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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.01.1953, Az.: 1 StR 626/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.01.1953
Aktenzeichen
1 StR 626/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12073
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Augsburg - 12.03.1952

Fundstellen

  • BGHSt 3, 386 - 392
  • JZ 1953, 285 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1953, 712-713 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Hehlerei u.a.

Prozessgegner

den Sprengmeister Adolf L. aus Ay. bei A., geboren am ... in F.,

Sonstige Beteiligte

S. u.a.

Amtlicher Leitsatz

Fordert der Vorsitzende einen Zuhörer zum Verlassen des Verhandlungssaales auf, weil gegen ihn auf Grund derselben Vorgänge, die Gegenstand der Hauptverhandlung sind, ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hehlerei schwebt, und kommt der Zuhörer dieser Aufforderung widerspruchslos nach, so liegt darin keine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 12. März 1952 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

I.

Verfahrensrüge:

2

Am zweiten Verhandlungstage der mehrtägigen Hauptverhandlung machte der Staatsanwalt den Vorsitzenden darauf aufmerksam, dass ein Angestellter der Firma B. in A. - nach den Angaben der Revision handelte es sich um den Angestellten R. - der Hauptverhandlung als Zuhörer beiwohnte, gegen den damals ein Ermittlungsverfahren schwebte, weil er vom Beschwerdeführer oder einigen der früheren Mitangeklagten gestohlenes Altmetall abgenommen haben sollte. Der Beschwerdeführer und seine Mitangeklagten hatten sich zum Teil wegen Diebstahls dieses Altmetalls, zum Teil wegen Hehlerei am Diebesgut zu verantworten. Der Vorsitzende forderte den als Zuhörer anwesenden Angestellten auf, den Sitzungssaal zu verlassen, weil es nicht angehe, dass er der Verhandlung zuhöre, obwohl gegen ihn ein mit diesem Verfahren zusammenhängendes Verfahren schwebe. Der Zuhörer kam der Aufforderung ohne Widerrede nach.

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Die Revision sieht darin eine unzulässige Beschränkung der Öffentlichkeit. Sie macht geltend, nach den §§ 169 ff GVG könne die Öffentlichkeit nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden, die hier nicht gegeben gewesen seien. Auch bedürfe es stets eines Gerichtsbeschlusses, der hier nicht ergangen sei. Die Revision ist deshalb der Auffassung, dass der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben sei.

4

Diese Ansicht ist unzutreffend.

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Der Grundsatz der Öffentlichkeit besagt, dass die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht in der möglichen Gegenwart eines unbeteiligten Personenkreises vor sich geht. Sie bildet eine wesentliche Bedingung des öffentlichen Vertrauens zur Rechtsprechung der Gerichte und soll verhindern, dass die gesamte Tätigkeit des Gerichts hinter verschlossenen Türen in ein Dunkel gehüllt und dadurch Missdeutungen und Argwohn ausgesetzt wird (RGSt Bd. 70 S 109, 112). Auch wenn nur einzelnen Personen der Zutritt zur Verhandlung verwehrt wird oder sie aus dem Verhandlungszimmer entfernt werden, kann darin eine unzulässige Beschränkung der Öffentlichkeit liegen. Gründe, aus denen die Öffentlichkeit beschränkt werden darf, sind in den §§ 170-174, 175 und 177 GVG enthalten. Aus ihnen ergibt sich auch, unter welchen näheren Voraussetzungen in den dort genannten Fällen die Öffentlichkeit ausgeschlossen oder eingeschränkt werden darf und welches Verfahren dabei zu beobachten ist. Die von der Revision beanstandete Aufforderung des Vorsitzenden an den Angestellten der Firma B. zum Verlassen des Sitzungssaales findet in diesen Vorschriften keine Stütze. Sie zählen aber die Gründe, aus denen einzelnen Personen die Anwesenheit bei der Hauptverhandlung versagt werden kann, nicht erschöpfend auf. Der gegenteiligen Rechtsauffassung der Entscheidung RGSt Bd. 64 S 385 kann deshalb nicht gefolgt werden. So sind insbesondere nach § 58 Abs. 1 StPO die Zeugen einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen. Daraus ergibt sich, dass den Zeugen bis zu ihrer Vernehmung die Anwesenheit im Verhandlungssaal verwehrt werden soll. Der Grund dafür ist offensichtlich: Der Zeuge soll, ohne zu wissen, was der Angeklagte angegeben hat und was andere Zeugen vor ihm bekundet haben, unbefangen aussagen. Die darin liegende höhere Gewähr für die Ermittlung der Wahrheit war dem Gesetz also wichtiger als die uneingeschränkte Durchführung des Grundsatzes der Öffentlichkeit. Mit Rücksicht auf § 58 Abs. 1 StPO muss es auch für zulässig erachtet werden, wenn der Vorsitzende einen Zuhörer zum Verlassen des Sitzungssaals auffordert, sobald einer der Prozessbeteiligten dem Gericht ankündigt, dass er die Absicht habe, sich im Laufe der Verhandlung auf ihn als Zeugen zu berufen, sobald also mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass der Zuhörer als Zeuge in Betracht kommt. Der mit der Aufforderung des Vorsitzenden verfolgte Zweck, die Beachtung der Vorschrift des § 58 Abs. 1 StPO zu sichern, verbietet, in ihr eine unzulässige Beschränkung der Öffentlichkeit zu sehen.

6

Aus ähnlichem Grunde ist auch die Aufforderung des Vorsitzenden an den als Zuhörer anwesenden Angestellten der Firma B. zum Verlassen des Sitzungssaals nicht zu beanstanden. Der Vorsitzende liess sich zwar, wie seine dienstliche Erklärung ergibt, bei seiner Aufforderung nicht von dem Gedanken leiten, dass der Zuhörer als Zeuge in diesem Verfahren in Betracht kommen könne und die Entfernung des Zuhörers daher zur Wahrung der Vorschrift des § 58 Abs. 1 StPO geboten oder mindestens zweckmässig sei Gegen den Zuhörer schwebte aber wegen derselben Vorgänge, die den Gegenstand dieses Verfahrens bildeten, ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hehlerei. Ihm wurde darin zur last gelegt, als Angestellter einer Firma, die sich mit dem Ankauf unedler Metalle befasste, Sachen angenommen zu haben, die die Angeklagten entweder im Wege des Diebstahls oder der Hehlerei an sich gebracht hatten. Dieses gegen den Angestellten gerichtete Ermittlungsverfahren war - wie jedes andere Ermittlungsverfahren - nicht öffentlich. Nur die Hauptverhandlung steht unter dem Grundsatz der Öffentlichkeit. Dass im Ermittlungsverfahren der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht gilt und nicht einmal die Parteiöffentlichkeit vorgesehen ist, hat seinen Grund in den Zwecken des Ermittlungsverfahrens. In dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren hatte der zum Verlassen des Sitzungssaales aufgeforderte Zuhörer also nicht das Recht, der Vernehmung eines Zeugen oder Mitbeschuldigten zuzuhören. Hätte er es trotzdem versucht und hätte ihn der vernehmende Richter zum Verlassen des Vernehmungszimmers aufgefordert, so wäre das eine gesetzlich zulässige und zur Wahrung der gesetzlich vorgesehenen Nichtöffentlichkeit des Ermittlungsverfahrens gebotene Massnahme gewesen. Diesen selben Sinn hatte die Aufforderung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung. Für den zum Verlassen des Sitzungssaals aufgeforderten Zuhörer bedeutete die Hauptverhandlung nichts anderes als ein Stück des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens, weil in ihr dieselben Tatsachen und Umstände zur Sprache kamen, aus denen gegen ihn der Vorwurf der Hehlerei hergeleitet wurde. Das kam auch, ohne dass der Zuhörer dem widersprach, nach dem Vortrag der Revision in den Worten des Vorsitzenden klar zum Ausdruck; denn er erklärte, dass gegen den Zuhörer selbst ein mit dem vorliegenden Verfahren zusammenhängendes Verfahren schwebe und es deshalb nicht angängig sei, dass er zuhöre. Auch verfahrensrechtlich bestanden keine Bedenken dagegen, die Ergebnisse der Hauptverhandlung in dieser Sache, in dem Ermittlungsverfahren gegen den Zuhörer zu verwerten.

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Die Frage, ob die Aufforderung des Vorsitzenden verfahrensrechtlich zulässig war oder eine unzulässige Beschränkung der Öffentlichkeit bedeutete, hängt also davon ab, ob der Vorsitzende bei dem Widerstreit der Grundsätze, die für die Hauptverhandlung und für das Ermittlungsverfahren gelten, die Wahrung der für das Ermittlungsverfahren geltenden Grundsätze für wichtiger halten und ihnen deshalb den Vorzug geben durfte. Der Senat hat diese Frage bejaht. Die Entfernung des einen Zuhörers aus dem Sitzungssaal brachte die für das gegen ihn schwebende Ermittlungsverfahren geltenden Verfahrensgrundsätze voll zur Wirkung, während der für die Hauptverhandlung in diesem Verfahren geltende Grundsatz der Öffentlichkeit nur unwesentlich durch die Entfernung eines Zuhörers beeinträchtigt wurde. Jede beliebige andere Person behielt, soweit es räumlich möglich war, weiterhin die Möglichkeit, der Hauptverhandlung als Zuhörer beizuwohnen. Der mit der Vorschrift, dass die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht öffentlich ist, verfolgte Zweck, der Allgemeinheit eine Kontrolle der Vorgänge bei der Hauptverhandlung zu gestatten, blieb gewahrt. Dass der Grundsatz über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung mit anderen das Strafverfahren beherrschenden Grundsätzen in einen vernünftigen Einklang gebracht werden soll und sich erforderlichenfalls zu diesem Zwecke Einschränkungen gefallen lassen muss, zeigen nicht nur die im 14. Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes enthaltenen Vorschriften über die Möglichkeit eines Ausschlusses oder einer Einschränkung der Öffentlichkeit (§§ 170-174, 175, 177), sondern auch die §§ 58 Abs. 1, 243 Abs. 4, 247 StPO, § 32 Abs. 1 RJGG. Der das Ermittlungsverfahren gegen einen Beschuldigten beherrschende Grundsatz der Nichtöffentlichkeit rechtfertigte demnach hier die Entfernung des einen Zuhörers aus dem Sitzungssaal und führte, weil die Massnahme nur die Wahrung eines anderen Verfahrensgrundsatzes bezweckte, zu keiner unzulässigen Beschränkung der Öffentlichkeit.

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Für die Richtigkeit dieses Ergebnisses spricht auch folgende Überlegung. Hätte der Zuhörer sich nicht darauf beschränkt, der Hauptverhandlung zuzuhören, sondern noch versucht, bei dieser Gelegenheit mit Zeugen in Verbindung zu treten, so hätte dieser Missbrauch gegebener Möglichkeiten unter Umständen seine Verhaftung nach § 112 Abs. 1 Nr. 2 StPO rechtfertigen können, wobei allerdings ein anderer Richter als der Vorsitzende die Verhaftung hätte beschliessen müssen. Auch die Verhaftung hätte zur Folge gehabt, dass er der Hauptverhandlung nicht hätte als Zuhörer beiwohnen können. Es bedarf keiner näheren Ausführung, dass in einer solchen durch § 112 StPO gerechtfertigten Massnahme, auch wenn sie den davon Betroffenen verhindert, der Hauptverhandlung in einer anderen Sache beizuwohnen, keine unzulässige Beschränkung der Öffentlichkeit liegt. Weil die Verhaftung die im Gesetz vorgesehene Antwort auf eine missbräuchliche Ausnutzung tatsächlicher Gegebenheiten wäre, verbietet es sich, sie unter einem anderen Gesichtspunkt als unzulässig anzusehen. Der gleiche Gesichtspunkt verdient auch in dem hier zu entscheidenden Falle Beachtung. Der vom Vorsitzenden zum Verlassen des Sitzungssaales aufgeforderte Zuhörer handelte ebenfalls unter missbräuchlicher Ausnutzung tatsächlich vorhandener Gegebenheiten. Denn er umging, gewollt oder ungewollt, damit, dass er die einem unbeteiligten gegebene Möglichkeit des Zuhörens für sich in Anspruch nahm, obwohl er kein Unbeteiligter war, den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit, der für das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren galt. Die Aufforderung zum Verlassen des Sitzungssaales, die diesem Missbrauch begegnen wollte und das in einer Weise tat, die am geringfügigsten in die Rechte und die Freiheit des Zuhörers eingriff, ist darum für zulässig zu erachten und darf nicht aus einem anderen Gesichtspunkt als unzulässig angesehen werden.

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Der Vorsitzende durfte die Aufforderung auf Grund der ihm zustehenden Befugnis zur Sach- und Verhandlungsleitung selbst aussprechen. Da der Sinn und Zweck seiner Massnahme nicht darin lag, einen Unbeteiligten auszuschliessen, fehlt es an einem inneren Rechtfertigungsgrunde, den § 172 GVG oder den § 177 GVG in einem Falle der vorliegenden Art unmittelbar oder entsprechend anzuwenden. Da die Massnahme des Vorsitzenden von keiner Seite beanstandet worden ist, bedurfte es also entgegen der Ansicht der Revision keines Gerichtsbeschlusses.

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Die von der Revision geltend gemachte Verletzung des § 358 Nr. 6 StPO liegt nach alledem nicht vor. Auch das RG hat in mehreren nicht veröffentlichten Entscheidungen entgegen RGSt Bd. 64 S 385 dahin entschieden, dass die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens die Entfernung einzelner Personen aus dem Sitzungssaal nicht ausschliessen (Urteil vom 9. November 1931 - 3 D 462/31 - und vom 13. März 1941 - 2 D 408/40).

11

II.

Sachrüge:

12

Auch die von der Revision nicht näher ausgeführte Sachbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Hehlerei (§ 259 StGB) in drei Fällen, wegen Vergehens gegen § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen (UnedMG) und wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue wird durch die Feststellungen getragen. In den drei Fällen, in denen der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt worden ist, hat das Landgericht für erwiesen erachtet, der Angeklagte habe mit der Möglichkeit gerechnet, dass das von ihm angekaufte Metall gestohlen sei, und auch für diesen Fall den Erwerb gewollt. Die Erwägungen, aus denen das Landgericht zu diesem Ergebnis gelangt, liegen auf tatsächlichem Gebiet und lassen keinen Rechtsfehler erkennen. In dem Falle, in dem das Landgericht § 18 UnedMG angewendet hat, hat es ohne Rechtsirrtum unter Berücksichtigung aller Tatumstände den Angeklagten für verpflichtet erachtet, nach der Herkunft der von ihm angekauften Metalle Nachforschungen anzustellen, und in der Unterlassung dieser gebotenen Massnahmen eine Fahrlässigkeit gesehen. Die Verurteilung wegen Betruges wird durch die Feststellung getragen, dass der Angeklagte es entgegen der von ihm vertraglich übernommenen Verpflichtung bewusst unterliess, der "STEG" Art und Menge des in einer ehemaligen Flakstellung geborgenen Wehrmachtsgutes zu melden und die Hälfte des durch den Verkauf dieses Gutes gewonnenen Erlöses abzuführen, und dadurch die "STEG" um den Betrag von 90,50 DM schädigte. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht weiter angenommen, dass das vom Angeklagten mit der STEG abgeschlossene Abkommen für ihn für die Dauer dieses Abkommens die Pflicht begründete, im Rahmen dieser Abmachung Vermögensinteressen der STEG wahrzunehmen. Es hat deshalb zutreffend angenommen, dass sein Verhalten insoweit zugleich (§ 73 StGB) auch alle Merkmale der Untreue aufweist. Auch die Strafzumessungsgründe enthalten keinen Rechtsfehler.

13

Die Revision ist demnach unbegründet und muss verworfen werden.

Dr. Geier Dr. Peetz Engels Glanzmann Jagusch