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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.07.1976, Az.: 4 StR 304/76

Verkündigung des Beschlusses über den weiteren Ausschluss der Öffentlichkeit in nicht öffentlicher Sitzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.07.1976
Aktenzeichen
4 StR 304/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 12307
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 12.12.1975

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch von Kindern u.a.

Prozessführer

Arbeiterin Gerda T. geborene K. aus H., dort geboren am ... 1924,

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 1. Juli 1976
gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 12. Dezember 1975 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

1.

Zur Aufhebung des Urteils im Umfang der Verurteilung nötigt eine Verfahrensrüge.

2

Nach Aufruf der Zeugin Waltraud K. hat die Strafkammer für die Dauer ihrer Vernehmung die Öffentlichkeit ausgeschlossen (Bd. II Bl. 354 R). Im Protokoll fehlt zwar der Vermerk, daß die Öffentlichkeit dem Beschluß gemäß tatsächlich ausgeschlossen worden ist. Daran besteht gleichwohl kein Zweifel. Denn nach der Vernehmung und Entlassung der Zeugin Waltraud K. wurde der weitere Beschluß verkündet (Bd. II Bl. 355), die Öffentlichkeit bleibe weiterhin während der Vernehmung des Zeugen Manfred K. ausgeschlossen. Im Anschluß an seine Vernehmung wurde dann die Wiederherstellung der Öffentlichkeit vermerkt.

3

Aus dem soeben Gesagten ergibt sich zugleich, daß der Beschluß über den weiteren Ausschluß der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung des Zeugen Manfred K. in nicht-öffentlicher Sitzung verkündet worden ist. Damit hat das Gericht gegen § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG verstoßen. Dies erfüllt den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO (RGSt 70, 109 ff; BGHSt 7, 218, 219; BGH - je bei Dallinger in MDR - 1966, 725, 728; 1970, 559, 562; 1972, 926).

4

2.

Auf die weiteren Verfahrensrügen sowie auf die Sachrüge braucht hiernach nicht eingegangen zu werden.

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