltenden Umständen, weil es nicht immer auf die Zahl der zur Verfügung stehenden Zuhörerplätze ankommt (BGHSt 5,83 [BGH 10.11.1953 - 5 StR 445/53]), sondern in erster Linie darauf, daß beliebigen Dritten überhaupt die Möglichkeit des Zutrittes geboten wird. Weiterer Beweiserhebung bedurfte es hier - und auch im übrigen - nicht.
Die erwähnten dienstlichen Äußerungen sowie die des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des Saalwachtmeisters beweisen weiterhin, daß dieser - entgegen den Behauptungen der Revision - auch alle anderen Maßnahmen getroffen hatte, die zur. Wahrung der Öffentlichkeit erforderlich sind. Sowohl "an der Außenseite der Tür des Sitzungszimmers" als auch "für jedermann sichtbar an der Scheibe der Eingangstür des Gebäudeteils" waren Terminszettel angebracht worden, denen jeder Unbeteiligte den Gegenstand des Strafverfahrens und die Verhandlungszeit entnehmen konnte. Daß der Weg zum Verhandlungszimmer (das sich übrigens im Erdgeschoß befand und vor dem ein uniformierter Justizbeamter stand) nicht beschildert war, bedeutet - wie auf der Hand liegt - keinen Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens.
II.
Um ein offenbares Versehen handelt es sich, soweit die Niederschrift über die Verhandlung im Krankenzimmer den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht ausdrücklich als erschienene Person erwähnt, Denn der Urkundsbeamte hat sowohl das Protokoll dieses Verhandlungstages als auch den Vermerk über die Protokolländerungen selbst unterschrieben.
III.
Soweit die Revision unter Berufung auf das Zeugnis beider Angeklagter vorträgt, der frühere Verteidiger (Rechtsanwalt Dr. Ho.) habe den Verhandlungen vom 25. April 1967 (im Krankenhaus) und vom 12. Mai 1967 (achter Hauptverhandlungstag) wegen Übermüdung vorübergehend nicht folgen können, wird dies durch vier dienstliche Äußerungen widerlegt. Unter anderem hat der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, der von seinem Platz aus den Verteidiger am besten beobachten konnte, überzeugend erklärt:
"Während der mehrtägigen Hauptverhandlung habe ich aus allgemeinen grundsätzlichen Erwägungen zur Vermeidung etwaiger prozessualer Folgen u.a. mein besonderes Augenmerk darauf gerichtet, ob der Angeklagte jederzeit ordnungsgemäß vertreten war.
Als Herr Rechtsanwalt Ho. in der am 25. April 1967 im Krankenhaus durchgeführten Haupt Verhandlung für ganz kurze Zeit die Augen geschlossen hielt und ich den Eindruck befürchtete, er würde dem Gang der Hauptverhandlung nicht seine volle Aufmerksamkeit schenken, wurde ich sogleich eines anderen belehrt, AUS anschließend seitens des Verteidigers gestellten sachdienlichen Fragen ergab sich, daß dieser der Verhandlung in vollem Umfange gefolgt war. ...
Daß Herr Rechtsanwalt Ho. zu anderen Zeitpunkten der Hauptverhandlung - sowohl im Krankenhaus als auch im Gerichtsgebäude - der Hauptverhandlung nicht gefolgt ist, habe ich nicht bemerkt."
IV.
Fehl gehen die Angriffe der Revision, die sich mit "der Wertung der Aussage der Zeugen L." befassen. Den Gerichtsbeschluß, durch den die Zeugin wegen Verdachts der Begünstigung "als unvereidigt angesehen" worden ist, greift die Revision nicht an; sie meint nur, das Urteil beruhe "auf einer unrichtigen Anwendung und Auslegung des § 55 StPO".
Was der Beschwerdeführer hierzu vorträgt, wird dem Urteile und den Verfahrensmaßnahmen des Tatrichters nicht gerecht. Die Zeugin ist gemäß § 60 Nr. 3 StPO als unvereidigt angesehen worden, weil sie "durch ihre frühere Aussage" vom 22. November 1963 vor dem Amtsgericht Tiergarten "den Angeklagten hat begünstigen wollen"; den Beweggrund für ihr damaliges Verhalten findet die Strafkammer in dem guten persönlichen Verhältnis zum Beschwerdeführer, der sich mit ihr geduzt und ihr wertvolle Schmuckgegenstände geschenkt hatte. Unabhängig von diesem (am 30. Mai 1967 verkündeten) Beschluß hatte der Strafkammervorsitzende bereits am 3. April 1967 die Zeugin L. darüber belehrt, daß sie nach § 55 StPO die Antwort auf seine Frage verweigern könne, ob sie "mit dem Angeklagten mehr als freundschaftlich zusammen war". Diese Belehrung über das Recht zur Auskunftsverweigerung, von dem die Zeugin Gebrauch gemacht hat, kann sich nur auf die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung wegen Ehebruchs bezogen haben.
Das Landgericht hat also schon während des Verfahrens deutlich zwischen den Gründen unterschieden, die gemäß § 55 StPO zur Auskunftsverweigerung berechtigen, und denen, die zur Nichtvereidigung gemäß § 60 Nr. 3 StPO zwingen. Deshalb liegt auch die Besorgnis fern, die Strafkammer könne im Urteil von rechtsirrigen Vorstellungen über § 55 StPO ausgegangen sein. Die schriftlichen Entscheidungsgründe auf Seite 40 UA bestätigen den Vorwurf der Revision auch nicht.
V.
Offensichtlich unberechtigt sind die unter D und E der schriftlichen Revisionsbegründung erhobenen Vorwürfe, das Landgericht habe die ihm gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt.
Angesichts des Verfahrensganges und des Urteilsinhalts braucht nicht näher begründet zu werden, weshalb die Behauptung des Beschwerdeführers nicht zutrifft, er sei durch die Folgerungen der Strafkammer überrumpelt worden. Es wäre seine Sache gewesen, Beweisanträge auf Herbeiziehung der Steuerunterlagen und Vernehmung eines Beamten des Finanzamtes sowie der eigenen Tochter zu stellen, wenn er sich hiervon eine Entlastung erhoffte. Der Tatrichter jedenfalls brauchte sich von der jetzt gewünschten Beweiserhebung nichts zu versprechen.
C.
Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision sind. - soweit überhaupt zulässig - offensichtlich unbegründet.
Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat in Bezug auf den zweiten Schuldspruch keine Rechtsmängel aufgedeckt, durch die der Angeklagte beschwert wäre. Insoweit war seine Revision daher zu verwerfen.
Die Strafe indessen konnte nicht bestehenbleiten, weil nicht sicher auszuschließen war, daß sie durch die (nunmehr aufgehobene) Verurteilung im ersten Falle mitbeeinflußt worden ist. Aufzuheben war auch die Gesamtstrafe einschließlich des Ausspruches über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Siemer
Schmitt
Kersting
Herrmann