Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1958, Az.: 2 StR 400/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.12.1958
- Aktenzeichen
- 2 StR 400/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13359
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wiesbaden - 15.04.1958
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Weingesetz u.a.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Grund der Verhandlung vom 28. November 1958
in der Sitzung vom 12. Dezember 1958, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Bundesanwalt ... bei der Verwundung als Vertreter
der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 15. April 1958 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Vergehens nach §§ 23, 26 Abs. 1 Nr. 4 WeinG sowie wegen fortgesetzten Vergehens nach §§ 19, 26 Abs. 1 Nr. 4 WeinG verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen nach §§ 4, 11 LebMG - Verkauf von Weinen unter irreführender Bezeichnung -, wegen Vergehens nach §§ 23, 26 Abs. 1 Nr. 4 WeinG - Erteilung unrichtiger Auskunft - sowie wegen fortgesetzten Vergehens nach §§ 19, 26 Abs. 1 Nr. 4 WeinG - unrichtige Führung von Kellerbüchern - zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Ferner hat sie ihm untersagt, als selbständiger Gewerbetreibender Wein im eigenen Betrieb herzustellen oder Wein zu verkaufen. Schließlich hat sie in näher bezeichneten Fässern enthaltenen Wein eingezogen.
Mit der Revision macht der Angeklagte einen Verfahrensverstoß sowie die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend.
Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.
1.)
Die Rüge, die Untersagung der Berufsausübung entbehre hinsichtlich der Dauer und des Umfanges der in § 260 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen genauen Bezeichnung, ist zugleich sachlichrechtlicher Art und wird daher bei der Erörterung der Sachbeschwerde mit behandelt werden.
2.)
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Anwendung der von der Strafkammer angezogenen Strafvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt entspricht in allen Fällen dem Gesetz. Das gilt auch für die Verurteilung des Angeklagten wegen Erteilung unrichtiger Auskunft. Der Einwand der Revision, die Strafkammer habe übersehen, daß der Weinkontrolleur den Angeklagten nicht auf das dem Auskünfte Pflichtigen in § 23 Satz 3 WeinG eingeräumte Auskunftsverweigerungsrecht hingewiesen habe; geht fehl. Eine dahingehende Belehrung ist dem Weinkontrolleur weder in § 23 WeinG noch in den die Organisation und die Ausführung der Weinkontrolle regelnden Grundsätzen für die einheitliche Durchführung des Weingesetzes vom 2. November 1933 (RGBl. I, 801) zur Pflicht gemacht.
Zutreffend hat auch die Strafkammer die Weinverkäufe unter irreführender Bezeichnung einerseits und die unrichtige Führung der Kellerbücher andererseits als zwei rechtlich selbständige Handlungen beurteilt. Dem steht nicht entgegen, daß die Vornahme der falschen Eintragungen und das Unterlassen von Eintragungen der Durchführung oder der Verschleierung von Weinverkäufen unter irreführender Bezeichnung gedient haben.
3.)
Durchgreifenden Bedenken begegnen indessen zum Strafausspruch die Erwägungen, von denen sich die Strafkammer bei der Bemessung der (Einzel-)Strafen für die Vergehen nach §§ 19, 26 Abs. 1 Nr. 4 WeinG und nach §§ 23, 26 Abs. 1 Nr. 4 WeinG hat leiten lassen. Wegen der Zuwiderhandlung gegen § 19 WeinG hält sie eine Gefängnisstrafe für erforderlich, weil eine ordnungsmäßige Weinbuchführung für die Überprüfung des Betriebes in jeglicher Hinsicht die Grundlage bilde und weil ohne sie kaum oder nur sehr schwer die Feststellung möglich sei, ob die Vorschriften des Weingesetzes eingehalten worden seien oder nicht. Zur Erteilung der unrichtigen Auskunft gegenüber dem Weinkontrolleur bemerkt sie, das sei keine Angelegenheit von geringer Bedeutung: die Weinkontrolleure müßten sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Erteilung richtiger Auskünfte verlassen können. Damit hat die Strafkammer Gesichtspunkte als straferschwerend berücksichtigt, die den Gesetzgeber dazu bestimmt haben, entsprechende Gebote zu erlassen und ihre Verletzung unter Strafe zu stellen. Sie hat also den Zweck, den der Gesetzgeber mit den Vorschriften der §§ 19 und 23 WeinG verfolgt, bei der Strafbemessung herangezogen. Das ist unzulässig, wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach, u.a. auch in der gleichliegenden Strafsache gegen Steinmetz - 8 KMs 6/57 StA Wiesbaden - in dem Urteil vom 5. November 1958 - 2 StR 384/58 - ausgesprochen hat.
Hingegen gibt die Strafzumessung im Falle der Weinverkäufe unter irreführender Bezeichnung zu Beanstandungen keinen Anlaß. Die Behauptung der Revision, die Strafkammer habe dem Angeklagten eine - angeblich niemals vorgenommene - Anschaffung eines Personenkraftwagens übel vermerkt, bedarf schon deshalb keiner Erörterung, weil dieser Umstand nicht als Strafzumessungstatsache verwertet worden ist. Ihm hat die Strafkammer, wie die Urteilsgründe deutlich ergeben, allein bei der Anordnung des Berufsverbotes Beachtung geschenkt, das aber aus anderen Gründen nicht aufrechterhalten werden kann. Daß die für die Weinverkäufe unter irreführender Bezeichnung festgesetzte Einzelstrafe von zehn Monaten Gefängnis in ihrer Höhe etwa von den wesentlich niedrigeren Einzelstrafen für die beiden anderen Vergehen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sein könnte, ist ausgeschlossen.
4.)
Die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch erstreckt sich sonach auf die wegen der Erteilung unrichtiger Auskunft und der unrichtigen Führung von Kellerbüchern erkannten Einzelstrafen und damit auch auf die Gesamtstrafe. Von deren Wegfall werden die gemäß § 76 StGB neben ihr verhängten Maßnahmen - die Einziehungsanordnung und die Untersagung der Berufsausübung - mit erfaßt. Das Berufsverbot wird im übrigen von der Revision mit Recht als unzureichend beanstandet. Es ist ausweislich der gerichtlichen Niederschrift ohne Angabe seiner zeitlichen Dauer verkündet worden. Darin liegt ein rechtlicher Fehler, der durch den von der Strafkammer später erlassenen Berichtigungsbeschluß nicht beseitigt werden konnte. Es mag sein, daß die dort angegebene Dauer von drei Jahren dem Ergebnis der Beratung entsprochen hat. Das ist aber nicht maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr der Inhalt des verkündeten Urteils. Es geht deshalb auch nicht an, die Unterlassung als offenbare Unrichtigkeit zu bezeichnen und sie im Wege der Berichtigung beheben zu wollen. Da die zeitliche Dauer nicht Gegenstand des verkündeten Urteils gewesen ist, liegt in deren nachträglichen Einfügung keine Berichtigung, sondern eine unzulässige sachliche Ergänzung.
Soweit die Revision das Berufsverbot auch seinen Umfange nach als ungenau bezeichnet, wird die Strafkammer, falls sie diese Maßnahme wiederum für notwendig erachtet. Gelegenheit haben, deren Ausmaß in der neuen Entscheidung klarzustellen, damit nachträgliche Entscheidungen gemäß § 458 StPO vermieden werden.
Busch
Dr. Dotterweich
Scharpenseel
Menges