Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.06.1977, Az.: 5 StR 254/77
Ausschluss der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung bei Selbstmordgefahr des Opfers; Richterliches Ermessen bei Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.06.1977
- Aktenzeichen
- 5 StR 254/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12238
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 23.07.1976
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Peter W. aus H., geboren am ... 1950 in W.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. Juni 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als
beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus H. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 23. Juli 1976 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die allgemeine Sachrüge erhebt, ist im wesentlichen offensichtlich unbegründet. Der Erörterung bedürfen nur folgende Verfahrensrügen:
1.
Die Revision sieht eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 338 Nr. 6 StPO) darin, daß das Landgericht am ersten Verhandlungstag die Öffentlichkeit für die Dauer der Verhandlung ausgeschlossen hat. Diese Anordnung hat das Landgericht in seinem Beschluß vom 20. Juli 1976 auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und der Sittlichkeit (§ 172 Nr. 1 GVG) sowie darauf gestützt, daß während der Verhandlung Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich der Zeugin K. zur Sprache kommen, durch deren öffentliche Erörterung ihre überwiegenden schutzwürdigen Interessen verletzt würden (§ 172 Nr. 2 GVG).
Entgegen dem Revisionsvorbringen ist dieses Verfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Ob einer der Ausschlußgründe des § 172 GVG vorliegt, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (RGSt 26, 395, 396; 66, 113). Nur er kann aufgrund des Ergebnisses der Verhandlung über den Ausschluß der Öffentlichkeit beurteilen, ob bestimmte tatsächliche Umstände vorliegen, die einen Ausschluß rechtfertigen. Das gilt auch für die Dauer des Ausschlusses der Öffentlichkeit. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob er sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat.
Das ist hier nicht der Fall. Der Ausschluß der Öffentlichkeit war mindestens aus dem Gesichtspunkt der Gefährdung der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt. Aus den Vorfällen in der vorangegangenen Hauptverhandlung gegen die ehemaligen Mitangeklagten und aus dem nachfolgenden Verhalten der Zeugin und Nebenklägerin K. konnte das Landgericht bei der festgestellten Labilität der Zeugin schließen, daß sie bei wahrheitsgemäßer Aussage in öffentlicher Verhandlung erneut "groben Mißfallenskundgebungen" durch Zuhörer ausgesetzt werden könnte und dadurch in die Gefahr eines neuen Selbstmordversuchs käme. Das sind Gründe, die die öffentliche Ordnung gefährden (BGHSt 3, 344, 345).
2.
Die Rüge, daß die Urteilsgründe nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gebracht worden seien, ist nicht bewiesen. Der Zeitpunkt des Eingangs der Urteilsgründe ist von der Geschäftsstelle entgegen § 275 Abs. 1 Satz 5 StPO nicht vermerkt worden. Die Verfügung des Geschäftsstellenbeamten auf der Rückseite der Urteilsurschrift vom 3. September 1976 (Bl. 1018 R d.A.) ist kein derartiger Vermerk, wie die Revision behauptet, sondern besagt offensichtlich nur, daß das Urteil im Offset-Verfahren abgezogen werden soll. Nach den übereinstimmenden dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter und des Geschäftsstellenbeamten sind die Urteilsgründe am 26. August 1976 zu den Akten gelangt. Diese Äußerungen stimmen mit den Datenangaben überein, die die beteiligten Richter ihren Unterschriften unter den Urteilsgründen zugefügt haben. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß die Urteilsgründe innerhalb der am 27. August 1976 abgelaufenen Frist zu den Akten gebracht worden sind.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte