Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.05.1977, Az.: 4 StR 160/77
Anwendbarkeit des Strafgesetzbuches bei gleichzeitigem Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit ; Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens ; Festsetzung des Mindestmaßes der verhängten Jugendstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.05.1977
- Aktenzeichen
- 4 StR 160/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 12586
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Zweibrücken - 10.12.1976
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
1. Maschinenführer Kurt R. aus P., dort geboren am ... 1951,
2. Eisenflechter Karl Fritz S. aus P., dort geboren am ... 1954,
3. Oberlederstanzer Walter Fritz S. aus P., dort geboren am 9. Dezember 1956,
4. Hilfsarbeiter Walter B. aus P., dort geboren am ... 1958,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 10. Mai 1977
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revisionen der Angeklagten R., S. und Se. gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 10. Dezember 1976 werden verworfen.
Jedoch entfällt bei dem Angeklagten Se. die Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit des Fahrens nach Alkoholgenuß (§ 24 a Abs. 1 StVG).
Jeder dieser Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- 2.
Auf die Revision des Angeklagten Bäcker wird das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen.
Gründe
1.
Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so ist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG nur das Strafgesetz anzuwenden. Die gegen den Angeklagten S. in Tateinheit mit einem Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) ausgesprochene Verurteilung wegen vorsätzlicher Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 StVG muß daher entfallen. Auf den Strafausspruch ist dies ohne Einfluß. Da der der Beurteilung zu Grunde zu legende Sachverhalt und der Unrechtsgehalt der Tat gleichgeblieben sind, ist auszuschließen, daß die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Beurteilung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
Im übrigen hat die Nachprüfung des gegen diesen Angeklagten ergangenen Urteils ebenso wie die der Verurteilung der Angeklagten R. und S. auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Beschwerdeführer ergeben.
Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag auf Beschlußverwerfung vom 4. April 1977 ausgeführt:
"Erfolglos rügen die Revisionsführer die Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 172 GVG, § 338 Nr. 6 StPO). Schon das Reichsgericht hat anerkannt, daß sich der Ausschluß der Öffentlichkeit für die Dauer einer Vernehmung im Zweifel auch auf solche Verfahrensvorgänge erstreckt, die mit der Vernehmung in einem engen Zusammenhang stehen oder sich aus ihr unmittelbar entwickeln und daher zu dem Verfahrensabschnitt gehören, für den sinngemäß die Öffentlichkeit ausgeschlossen war (RGSt 43, 367; 70, 110). Der Bundesgerichtshof hat - worauf die Revision zutreffend hinweist - in BGHSt 7, 218 allerdings offen gelassen, ob dem uneingeschränkt beizutreten sei. In späteren Entscheidungen hat er aber eindeutig ausgesprochen, daß sich der Ausschluß der Öffentlichkeit für einen bestimmten Verfahrensvorgang grundsätzlich auch auf alle Erklärungen und Anträge der Verfahrensbeteiligten sowie auf alle Entscheidungen des Gerichts bezieht, die sich aus der Zeugenvernehmung unmittelbar ergeben und mit ihr in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (BGH, 4 StR 518/70 vom 28. Januar 1971 in GA 72, 184; BGH bei Dallinger MDR 1957, 142; BGH 2 StR 313/58, Urteil vom 28. August 1958; 1 StR 72/74, Urteil vom 7. Mai 1974, bei Dallinger MDR 1975, 198; vgl. auch BGH bei Dallinger MDR 1975, 544 zu § 247 StPO). Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang liegt aber vor, wenn im Rahmen der Vernehmung eines Angeklagten, die auch Angaben zur Frage der alkoholischen Beeinflussung umfaßt, auch die Mitangeklagten auf Frage des Sachverständigen Erklärungen zur Frage der Alkoholvertäglichkeit abgeben. Der unmittelbare Zusammenhang dieser Erklärungen mit Angaben des Angeklagten S., für dessen Vernehmung die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, ist in der Sitzungsniederschrift zudem auch ausdrücklich hervorgehoben worden (Bd. II, Bl. 251 d.A.).
Soweit die Angeklagten S. und St. darüber hinaus beanstanden, der Beschluß über die Ausschließung der Öffentlichkeit sei möglicherweise vom Vorsitzenden und nicht von der Strafkammer gefaßt worden, fehlt es bereits an der erforderlichen Bestimmtheit, mit der die Tatsachen, die der angeblichen Gesetzesverletzung zugrunde liegen sollen, behauptet werden müssen (BGHSt 7, 162). Im übrigen ergibt sich aus der Verwendung des Wortes "Beschluß" eindeutig, daß es sich um eine Entscheidung des Gerichts und nicht um eine Anordnung des Vorsitzenden handelte."
Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.
2.
Auch die Verurteilung des Angeklagten B. ist im Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Rüge der Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts (vgl. oben) verwiesen.
Im Gegensatz zu dessen Auffassung kann jedoch der Strafausspruch gegen diesen Angeklagten nicht bestehen bleiben. Die Urteilsausführungen (UA Bl. 17) lassen befürchten, daß die Jugendkammer bei der Festsetzung des Mindestmaßes der verhängten Jugendstrafe von unbestimmter Dauer (zwei Jahre sechs Monate) entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 2 Satz 2 JGG nicht von sechs Monaten, sondern - etwa in Anlehnung an § 177 Abs. 1 StGB - fehlerhafterweise von zwei Jahren als Mindeststrafe ausgegangen ist.
Jedenfalls läßt sich das mit der für eine solche den Angeklagten erheblich belastende Entscheidung erforderlichen Sicherheit nicht ausschließen.
Börtzler
Hürxthal
Zipfel
Knoblich